Urteil
15 Ca 260/16
ArbG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2016:1221.15CA260.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 5.072,00 € festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 5.072,00 € festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Anträge hinreichend bestimmt bzw. auslegungsfähig. Hinsichtlich des Antrages zu 2) begehrt der Kläger von seinem Rechtsstandpunkt aus letztlich keine Willenserklärung, sondern eine Wissensbekundung, da er davon ausgeht, dass die Vereinbarung zur fachlichen Unabhängigkeit seiner Tätigkeit bereits besteht. Der Antrag ist daher entsprechend auszulegen. 2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf antragsgemäße Ausfüllung des als Anlage K3 zur Akte gereichten Formulars zur Tätigkeitsbeschreibung. Dieser folgt weder aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien noch aus § 242 BGB als Auskunftsanspruch noch aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachweisG. aa) Die Pflicht jedes Vertragspartners, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), kann grundsätzlich zu der Verpflichtung des Arbeitgebers führen, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten erwerben können (BAG vom 24. September 2009, 8 AZR 444/08, NZA 2010, 337). Hierzu zählen grundsätzlich Mitwirkungshandlungen wie die hier eingeklagte Ausstellung bzw. das Ausfüllen von Anträgen bei Behörden oder sonstigen Stellen benötigten Formulare. Die Beklagte ist jedoch nur insoweit verpflichtet, wie die Tätigkeitsbeschreibung, die abgegeben bzw. unterzeichnet werden soll, den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Arbeitsverhältnisses der Parteien entspricht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger einen Anspruch auf Ausfüllung durch die Beklagte oder Unterzeichnung eines von ihm selbst ausgefüllten Formulars (wie hilfsweise beantragt) hätte. Die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten (außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Gewerkschaftsmitgliedern der DGB-Gewerkschaften) sind zwar unproblematisch: Dass er im Rahmen ihrer Tätigkeit sich im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BRAO mit der Prüfung von Rechtsfragen sowie der Erteilung von Rechtsrat beschäftigt, dass die Ausrichtung der Tätigkeit im Sinne § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen oder auf die Verwirklichung von Rechten gerichtet ist und dass der Kläger im Sinne des § 46 Abs.3 Nr. 4 BRAO die Befugnis hat, nach außen verantwortlich aufzutreten, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die von dem Kläger geforderte Tätigkeitsbeschreibung enthält jedoch darüber hinaus unter II. Fachliche Unabhängigkeit folgenden (vorgedruckten) Text: „Herr/Frau … wird bei der Gesellschaft/in der Organisationseinheit … als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) beschäftigt. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 40 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Er/sie unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und einer einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigen. Ihm/ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, er/sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich. Er/sie ist im Rahmen der von ihm/ihr zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen.“ Eine Mitwirkungspflicht der Beklagten besteht nur insoweit, als diese Voraussetzung, also die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3, 4 BRAO beim Kläger gegeben wäre. Dies ist nicht der Fall. Die fachliche Unabhängigkeit ist Kernelement des Berufs des Rechtsanwaltes und muss daher auch bei Syndikusrechtsanwälten vorliegen. Dies bedeutet, dass Syndikusrechtsanwälte im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung in erster Linie den Pflichten der BRAO unterworfen sein sollen und die arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnisse der Arbeitgeber dahinter zurückstehen (BT-Drucks. 18/5201, S. 26). Hierdurch ist zwar nicht jegliches Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeschlossen; eine unabhängige Tätigkeit liegt jedoch nach der Gesetzesbegründung dann nicht vor, wenn Vorgaben zu Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestehen. Aus dem Arbeitsvertrag eines Syndikusrechtsanwalts muss sich daher ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausüben darf, da ohne eine solche Regelung der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz eines umfassenden Direktionsrechts des Arbeitgebers gelten würde (BT-Drucks. 18/5201, S. 27). Bezogen auf die arbeitsvertraglichen Absprachen zwischen den Parteien konnte das Gericht nicht erkennen, dass der Kläger fachlich weisungsfrei ist. Der Anstellungsvertrag der Parteien vom 12. Januar 2004 regelt lediglich: „Herr V. wird zum 15.12.2003 in der DGB Rechtsschutz GmbH, Region Nordwest, als Rechtssekretär in der Arbeitseinheit Hamburg-X zu 8/8 der betriebsüblichen Arbeitszeit unter Anrechnung der ab dem 01.12.2003 erbrachten Beschäftigungszeiten eingestellt.“ Der auf das Arbeitsverhältnis jedenfalls kraft Bezugnahme anwendbare Rahmentarifvertrag der DGB Rechtsschutz GmbH vom 23. Januar 2015 enthält in § 15 Abs. 1 eine Versetzungsklausel folgenden Inhalts: „Der bzw. dem Beschäftigten kann grundsätzlich ein anderer Aufgabenbereich, auch an einem anderen Ort, übertragen werden, sofern dieser der bisherigen Eingruppierung entspricht und der bzw. dem Beschäftigten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbar ist.“ Dem Wortlaut der vertraglichen Regelungen ist also keine Einschränkung des fachlichen Weisungsrechtes aus § 106 GewO zu entnehmen. Eine ausdrückliche entsprechende schriftliche (Zusatz-)Vereinbarung existiert nicht. Dem Kläger wurde zwar eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Rechtsanwalt erteilt; dies hat aber keine Aussage zur Tätigkeit bei der Beklagten. Eine mündliche Vereinbarung zur fachlichen Unabhängigkeit hat der Kläger letztlich lediglich behauptet, ohne zu nennen, mit wem wann eine solche Vereinbarung geschlossen worden sein soll. Allein der im Arbeitsvertrag verwendete Begriff des Rechtssekretärs beinhaltet nicht, dass diese Tätigkeit in fachlicher Hinsicht weisungsfrei ausgeübt wird. Hierfür bestehen aus Sicht des Gerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Rechtsschutzsekretär ist seiner Funktion nach der „gewerkschaftliche Rechtsanwalt“ für die Mitglieder der Gewerkschaften. Die Tätigkeit des Klägers unterscheidet sich daher in großen Teilen sicherlich kaum – das ist zwischen den Parteien auch unstreitig – von der Tätigkeit eines (angestellten) Rechtsanwalts mit Spezialisierung auf die Arbeitnehmerseite. Auch räumt die Beklagte ein, dass sie fachliche Weisungen derzeit nicht erteile. Aus diesen Umständen kann jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, dass das Weisungsrecht nicht bestünde. Aus der Satzung des DGB geht hervor, dass der Rechtsschutz und die Rechtsstellen nach den Richtlinien des Bundesvorstandes tätig werden (§ 2 Abs. 3h Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes – Stand Mai 2014). Der durch die Beklagte und letztlich durch den Kläger erbrachte Rechtsschutz ist eben kein vollkommen unabhängiger, sondern gewerkschaftlicher und damit zu einem immer mitzudenkenden Teil den gemeinsamen Gewerkschaftszielen verpflichteter Rechtsschutz. Dies spiegelt sich gerade darin wider, dass die Beklagte im Einzelfall zum Beispiel eine bestimmte (mit der jeweiligen tarifvertragschließenden Einzelgewerkschaft abgestimmte) Auslegung eines Tarifvertrages vorgeben will, an die der Kläger sich zu halten hat. In diesem Fall ist dem Kläger die Vertretung einer abweichenden Auslegung nicht gestattet, also eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausgeschlossen. Auch der Umstand, dass der gewerkschaftliche bzw. arbeitgeberverbandliche Rechtsschutz in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ausdrücklich genannt wird, widerspricht diesem Ergebnis nicht. Dort wird durch die Erweiterung des Begriffes der „Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers“ überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, dass Rechtsschutzsekretäre bzw. Verbandsvertreter Syndikusrechtsanwälte sein können. Ein Verzicht auf die Voraussetzungen aus § 46 Abs. 3, 4 BRAO ist dem nicht zu entnehmen. Ebensowenig rechtfertigt die zur Akte gereichte „Stellenbeschreibung Rechtsschutzsekretär*in“ vom 03. August 2015 (K5, Blatt 57 der Akte) ein anderes Ergebnis. Dort ist von der „selbständigen weitere(n) Sachbearbeitung in Absprache mit der Mandantschaft“ die Rede; „selbständig“ bedeutet nicht zwangsläufig „fachlich unabhängig gegenüber dem Arbeitgeber“. Der Begriff selbständig ist insbesondere in Tarifverträgen zur Eingruppierung für die Beschreibung von Tätigkeiten geläufig. Er bedeutet im allgemeinen, dass dem Arbeitnehmer eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenkreises bestehen muss; insoweit setzt der Begriff eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen voraus (Brockpähler/Teichert, Lexikon der Eingruppierung im öffentlichen Dienst, Schlagwort Selbstständig, 65. AL, Stand Oktober 2016). Eine solche gewisse Freiheit hat der Kläger sicherlich; ein Ausschluss eines Teils des Weisungsrechtes ist damit aber nicht verbunden. bb) Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Auskunftsanspruch und kein Anspruch aus dem NachweisG. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bestehen, kann die Beklagte nur zur zutreffenden Auskunft verpflichtet sein. Mangels fachlicher Unabhängigkeit besteht keine Pflicht, über eine solche Auskunft zu geben. Gleiches gilt für die mögliche Pflicht aus dem NachweisG. Die Beklagte ist nur zur Verschriftlichung bzw. Bestätigung bestehender Vertragsbedingungen verpflichtet. b) Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Unterzeichnung der Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag gem. Anlage K 4 verlangen. Auch hier ist keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ersichtlich. Soweit der Antrag darauf abzielt, dass die Beklagte durch ihre Unterschrift lediglich eine bereits bestehende arbeitsvertragliche Abrede zu verschriftlichen hat (dann wäre die Erklärung keine Willens-, sondern lediglich eine Wissenserklärung), kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Kläger ist nicht fachlich weisungsunabhängig. Soweit der Kläger den Abschluss einer Vertragsergänzung begehrt, ist ebenfalls keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Der Kläger hat durchaus ein nachvollziehbares Interesse an dieser Zusatzabrede, die ihm die Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin, Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und (weiteren) Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht eröffnet. Daraus allein ergibt sich jedoch kein Anspruch gegen die Beklagte, auf das ihr zustehende fachliche Weisungsrecht zu verzichten. Dass hinter dieser Weigerung (zumindest auch) eine grundsätzliche gewerkschaftspolitische Haltung steht, ändert daran nichts. II. 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nicht nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern nach den für die Ermittlung des Beschwerdewertes maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (BAG vom 04. Juni 2008, 3 AZB 37/08, NJW 2009, 171, zu II 1 der Gründe). Der Urteilsstreitwert entspricht nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 61 Rn. 17) gestellten Anträgen hinsichtlich der Begehrens einer Tätigkeitsbeschreibung mit bestimmtem Inhalt 250,00 €, hinsichtlich der begehrten Vertragsänderung einem Bruttomonatsgehalt von 4.822,00 €, insgesamt also dem tenorierten Betrag. 3. Die Berufung gegen die Abweisung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten, dem Kläger eine Tätigkeitsbeschreibung mit bestimmtem Inhalt zu erteilen sowie eine Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag der Parteien hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit des Klägers abzuschließen bzw. zu bestätigen. Der Kläger ist seit dem 03. Dezember 2001 bei der Beklagten als Rechtsschutzsekretär mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.822,00 € beschäftigt. Die Beklagte erbringt als 100-prozentige Tochter des DGB die Rechtsberatung und Prozessvertretung für Gewerkschaftsmitglieder der DGB-Gewerkschaften. Hinsichtlich des Wortlauts des Anstellungsvertrages wird auf Anlage B1, Blatt 66 f. der Akte, verwiesen. Der Kläger übernimmt im Rahmen dieser Tätigkeit im wesentlichen die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Mitgliedern der DGB-Gewerkschaften in sämtlichen arbeitsrechtlichen Streitfällen durch alle Instanzen der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten war der Kläger angestellter Rechtsanwalt in L., war in der Rechtsanwaltskammer C. zugelassen und Mitglied im rechtanwaltlichen Versorgungswerk Niedersachsen. Der Kläger ist auch weiter neben seiner Anstellung bei der Beklagten als Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskammer C. zugelassen. Der Kläger hat eine Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Auch während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten war der Kläger zunächst weiterhin von Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied im Versorgungswerk; die Beklagte zahlte für nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Mit Wirkung zum 01. Januar 2015 endete die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Kläger nach einer Rechtssprechungsänderung des BSG. Die Beklagte führt nunmehr für den Kläger Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung ab. Der Kläger blieb freiwillig (mit dem monatlichen Mindestbetrag) Mitglied im Versorgungswerk Niedersachsen. Der Kläger stellte bei der Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt gemäß §§ 46 Abs. 2, 3, 46a BRAO. §§ 46, 46a BRAO lauten wie folgt: „§ 46 Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Abs. 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für einen Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a. (3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, 2. die Erteilung von Rechtsrat, 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und 4. die Befugnis nach außen verantwortlich aufzutreten. (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 übt nicht aus, der sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. (5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch 1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, 2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und 3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt. § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalts ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsverfahrens nach § 7 vorliegt und 3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 entspricht. […]“ Im Fall der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin wäre der Kläger aufgrund der daraus folgenden Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Der Kläger meint, er erfülle bei seiner Tätigkeit als Rechtsschutzsekretär sämtliche Voraussetzungen aus § 46 Abs. 3 BRAO. Daher habe ihm die Beklagte aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) die beantragte Tätigkeitsbeschreibung sowie die begehrte Ergänzungsabrede hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit zu erteilen bzw. zu unterzeichnen. Der Kläger benötige für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt eben diese Mitwirkungshandlungen der Beklagten. Darüber hinaus könne das Begehren des Klägers auch auf einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gestützt werden sowie auf die Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem NachwG. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt habe für die Berufsbezeichnung des Klägers als Rechtsschutzsekretär keine Auswirkungen. Dass die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsanwaltskammer vorbehalten sei, führe nicht zur Entpflichtung der Beklagten. Der Kläger arbeite weisungsfrei und somit selbstständig. Dass er Mandanten nicht ablehnen könne, hindere dies nicht. Die Beklagte habe weder die Möglichkeit noch den Willen, fachliche Weisungen zu erteilen. Dies ergebe sich auch aus der Stellenbeschreibung eines Kollegen, in der von „selbständiger Sachbearbeitung in Absprache mit der Mandantschaft“ gesprochen werde. Ein Ausschluss jeglichen Weisungsrechts des Arbeitgebers sei von § 46 Abs. 3 BRAO nicht gefordert. Von Weisungen von Einzelgewerkschaften in Bezug auf die Auslegung von tarifvertraglichen Regelungen sei in der Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Gewerkschaften und der Beklagten nicht die Rede, so dass auch insoweit keine fachlichen Vorgaben bestünden. Soweit die Beklagte behaupte, dass sie bei Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt für ihn ein sogenanntes besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten müsse, übersehe die Beklagte, dass dieses auch für die Beklagte als DGB Rechtsschutz GmbH eingerichtet werden müsse. Mit der am 6. Juni 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage beantragt der Kläger 1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger die „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt“, die Bestandteil des Antrages auf Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)/Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ist und die als Anlage K3 der Klage beigefügt ist, wie folgt auszufüllen: Vor- und Nachname des Klägers sind anzugeben. Unter I. sind Angaben zu machen bezüglich: - Beginn der Tätigkeit (Datum) - Arbeitgeber - Adresse - Unternehmensgegenstand/Gesellschaftszweck o.ä. - Registernummer - Funktionsbezeichnung Unter II. sind der Name des Klägers sowie der Beklagten im Text aufzunehmen. Unter III. sind aufzunehmen: - als Tätigkeitsbeschreibung: Der Kläger ist bei der Beklagten als Rechtsschutzsekretärin beschäftigt. In dieser Funktion übt der Kläger die Beratung sowie selbstständige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Gewerkschaftsmitgliedern der Gewerkschaften des DGB aus. - Zu § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO Bearbeitung der Rechtsschutzaufträge der Gewerkschaften des DGB im Bereich Arbeits-, Sozial- und teils Beamtenrechts. Erarbeitung des zugrundeliegenden Sachverhalts durch Besprechung mit dem Gewerkschaftsmitglied und Prüfung der Rechtslage. Prüfung der Erfolgsaussichten und Erarbeitung der möglichen Vorgehensweisen. Im Arbeitsrecht u.a. Überprüfung von Kündigungen, Abmahnungen, Bestehen von Forderungen aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz, betrieblicher Übung und sonstigen Rechtsgrundlagen. Im Sozialrecht Überprüfung von bescheidenen Widerspruchsbescheiden, insbesondere aus den Bereichen des SGB II, III, V, VI, VII, IX, XII. - Zu § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung von Gewerkschaftsmitgliedern in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeits- und Dienst rechts (inkl. ÖD-Recht) sowie Beratung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen sowie Beratung in allen Fragen des Sozialrechts. Beratung von Betriebs- und Personalräten. Erstberatung in persönlichen Gesprächen auf allen Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts. Zu- bzw. Abraten von Klagen bzw. Widerspruchsverfahren. Beratung im laufenden Verfahren. Erarbeitung von Verhaltensstrategien. Prüfung von Arbeitsverträgen und Erarbeitung von Ansprüchen. - zu § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO Selbstständige und unabhängige Erhebung von Klagen im Arbeits- und Sozialrecht sowie Widersprüchen im Sozialrecht und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen. Weisungsunabhängiges Führen von Verhandlungen/Vergleichsgesprächen mit Arbeitgebern bzw. deren Prozessvertretern (Rechtsanwälte, Arbeitgeberverbände, Rechtsabteilungen) mit dem Ziel des Abschlusses von außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleichen bzw. dem Durchsetzen der Ansprüche. - Zu § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO • unabhängiges Auftreten vor Arbeits- und Landesarbeitsgerichten • unabhängiges Auftreten vor Sozial- und Landessozialgerichten • unabhängiges Auftreten vor Widerspruchsausschüssen • unabhängiges Auftreten vor Schlichtungsausschüssen bei Streitigkeiten aus dem Auszubildendenverhältnis • unabhängige Verhandlungsführung mit Behörden und Arbeitgebern sowie deren Prozessvertretern • weisungsunabhängiger Abschluss von außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleich Unter IV. sind Ort und Datum anzugeben und es ist durch die Beklagte zu unterschreiben. Hilfsweise zu 1. wird beantragt, die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger eine von diesem ausgefüllte „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt“, die Bestandteil des Antrages auf Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) ist (Anlage K3), mit dem im Hauptantrag angegebenen Inhalten – mit Ausnahme der Ziffer IV des Formulars – unter Angabe von Ort und Datum unter Ziffer IV zu unterschreiben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, eine Willenserklärung in Form einer Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag abzugeben, durch die die fachliche Unabhängigkeit des Klägers in seiner Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt erklärt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erteilung der Tätigkeitsbeschreibung noch auf Abschluss der Ergänzungsabrede zur fachlichen Unabhängigkeit. Die von dem Kläger vorgegebene Tätigkeitsbeschreibung würde die Tätigkeit des Klägers insbesondere hinsichtlich der Weisungsungebundenheit unzutreffend beschreiben. Der Kläger verfüge zwar unbenommen über eine umfangreiche fachliche Unabhängigkeit, übe seine Tätigkeit aber grundsätzlich weisungsgebunden aus. Der Kläger unterliege als Arbeitnehmer dem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit. Er könne kein in sein Dezernat fallendes Mandat ablehnen; für fachliche Unabhängigkeit müsse ein Anwalt eine Weisung aus fachlichen oder berufsrechtlichen Gründen aber ablehnen können, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Die Beklagte aber behalte sich Weisungen in fachlicher Hinsicht ausdrücklich vor, auch wenn sie diese derzeit nicht (ausdrücklich) erteile. So könne dem Kläger insbesondere in Verfahren mit gewerkschaftspolitischer Bedeutung beispielsweise um die Auslegung eines Tarifvertrages eine bestimmte Auslegung vorgegeben werden, unter der der Rechtsstreit von ihr zu führen sei. Weder aus der Tätigkeitsbeschreibung für einen anderen Beschäftigten noch aus dem Qualitätshandbuch der Beklagten oder der Vereinbarung der Zusammenarbeit der DGB-Gewerkschaften mit der Beklagten sei ein Verzicht der Beklagten auf inhaltliche Weisungsbefugnisse herzuleiten. Ausdrücklich vereinbart worden sei eine solche fachliche Weisungsunabhängigkeit gerade nicht. Bei Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt wäre die Beklagte verpflichtet, für sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Die Einbindung dieses Postfachs in das zentral organisierte IT-System der Beklagten würde einen unverhältnismäßigen zeitlichen und technischen Aufwand erfordern.