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Urteil

17 Ca 330/10

ArbG Hamburg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2010:1209.17CA330.10.0A
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Leitsätze
Die Angabe eine Sachgrundes genügt nicht zur Abbedingung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Angabe eine Sachgrundes genügt nicht zur Abbedingung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Allerdings gilt die Befristung bis zum 31. Dezember 2010 im Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. April 2009 nicht als von Anfang an rechtswirksam, weil der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der schriftlichen Befristungsabrede rechtzeitig geltend gemacht hat (§ 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG). Die dreiwöchige Klagefrist ist eingehalten (§ 17 Satz 1 TzBfG). Der Kläger hat gegen die am 31. Dezember 2010 ablaufende Befristung bereits am 06. September 2010 Entfristungsklage beim Arbeitsgericht Hamburg erhoben (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Gleichwohl ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 30. April 2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beendet. Die Befristung ist als sachgrundlose Befristung wirksam. a) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Sie ist nicht zulässig, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG). Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). b) Vorliegend sind diese Voraussetzungen für eine Befristung gegeben. Die von den Parteien vereinbarte Befristung vom 04. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2010 überschreitet einen Zeitraum von zwei Jahren nicht. Vor dem 04. Mai 2009 hat zwischen den Parteien ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht bestanden. Die Abrede über die Befristung bis zum 31. Dezember 2010 haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 30. April 2009 schriftlich getroffen. Darüber hinaus bedurfte es weder einer vertraglichen Vereinbarung des Rechtfertigungsgrundes für die Befristung noch einer entsprechenden Angabe im Arbeitsvertrag. Die Parteien haben die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung auch nicht vertraglich abbedungen. aa) Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diesen Rechtfertigungstatbestand stützen zu wollen. Die Vorschrift enthält kein Zitiergebot. Es genügt vielmehr, dass der Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorlag. Ebenso wie sich der Arbeitgeber bei einer Sachgrundbefristung zu deren Rechtfertigung auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund berufen oder er sich auf einen Sachgrund stützen kann, wenn im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigungsgrund für die Befristung genannt ist, kann er die Befristung mit § 14 Abs. 2 TzBfG begründen, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung angegeben ist (BAG, Urteil vom 12. August 2009 – 7 AZR 270/08 –, AP Nr. 63 zu § 14 TzBfG, zu II 2 a der Gründe, m.w.N., stRspr). Selbst wenn der „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“ vom 30. April 2009 als Bestandteil des befristeten Vertrages vom selben Tage anzusehen wäre, was unentschieden bleibt, ist die Beklagte nicht darauf beschränkt, sich allein auf den dort genannten Sachgrund einer Haushaltsmittel-Befristung (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zu berufen. bb) Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch nicht abbedungen. (1) Zwar können die Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Eine derartige Abbedingung der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein konkludenter Ausschluss der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt werden und nur von seinem Bestehen abhängen soll. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die Benennung eines Sachgrunds kann dafür ein wesentliches Indiz sein. Allein reicht sie allerdings nicht aus, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG solle damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten. Ob die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG vertraglich abbedungen wurde, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln (BAG, Urteil vom 12. August 2009 – 7 AZR 270/08 –, AP Nr. 63 zu § 14 TzBfG, zu II 2 b aa Der Gründe, m.w.N.). (2) Vorliegend enthält der Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. April 2009 keine Benennung eines Sachgrundes. Gleiches gilt für die Änderungsvereinbarung vom 16. November 2009, welche die Befristung bis zum 31. Dezember 2010 nicht geändert hat, sondern lediglich die entsprechend befristete Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers von Teilzeit auf Vollzeit betrifft. Allein in dem „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“ vom 30. April 2009 wird der Sachgrund der Haushaltsmittel-Befristung genannt und unter Nennung des Namens und Geburtsdatums auf den Kläger bezogen: „[Der Kläger] … wird daher für die Zeit vom 04. Mai 2009 bis 31. Dezember 2010 als Sachbearbeiter … nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigt.“ Außerdem wird der Hintergrund für eine Haushaltsmittel-Befristung in drei Absätzen begründet. Selbst wenn der Vermerk als Bestandteil des befristeten Arbeitsvertrages anzusehen wäre, was wiederum unentschieden bleibt, genügte diese Angabe eines Sachgrundes zur Abbedingung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit gleichwohl nicht. Aus ihm und aus der fehlenden Benennung von § 14 Abs. 2 TzBfG in Arbeitsvertrag, Änderungsvereinbarung und Vermerk konnte der Kläger nicht schließen, dass die Befristung nicht später auf diese Vorschrift gestützt wird. Dazu hätte es weiterer Anhaltspunkte bedurft. Vielmehr war es für die Beklagte wesentlich, dass die vereinbarte Befristung wirksam ist, aus welchem Rechtsgrunde auch immer. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte sich allein auf den von ihr genannten Sachgrund einer Befristung hat beschränken und auf andere Möglichkeiten wirksamer Befristungen hat verzichten wollen. Dagegen spricht schon die ausführliche Begründung der Haushaltsmittel-Befristung, die für die Beklagte erkennbar wesentlich ist, selbst wenn sie eine Befristungskontrolle nicht standhalten sollte. II. 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) entspricht nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (GMP/Germelmann, ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rn. 18) gestellten Anträgen für den Bestandsschutzantrag drei Bruttomonatsgehältern (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG) von jeweils – geschätzt – 2.500,00 € und für den Weiterbeschäftigungsantrag einem weiteren Bruttomonatsgehalt (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), mithin insgesamt 10.000,00 €. 3. Einer Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung bedarf es nicht (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten über die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses. Der am 29. Oktober 1977 geborene Kläger war seit dem 04. Mai 2009 bei der Beklagten befristet bis zum 31. Dezember 2010 – zunächst in Teilzeit mit 48,72% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bis zum 12. November 2009 (Arbeitsvertrag vom 30. April 2009, Anlage K 1 – Bl. 6 d.A.) und seit dem 13. November 2009 als Vollzeitbeschäftigter (Änderungsvereinbarung vom 16. November 2009, Anlage K 1 – Bl. 6 [8] d.A.) – bei einer Eingruppierung in Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 1 des Tarifvertrages der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) beschäftigt. In einem „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“ vom 30. April 2009 (Anlage B 1 – Bl. 21 d.A.), den beide Parteien unterzeichneten, wird zum Grund der Befristung des Arbeitsverhältnisses ausgeführt: „Zur Erledigung der Aufgaben nach dem SGB II werden im Haushaltsplan der [beklagten] BA bei Kapitel 6 Titel 425 02 für die Kalenderjahre 2009 bis 2010 insgesamt 5000 Ermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag bereitgestellt. … Die bei der genannten Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für Aufgaben nach dem SGB II bis zu dem Endtermin 31.12.2010 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit Hamburg wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2010 insgesamt 124,5 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zu beschäftigen. [Der Kläger], geb. am …, wird daher für die Zeit vom 04.05.2009 bis 31.12.2010 als Sachbearbeiter Unterhaltsheranziehung im Bereich SGB II in der Tätigkeitsebene IV TV-BA nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigt. …“ Der Kläger ist der Auffassung, die Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG sei unwirksam, weil der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2009 die erforderliche Zweckbestimmung der ausgebrachten Haushaltsmittel nicht ausreichend konkretisiert habe. Die nachträgliche Berufung der Beklagten auf eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 2 TzBfG) sei unzulässig, weil diese Befristungsmöglichkeit von den Parteien abbedungen worden sei, wie sich aus dem „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“ vom 30. April 2009 ergebe, der Bestandteil des Arbeitsvertrages sei. Die Beklagte behandele alle befristeten Arbeitsverhältnisse als allein sachgrundbefristet, wie sich aus den Parallelverfahren anderer Kläger ergebe. Mit der am 06. September 2010 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage beantragt der Kläger: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristungsabrede vom 30. April 2009 in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 16. November 2009 nicht zum 31. Dezember 2010 endet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als vollzeitbeschäftigten Angestellten entsprechend den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 30. April 2009 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 16. November 2009 weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte entgegnet, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei wirksam befristet. Sie berufe sich ausdrücklich auf eine sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Diese Befristungsmöglichkeit sei von den Parteien auch nicht abbedungen worden. Im Übrigen läge auch der Sachgrund der Haushaltsmittel-Befristung vor (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG). Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.