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Urteil

16 Ca 458/20

ArbG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2021:0324.16CA458.20.00
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Leitsätze
1. Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung durch Plakataushang in den Betrieben des Arbeitgebers gehört zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigungsrecht der Koalitionen aus Art. 9 Abs. 3 GG. Hierzu gehört auch das Recht, dass eine ausreichende Anzahl von Informationstafeln ("Schwarzes Brett" ) im Betrieb vorhanden ist oder durch die Gewerkschaft angebracht wird.(Rn.24) 2. Gegenüber dem Interesse der Gewerkschaft an einer effektiven Werbung und Information durch Plakataushang sind verfassungsrechtliche Belange des Arbeitgebers und gegebenenfalls Belange des Gemeinwohls abzuwägen. Die Auswahl der Anschlagsflächen steht dabei nicht uneingeschränkt im freien Ermessen der Gewerkschaft; vielmehr bestimmten sich die Anzahl und Lage der Anschlagsflächen nach Zumutbarkeitspunkten.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Anbringung von drei weiteren Informationstafeln („Schwarze Bretter“), in der Größe von 90 cm (Breite) x 60 cm (Höhe) x 2 cm (Tiefe), in den Küchen im 1. bis 3. Stock, durch die Klägerin oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen, in dem Bürogebäude N. XX in XXXXX Hamburg zu gestatten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 60 Prozent und die Beklagte zu 40 Prozent zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung durch Plakataushang in den Betrieben des Arbeitgebers gehört zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigungsrecht der Koalitionen aus Art. 9 Abs. 3 GG. Hierzu gehört auch das Recht, dass eine ausreichende Anzahl von Informationstafeln ("Schwarzes Brett" ) im Betrieb vorhanden ist oder durch die Gewerkschaft angebracht wird.(Rn.24) 2. Gegenüber dem Interesse der Gewerkschaft an einer effektiven Werbung und Information durch Plakataushang sind verfassungsrechtliche Belange des Arbeitgebers und gegebenenfalls Belange des Gemeinwohls abzuwägen. Die Auswahl der Anschlagsflächen steht dabei nicht uneingeschränkt im freien Ermessen der Gewerkschaft; vielmehr bestimmten sich die Anzahl und Lage der Anschlagsflächen nach Zumutbarkeitspunkten.(Rn.25) 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Anbringung von drei weiteren Informationstafeln („Schwarze Bretter“), in der Größe von 90 cm (Breite) x 60 cm (Höhe) x 2 cm (Tiefe), in den Küchen im 1. bis 3. Stock, durch die Klägerin oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen, in dem Bürogebäude N. XX in XXXXX Hamburg zu gestatten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 60 Prozent und die Beklagte zu 40 Prozent zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet und war im Übrigen abzuweisen. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Anbringung von drei weiteren Informationstafeln in den Teeküchen im ersten bis dritten Obergeschoss zu. Im Übrigen waren der Hauptantrag und die weiteren Hilfsanträge unbegründet. 1. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden. Das Grundrecht schützt die Freiheit des einzelnen, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben. Außerdem schützt es die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie solche Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Zu den nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tätigkeiten gehört auch die Mitgliederwerbung durch die Koalitionen selbst. Diese schaffen damit das Fundament für die Erfüllung ihrer in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Aufgaben. Durch die Werbung neuer Mitglieder sichern sie ihren Fortbestand. Von der Mitgliederzahl hängt ihre Verhandlungsstärke und „soziale Mächtigkeit“ ab. Aber auch das einzelne Mitglied einer Vereinigung wird durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt, wenn es andere zum Beitritt zu gewinnen sucht. Wer sich darum bemüht, die eigene Vereinigung durch Mitgliederzuwachs zu stärken, nimmt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit wahr (vgl. BVerfG vom 14.11.1995 - 1 BvR 601/92, NZA 1996, 381; BAG vom 20.01.2009 – 1 AZR 515/08, NZA 2009, 615; BAG vom 15.10.2013 – 1 ABR 31/12, NZA 2014, 319; Linsenmaier, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, Art. 9 GG Rn. 41 m.w.N.). Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung durch Plakataushang in den Betrieben des Arbeitgebers gehört zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigungsrecht der Koalitionen aus Art. 9 Abs. 3 GG. Hierzu gehört auch das Recht, dass eine ausreichende Anzahl von Informationstafeln („Schwarzes Brett“) im Betrieb vorhanden ist oder durch die Gewerkschaft angebracht wird. Reicht die Anzahl der vorhandenen Informationstafeln – insbesondere in Großbetrieben – nicht für eine effektive Werbung aus, muss der Arbeitgeber der Gewerkschaft weitere Werbeflächen zur Verfügung stellen (vgl. hierzu Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 2 Rn. 85 m.w.N.). Zwar fehlt es für den Anspruch an einer einfachgesetzlichen Regelung. Die Befugnis ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG. Mitgliederwerbung und Information von Arbeitnehmern ist aber Teil der von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehört die Berechtigung, selbst zu bestimmen, auf welchem Wege Werbung und Information praktisch durchgeführt und die Arbeitnehmer angesprochen werden sollen (BAG vom 20.01.2009 – 1 AZR 515/08, a.a.O; Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 2 Rn. 85 m.w.N.). Art. 9 Abs. 3 GG umfasst somit auch die Befugnis der Gewerkschaft, Informationsaushänge im Betrieb vorzunehmen. Gegenüber dem Interesse der Gewerkschaft an einer effektiven Werbung und Information durch Plakataushang sind verfassungsrechtliche Belange des Arbeitgebers aus Art. 13 GG (Hausrecht) und Art. 14 GG (Eigentum) und gegebenenfalls Belange des Gemeinwohls abzuwägen. Insbesondere ein „wildes Plakatieren“ muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen (vgl. hierzu Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 2 Rn. 85 m.w.N.). Die Auswahl der Anschlagsflächen steht dabei nicht uneingeschränkt im freien Ermessen der Gewerkschaft; vielmehr bestimmten sich die Anzahl und Lage der Anschlagsflächen nach Zumutbarkeitspunkten. Regelmäßig ist die Gewerkschaft bei der Durchführung betrieblicher Plakatwerbungsaktionen auf die Benutzung der betriebsüblichen Anschlagsflächen zu verweisen. Ist das betriebliche Mitteilungssystem offensichtlich unterentwickelt, so muss der Arbeitgeber der Gewerkschaft weitere Anschlagsflächen unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten zur Verfügung stellen (vgl. LAG Hamm vom 18.02.1971 - 8 Sa 618/70, DB 1971, 1054). 2. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Klägerin berechtigt, von der Beklagten die Anbringung weiterer drei Informationstafeln in den Teeküchen im ersten bis dritten Obergeschoss im Bürogebäude der Beklagten im N. XX in XXXXX Hamburg zu verlangen. Die Klägerin ist zunächst bei der Durchführung betrieblicher Plakatwerbungsaktionen auf die Benutzung der betriebsüblichen Anschlagsflächen zu verweisen, wozu ausweislich des Vortrages der Beklagten auch die Teeküchen auf den Etagen zählen, soweit die Beklagte dort selbst Informationstafeln mit Mitarbeiterinformationen aufgehängt hat (vgl. Anlage B 3, Anlagenkonvolut B 4). Eine effektive Werbung und Information durch die Klägerin iSd. Art. 9 Abs. 3 GG setzt ferner voraus, dass die Informationstafeln an Orten im Betrieb angebracht werden, die die Mitarbeiter während ihrer Arbeitspausen regelmäßig aufsuchen und damit die Möglichkeit haben, von den Inhalten der Aushänge ohne größere Schwierigkeiten Kenntnis zu nehmen. Aus Sicht der Kammer genügt die bisherige Anbringung von zwei Informationstafeln in den Pausenräumen im Erdgeschoss und dem vierten Obergeschoss unter Berücksichtigung der Betriebsgröße der Beklagten von ca. 250 Arbeitnehmern und der Aufteilung des Bürogebäudes nicht, um eine effektive Werbung und Information der Arbeitnehmer durch die Klägerin sicherzustellen. Vielmehr muss jeder Arbeitnehmer des Betriebs ohne größere Schwierigkeiten durch gewerkschaftliche Werbung und Informationsaushänge erreicht werden können, so dass ausreichende Möglichkeiten der Kenntnisnahme gegeben sein müssen. Aufgrund der von den Parteien vorgetragenen örtlichen Begebenheiten des mehrstöckigen Bürogebäudes der Beklagten und des Umstandes, dass der Pausenraum im vierten Obergeschoss sowie der vorübergehenden weitere Pausenraum im Erdgeschoss von den Mitarbeitern nur eingeschränkt genutzt werden, während die Teeküchen auf den Fluren durchgängig von den Mitarbeitern der jeweiligen Etagen genutzt werden und von diesen ohne die Nutzung von Fahrstühlen und Treppen erreicht werden können, setzt eine effektive Durchsetzung des Rechts auf gewerkschaftliche Werbung und Information aus Art. 9 Abs. 3 GG das Anbringen weiterer Informationstafeln in den Teeküchen voraus, um die Arbeitnehmer jeder Büroetage tatsächlich und effektiv erreichen zu können. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass nur diejenigen Mitarbeiter Kenntnis von Aushängen der Klägerin erhielten, die gezielt die Pausenräume im Erdgeschoss und vierten Obergeschoss aufsuchen. Soweit in den Teeküchen auf den dort befindlichen Informationstafeln der Beklagten durch die vorhandenen Aushänge „Allgemeine Informationen für Sie als Mitarbeiter/in“ unter Ziff. 10 „Sonstige Informationen“ auf die Standorte der beiden gewerkschaftlichen Informationstafeln im Erdgeschoss und vierten Obergeschoss hingewiesen wird, genügt dies nicht zur Erfüllung des Anspruchs auf effektive Werbung und Information. Zum einen ist ungewiss, ob die Mitarbeiter den allgemeinen Hinweis auf die Standorte der Informationstafeln zur Kenntnis nehmen. Zum anderen wird der Werbezweck verfehlt, wenn die Mitarbeiter erst über Hinweise des Arbeitgebers Kenntnis von gewerkschaftlicher Werbung erhalten. Entgegenstehende Interessen der Beklagten, die das Recht der Klägerin auf gewerkschaftliche Mitgliederwerbung aus Art. 9 Abs. 3 GG einschränken könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit das Anbringen der Informationstafeln durch die Klägerin einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Beklagten darstellt, wiegt dieser nicht derart schwer, dass hierdurch das Recht auf eine effektive Gewerkschaftswerbung und Information im Betrieb einzuschränken wäre. Die Anbringung weiterer Informationstafeln in den Teeküchen stellt aus Sicht der Kammer auch kein „wildes Plakatieren“ im Betrieb dar, zumal in den Teeküchen bereits Informationstafeln der Beklagten vorhanden sind. 3. Soweit die Klägerin über die im Tenor bezeichnete Anzahl von Informationstafeln die Anbringung weiterer Informationstafeln begehrt, war die Klage abzuweisen. Insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen Gründen auf den Etagen mehr als eine Informationstafel vorhanden sein muss und in welchen Teeküchen jeweils eine Informationstafel pro Etage anzubringen sei. II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien entsprechend ihres jeweiligen Unterliegens zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO). Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert (Urteilsstreitwert) folgt aus § 3 ZPO iVm. § 23 Abs. 3 RVG. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten über den Umfang des Anspruchs gewerkschaftlicher Information durch die Klägerin im Betrieb der Beklagten. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen zur Erbringung von Inkassodienstleistungen und beschäftigt in ihrem Betrieb in Hamburg ca. 250 Arbeitnehmer. Die Klägerin ist eine im Betrieb der Beklagten vertretene Gewerkschaft. Der Betrieb der Beklagten besteht aus einem Bürogebäude im N. XX in XXXX Hamburg, bestehend aus vier Bürotrakten, die sich über das Erdgeschoss und die drei ersten Obergeschosse verteilen. Mittig befindet sich ein Treppenhaus, hiervon gehen jeweils rechts und links Flure ab, in denen die Büros der Mitarbeiter liegen. Jeder Flur verfügt über eine eigene Teeküche, in der sich jeweils eine Informationstafel des Arbeitgebers befindet, auf der u.a. auf den Aufenthaltsort der gewerkschaftlichen Informationstafel hingewiesen wird (vgl. Anlage B 3 und Anlagenkonvolut B 4). Im vierten Obergeschoss befindet sich ein eingerichteter Pausenraum, der grundsätzlich allen Mitarbeitern jederzeit zur Verfügung steht. Dort befindet sich neben der Informationstafel des Betriebsrates auch eine Informationstafel für gewerkschaftliche Informationen der Klägerin. Es wird ergänzend der Lageplan in der Anlage K 1 in Bezug genommen. Anlässlich der Corona-Pandemie entschied die Beklagte, zum Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiter einen zweiten Pausenraum im Erdgeschoss zu erreichten und wandelte hierzu einen Seminarraum um. Die Klägerin forderte die Beklagte mit einem Schreiben vom 17. August 2020 auf, zusätzliche sieben Informationstafeln im Betrieb aufzuhängen (Anlage K 2). Daraufhin brachte die Beklagte im neu geschaffenen Pausenraum im Erdgeschoss eine weitere Informationstafel für die Klägerin an und informierte diese mit Schreiben vom 27. August 2020 hierüber (Anlage K 3). Mit ihrer am 30. September 2020 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 12. Oktober 2020 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Gestattung zur Anbringung von weiteren Informationstafeln. Die Klägerin trägt vor, ihr stehe ein Anspruch auf gewerkschaftliche Information im Betrieb der Beklagten aus Art. 9 Abs. 3 GG zu. Der Grundrechtsschutz aus Art. 9 Abs. 3 GG betreffen nicht nur den Kernbereich der Betätigungsfreiheit. Er erstrecke sich vielmehr auch auf koalitionsspezifische Verhaltensweisen. Das Grundrecht überlasse einer Koalition grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie bei koalitionsspezifischer Betätigung für geeignet und erforderlich hält. Dementsprechend könne eine Gewerkschaft selbst darüber befinden, in welcher Weise sie um Mitglieder werben will. Berechtigte Interessen der Beklagten stünden der begehrten Anbringung weiterer Informationstafeln nicht entgegen. Weder die Anbringung der Informationstafeln, noch die Werbung und Informationsdarstellung, führten zu unzumutbaren Einschränkungen der Rechte der Beklagten. Die Loyalität der Belegschaft insgesamt, wie auch die der Gewerkschaftsmitglieder aus dem Arbeitsvertrag bei der Beklagten, werde durch die Werbung der Klägerin nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Nur durch die von der Klägerin auch dem Umfang nach geeignete und verhältnismäßige Anbringung von Informationstafeln in den Teeküchen könne dem gewerkschaftlichen Recht auf Betätigung durch Werbeauftritte und Informationsweitergabe genüge getan werden. Jeder Arbeitnehmer müsse ohne Schwierigkeiten durch die Gewerkschaft erreicht werden können. Das bedeute, dass ausreichend Möglichkeiten zur Kenntnisnahme der Werbeinhalte gegeben sein müsste. Die Arbeitnehmer würden sich innerhalb des Bürohauses der Beklagten zu Beginn ihrer Arbeitszeit durch das Treppenhaus bewegen bzw. den Fahrstuhl benutzen. Dies ohne, dass sich derzeit im befristet umgestalteten Schulungsraum im Erdgeschoss befindliche schwarze Brett wahrzunehmen. Der Weg führe die Arbeitnehmer direkt in den Bürotrakt und dann in deren Büros. Mehrmals täglich würden dann die Teeküchen aufgesucht, in denen die Informationstafeln anzubringen seien. Der Pausenraum im vierten Obergeschoss werde dagegen von den Mitarbeitern wenig aufgesucht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Anbringung von sieben Informationstafeln („Schwarze Bretter“) in der Größe von 90 cm (Breite) x 60 cm (Höhe) x 2 cm (Tiefe), je eine in den Küchen mit den Raumnummern E.li.KUE, E.re.Kue, 1.li.Kue, 1.re.KUE, 2.li.Kü, 2.re.Kü und 3.li.Kü durch die Klägerin oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen in dem Bürogebäude N. XX in XXXXX Hamburg zu gestatten; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Anbringung von vier Informationstafeln („Schwarze Bretter“) in der Größe von 90 cm (Breite) x 60 cm (Höhe) x 2 cm (Tiefe), je eine in den Küchen mit den Raumnummern E.li.KUE, 1.re.KUE, 2.li.Kü und 3.li.Kü durch die Klägerin oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen in dem Bürogebäude N. XX in XXXXX Hamburg zu gestatten; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Anbringung von zwei Informationstafeln („Schwarze Bretter“) in der Größe von 90 cm (Breite) x 60 cm (Höhe) x 2 cm (Tiefe), je eine in den Küchen mit den Raumnummern E.li.KUE und 2.re.Kü durch die Klägerin oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen in dem Bürogebäude N. XX in XXXX Hamburg zu gestatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe die extra zur Verfügung gestellte Informationstafel im Erdgeschoss in der gesamten Zeit vom 24. August bis 12. Oktober 2020 nicht genutzt (Anlagenkonvolut B 1). Erst und ausschließlich am 13. Oktober 2020 habe die Klägerin ein einziges Schreiben dort aufgehängt. Weitere Aushänge seien danach nicht gefolgt. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Gestattung der Anbringung weiterer sieben Informationstafeln. Dies sei unter Berücksichtigung der Grundrechte der Klägerin weder erforderlich noch angemessen. Der Umfang des Betätigungsrechts der Gewerkschaft werde durch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers begrenzt. Es sei ausreichend, wenn jeder Arbeitnehmer ohne größere Schwierigkeiten durch die Gewerkschaft erreicht werden können, wenn also eine ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben sei. Vorliegend verfüge die Klägerin im Betrieb der Beklagten bereits über ausreichende Information- und Werbemöglichkeiten, durch welche sie die Belegschaft problemlos erreichen könne. Zudem nutze die Klägerin bereits die zusätzlich zur Verfügung gestellte Werbemöglichkeiten nicht. Die Beklagte habe vor, den zusätzlichen Pausenraum im Erdgeschoss und damit auch die dortig befindliche Informationstafel wieder entfallen zu lassen und den Raum wieder als Seminarraum zu nutzen. Im Rahmen des Gütetermins am 4. Dezember 2020 erklärten die Parteien, eine außergerichtliche Einigung versuchen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2021 teilte die Klägerin mit, dass eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 24. März 2021 hat das Gericht den Parteien eine Vergleichsweise Einigung auf Grundlage der dauerhaften Anbringung einer zweiten Informationstafel im Erdgeschoss vorgeschlagen, was die Beklagte ablehnte. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO).