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Urteil

15 Ca 42/16

ArbG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2018:0823.15CA42.16.00
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Leitsätze
1. Die Ausschlussfrist in § 37 Abs 1 TV-L erfasst alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch solche aus unerlaubter Handlung.(Rn.26) 2. Für die Fälligkeit und den darauf bezogenen Beginn der Ausschlussfrist kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Gläubiger seine Forderung wenigstens ungefähr beziffern kann.(Rn.26) 3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 4 Sa 73/18.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 127.293,26. 4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausschlussfrist in § 37 Abs 1 TV-L erfasst alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch solche aus unerlaubter Handlung.(Rn.26) 2. Für die Fälligkeit und den darauf bezogenen Beginn der Ausschlussfrist kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Gläubiger seine Forderung wenigstens ungefähr beziffern kann.(Rn.26) 3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 4 Sa 73/18. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 127.293,26. 4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht. I Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Etwaige Schadenersatzansprüche der Klägerin sind zwar entgegen beklagtenseitiger Auffassung nicht verjährt. Sie sind jedoch zum Teil gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Soweit die Klägerin Schadenersatz für die Begleichung überhöhter Rechnungen der Firma S… begehrt, konnte in Ermangelung konkreter Angaben das tatsächliche Vorliegen eines Schadens nicht festgestellt werden. 1. Den geltend gemachten Schadenersatzforderungen stehen nicht bereits die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung und ein daraus folgendes Leistungsverweigerungsrecht entgegen. Die streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung gemäß § 195 BGB, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Gemäß § 204 Abs. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung einer Leistungsklage (Ziffer 1) und die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren (Ziffer 3) gehemmt. Selbst ausgehend davon, dass die Klägerin – wie vom Beklagten behauptet – bereits im August 2014 Kenntnis von sämtlichen ihrer Ansicht nach gegen den Beklagten bestehenden Ansprüchen und den diese Ansprüche begründenden Umständen hatte, wären die Ansprüche frühestens mit Ablauf des 31.12.2017 verjährt. Durch die mit bei Gericht am 28.12.2017 eingegangene Anspruchsbegründung und Klageerweiterung ist jedoch ab diesem Zeitpunkt (§ 167 ZPO) die Verjährung gehemmt. 2. Soweit die Klägerin von dem Beklagten Schadenersatz für die aus ihrer Sicht jedenfalls teilweise zu Unrecht zur Zahlung freigegebenen Rechnungen der Firmen F… und M… W… (Positionen 1. - 3. ihres Geltendmachungsschreibens) verlangt, wären diesbezügliche Ansprüche allerdings gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Von dieser Regelung werden alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch solche aus unerlaubter Handlung, erfasst (vgl. BAG, 05.03.1981, 3 AZR 559/78). Für die Fälligkeit und den darauf bezogenen Beginn der Ausschlussfrist kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Gläubiger seine Forderung wenigstens ungefähr beziffern kann (vgl. ebenda). Da die Klägerin die hier in Rede stehenden Aufträge und die begleitenden Umstände sowie die erfolgten Zahlungsfreigaben zum Gegenstand ihrer fristlosen Kündigung vom 15.08.2014 gemacht hatte, war sie spätestens seit diesem Zeitpunkt in Kenntnis ihrer diesbezüglichen (vermeintlichen) Ansprüche gegenüber dem Beklagten und zu deren konkreter Bezifferung in der Lage. Indem sie ihre Ansprüche erst mit Schreiben vom 18.06.2015 gegenüber dem Beklagten geltend machte, hat sie die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L nicht gewahrt. 3. Ob dies auch bezüglich des geltend gemachten Anspruchs wegen behaupteter Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch die Beauftragung der Firma P… S…- … im September 2013 der Fall ist, ist mangels konkreter Angaben zur diesbezüglichen Kenntniserlangung nicht feststellbar. Allerdings hat die Klägerin insoweit trotz gerichtlicher Auflage auch nicht substantiiert unter Beweisantritt zur klägerischen Verantwortlichkeit für einen etwaigen Schaden vorgetragen. Dementsprechend konnte auch dem diesbezüglichen Klagebegehren nicht entsprochen werden. 4. Dies gilt auch für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen überhöhter Rechnungen der Firma S… . Insoweit mag die Klägerin mit Geltendmachungsschreiben vom 18.06.2015 die tarifvertragliche Ausschlussfrist gewahrt haben, weil ihr vor Ende 2014 die diesbezüglichen Angaben des Geschäftsführers der Firma S… nicht bekannt waren. Allerdings fehlt es trotz entsprechender gerichtlicher Auflage an nachvollziehbaren Darlegungen dazu, bezüglich welcher Rechnungen der Beklagte in welchem Umfang unberechtigte Zahlungen der Klägerin an die Firma S… veranlasst haben soll. Soweit die Klägerin diesbezüglich abstellt auf Pauschalangaben des Geschäftsführers der Firma S… und von ihm erstellte Tabellen, deren Inhalt nicht nachvollziehbar dargestellt ist, reicht dies nicht aus. Ohne konkrete Darlegung der einzelnen Rechnungen und der ihnen tatsächlich zugrundeliegenden (Nicht-)Leistungen wäre dem Beklagten eine substantiierte Verteidigung verwehrt. Es fehlt selbst an hinreichenden Angaben wenigstens zu Beispielsfällen, auf deren Grundlage – im Falle ihrer Erweislichkeit – eine Schadensschätzung hätte vorgenommen werden können. Insofern konnte – selbst die vorgetragenen Zuwendungen des Geschäftsführers K an den Beklagten und diesbezüglich verabredete Einpreisung unterstellt – nicht festgestellt werden, dass der Klägerin durch tatsächliche entsprechende „Einpreisungen“ ein ihr vom Beklagten zu erstattender Schaden entstanden ist. Dementsprechend war die Klage insgesamt abzuweisen. II Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe der geltend gemachten Forderungen im Urteil festgesetzt. Eine gesonderte Zulassung der Berufung hatte mangels erfüllter Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht zu erfolgen. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus ihrem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis. Der Beklagte war aufgrund Arbeitsvertrages vom 19.11.2001 (Anlage K 1, Bl. 28 – 30 d. A.) seitdem bei der klagenden Stadt als Angestellter beschäftigt, seit Mai 2006 als Leiter des zentralen Betriebshofs in Hamburg - … sowie als Abschnittsleiter in der Tiefbauabteilung. Als solcher war er zuständig für die Ausführung von Straßenbauarbeiten, sowohl durch Angestellte der Stadt als auch durch Fremdfirmen. Wegen dem Beklagten in diesem Zusammenhang vorgeworfener Unregelmäßigkeiten kündigte ihm die Klägerin mit Schreiben vom 15.08.2014 fristlos. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Kündigungsschutzklage wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.12.2015 (15 Ca 392/14) – inzwischen rechtskräftig - zurückgewiesen. Dem Beklagten war zur Begründung der fristlosen Kündigung vom 15.08.2014 arbeitgeberseitig unter anderem vorgeworfen worden (1.), bereits durch interne Mitarbeiter erledigte Straßenreparaturaufträge (zum Schein) an eine Fremdfirma (… ) vergeben und die diesbezüglichen Rechnungen trotz tatsächlich nicht erbrachter Leistungen unter Ausnutzung seiner kassenrechtlichen Befugnisse zur Zahlung durch die Klägerin freigezeichnet zu haben. Dies betraf Rechnungen vom 13.04.2013 (Nrn. … - …) mit einem Gesamtvolumen in Höhe von € 24.199,75. Außerdem war dem Beklagten vorgeworfen worden (2.), 2 Scheinrechnungen der Firma M… W…. vom 23.08.2013 (Nrn. … und …) über insgesamt € 9.961,43 zur Zahlung freigezeichnet zu haben. Ein weiterer Vorwurf gegenüber dem Beklagten (3.) hatte darin bestanden, dass er eine von der Firma M… W… erstellte Rechnung (Nr. … ) über € 1.490,89 zur Zahlung freigezeichnet habe, obgleich dieser eine tatsächliche Leistungserbringung von nur erheblich geringerem Wert (ca. € 500,00) zugrunde gelegen habe. Zur Kündigungsbegründung nachgeschoben hatte die Klägerin im weiteren Verfahrens- verlauf im März 2015 die Vorwürfe (4., 5.), gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken verstoßen sowie bewusst die Bezahlung überhöhter Rechnungen veranlasst zu haben. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Klägerin bekannt geworden war, dass der Geschäftsführer der Firma S… S… GmbH gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt hatte, dem Kläger insgesamt € 30.000,00 in bar zugewendet und ihm außerdem seit einigen Jahren eine Tankkarte seiner Firma überlassen zu haben. Die Kosten der Betankungen seien in überhöht erstellte Rechnungen an die Klägerin „eingepreist“ worden. Auch die Rückführung der Barzahlungen habe entsprechend durch „Einpreisungen“ erfolgen sollen. Allerdings hätten jeweils € 30.000,00 bezüglich jeweils geleisteter € 10.000,00 über Rechnungen an die Klägerin „zurückgeführt“ werden sollen, weil es sich um versteuertes Geld gehandelt habe. Mit Schreiben vom 18.06.2015 (Anlage K 4, Bl. 41 f. d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten wegen der genannten Vorwürfe (1. – 5.) zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 112.662,11 auf. Dem kam der Beklagte nicht nach. Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche zuzüglich weitergehender Forderungen weiter. Insoweit hatte sie mit bei Gericht am 29.12.2015 eingegangenem Antrag einen Mahnbescheid über € 87.694,63 wegen Schadenersatzes aus unerlaubter Handlungen im Zeitraum 2010 bis 2014 (Vorteilsnahme als Angestellter im öffentlichen Dienst) erwirkt, der dem Beklagten am 26.01.2016 zugestellt wurde. Klageerweiternd machte sie mit bei Gericht am 28.12.2017 eingegangenem Schriftsatz Schadenersatzansprüche in Höhe von € 39.598,34 wegen unberechtigter Auftragsvergaben, Verstöße gegen kassenrechtliche Befugnisse sowie des Abzeichnens überhöht gestellter Rechnungen geltend. Zugleich begründete sie die mit Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche. Der Klägerin war – nach beklagtenseitigem Bestreiten der erhobenen Vorwürfe und Berufung auf Verjährung/Verwirkung - mit gerichtlicher Verfügung vom 06.03.2018 aufgegeben worden, ihre Klage auch im Hinblick auf Verjährung und Ausschlussfristen abschließend und gegebenenfalls unter Beweisantritt schlüssig zu begründen und insbesondere konkret zu den dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen (wann welche Beauftragung/Zahlungsveranlassung, welche unberechtigten Forderungen in welcher Rechnung), ihrem Zeitpunkt und Kenntnis seitens der Klägerin vorzutragen. Die Klägerin trägt vor: Zusätzlich zu den gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2015 geltend gemachten Schadenersatzansprüchen der Positionen 1 - 3 (€ 35.152,04) habe der Beklagte an sie weitere € 4.445,99 zu zahlen. Der Beklagte habe im September 2013 Dacharbeiten an einem Gebäude des Bauhofs in … inklusive der Demontage und einer anschließenden Neuinstallation einer vorhandenen Solaranlage zu einem Preis von € 8.662,89 beauftragt. Auftragnehmerin sei die vom Beklagten vorwiegend bedachte Firma P… S… gewesen. Ein direkter Vergleich mit Wettbewerbern, insbesondere mit dem Angebot der Herstellerfirma der Anlage, der Firma M… S… GmbH, habe ergeben, dass für exakt identische Arbeiten lediglich ein Bruttobetrag von € 4.176,90 verlangt worden wäre. Unter dem Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots hätte der Beklagte das günstigere Angebot wählen müssen. Extraarbeiten seien seitens der Firma P… S… nicht ausgeführt worden. Hinsichtlich der zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Firma S… S… , Herrn K…, wegen der an den Beklagten gezahlten € 30.000,00 verabredeten „Einpreisungen“ habe Herr K… sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft Hamburg als auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren 15 Ca 392/14 ausgesagt, dass überhöhte Abrechnungen im Wert von € 45.000,00 erfolgt seien (Beweis: Geständnis des Herrn K… vom 09.09.2014, Zeugnis des Herrn M… K… ). Über diese „Einpreisungen“ habe Herr K…. Tabellen erstellt. Eine solche Tabelle sei im PKW des Beklagten aufgefunden worden (Beweis: Vorlage der Auflistung der bei dem Beklagten sichergestellten Gegenstände). Den in diesem Umfang hieraus entstandenen Schaden habe der Beklagte zu ersetzen. Soweit dem Beklagten von der Firma S… Tankkarten zur Verfügung gestellt worden seien, lautend auf die Namen mehrerer Mitarbeiter der Firma, habe der Beklagte insgesamt für € 42.695,23 getankt, und zwar mit der Tankkarte auf den Namen H… für € 9.744,64, mit der Tankkarte auf den Namen J… S… für € 21.175,12, mit der Tankkarte auf den Namen J… für € 1.590,91, mit der Karte auf den Namen L… für € 456,83, mit der Karte auf den Namen M…. D… für € 2.246,39 und mit der Tankkarte auf den Namen M…. P… für € 7.481,34 (Beweis: Geständnis des Herrn K… vom 09.09.2014, Zeugnis des Herrn M… K…, Vorlage der staatsanwaltlichen Ermittlung). Auch über die Tankkartenabrechnungen habe Herr K…Tabellen angelegt. Eine derartige Tabelle sei ebenfalls im PKW des Beklagten aufgefunden worden (Beweis: Vorlage des Verzeichnisses der Abteilung für interne Ermittlungen der Freien & Hansestadt Hamburg vom 06.08.2014 über die bei der Durchsuchung des Büros, des privaten PKW sowie der Person des Beklagten auf dem Bauhof sichergestellten Gegenstände). Letztendlich sei auch der Betrag von € 42.695,23 in überhöhte Rechnungen der Firma S… eingepreist worden. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Die anspruchsbegründenden Vorwürfe gegen den Beklagten seien ihr erst durch Mitteilung der Abteilung für interne Ermittlungen im Jahre 2015 bekannt geworden. Gesicherte Kenntnis von den genannten Vorwürfen habe sie zudem erst durch die im Sommer 2017 gewährte Akteneinsicht der Staatsanwaltschaft Hamburg gewinnen können. Daher könne die Verjährungseinrede nicht verfangen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 87.694,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2015 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 39.598,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Er bestreite jeden einzelnen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert und in weiten Teilen nicht einlassungsfähig. Zudem hätte die Klägerin ihre vermeintlichen Ansprüche bereits seit August 2014 geltend machen können, weil es hierfür auf gesicherte Kenntnisse nicht ankomme. Da die Klägerin dies nicht getan habe, halte er seine Verjährungseinrede aufrecht. Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.