Vorlagebeschluss
14 Ca 336/15
ArbG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach Überzeugung der Kammer verstößt § 31 Abs 2 und 3 ZVG HA in seiner derzeitigen Fassung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG, weshalb die Frage der Verfassungswidrigkeit dieser Norm gemäß Art 100 Abs 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen war.(Rn.28)
(Rn.40)
2. Der in § 18 Abs 2 Nr 1 S 1 BetrAVG vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, bzw. Beschäftigungsjahr der über § 31 Abs 2 ZVG HA für die Berechnung des Grundruhegeldes maßgebend ist, führt zu einer sachwidrigen und damit gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Beschäftigten.(Rn.41)
3. Die Ungleichbehandlung durch § 31 Abs 2 und 3 ZVG HA lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Die erläuterte Ungleichbehandlung kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten befugt ist.(Rn.64)
4. Nach der Überzeugung der Kammer kann das verfassungswidrige Ergebnis auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der in Streit stehenden Vorschriften vermieden werden.(Rn.79)
5. Siehe auch die nachgehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2022 - 1 BvL 6/18.
Tenor
1. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.
2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, ob § 31 Abs. 3 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes in der Fassung vom 01. Oktober 2013 (HmbGVBl. 2013, 431) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Überzeugung der Kammer verstößt § 31 Abs 2 und 3 ZVG HA in seiner derzeitigen Fassung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG, weshalb die Frage der Verfassungswidrigkeit dieser Norm gemäß Art 100 Abs 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen war.(Rn.28) (Rn.40) 2. Der in § 18 Abs 2 Nr 1 S 1 BetrAVG vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, bzw. Beschäftigungsjahr der über § 31 Abs 2 ZVG HA für die Berechnung des Grundruhegeldes maßgebend ist, führt zu einer sachwidrigen und damit gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Beschäftigten.(Rn.41) 3. Die Ungleichbehandlung durch § 31 Abs 2 und 3 ZVG HA lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Die erläuterte Ungleichbehandlung kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten befugt ist.(Rn.64) 4. Nach der Überzeugung der Kammer kann das verfassungswidrige Ergebnis auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der in Streit stehenden Vorschriften vermieden werden.(Rn.79) 5. Siehe auch die nachgehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2022 - 1 BvL 6/18. 1. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt. 2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, ob § 31 Abs. 3 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes in der Fassung vom 01. Oktober 2013 (HmbGVBl. 2013, 431) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. I. Die Parteien streiten über die Nichtgewährung eines Zuschlags für rentenferne Beschäftigte gemäß § 31 Abs. 3 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz. Der am 0X. Januar 19XX geborene Kläger war in der Zeit vom 01. März 1982 bis zum 31. Januar 2013 bei der Beklagten als wissenschaftlicher Angestellter beim Bezirksamt X (Diplom-Psychologe) beschäftigt. Aufgrund seiner Beschäftigung wurde ihm seit dem 01. Februar 2013 eine Zusatzversorgung nach Maßgabe des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (im Folgenden: HmbZVG) in Höhe von 233,28 Euro zugesprochen (Anlage K 1 – Bl. 7-23 d.A.). Darin enthalten ist das sogenannte Grundruhegeld in Höhe von 77,66 Euro. Der Kläger gehört zu dem Personenkreis der sogenannten „rentenfernen Beschäftigten“ – d.h. bis zum 31. März 1995 in den Dienst bei der Beklagten eingetreten und nach dem 31. Juli 1948 geboren –, der unter das erste Rentenruhegeldgesetz fällt, jedoch mit den in §§ 29 bis 31 HmbZVG bestimmten Abweichungen. Mit Wirkung zum 01. November 2013 trat § 31 Abs. 3 HmbZVG in Kraft, wonach seit diesem Zeitpunkt eine zweite Berechnung des Grundruhegeldes zu erfolgen hat. Ist der danach ermittelte Wert gemäß Absatz 3 höher, ist die Differenz als Zuschlag zum Grundruhegeld zu gewähren. § 31 HmbZVG lautet wie folgt: § 31 Übergangsvorschriften für rentenferne Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz (1) Für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die nach dem 31. Juli 1948 geboren sind, gilt § 30 Absätze 1 bis 3 entsprechend. (2) Abweichend von § 30 Absatz 2 wird die Höhe des Grundruhegeldes jedoch nach § 18 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der am Stichtag geltenden Fassung ermittelt. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 1. RGG treten an die Stelle eines Sechzigstels und fünf Kalenderjahren ein Achtundvierzigstel und vier Kalenderjahre. § 8 Absatz 9 Satz 1 1. RGG findet keine Anwendung. (3) Bei Beschäftigten, deren Grundruhegeld nach Absatz 2 zu berechnen ist, wird auch ermittelt, welches Grundruhegeld sich unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde: 1. Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG errechnet; dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit vom Beginn der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit bis zum 31. Juli 2003 zu der Zeit vom Beginn der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird; der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert, 2. ist der nach Nummer 1 dritter Halbsatz ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Absatz 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach dem bis zum 31. Juli 2003 geltenden Recht ermittelt; als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit werden dabei berücksichtigt a) die bis zum 31. Juli 2003 erreichte ruhegeldfähige Beschäftigungszeit zuzüglich der Zeit vom 1. August 2003 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und b) die Zeit ab dem Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Juli 2003 abzüglich der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit bis zum 31. Juli 2003 zur Hälfte; bei Anwendung des bis zum 31. Juli geltenden Rechts gilt als Eintritt des Versorgungsfalls der erste Tag des Kalendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit im Sinne des bis zum 31. Juli 2003 geltenden Rechts sind die Zeiten nach Buchstabe a zu berücksichtigen. Ist das unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Satz 1 Nummern 1 und 2 berechnete Grundruhegeld höher als das Grundruhegeld nach Absatz 2, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Beträgen ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 2 berücksichtigt. (4) Das nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellte Ruhegeld wird entsprechend § 6 Absatz 4 erhöht. Der Kläger hat keinen Zuschlag zum Grundruhegeld erhalten. Die Beklagte nahm am 03. Juni 2015 eine fiktive Berechnung des Grundruhegeldes nach § 31 Abs. 2 HmbZVG vor (Anlage K 2 – Bl. 24-32 d.A.). Sie errechnete einen Zuschlag zur Anwartschaft in Höhe von 20,30 Euro monatlich. Diesen Zuschlag zahlt die Beklagte nicht an den Kläger aus. Der Kläger trägt zuletzt vor: Er habe Anspruch auf eine grundrechtskonforme Festsetzung seines Grundruhegeldes. Er brauche die unter dem 14. Februar 2013 durchgeführte Berechnung seines Grundruhegeldes nicht hinzunehmen, da diese auf der Grundlage einer gesetzlichen Vorschrift vorgenommen worden sei, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Er habe insoweit ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der durch die Beklagte vorgenommene Berechnung, weil die Beklagte zu Unrecht behaupte, sie habe eine gesetzes- und verfassungskonforme Berechnung der sog. Startgutschrift vorgenommen. § 31 Abs. 3 HmbZVG sei verfassungswidrig. Zur weiteren Begründung der Verfassungswidrigkeit werde auf das Urteil des BGH vom 09. März 2016 – IV ZR 9/15 – verwiesen, das zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 79 Abs. 1a VBLS ergangen sei, denn beide Vorschriften legten den Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sowie den Abzug von 7,5 Prozentpunkten zugrunde. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass die bisherige seitens der Beklagten am 14.02.2013 durchgeführte Berechnung des Grundruhegeldes gemäß § 31 Abs. 2 HmbZVG unwirksam ist. 2.a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend zum 01.02.2013 eine neue Berechnung des Grundruhegeldes für seine im Zeitraum vom 01.03.1982 bis 31.07.2003 erworbenen Versorgungsanwartschaften zu erteilen, wobei § 31 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz in ihrer bisherigen Fassung nicht angewendet werden. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. a): 2.b) Es wird festgestellt, dass die dem Kläger nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz bewilligten Versorgungsbezüge rückwirkend zum 01.02.2013, höchst hilfsweise zum 01.11.2013 um den Zuschlag auf das Grundruhegeld gemäß § 31 Abs. 3 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz in Höhe von € 20,30 zu erhöhen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 HmbZVG sei verfassungsgemäß. II. Die Kammer hält § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG für verfassungswidrig und legt die Frage der Verfassungswidrigkeit dieser Normen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. I. Die dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts richtet sich unmittelbar danach, ob § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG verfassungsgemäß und demnach anzuwenden oder verfassungswidrig und demnach nicht anzuwenden sind. 1. Die Klage im Ausgangsverfahren ist im Hinblick auf die Hauptanträge zu den Ziffern 1. und 2. a) zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die bisherige Berechnung des Grundruhegeldes gemäß § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG unwirksam ist, sowie daran, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine grundrechtskonforme Berechnung des Grundruhegeldes durchzuführen. Für die Zulässigkeit genügt es, dass eine Neuberechnung nur möglicherweise zu einer Besserstellung führen kann, nicht jedoch muss. Der Kläger ist auch nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben. Vorliegend führt ein Feststellungsurteil gegen die Beklagte als Arbeitgeberin im öffentlichen Dienst zu einer endgültigen Streitbeilegung, weil davon auszugehen ist, dass diese ein Feststellungsurteil umsetzen wird. Insoweit besteht das rechtliche Interesse auch an der alsbaldigen Feststellung. 2. Der Ausgang der Vorlagefrage ist in Bezug auf diese zulässigen Anträge entscheidungserheblich. Sind § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG anwendbar, so hat das Arbeitsgericht die Klage im Hinblick auf die Hauptanträge zu den Ziffern 1 und 2. a) abzuweisen, weil die Ruhegeldberechnung der Beklagten nach § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG in diesem Fall anhand der einschlägigen verfassungsgemäßen Normen vorgenommen wurde. Im Hinblick auf den Hilfsantrag wäre zu prüfen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt dem Kläger die nachträgliche Einfügung des § 31 Abs. 3 HmbZVG per 01. November 2013 zugutekommt. Ist § 31 Abs. 2 HmbZVG hingegen als grundrechtswidrig einzustufen, wäre dieser Mangel jedoch durch das zusätzliche Vergleichsmodell des § 31 Abs. 3 HmbZVG in grundrechtskonformer Weise korrigiert worden, so wären die Hauptanträge zu den Ziffern 1 und 2. a) ebenfalls abzuweisen. Dann dürfte dem Hilfsantrag zu Ziffer 2. b) ab dem 01. Februar 2013 stattzugeben sein. Sind § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG beide verfassungswidrig, dann dürfte der Kläger mit seinem Hauptantrag zu Ziffer 1 obsiegen, weil die bisherige Berechnung anhand der verfassungswidrigen Berechnungsmethode nach § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG sodann insgesamt unwirksam sein dürfte. Die Berechnung müsste sodann nach einer entsprechenden Gesetzesänderung neu vorgenommen werden. Das Verfahren bezüglich des Hauptantrags zu Ziffer 2. a) müsste bis zu der Gesetzesänderung erneut ausgesetzt werden. Für die Feststellung der Entscheidungserheblichkeit reicht es bereits aus, dass die Verfassungswidrigerklärung der Norm dem Grundrechtsträger die Chance offen hält, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfG 19.10.1982 – 1 BvL 39/80 – E 61, 138 ; 03.12.1985 – 1 BvL 29/84 – E 71, 224 ; 10.02.1987 – 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82 – E 74, 182 ; 31.01.1996 – 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 – E 93, 386 ). Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß auf verschiedenen Wegen heilen kann und eine der dem Gesetzgeber möglichen Entscheidungsvarianten eine Regelung eröffnet, die für den betroffenen Grundrechtsträger günstig sein kann (vgl. BVerfG – 27.06.1991 – 2 BvL 3/89 – E 84, 233 ; 31.01.1996 aaO; 29.09.1998 – 2 BvL 64/93 – E 99, 69 ). Eine mögliche günstigere Regelung wird beispielsweise in der „Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes“ (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 20/8729 vom 23.07.2013, S. 2) erläutert. Eine pauschale Heraufsetzung des Versorgungssatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BetrAVG von 2,25 vom Hundert auf 2,50 vom Hundert sei möglich. Eine derartige Lösung würde, so erläutert in der Mitteilung, das Grundruhegeld aller rentenfernen Beschäftigten um rund 10 % erhöhen. Nach den Berechnungen der VBL, welche laut der erwähnten Mitteilung vergleichbar für die hamburgischen Beschäftigten ausfallen wird, ergeben sich gem. § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG Verbesserungen bei den Startgutschriften (beim HmbZVG: Grundruhegeld) von durchschnittlich bis zu 3,7%. Es ist also nicht auszuschließen, dass sich eine Gesetzesänderung positiv für die Grundrechtsträger auswirken wird. Auch die weiteren rentenfernen Jahrgänge, auf die das HmbZVG Anwendung findet, könnten demgemäß, neben dem im vorliegenden Fall betroffenen Kläger, von einer Neuregelung des § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG positiv betroffen sein. Da die Chance besteht, dass der Gesetzgeber nach der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Regelung des § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG dahingehend ändert, dass diese Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und sich zugleich positiv für die Grundrechtsträger auswirkt, ist die Regelung für das Ausgangsverfahren auch entscheidungserheblich. II. Nach Überzeugung der Kammer verstößt § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG in seiner derzeitigen Fassung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, bzw. Beschäftigungsjahr der über § 31 Abs. 2 HmbZVG für die Berechnung des Grundruhegeldes maßgebend ist, führt zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Beschäftigten. Die Rechtswidrigkeit der in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) inhaltsgleichen Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS a.F. hat der BGH bereits mit Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 festgestellt. Auch der Hamburgische Gesetzgeber ist der Auffassung des BGH bezüglich der Rechtswidrigkeit der mit § 31 Abs. 2 HmbZVG inhaltsgleichen Regelung in § 79 Abs. 1 VBLS a.F. gefolgt und hat aus diesem Grunde die Regelung des § 31 Abs. 2 um Abs. 3 HmbZVG ergänzt (vgl. „Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes“ Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 20/8729 vom 23.07.2013, S. 2, 7). Die Regelung in § 31 Abs. 3 HmbZVG, wonach das Grundruhegeld dadurch berechnet wird, dass ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelt wird, der dann nach einer Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma um 7,5 Prozentpunkte vermindert wird, führt jedoch weiterhin dazu, dass das Grundruhegeld einer relevanten und abgrenzbaren Gruppe von Personen weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Regelung des § 31 Abs. 2 HmbZVG ermittelt wird. Die Regelung bleibt demnach insgesamt auch nach der Gesetzesänderung rechtswidrig. 1. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (sog. „neue Formel“ BVerfG 11.01.1995 – 1 BvR 892/88 – E 92, 53 ). Das Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln ist verletzt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfG 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – E 1,14 ). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Einer Überprüfung anhand dieses Bewertungsmaßstabs hält die Regelung des § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG nicht stand. 2. Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen a. § 31 Abs. 2 HmbZVG Die Ungleichbehandlung bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 HmbZVG liegt darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb des vollen Ruhegeldes erforderlichen Beschäftigungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Beschäftigungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Beschäftigungsjahr schließt zahlreiche Beschäftigte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein aus. Bei den jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Beschäftigungszeit erst mit 44,44 Beschäftigungsjahren. Dies benachteiligt Beschäftigte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, Rn. 153). Eine Ausbildung oder ein Studium verhindern einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst. Zugleich kann jedoch eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht oder sogar zwingend notwendig sein (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 22). Diese Beschäftigte sind aber, wie erläutert, aufgrund der nicht erreichbaren 44,44 Beschäftigungsjahre von vornherein von der Erreichung der 100% ausgeschlossen. Auch bei Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung anderer Arbeitsgerichte bezüglich § 31 Abs. 2 HmbZVG (ArbG Hamburg, Teilurteil vom 22. August 2014 – 13 Ca 106/14; LAG Hamburg, Urteil vom 24. März 2015 – 2 Sa 65/14) ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Die Gerichte haben sich innerhalb dieser Urteile lediglich mit der Verfassungsmäßigkeit der in § 31 Abs. 1 und 2 HmbZVG enthaltenen Stichtagsregelung auseinandergesetzt. Diese ist allerdings nicht die Ursache der Rechtswidrigkeit des § 31 Abs. 2 HmbZVG. Ursache ist die Berechnung des Grundruhegeldes anhand der Regelung aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG und die daraus folgende soeben erläuterte Ungleichbehandlung der Beschäftigten mit längeren Ausbildungszeiten, unabhängig von der Stichtagsregelung. Eine Auseinandersetzung mit dieser Ungleichbehandlung bezüglich der konkreten Berechnung des Grundruhegeldes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG fehlt in den erwähnten Urteilen gänzlich. b. § 31 Abs. 3 HmbZVG Die durch § 31 Abs. 3 HmbZVG geschaffene Ungleichbehandlung liegt darin, dass die Ausgestaltung dieser Übergangsregelung bestimmte Beschäftigte von vornherein von einem erhöhten Grundruhegeld nach der Berechnung des § 31 Abs. 3 HmbZVG ausschließt, so dass diese Beschäftigte weiterhin auf ihr gemäß § 31 Abs. 2 HmbZVG errechnetes Grundruhegeld verwiesen bleiben. Für diese, weiterhin auf ein nach § 31 Abs. 2 HmbZVG ermitteltes Grundruhegeld verwiesenen Beschäftigten bleibt es bei der Ungleichbehandlung durch § 31 Abs. 2 HmbZVG. (a) Vergleich mit § 79 Abs. 1 a VBLS n.F. Die streitgegenständliche Gesetzesvorschrift des § 31 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 HmbZVG ist inhaltsidentisch mit § 79 Abs. 1 a VBLS n.F, welcher in Folge des Urteils des BGH vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, geschaffen wurde. In Bezug auf die neue Bestimmung des § 79 Abs. 1 und 1 a VBLS n.F. hat der BGH mit Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 entschieden, dass auch diese neue Bestimmung und die darin vorgesehene Vergleichsberechnung weiterhin zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- und Besitzstandregelung führt. Das mit § 31 Abs. 3 HmbZVG eingeführte „Vergleichsmodell“ hat, genau wie § 79 Abs. 1 a VBLS n.F., den zuvor bestandenen strukturellen Mangel bei der Berechnung der Ruhegelder nicht beseitigt und ist nach Überzeugung der Kammer ebenfalls verfassungswidrig, da die Regelung nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. (b) Der Ausschluss bestimmter Beschäftigter von der Berechnung nach § 31 Abs. 3 HmbZVG ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen: Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbZVG wird die, einen möglichen Zuschlag begründende, Vergleichsberechnung nur angewendet, wenn der nach § 31 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 HmbZVG errechnete, um 7,5 Prozentpunkte geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert übersteigt. (1) Dies schließt, wie auch der BGH in seiner § 79 Abs. 1 a VBLS n.F. betreffenden Entscheidung (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15) zutreffend bestätigt, alle Beschäftigten aus, die zum Umstellungsstichtag (im vorliegenden Fall dem 31.07.2003) 41 Jahre und jünger gewesen sind. Der für sie ermittelte Unverfallbarkeitsfaktor abzüglich 7,5 Prozentpunkte kann rechnerisch das 2,25-fache der Zahl ihrer Beschäftigungsjahre nicht übersteigen. Für Angehörige des Jahrgangs 1962 (geboren nach dem 31.07.1962) und jünger ist eine Erhöhung des Grundruhegeldes demnach nicht zu erreichen. Dies zeigt folgende Beispielrechnung. Die Erhöhung nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 HmbZVG kann nur dann erreicht werden, wenn der Unverfallbarkeitsfaktor den Wert nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG um 7,5 Prozentpunkte übersteigt. Ein dem Jahrgang 1962 angehörender Beschäftigter, der mit 28 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, erhält gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ein Grundruhegeld in Höhe von 29,25% (13 Jahre x 2,25%). Der Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG beträgt (13/37) 35,14%. Der geforderte Schwellenwert von 7,5 Prozentpunkten wird nicht erreicht. Auch ein Versicherter des Jahrgangs 1962, der mit 25 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, erreicht gemäß § 18 Absatz 2 BetrAVG bei Systemwechsel zwar ein höheres Grundruhegeld (16 Jahre x 2,25%= 36%), der Unverfallbarkeitsfaktor beträgt in diesem Falle 16/40 also 40%. Auch hier wird der Schwellenwert nicht erreicht. Selbst ein von der Vergleichsberechnung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG strukturell begünstigter „älterer Späteinsteiger“, der erst mit 30 Jahren beschäftigt wurde und der dem Jahrgang 1962 angehört, kann den Schwellenwert nicht erreichen (§ 18 Absatz 2 BetrAVG: 24,75% und Unverfallbarkeitsfaktor von 31,43% (vgl. hierzu auch die Berechnung des OLG Karlsruhe bezüglich § 79 Abs. 1a VBLS, OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2014, 12 U 104/14, Rn. 62). Hier handelt es sich in großen Teilen um ausbildungsbedingt später eintretende Beschäftigte. Dies ist eine größere abgrenzbare Gruppe. Zwar ist es nicht zwingend geboten, jedem Späteinsteiger einen Zuschlag zum bisherigen Grundruhegeld zu gewähren. Daraus folgt aber nicht, dass bestimmten Jahrgangsgruppen und Beschäftigten mit einem bestimmten typischerweise ausbildungsbedingt verzögerten Diensteintrittsalter eine systematisch stimmige Berechnung des Grundruhegeldes von vorneherein verweigert werden darf (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 10). Dass es jüngeren Beschäftigten leichter falle, Versorgungslücken durch eigene Anstrengungen, etwa den Aufbau einer privaten Altersversorgung, auszugleichen, könnte es zwar grundsätzlich rechtfertigen, insgesamt in das Niveau der Zusatzversorgung jüngerer Beschäftigter stärker einzugreifen als in dasjenige älterer Beschäftigter. Es ist dennoch nicht geboten, für eine nicht kleine Gruppe rentenferner Beschäftigter mit langen Ausbildungszeiten das Grundruhegeld nach einem systematisch nicht konsistenten Modell zu ermitteln (vgl. zur Regelung in §79 VBLS, BGH Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 10). (3) Ebenfalls rechnerisch belegbar, bleiben Beschäftigte der zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alten Jahrgänge in Abhängigkeit von ihrem Alter beim Eintritt in den öffentlichen Dienst, von einem Zuschlag ausgeschlossen: Je jünger der Beschäftigte zum Umstellungsstichtag ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter liegen, damit der geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert überschreitet. Bei einem Beschäftigten, der zum Umstellungsstichtag 49 Jahre alt gewesen ist, ist dies beispielsweise erst ab einem Diensteintrittsalter von 27 Jahren der Fall. Bei einem zum Umstellungsstichtag 45 Jahre alten Beschäftigten gilt dies erst ab einem Diensteintrittsalter von 28 Jahren, bei einem zum Umstellungsstichtag 42 Jahre alten Beschäftigten erst ab 31 Jahren. Auch hier werden bestimmte Beschäftigte lediglich aufgrund ihres Diensteintrittsalters benachteiligt. (4) Auch die zahlenmäßig nicht zu vernachlässigende Gruppe der Beschäftigten der Jahrgänge ab dem 31.07.1948, die mit 25 Jahren oder jünger bei der Beklagten beschäftigt worden sind, können die nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 HmbZVG notwendige Differenzschwelle von 7,5 Prozentpunkten rechnerisch nicht erreichen. Ein Berufseinstieg mit 25 Jahren ist jedoch auch für Beschäftigte mit längerer Ausbildung nicht untypisch. Bei einem Berufseinstieg bis 25 Jahren ist jedoch eine Erhöhung des Grundruhegeldes bei Anwendung des § 31 Abs. 3 HmbZVG rechnerisch nicht möglich. (5) Haben diese Beschäftigten, welche die Erhöhung des Grundruhegeldes rechnerisch nicht erreichen können, ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65 Jahre – 44,44 Jahre = 20,56 Jahre) oder älter begonnen, sind sie weiterhin ohne sachlichen Grund von der Erreichung des höchstmöglichen Ruhegeldes ausgeschlossen. Dies benachteiligt ebenfalls Beschäftigte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, Rn. 136). Dies sogar dann, wenn die jeweilige Ausbildung zwingend notwendig ist. (c) Die sich aus dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten ergebenden Altersgrenzen führen zusammenfassend dazu, dass Arbeitnehmer, die nach ihrem Schulabschluss zügig die für den Eintritt in den öffentlichen Dienst erforderliche Ausbildung oder ein dafür erforderliches Studium absolvieren und nach einer durchschnittlichen Ausbildungsdauer in den öffentlichen Dienst eintreten, von einer Erhöhung des Grundruhegeldes von vornherein ausgeschlossen bleiben. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.12.2014, 12 U 104/14) geht dabei aufgrund der von ihm zugrunde gelegten Erfahrungswerte nachvollziehbar davon aus, dass Beschäftigte trotz einer Ausbildung oder eines Studiums außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise im Alter von 25 Jahren oder jünger in den öffentlichen Dienst eintreten können (ebenso OLG München, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, Juris Rn. 45; vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 29). Ein Hochschulstudium von bis zu sieben Jahren schließt bei entsprechend frühem Beginn einen Eintritt in den öffentlichen Dienst mit spätestens 25 Jahren ebenso wenig aus wie eine durchschnittlich drei Jahre dauernde Ausbildung. Treten diese Beschäftigten aufgrund ihrer Ausbildung oder des Studiums im Alter von mehr als 20 Jahren und sieben Monaten in den öffentlichen Dienst ein, können sie allerdings wegen des Abzugs von 7,5 Prozentpunkten auf den Unverfallbarkeitsfaktor und der sich daraus ergebenden Altersgrenze von 25 Jahren keine Erhöhung ihres Grundruhegeldes erhalten. Zugleich können sie aber wegen der weniger als 44,44 Jahre erreichbarer Beschäftigungszeiten keine 100% der Voll-Leistung erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 29). Entsprechendes gilt für zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alte Beschäftigte, denen abhängig von ihrem Alter eine Erhöhung des Grundruhegeldes sogar bei einem Eintritt in den öffentlichen Dienst mit bis zu 30 Jahren von vornherein verschlossen bleibt. 3. Die Ungleichbehandlung durch § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Die erläuterte Ungleichbehandlung kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten befugt ist. Die damit verbundene Belastung ist zum einen nur dann hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar ist, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 13). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 31; vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I). Diese Grenzen sind hier überschritten. a. Der Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber ihn als noch angemessen angesehen hat. Auch wenn bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Gesetzen der Einschätzungsprärogative und den Beurteilungs- und Bewertungsspielräumen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden muss, bedeutet dies nicht, dass ein bestehender Gleichheitsverstoß trotz versuchter Korrektur durch den Gesetzgeber gebilligt werden darf. Der Gesetzgeber ist an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und darf die Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung nicht überschreiten. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007, welche den § 79 Abs. 1 VBLS a.F. betrifft, ist nicht zu entnehmen, dass die dadurch geschaffenen überproportionalen Eingriffe in Art. 3 Abs. 1 GG lediglich vermindert werden sollten, dem Grunde nach aber erhalten bleiben dürften. Entsprechend hat der Hamburgische Gesetzgeber die durch § 31 Abs. 2 HmbZVG geschaffene Ungleichbehandlung auf rechtmäßige Art und Weise zu vermeiden und eine Regelung zu erlassen, welche den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht. b. Ebenso rechtfertigt es den Abzug von 7,5 Prozentpunkten nicht, dass dieser in etwa sämtliche Beschäftigte gleichermaßen betreffe. Das auf dem Abzug beruhende Vergleichsmodell ist nicht geeignet, die vorher bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen. Nach der oben aufgeführten Berechnung betrifft das Vergleichsmodell gerade bestimmte Personengruppen nicht, sodass diese noch immer in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt werden. c. Bei der Prüfung der Intensität des Verstoßes sind einerseits die Belastung der Betroffenen, andererseits die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Zwar vermeidet die gewählte Ermittlung des Grundruhegeldes individuelle Feststellungen dazu, ob der Beschäftigte aufgrund berufsnotwendig langer Ausbildungszeiten nur kurze Beschäftigungszeiten bis zur Systemumstellung zurückgelegt hat. Dies rechtfertigt aber nicht die Anwendung eines Vergleichsmodells, das von vornherein eine größere und abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten mit berufsbedingt längeren Ausbildungszeiten nicht erfasst (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2014, 12 U 104/14, Rn. 80). Die Regelung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt zwar grundsätzlich dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, Rn. 105; BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 23; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a;). Ermittelt der Gesetzgeber jedoch diejenigen Beschäftigten, die einer Nachbesserung des Grundruhegeldes bedürfen, nicht anhand vordienstlicher Studien- oder Ausbildungszeiten, sondern greift stattdessen auf andere, typisierende Kriterien zurück, müssen diese am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar sein (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 24; BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a; 100, 59 unter C I 1 c cc (4)). Dem entspricht der gewählte Unverfallbarkeitsfaktor bereits aufgrund des pauschalen Abzugs von 7,5 Prozentpunkten nicht. Der Hamburgische Gesetzgeber hat die Lösung gewählt die die Tarifvertragsparteien bezüglich der VBLS n.F. für angemessen angesehen haben. Eigene Begründungen zur Angemessenheit der Vorschrift wurden vom Hamburgischen Gesetzgeber nicht geliefert. Es ist nicht ersichtlich, anhand welcher Faktoren der Gesetzgeber eine pauschale Kürzung des Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte ermittelt haben will oder weshalb er diese für angemessen hält. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beurteilung der Angemessenheit, Erkenntnisse zur tatsächlichen Verteilung der Beschäftigten mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten zugrunde gelegen haben und sich die pauschale Kürzung des Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte daran orientiert hat. Laut der Entscheidung des BGH vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 lässt sich ebenfalls nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Angemessenheit des Abzugs innerhalb der Regelung in § 79 VBLS n.F. sachgerecht beurteilt haben. So führt der BGH in der genannten Entscheidung aus: „Die sich aus dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten mittelbar ergebende Beschränkung des Zuschlags anhand des Diensteintrittsalters der Versicherten ist in der von den Tarifvertragsparteien gewählten Umsetzung ebenfalls nicht sachgerecht, weil sie einen wesentlichen Teil der zu berücksichtigenden Versicherten nicht erfasst. Die pauschalierende Vereinfachung erlaubt es, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Dazu muss sie indes von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 133, 377 Rn. 103 m.w.N.). Insbesondere darf ein Normgeber für eine Typisierung keinen atypischen Fall zum Leitbild wählen, sondern muss realitätsgetreu den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 132, 39 unter B I 2 c bb; 117, 1 unter C I 2 a; 112, 268 unter C I 2 b). Dem genügt die Neuregelung nicht.“ (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 26ff.). Aus diesen vom BGH erläuterten Gründen genügt auch die Neuregelung des § 31 Abs. 3 HmbZVG nicht den Grundsätzen unter denen eine generalisierende, typisierende und pauschalisierende Regelung verfassungsgemäß wäre. Eine Typisierung anhand des typischen Falls als Leitbild ist nicht erkennbar. d. Auch der Umfang der mit der Neuregelung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten überschreitet das zulässige Maß. Innerhalb der vom Zuschlag ausgeschlossenen Beschäftigten wiegt die mit der bisherigen Ermittlung des Grundruhegeldes nach § 31 Abs. 2 HmbZVG verbundene Benachteiligung für am Umstellungsstichtag ältere Beschäftigte und solche Beschäftigte besonders schwer, die erst relativ spät in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Bei älteren Beschäftigten kommt dem unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ermittelten Grundruhegeld im Verhältnis zum gesamten Ruhegeld anteilig ein größeres Gewicht zu und Späteinsteiger verfehlen die zum Erreichen des höchstmöglichen Versorgungssatzes erforderlichen 44,44 Beschäftigungsjahre in besonderem Maße. § 31 Abs. 3 HmbZVG gewährt indes, wenn überhaupt, nur solchen Beschäftigten eine Erhöhung, die den Jahrgängen 1961 (geboren vor dem 31.07.1961) und älter angehören und zugleich relativ spät in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Für Späteinsteiger der Jahrgänge 1961 und jünger oder Versicherte der Jahrgänge 1961 und älter, die zwischen 20 Jahren und sieben Monaten und 25 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, verringert sich dagegen von vornherein der Umfang der sich aus der bisherigen Grundruhegeldermittlung ergebenden Benachteiligungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 34). Bei diesen Härten und Ungerechtigkeiten verbleibt es für Späteinsteiger der Jahrgänge 1961 und älter, ohne dass weitergehende Feststellungen zu den am Ende nach dem neuen System voraussichtlich zu leistenden Ruhegeldern zu treffen sind. Bei den Beschäftigten gleicher Jahrgänge mit unterschiedlichem Einstiegsalter schlagen sich vielmehr die bei Ermittlung des Grundruhegeldes erlittenen Nachteile in einer entsprechenden Differenz bei der späteren Versorgungsleistung nieder (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 35). e. Zudem ist auch nicht lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen. Die Zahl der rentenfernen Beschäftigten betrug zum Zeitpunkt der Einführung des HmbZVG rund 15.000 Personen („Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Zusatzversorgungsrechts“, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 17/1659 vom 05.11.2002, S. 12). Da der Senat davon ausgeht, dass die Größenordnungen verhältnismäßig vergleichbar mit denen der VBL sind (vgl. „Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes“, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 20/8729 vom 23.07.2013, S. 2), ist davon auszugehen, dass auch in Hamburg eine nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Personen von der Regelung benachteiligt ist. Der BGH führt in seinem Urteil vom 09. März 2016 aus: Danach umfasst „allein die Gruppe der ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten der Jahrgänge 1961 bis 1978, die aufgrund ihres Alters von vorneherein keinen Zuschlag erhalten können, mehr als 450.000 Personen. Demgegenüber erhalten nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich "über 14%" der insgesamt 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten, also etwa 250.000 Versicherte, einen Zuschlag zur Startgutschrift. Angesichts dieser Größenordnungen hat das Berufungsgericht auch ohne weitergehende Feststellungen dazu, wie viele der betroffenen Versicherten nach einer vorangegangenen Ausbildung oder einem Studium in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass eine Vielzahl der rentenfernen Versicherten, die aufgrund ihrer vergleichsweise längeren Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt zusatzversicherungspflichtig werden, auf die bisherige Startgutschrift verwiesen bleiben, sich die Gruppe der gleichheitswidrig benachteiligten Versicherten mit anderen Worten nicht lediglich auf eine verhältnismäßig kleine Zahl beschränkt.“ (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 33). Geht man davon aus, dass in Hamburg, ebenso wie nach der Berechnung der VBL allein die Gruppe der ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetretenen Beschäftigten der Jahrgänge 1962 bis 1978, die aufgrund ihres Alters von vornherein keinen Zuschlag erhalten können rund 27% (450.000/1,7 Mio) ausmachen, wären dies 4.050 Beschäftigte. Nach den Berechnungen der VBL erhalten jedoch lediglich 14% einen Zuschlag, also etwa 2.100. Die übrigen 13% (1.950 Beschäftigte) wären weiterhin ohne sachlichen Grund von einer Ungleichbehandlung betroffen. Verhältnismäßig ist dies keine lediglich geringe Anzahl von Personen, welche von der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung betroffen ist. f. Die der Beklagten aus der Typisierung erwachsenden Vorteile gleichen die mit ihr verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten nicht aus. Ein Bedürfnis nach einer handhabbaren Ermittlung des Grundruhegeldes rechtfertigt die geänderte Übergangsregelung nicht. Die Neuregelung beruht auch nicht auf gebotenen Zweckmäßigkeits- oder Vereinfachungsgesichtspunkten. Sie verpflichtet neben der Ermittlung des bisherigen Grundruhegeldes zu weiteren Rechenschritten und Vergleichsbetrachtungen, welche Verwaltungsaufwand mit sich ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 37). Die dem Gesetzgeber weiterhin offenstehenden anderen Wege der Grundruhegeldermittlung (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, Rn. 149) sind demgegenüber mit keinem höheren Verwaltungsaufwand verbunden und verringern zugleich die mit der bestehenden Regelung verbundenen Härten und Ungleichheiten für die Beschäftigten. Beispielsweise wäre bei der in Frage kommenden pauschalen Erhöhung aller Grundruhegelder der rentenfernen Beschäftigten vielmehr mit einem vergleichsweise geringeren Verwaltungsaufwand zu rechnen (vgl. „Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes“, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 20/8729 vom 23.07.2013, S. 2). Dass die Neuregelung darauf abzielt, mit einer Nachbesserung der Grundruhegeldermittlung verbundene Mehrausgaben auf ein geringes Maß zu beschränken (vgl. „Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes“, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 20/8729 vom 23.07.2013, S. 2), kann bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Berücksichtigung finden, reicht aber für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 40; BVerfGE 75, 40 unter C IV 2 b; 19, 76 unter B II 1 a aa; jeweils m.w.N). Es kann ein legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung sein, die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Zusatzversorgung im Interesse aller zu erhalten (BVerfGE 98, 365 unter C II 3 g). In welchem Umfang damit verbundene Belastungen von den Beschäftigten zu tragen sind, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 40; BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, Rn. 30; BAG DB 2007, 2850, 2852 = BAGE 124, 1 unter B IV 2 b bb (4)). Dem entspricht die einseitige Belastung jüngerer Beschäftigter oder Beschäftigter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Grundruhegeldermittlung nicht. Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit darf nicht grundsätzlich ohne sachlichen Grund der Vorrang vor der Verteilungsgerechtigkeit gegeben werden (vgl. Fischer, in: NZA 2016, 808, 811). III. Nach der Überzeugung der Kammer kann das verfassungswidrige Ergebnis auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der in Streit stehenden Vorschriften vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein konkretes Normenkontrollverfahren nur zulässig, wenn dies zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens unerlässlich ist (BVerfGE 90, 145, 170). Deshalb hat das Gericht darzulegen, weshalb es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und damit von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt ist. Ist dagegen eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung der Norm möglich, so bleibt für eine Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1997 – 1 BvL 11/96 – DB 1997, 1982 f.). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts findet eine verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenzen, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfGE 71, 81, 105). Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck jedoch mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation ist dabei von der Verfassung nicht vorgeschrieben. Denn Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte „nach Gesetz und Recht“ zu entscheiden. Eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut gehört daher ebenfalls zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfGE 88, 145, 146f). Bei Anwendung dieser anerkannten Auslegungsmethoden kommt eine verfassungskonforme Auslegung des § 31 Abs. 2 und 3 HmbZVG nicht in Betracht. Eine verfassungskonforme Auslegung ist hier nicht geboten, da weder der Wortlaut, noch die Entstehungsgeschichte, noch der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung mit anderen, noch ihr Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen nur eine oder einige zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen. Der Wortlaut des § 31 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 2 HmbZVG legt zudem eindeutig fest, nach welchen Kriterien die Berechnung zu erfolgen hat, nämlich wie der Unverfallbarkeitsfaktor zu berechnen und dann zu runden ist, um dann schließlich um 7,5 Prozentpunkte gemindert zu werden. Für eine Auslegung nach den anerkannten Auslegungsmethoden besteht kein Raum, da es nur einen einzigen rechnerischen Weg nach dem Gesetzeswortlaut gibt. Es ist dem Arbeitsgericht nach alldem nicht möglich, durch eine verfassungskonforme Auslegung den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Falle des Klägers zu vermeiden. Die Sache ist daher gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.