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Urteil

16 Ca 180/18

ArbG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2021:0818.16CA180.18.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 830,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.018,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 sowie auf € 1.002,00 seit dem 01.02.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.03.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.04.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.05.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.06.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.07.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.08.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.09.2018 bis zum 30.09.2018, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 943,87 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 117,98 seit dem 01.06.2019, auf € 117,98 seit dem 01.07.2019, auf € 117,98 seit dem 01.08.2019, auf € 117,98 seit dem 01.09.2019, auf € 117,98 seit dem 01.10.2019, auf € 117,98 seit dem 01.11.2019, auf € 117,98 seit dem 01.12.2019, auf € 117,98 seit dem 01.01.2020, zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 12.558,87 festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 830,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.018,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 sowie auf € 1.002,00 seit dem 01.02.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.03.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.04.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.05.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.06.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.07.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.08.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.09.2018 bis zum 30.09.2018, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 943,87 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 117,98 seit dem 01.06.2019, auf € 117,98 seit dem 01.07.2019, auf € 117,98 seit dem 01.08.2019, auf € 117,98 seit dem 01.09.2019, auf € 117,98 seit dem 01.10.2019, auf € 117,98 seit dem 01.11.2019, auf € 117,98 seit dem 01.12.2019, auf € 117,98 seit dem 01.01.2020, zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 12.558,87 festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Widerklage viel nicht zur Entscheidung an. I. 1. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung der Gehaltseinbehalte in unstreitiger Höhe. Der Anspruch ergibt sich aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeits- und Entsendungsvertrag. Der Einbehalt der hypothetischen Steuer von der Vergütung des Klägers erfolgte ohne Rechtsgrund. a) Rechtsgrund für die von der Beklagten abgezogenen Hypotax-Beträge für die Dauer der Entsendung des Klägers ist nicht die KBV. Mit Beschluss vom 5. September 2019 (4 TaBV 52/18) hat das LAG München die Unwirksamkeit der Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009) festgestellt. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist. Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinn der Streitgegenstandslehre. Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Dabei sind die Gründe des Beschlusses ergänzend heranzuziehen, wenn die Entscheidungsformel, wie insbesondere bei einer den Antrag abweisenden Entscheidung, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lässt (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 1 AZR 73/14 –, juris, Rn. 19). Die Entscheidung des LAG München hat präjudizielle Wirkung auf das vorliegend zu entscheidende Verfahren. Rechtskräftige Beschlüsse im Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten können für spätere Individualstreitigkeiten auch dann präjudizielle Bindungswirkung entfalten, wenn der Arbeitnehmer am Beschlussverfahren nicht beteiligt gewesen ist (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 1 AZR 73/14 –, BAGE 154, 136-143, Rn. 22). Eine präjudizielle Bindungswirkung oder Präklusionswirkung ist - auch außerhalb vom Bestehen ausdrücklicher Präklusionsnormen und des vom Wortlaut des § 325 ZPO vorgegebenen Rahmens - dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage des Arbeitnehmers primär durch eine kollektivrechtliche Vorfrage geprägt und daher seine individuelle Position in ein übergreifendes Bezugssystem eingebettet ist. Insoweit gründet sich die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien. Allein dem Betriebsrat und nicht dem einzelnen Arbeitnehmer ist die Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zugewiesen. In der Folge können einzelne Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Betriebsrat verlangen, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, also etwa die Zustimmung zu einer mitzubestimmenden Maßnahme zu verweigern. Nur den Betriebsparteien - nicht den jeweiligen Arbeitnehmern - kommt die Befugnis zu, in einem Beschlussverfahren das (Nicht-)Bestehen von Mitbestimmungsrechten klären zu lassen. Entsprechend kann sich der einzelne Arbeitnehmer auch dann, wenn er an dem vorherigen Beschlussverfahren nicht beteiligt war, im nachfolgenden Individualprozess nicht darauf berufen, die Entscheidung über die kollektivrechtliche Streitfrage, die als Vorfrage auch im Individualprozess zu beantworten ist, sei unrichtig entschieden (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 1 AZR 73/14 –, juris, Rn. 22). Gleiches gilt für die Arbeitgeberin, die sich ebenfalls nicht in dem Individualprozess mit dem Arbeitnehmer auf die Unrichtigkeit der Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht berufen kann. b) Rechtsgrund für die von der Beklagten abgezogenen Hypotax-Beträge für die Dauer der Entsendung des Klägers ist auch nicht der Entsendungsvertrag, weil § 7 des Entsendungsvertrages betreffend den hypothetischen Steuerabzug gemäß § 307 BGB unwirksam ist. § 7 des Entsendungsvertrages stellt aus Sicht der Kammer eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Bei Ziffer 7 des Entsendungsvertrages handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Da der Arbeitnehmer Verbraucher ist, finden § 305 c Abs. 2 und §§ 306,307 bis 309 nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB grundsätzlich auch dann Anwendung, falls die Klausel nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Unternehmer zudem als gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher eingeführt wurden. Vorliegend hat die Beklagte unstreitig die Regelungen, entsprechend dem in der Anlage 2 der KBV beinhalteten Muster-Entsendungsvertrag, in einer Vielzahl von Fällen mit ihren Mitarbeitern individualvertraglich abgeschlossen, so dass von einem Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen auszugehen ist. Da die Hypotax-Regelungen in der KBV mit rechtskräftigem Beschluss des LAG München vom 25. September 2019 - 4 TaBV 52/18 - für unwirksam erklärt wurden, greift die Ausnahmereglung in § 310 Abs. 4 BGB vorliegend nicht. Den kollektivrechtlichen Regelungen der KBV kann insoweit gerade keine „Richtigkeitsgewähr“ beigemessen werden, die einer Anwendung der Vorschriften der „AGB-Kontrolle“ entgegenstünde. § 7 des Entsendungsvertrages weicht aus Sicht der Kammer von dem gesetzlichen Leitbild nach § 611a Abs. 2 BGB iVm. §§ 38, 39b EStG ab, wonach der Arbeitgeber nur die tatsächlich anfallenden Steuern einzubehalten und abzuführen hat. Vereinbartes Entgelt ist in aller Regel der Bruttolohn und keine Nettolohnvereinbarung (vgl. hierzu Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 611a BGB Rn. 474, 478 m.w.N.). Insoweit liegt auch eine wesentliche Abweichung im Sinne einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers vor, indem die Klausel die Handlungsfreiheit des Klägers, der in Frankreich einer geringeren Steuer unterworfen wäre, dennoch aber in Deutschland an die Beklagte eine höhere pauschalierte Steuer zu zahlen hat, unverhältnismäßig einschränkt. Die Klausel greift in die Bruttovergütung des Klägers iSv. § 611a Abs. 2 BGB ein, indem sie einen zwangsweisen Abzug von dem Kläger zustehenden Bruttoentgelt versehen mit dem Ziel, die bestehende Bruttovergütung durch eine individualvertragliche Absprache zu einer Nettosumme zu machen, vorsieht. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass der Kläger das Entgelt erhält, dass dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspricht. Die Reduzierung des Gehaltes um gesetzlich nicht vorgesehene Beträge, d.h. konkret um eine hypothetische Steuer, die die tatsächlich zu zahlende Steuer übersteigt, kommt einer Reduzierung des Bruttogehalts gleich. Die unangemessene Benachteiligung des Klägers wird auch nicht durch einen dem Kläger im Vertragswerk gewährten anderweitigen Vorteil kompensiert. Dabei müssen Vor- und Nachteile in einem inneren Zusammenhang stehen. Die im Zusammenhang mit der Entsendung des Klägers erfolgte Gewährung von Sonderleistungen aufgrund des Entsendungsvertrages und der zugrundeliegenden KBV durch die Beklagte, wie etwa der Mobilitätszulage, des Kaufkraftausgleichs, der Erschwerniszulage sowie weiterer Pauschalen, steht nicht im inneren Zusammenhang mit der Steuerpflicht des Klägers bzw. der Einbehaltung der Lohnsteuer durch die Beklagte. Zwar mögen für die Beklagte die Hypotax-Regelungen und die Regelungen zur Zahlung von Zuschlägen/Pauschalen ein wirtschaftliches Gesamtpaket im Rahmen der Entsendungsentscheidung bilden. Sie betreffen aber unterschiedliche Materien. Durch die Zahlung von Zuschlägen und Pauschalen im Zusammenhang mit der Entsendung wird dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Lohnbestandteil gewährt. Damit wird eine Regelung über die Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis getroffen. Hingegen kann der Eingriff in die Freiheit des Arbeitnehmers, über die Verwendung seines Nettoentgelts frei verfügen zu können, nicht durch höheren Lohn „kompensiert” werden. c) Der Anspruch auf Auszahlung der Hypotax-Einbehalte ist für die Einbehalte in den Monaten Januar 2017 bis November 2017 aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist in § 16 MTV verfallen. Im MTV heißt es hierzu: „§ 16 Erlöschen von Ansprüchen 1. Ausschlussfristen 1.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind - dem Arbeitgeber gegenüber bei der Personalabteilung oder einer entsprechenden zuständigen Stelle, - dem Beschäftigten gegenüber durch persönliche Aushändigung oder Zusendung an die letzte von ihm angegebene Anschrift schriftlich innerhalb folgender Ausschlussfristen geltend zu machen: a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, wobei die Zusendung der jeweiligen Entgeltabrechnung an die letzte vom Beschäftigten angegebene Anschrift erfolgen kann. Als Anschrift gilt auch die Bankverbindung, wenn üblicherweise über diese zugestellt wurde, b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit. 1.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (Ausschlussfristen gemäß § 4 Abs. 4 TVG). 1.3 …“ Der MTV ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar. Die in § 16 MTV geregelte Ausschlussfrist ist daher auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien – auch soweit sie während der Entsendung nach Frankreich entstanden sind – anwendbar. Die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung der von der Beklagten einbehaltenen Hypotax-Beträge hätten folglich innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Die Beklagte hat von der Vergütung des Klägers in den betreffenden Monaten Januar bis November 2017 monatlich hypothetische Steuer einbehalten. Ein Anspruch auf Auszahlung der Hypotax-Abzüge ist mit dem regelmäßigen Auszahlungszeitpunkt der monatlichen Vergütung fällig geworden. Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 6. März 2018 (Anlage K 4, Bl. 76 d.A.) die Beklagte aufgefordert, die einbehaltenen Hypotax-Beträge an ihn auszuzahlen und ab sofort keine Hypotax-Abzüge mehr vorzunehmen. Der Kläger hat damit die dreimonatige Ausschlussfrist für Ansprüche aus Januar bis November 2017 nicht gewahrt. Mit dem Schreiben vom 6. März 2018 hat der Kläger allerdings auch nach diesem Datum fällig werdende Ansprüche auf Zahlung der Vergütung einschließlich der Hypotax-Einbehalte wirksam geltend gemacht. Ausnahmsweise kann ein Anspruch auch schon vor Fälligkeit geltend gemacht werden, jedenfalls in der ersten Stufe. Dies setzt voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, ihr Eintreten als sicher gelten kann oder es sich um Ansprüche aus einem ständig gleichbleibenden Grundtatbestand handelt (ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 218 Rn. 58 m.w.N.). Bereits im März 2018 stand fest, dass die Beklagte von der Vergütung des Klägers monatlich Hypotax-Abzüge vornehmen wird und weitere Beträge nach endgültiger Berechnung der Hypotax im Folgejahr abgezogen werden würden. Die Ausschlussfrist ist nicht aufgrund der in der Besprechung zwischen Vertretern der Beklagten und dem KBR getroffenen Vereinbarung vom 16. Januar 2017 gehemmt worden. Für die Ausschlussfrist in § 16 MTV existiert keine Regelung wie § 203 BGB, die die Hemmung der Verjährungsfrist bei Vergleichsverhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner regelt. § 203 S. 1 BGB ist auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht entsprechend anwendbar. In der Rechtsprechung wird zwar vertreten, dass § 203 Satz 1 BGB auf eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt, entsprechend anwendbar ist mit der Folge, dass ihr Lauf für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den streitigen Anspruch gehemmt ist (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17 –, juris, Rn. 23). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 203 S. 1 BGB liegen jedoch nicht vor. Zum einen geht es nicht um eine Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt, sondern um eine Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls von Ansprüchen die schriftliche Geltendmachung erfordert. Darüber hinaus bestanden zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Vergleichsverhandlungen über die Rückzahlung der Hypotax-Beträge. Verhandlungen bestanden allein zwischen dem KBR und der Beklagten. Die Beklagte handelt auch nicht treuwidrig, wenn sie sich gegenüber dem Kläger auf den Ablauf der Ausschlussfrist beruft. An den Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. der Treuwidrigkeit bei der Berufung auf eine Ausschlussfrist sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Voraussetzung ist, dass die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist oder der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17 –, juris, Rn. 11 – 12; BAG, Urteil vom 19. März 2009 – 8 AZR 722/07 –, juris, Rn. 34). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger weder von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten noch objektiv den Eindruck erweckt, der Kläger könne wegen der Verhandlungen zwischen dem KBR und der Arbeitgeberin darauf vertrauen, etwaige Rückzahlungsansprüche würden auch ohne schriftliche Geltendmachung erfüllt werden. d) Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Es fehlt an einem aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihr kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB bezüglich der von ihr gewährten entsendungsbedingten Sonderzahlungen zu. Die Nichtanwendbarkeit der Hypotax-Regelung führt nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtanwendbarkeit der übrigen Regelungen der in der in der KBV geregelten Entsendungsbedingungen. Wie bereits dargelegt worden ist, erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung des LAG München auch auf den vorliegenden Rechtsstreit. In seinem Beschluss vom 5. September 2019 (4 TaBV 52/18, juris) hat das LAG München nicht nur die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung in Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009) festgestellt, sondern auch die Wirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27. März 2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen festgestellt. Von daher sind die in der KBV bzw. den Anlagen geregelten entsendungsbedingten Zahlungen rechtswirksam an den Kläger geleistet worden. e) Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB. 2. Die Widerklage fällt nicht zur Entscheidung an, da sie nur für den Fall gestellt worden, dass die Aufrechnung nicht zulässig sein sollte. Vorliegend ist die Aufrechnung nicht unzulässig (insb. wegen eines Aufrechnungsverbots), da es bereits an einem Anspruch der Beklagten fehlt, mit dem aufgerechnet werden könnte. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Parteien in Höhe ihres jeweiligen Unterliegens verhältnismäßig zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Maßgebend sind hierfür die zuletzt gestellten Anträge. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten um die Auszahlung hypothetisch von der Beklagten ermittelten Lohnsteuer, die diese für die Dauer der Entsendung des Klägers ins Ausland von der Vergütung des Klägers einbehalten hat. Der am XX. Januar 19XX geborene Kläger ist seit dem 28. August 2006 als Ausstattungsmechaniker bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Nordmetall, der den Manteltarifvertrag und den Entgelttarifvertrag für die Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (MTV), abgeschlossen hat. Der Kläger ist seit dem Abschluss der hier streitigen Entsendungsvereinbarung Mitglied der IG Metall (Mitgliedsbescheinigung als Anlage K 8, Bl. 292 d.A.). Nachdem der Kläger zunächst im Betrieb der Beklagten in Hamburg tätig war, wurde er vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2018 zur A. O. S. am Standort der Beklagten in Toulouse auf Grundlage des zusätzlich zum Arbeitsvertrag abgeschlossenen Entsendungsvertrages vom 22. August 2016 (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 9 ff. d. A.) entsandt. Der Entsendungsvertrag verweist auf eine Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendung vom 27. März 2009 (im Folgenden: KBV, Anlage K 2, Bl. 30 ff. d. A). Dem Entsendungsvertrag war beigefügt ein Anhang, der die Bedingungen der Entsendung und die entsprechenden Zulagen (Mobilitätszulage, Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss, Einrichtungs- und Umzugskostenpauschale, Transportkosten für Pkws, Kosten und Urlaub für Heimreisen) regelt (Anlage K 1 a, Bl. 15 f. d. A.), der Anhang A, der die Ermittlung der entsendungsbedingten Zahlungen regelt (Anlage K 1 c, Bl. 19 ff. d.A.), die Berechnung des Paketes, theoretischer Steuer und voraussichtlicher Sozialversicherung (Anlage K 1 b, Bl. 18 ff. d. A) und der Anhang B zu den Entsendungsbedingungen, Steuerausgleich – Grundsätze (Anlage K 1 d, Bl. 24 ff. d. A.). In dem Entsendungsvertrag heißt es auszugsweise: „1 - Allgemeine Angaben zur Entsendung … Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit beibehält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen. Sie gelten für die Dauer der Entsendung. … 7 - Steuern und Sozialversicherung Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleiches (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B zu den Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das deutsche Steuerniveau beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen. Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diese/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden. 8 – Beendigung und Rückkehr Das Unternehmen behält sich vor, den/die Arbeitnehmer/in - auch vor dem hier vereinbarten Entsendungsende - zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den/die Arbeitnehmer/in zu vermeiden. … 10 – Schlussbestimmungen … Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. … Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart.“ Die im Entsendungsvertrag in Bezug genommene KBV regelt in Ziffer 1., dass die Betriebsparteien gemeinsam die Bedingungen für Entsendungen im Sinne dieser Vereinbarung festlegen, die bei allen Entsendungsfällen, die unter diese Betriebsvereinbarung fallen, zu verwenden sind. Die Entsendungsbedingungen sowie der Mustervertrag sind Bestandteil der KBV. Die Anlage 1 der KBV beinhaltet die Entsendungsbedingungen Ausland. Der Anhang A und der Anhang B der KBV sind identisch mit Anhang A und Anhang B zum Entsendungsvertrag. Die Anlage 2 der KBV beinhaltet den Muster-Entsendungsvertrag. Das im Anhang B geregelte Prinzip des Steuerausgleichs besagt, dass das während des Auslandsaufenthalts erzielte Bruttomonatsgehalt (ohne entsendungsbedingte netto gewährte Sonderzahlungen) des Klägers fiktiv nach Maßgabe derjenigen Steuerlast besteuert wird, die bei der Tätigkeit in Deutschland entstehen würde. In dem Anhang B heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3: „Durch die Grundsätze der Steuerausgleiches, des Sozialversicherungsausgleiches und der Netto-Vereinbarung von entsendungsbedingten Leistungen wird die Neutralität der Vergütung unabhängig von den tatsächlichen Besteuerungsgesetzen und Sozialversicherungsbeiträgen während der Entsendung gewährleistet.“ Die hypothetische Steuer wird aus der deutschen Lohnsteuerpflicht ermittelt. Es handelt sich um den Betrag, den ein Mitarbeiter mit dem erzielten Unternehmenseinkommen üblicherweise in Deutschland für sein Einkommen bezahlt. Die so errechnete hypothetische Steuer („Hypotax“) wird zu 1/12 von der monatlichen Bruttovergütung einbehalten. Am Anfang des zweiten Entsendungsjahres wird sodann eine endgültige hypothetische Steuer für das vorangegangene Jahr ermittelt, woraus sich ggf. eine Rückzahlung durch den Arbeitgeber oder aber eine Nachzahlung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ergibt, während Steuerrückerstattungen wie -Nachzahlungen im Gastland dem Arbeitgeber zustehen bzw. ihn belasten sollten. Die Beklagte bringt das Hypotax-Verfahren bei Auslandseinsendungen weltweit zum Einsatz und hat sich damit auch zur Übernahme der tatsächlichen Steuern in den Ländern verpflichtet, in denen die tatsächlichen Steuern über dem von den Arbeitnehmern einbehaltenen Steuerbetrag liegen, ohne dass die Beklagte eine Nachzahlung von den betroffenen Arbeitnehmern verlangt. Das Landesarbeitsgericht München hat über die Wirksamkeit der KBV in dem (rechtskräftigen) Beschluss vom 25. September 2020 entschieden und Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) für unwirksam erachtet und des Weiteren die Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im übrigen für wirksam erachtet (LAG München, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 TaBV 52/18 –, juris). Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung für die Dauer der Auslandsentsendung im Betrieb der A. O. S. in Toulouse. Entsprechend dem Anhang zum Entsendungsvertrag erhielt der Kläger während des Auslandsaufenthalts neben seinem tariflichen Entgelt eine Mobilitätszulage, eine monatliche Kaufkraftausgleichszahlung, einen Mietzuschuss, eine Einzugspauschale, eine Umzugspauschale und weiterer Zulagen. Am 16. Januar 2017 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Konzernbetriebsrats und Arbeitgebervertretern über die Anwendung des hypothetischen Steuerabzugs nach der KBV statt. In dem Besprechungsprotokoll heißt es auszugsweise: „1. A. wird an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten die Differenz zwischen einbehaltenen Hypotax-Beträgen, einschließlich geleisteter Zahlungen aufgrund der sogenannten Tax-Reconciliation, und der von A. zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland auszahlen. Dies gilt für die Jahre 2015 und 2016. … 3. Beginnend ab Januar 2017 bis zur Beendigung der Verhandlungen gemäß Nr. 4. bleibt es beim bestehenden Verfahren des Hypotax-Abzuges mit der Maßgabe, dass eventuelle Differenzbeträge zwischen einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden…. 4. … Kommt es bis zum 31.12.2017 nicht zu einer Einigung, entfällt Nr. 3 und die Abrechnung erfolgt wieder nach Maßgabe der Regelungen, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls galten.“ Das Besprechungsprotokoll ist dem Kläger nicht von der Beklagten übermittelt worden. Eine Einigung zwischen dem KBR und der Beklagten hat nicht stattgefunden. Der Kläger war für die Dauer der Entsendung nach Toulouse in Frankreich steuerpflichtig, in Deutschland hingegen nicht. Während der Entsendung des Klägers nach Toulouse behielt die Beklagte monatlich eine hypothetische Steuer von der Vergütung des Klägers ein. Mit Schreiben vom 6. März 2018 (Anlage K 4, Bl. 67 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die einbehaltenen Hypotax-Beträge an ihn auszuzahlen. Mit seiner am 25. April 2018 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung einbehaltenen hypothetischen Steuerabzüge. Die Beklagte rechnet vorsorglich gegen einen Anspruch des Klägers mit ihr zustehenden Rückforderungsansprüchen im Hinblick auf die entsendungsbedingten Sonderzahlungen auf und begehrt mit der am 2. Januar 2019 bei Gericht eingegangenen hilfsweisen Widerklage, die für den Fall der unzulässigen Aufrechnung gestellt worden ist, die Rückzahlung eines Teils der entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei nicht berechtigt, so genannte Hypotaxbeträge vom Entgelt des Klägers einzubehalten. Die zugrundeliegenden vertraglichen Klauseln seien gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Hypotax-Regelungen weichen von dem gesetzlichen Leitbild, nachdem es weder eine Verpflichtung der Arbeitgeberinnen in Deutschland und in Frankreich gibt, die Steuern der Arbeitnehmer zu bezahlen, ab. Bei der hypothetisch berechneten Steuer handele es sich um einen unzulässigen Abzug vom Nettoentgelt. Der Lauf der tariflichen Ausschlussfrist sei gehemmt, da die Beklagte mit auflösender Bedingung die Erstattung der Differenz zwischen einbehaltener Hypotax und realer Steuerlast zugesagt habe. Da sich die Beklagte ausweislich des Besprechungsprotokoll vom 16. Januar 2017 gegenüber dem KBR verpflichtete, die Differenz zwischen Hypotax-Einbehalt und französischer Steuer auszuzahlen und diese Verpflichtung mangels Einigung am 31. Dezember 2017 entfiel, habe die Ausschlussfrist frühestens ab dem 1. Januar 2018 zu laufen begonnen. Der Kläger beantrag - unter teilweiser Rücknahme und Erledigung - zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.597,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 9.018,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.10.2018 zu zahlen sowie auf € 1.002,00 ab 01.02.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.03.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.04.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.05.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.06.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.07.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.08.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.09.2018 bis 30.09.2018; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 943,87 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: auf € 117,98 seit dem 01.06.2019, auf € 117,98 seit dem 01.07.2019, auf € 117,98 seit dem 01.08.2019, auf € 117,98 seit dem 01.09.2019, auf € 117,98 seit dem 01.10.2019, auf € 117,98 seit dem 01.11.2019, auf € 117,98 seit dem 01.12.2019, auf € 117,98 seit dem 01.01.2020. Die Beklagte schließt sich der Teil-Erledigungserklärung hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung an und beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise, für den Fall, dass die hilfsweise Aufrechnung nicht zulässig sein sollte, widerklagend 1. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 9.960,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieser Widerklage zu zahlen; 2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 9.018,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieser Widerklage zu zahlen; Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Hypotax-Verfahren sei ausweislich der Vielzahl der Sonderleistungen aufgrund des Entsendungsvertrages und der zugrundeliegenden KBV in ein in sich geschlossenes System oder „Gesamtpaket“ an Entsendungsbedingungen eingebettet, das im Ergebnis für die Beklagte als kostenintensiv und für den Kläger als vorteilhaft bezeichnet werden könne. Eine isolierte Betrachtung des Hypotax-Verfahrens werde der Einheit an Entsendungsbedingungen nicht gerecht. Die §§ 307 ff. BGB seien auf die einzelvertragliche Hypotax-Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages nicht anwendbar. Jedenfalls handele es sich nicht um eine den Kläger unangemessen benachteiligende Regelung. Wollte man von einer finanziellen „Benachteiligung“ des Klägers aufgrund des Hypotax-Verfahrens ausgehen, wäre diese angebliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers keinesfalls unangemessen. Das Hypotax-Verfahren sei durch begründete und billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt, da Ziel des Hypotax-Verfahrens ein auf materielle Sicherheit angelegtes, transparentes und als gerecht empfundenes Vergütungssystem für Auslandsentsendungen zu schaffen, um qualifizierte Fachkräfte für einen Auslandseinsatz zu gewinnen, sei. Da der einzelne Arbeitnehmer wenig Einfluss darauf hat, welches Gastland für ihn für eine Entsendung in Betracht komme, sei es aus Sicht der Beklagten unbillig, den Arbeitnehmer mit dem Nachteil eines schlechteren Steuersystems im Gastland zu belasten. Für die Wirksamkeit der einzelvertraglichen Hypotaxregelung komme es nicht darauf an, ob die in Bezug genommene KBV wirksam ist. Bei Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV wären auch sämtliche Sonderzahlungen ohne Rechtsgrundlage und ohne das Wissen von der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage durch die Beklagte an den Kläger geleistet worden.