Beschluss
14 Ca 453/19
ArbG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2020:0107.14CA453.19.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.(Rn.16)
2. Sofortige Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 5 Ta 6/20.
Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hamburg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.(Rn.16) 2. Sofortige Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 5 Ta 6/20. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hamburg verwiesen. I. Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Selbstbehalts. Die Klägerin beantragte im Jahr 2018 beim Landgericht Hamburg unter Vorlage eines Klageentwurfs Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten. Sie befindet sich seit dem 01. April 2014 in der Insolvenz. Sie ist selbständig und betreibt eine Praxis unter der Adresse XXX XXX XX in Hamburg. Sie ist Praxismanagerin und beschäftigt neun Arbeitnehmer. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der Beklagte die selbständige Tätigkeit der Klägerin nicht frei. Er zahlte an die Klägerin in den Monaten Januar bis März 2017 und August 2017 jeweils einen Betrag von 1.630,00 Euro. Weitere Zahlungen erfolgten bis zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, anschließend setzte er die Zahlungen fort. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 gab der Beklagte die selbständige Tätigkeit der Klägerin mit Wirkung ab dem 01. Januar 2020 aus der Insolvenzmasse frei. Das Landgericht Hamburg hat nach Anhörung der Parteien den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hamburg als sachlich zuständiges Gericht verwiesen. Das Prozesskostenhilfeverfahren wurde dort zum Aktenzeichen 14 Ca 433/18 geführt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Übernahme des Prozesskostenhilfeverfahrens abgelehnt und die Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorlegt. Das OLG hat nach Anhörung der Parteien die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Mit Beschluss vom 16. April 2019 – X ARZ 143/19 – hat der BGH das Arbeitsgericht Hamburg als zuständiges Gericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt. In seiner Begründung hat der BGH ausgeführt, dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Hamburg nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ergibt. Im Anschluss daran hat das Arbeitsgericht Hamburg der Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren 14 Ca 433/18 Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Klage gegen den Beklagten bewilligt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben sei. Die Arbeitskraft der Klägerin als Insolvenzschuldnerin gehöre nicht zur Masse. Daraus folge, dass sie Arbeitnehmerin des Beklagten sei. Mit der Freigabe der Praxis aus der Insolvenzmasse habe die Klägerin wieder die Möglichkeit, als Selbständige zu arbeiten. Die Klägerin kündigt folgende Anträge an: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 13.481,39 € zu zahlen zuzüglich Prozesszinsen von 5 % ab Zustellung der Klage, desweiteren zuzüglich Verzugszinsen von 5% über dem Basiszinssatz aus 1.630,00 € seit vom 01.04.2017, aus weiteren 1.630,00 € seit dem 01.05.2017, aus weiteren 1.630,00 € seit dem 01.06.2017, aus weiteren 1.630,00 € seit dem 01.07.2017, aus weiteren 1.630,00 € seit dem 01.09.2017, aus weiteren 1.630,00 € seit dem 01.10.2017, aus weiteren 41,30 € seit dem 01.11.2017, aus weiteren 1.630,00 € seit dem 01.01.2018, aus weiteren 1.630,00 € seit dem 01.02.2018, jeweils bis zur Zustellung der Klage. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.03.2018 monatlich für die Dauer seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin zu dem Aktenzeichen 67g IN 311/13 vor dem Amtsgericht Hamburg den Betrag von 1.630,00 € als Insolvenzselbstbehalt zu zahlen. Der Beklagte kündigt folgenden Antrag an: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben sei. Den Parteien ist rechtliches Gehör gewährt worden. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollständig Bezug genommen. II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist unzulässig. Der Rechtsstreit war insoweit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hamburg zu verweisen. 1. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen war von Amts wegen nach Anhörung der Parteien durch die Kammer vorab zu entscheiden (§ 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG). Die Entscheidung erfolgte vorliegend außerhalb der mündlichen Verhandlung durch die Kammer in ihrer Besetzung vom 07. Januar 2020. 2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. a) Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 und/oder 2 ArbGG, da es sich bei der Klägerin weder um eine Arbeitnehmerin des Beklagten i.S.d. § 611a BGB noch um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt. Die Klägerin ist vielmehr selbständig und betreibt eine Praxis unter der Adresse XXX XXX XX in Hamburg. Sie ist Praxismanagerin und beschäftigt dort als Arbeitgeberin neun Arbeitnehmer. Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. b) Bei der Klägerin handelt es sich weder um eine Arbeitnehmerin noch um eine arbeitnehmerähnliche Person. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG [Urteil vom 14. März 2007 – 5 AZR 499/06 –, zit. nach Juris], der sich die Kammer anschließt, und nunmehr § 611a BGB gilt: Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist [BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 347/04 –; Beschluss vom 16. Februar 2000 – 5 AZB 71/99 –; jew. zit. nach Juris]. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann [vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB; BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 347/04 – a.a.O.; Urteil vom 22. April 1998 – 5 AZR 342/97 –; zit. nach Juris]. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist [BAG, Urteil vom 9. März 2005 – 5 AZR 493704; vgl. BAG, Urteil vom 22. April 1998 – 5 AZR 342/97 –; jew. zit. nach Juris]. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben [vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2001 – 5 AZR 502/99 –; BAG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 AZR 1066/94 –; jew. zit. nach Juris]. Diese Grundsätze sind auch im Bereich Transport und Verkehr anzuwenden [BAG, Urteil vom 27. Juni 2001 – 5 AZR 561/99 –, zit. nach Juris]. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend [BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 347/04 – a.a.O.; BAG, Urteil vom 30. September 1998 – 5 AZR 563/97 –; zit. nach Juris]. Nach diesem Maßstab ist die Klägerin, die selbständig eine-Praxis mit neun Arbeitnehmern betreibt, nicht Arbeitnehmerin des Beklagten. Es fehlt an jeglichem Sachvortrag, dass die Klägerin zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Klägerin trägt noch nicht einmal vor, dass sie gegenüber dem Beklagten weisungsgebunden ist. Auf welche Art und Weise und worin die Weisungsgebundenheit bestehen soll, wird nicht dargelegt. Die Klägerin hat damit nicht substantiiert vorgetragen, welchem konkreten Weisungsrecht des Beklagten sie hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort ihrer Tätigkeit unterliegt bzw. unterlag. Dieses Ergebnis ändert sich auch nicht dadurch, dass die selbständige Tätigkeit der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2019 nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben war. Weitere Anhaltspunkte, die für das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin sprechen, sind weder ersichtlich noch sind sie vorgetragen oder unter Beweis gestellt. bb) Die Klägerin ist auch nicht arbeitnehmerähnliche Person. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheiden sich arbeitnehmerähnliche Personen von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind – in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation – in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit bzw. wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Außerdem muss der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein. Dafür sind die gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich [BAG, Beschluss vom 16. Juli 1997 – 5 AZB 29/96 –; Beschluss vom 17. Juni 1999 – 5 AZB 23/98 –; Beschluss vom 19. Dezember 2000 – 5 AZB 16/00 –; jew. zit. nach Juris]. Weitere Voraussetzungen sind, dass sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und entweder überwiegend für eine Person tätig sind oder einen gesetzlich näher bestimmten Anteil ihres Einkommens von einer Person beziehen [BAG, Urteil vom 19.10.2004 – 9 AZR 411/03 –, zit. nach Juris]. Von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit kann regelmäßig nur bei Vorliegen einer gewissen Dauerbeziehung gesprochen werden [KR/Rost, 8. Aufl., Arbeitnehmerähnliche Personen Rndr. 23 unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 6. Dezember 1974, 5 AZR 418/74]. Eine soziale Schutzbedürftigkeit vergleichbar einem Arbeitnehmer wird angenommen, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind [BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1998 –, zit. nach Juris; BAG, Urteil vom 2. Oktober 1990 – 4 AZR 106/90 –, zit. nach Juris; Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 6. Aufl., § 5 Rn. 34]. Diese Voraussetzungen der Eigenschaft der arbeitnehmerähnlichen Person erfüllt die Klägerin nicht. Insbesondere hat die Klägerin keine konkreten Umstände vorgetragen, aus welchen sich eine dem Arbeitsverhältnis vergleichbare Abhängigkeit ergibt. Die Klägerin ist vielmehr selbständig tätig. c) Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht Hamburg ergibt sich auch nicht aufgrund einer Bindungswirkung des Prozesskostenhilfeverfahrens zum Aktenzeichen 14 Ca 433/18. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 16. April 2019 ausdrücklich unter Randnummer 11 (Seite 5 des Beschlusses) ausgeführt, dass die Bindungswirkung des Arbeitsgerichts Hamburg nur für das Verfahren über die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe, nicht auch für ein darauffolgendes Hauptsacheverfahren gilt. 3. Die Entscheidung beruht weiter auf § 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 GVG i.V.m. §§ 12, 17 ZPO und § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten war insoweit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hamburg zu verweisen, da der Streitwert über 5.000,00 Euro hinausgeht.