Urteil
13 Ca 172/11
ArbG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2012:0127.13CA172.11.0A
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 164 Abs 4 S 1 SGB 5, der über die Verweisung in § 155 Abs 4 S 9 SGB 5 die gesetzliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen regelt, ist verfassungsgemäß.(Rn.34)
2. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 36/12.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auf € 15.745,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 164 Abs 4 S 1 SGB 5, der über die Verweisung in § 155 Abs 4 S 9 SGB 5 die gesetzliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen regelt, ist verfassungsgemäß.(Rn.34) 2. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 36/12. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auf € 15.745,00 festgesetzt. 1) Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete infolge der Mitteilung der Beklagten vom 6.5.2011 mit dem Tag der Schließung der Beklagten, d.h. mit dem 30.6.2011. Dementsprechend war sowohl die Klaganträge zu 1) und 2), als auch der Klagantrag zu 4) abzuweisen. Gemäß § 313 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) beruht das Urteil, kurz zusammengefasst, auf folgenden Erwägungen. 2) Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrags zu 3) unzulässig. 2.1) Für eine derartige allgemeine Feststellungsanträge bedarf es eines besonderen Feststellungsinteresses, das nicht automatisch aus der Rechtsfolge der §§ 4 und 7 KSchG folgt. Für das Feststellungsinteresse muss für einen solchen Antrag vorgetragen werden, dass möglicherweise weitere Beendigungstatbestände in Frage kommen können. Dem Kläger fehlt ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung. Der Kläger hat nicht behauptet, dass das Arbeitsverhältnis durch andere Beendigungstatbestände als die mit den Klaganträgen zu 1) und 2) angegriffene Beendigungsmitteilung der Beklagten, den mit dem Klagantrag zu 2) angegriffenen Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 bzw. der mit dem Klagantrag zu 4) angegriffenen Kündigung der Beklagten vom 20.5.2011 beendet worden sein könnte. 2.2) Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Parteifähigkeit der Beklagten. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung und Würdigung der Sach- und Rechtslage den Erwägungen an, die insoweit u.a. in dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12.10.2011 - 3 Ca 240/11 - sowie dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29.11.2011 - 19 Ca 176/11 - zum Ausdruck kommen. Parteifähig ist die Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V, weil sie rechtsfähig ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sie nur insoweit rechtsfähig ist, als der Zweck der Liquidation es erfordert (teilrechtsfähig), oder ob sie vollrechtsfähig ist und nur die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt ist (vgl. zum Meinungsstand beim Verein: Ermann/Westermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 49 Rn. 5); oder ob man - wie die Beklagte – von einer auf den Abwicklungszweck bezogenen Teilrechtsfähigkeit ausgeht. Denn selbst wenn die Beklagte nur teilrechtsfähig wäre, wäre sie als Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin aufgrund der Schließung der Beklagten und aufgrund der Kündigung geht, rechtsfähig. Denn die Beendigung eines von der Beklagten begründeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schließung oder Kündigung ist Bestandteil ihrer Abwicklung. 3) Die Klaganträge zu 1) und 2) sind unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete infolge der Mitteilung der Beklagten vom 6.5.2011 unter Zugrundelegung des Bescheides des Bundesversicherungs-amtes vom 4.5.2011 mit dem Tag der Schließung der Beklagten, d.h. mit dem 30.6.2011. Auch insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Würdigung der Sach- und Rechtslage den Erwägungen an, die insoweit u.a. in dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12.10.2011 - 3 Ca 240/11 - sowie dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29.11.2011 - 19 Ca 176/11 - zum Ausdruck kommen. „a) Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, der über die Verweisung in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V auch auf Betriebskrankenkassen - wie die Beklagte - anwendbar ist, enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. § 164 Abs. 3 SGB V regelt eine Unterbringungsverpflichtung der Beschäftigten der Innungskassen beim Landesverband der Innungskassen oder bei einer anderen Innungskasse. Diese Unterbringungsverpflichtung gilt über den Verweis in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V auch für die tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse, und zwar nach dem Gesetzeswortlaut nur für diese. Die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse sind nach Maßgabe des § 164 Abs. 3 SGB V beim Landesverband der Betriebskrankenkassen oder bei einer anderen Betriebskrankenkasse unterzubringen. Rechtsfolge einer nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V erfolgten Unterbringung ist nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V die gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tag der Schließung der Kasse. Sofern die Beklagte eine Unterbringungspflicht nach § 164 Abs. 3 SGB V verletzt haben sollte, könnten sich als Rechtsfolge insoweit allenfalls Schadensersatzansprüche ergeben. Es verbliebe aber bei der gesetzlich angeordneten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 164 Abs. 4 SGB V, wonach die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten enden, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden. Aus dem Verweis in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V ergibt sich auch, daß das Unterbringungsverfahren „nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann“. Daraus folgt bei verständiger Auslegung, daß allein das Unterbringungsverfahren für ordentlich kündbare Arbeitnehmer entbehrlich ist; § 164 Abs. 4 SGB V ist auf sie gleichwohl anzuwenden. Soweit diese Vorschrift dahin lautet, daß die Vertragsverhältnisse „der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden können“, enden, ist – allein – dieser Teil der Vorschrift im Fall eines ordentlich kündbaren Arbeitnehmers obsolet; nicht obsolet ist hingegen der Beendigungstatbestand im übrigen. Durch die Norm des § 164 Abs. 4 SGB V ist nämlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beschäftigungsverhältnisse sogar der ordentlich Unkündbaren enden, sofern für diese ein Unterbringungsverfahren erfolglos blieb; die Norm bringt keinesfalls zum Ausdruck, daß das Arbeitsverhältnis eines ordentlich Kündbaren nicht durch § 164 Abs. 4 SGB V beendbar ist, während die Beendigungsmöglichkeit für ordentlich Unkündbare (bei Scheitern des Unterbringungsverfahrens) besteht. In einem solchen Verständnis läge ein Wertungswiderspruch, der dem Gesetzgeber wegen seiner Offenkundigkeit nicht unterstellt werden kann, weil ansonsten der grundsätzlich höheren Schutz genießende ordentlich Unkündbare (der erhöhte Schutz kommt gerade in der Verpflichtung zum Unterbringungsverfahren zum Ausdruck) weitaus weniger geschützt wäre als der ordentlich Kündbare, obwohl der Gesetzgeber für diesen schon kein Unterbringungsverfahren vorgesehen hat. b) Die Vorschrift des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, der über die Verweisung in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V die gesetzliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, ist auch verfassungsgemäß. (1) Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt nicht vor. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Der Einzelne wird in seinem Entschluß, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis beizubehalten oder aufzugeben, vor staatlichen Maßnahmen geschützt, die ihn am Erwerb eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes hindern oder zur Annahme, Beibehaltung oder Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen. Dagegen ist mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden. Ebenso wenig gewährt Art. 12 Abs. 1 GG einen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition. Insofern obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2011, 1 BvR 1741/09, Rn. 72 und vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, Rn. 25, beide zit. nach juris; Leibholz/Rinck, GG, Art. 12 Rn. 86). Ein Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit durch ein Gesetz ist nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt, wenn der Eingriff, gemessen am Zweck des Gesetzes, geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG vom 25. Januar 2011, a. a. O., Rn. 79 bis 85). Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen liegt im Fall der Klägerin ein gerechtfertigter Eingriff in ihre Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V stellt einen unmittelbaren Eingriff des Staates in die freie Wahl des Arbeitsplatzes dar. Denn im Fall der Schließung einer Betriebskrankenkasse endet zum Zeitpunkt der Schließung das privatautonom begründete Arbeitsverhältnis unmittelbar kraft Gesetzes. Der Eingriff erweist sich im Fall der Klägerin als verhältnismäßig. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V dient dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen für die Verbindlichkeiten der leistungsunfähigen geöffneten Betriebskrankenkasse (§ 155 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 SGBV) sind die Kosten zu begrenzen. Im Falle einer Fortführung der Arbeitsverhältnisse würden immer weiter Kosten entstehen, die die mithaftenden Betriebskrankenkassen je nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dazu zwingen könnten, Zusatzbeiträge bei ihren Versicherten zu erheben, selbst zu schließen (§ 153 Satz 1 Ziffer 3 SGB V) oder Insolvenz anzumelden (§ 171 b SGB V). Bei nicht gesicherter Leistungsfähigkeit der Kasse ist das Schließungsverfahren vorrangig vor dem Insolvenzverfahren (§ 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V). Somit bestünde die Gefahr, daß es zu dem von der Beklagten bezeichneten „Domino-Effekt“, der Schließung einer Kasse nach der anderen aufgrund einer stetigen Steigerung der Verbindlichkeiten bei einer immer kleiner werdenden Haftungsgemeinschaft, kommt. Der Schutz der Beitragsstabilität und eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes sind berechtigte Gemeinwohlbelange. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine Kernaufgabe des Staates. Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach juris). (a) Zur Erreichung des Ziels, dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft, ist die gesetzliche Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der bei der Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Schließung geeignet. Denn nach der Beendigung der Arbeitsverhältnisse können keine neuen Vergütungsansprüche (§ 611 Abs. 1 BGB) mehr entstehen. (b) Zur Erreichung des Ziels ist die gesetzliche Regelung auch erforderlich, weil mildere, aber gleich wirksame Mittel zur Kostenbegrenzung nicht bestehen. Der Arbeitgeber könnte zwar auch ohne eine gesetzlich angeordnete Beendigung durch Aufhebungsverträge oder Kündigungen die Arbeitsverhältnisse beenden und damit die Kosten begrenzen. Diese Möglichkeit ist aber nicht gleich wirksam, da er für den Abschluß eines Aufhebungsvertrages auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen ist und im Falle des Ausspruchs einer Kündigung Kündigungsfristen, den allgemeinen und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz der Arbeitnehmer beachten und im Streitfall das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) bzw. die soziale Rechtfertigung der Kündigung (§ 1 KSchG) darlegen und beweisen müßte. (c) Die gesetzliche Regelung zur Beendigung aller Arbeitsverhältnisse erweist sich auch als angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar ist zu berücksichtigen, daß die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sehr schwer wiegt. Dies gilt um so mehr, wenn das Arbeitsverhältnis schon so lange besteht, daß es – wie im Falle der Klägerin – nicht mehr ordentlich kündbar ist oder nur mit einer – entsprechend § 622 Abs. 2 BGB – verlängerten Kündigungsfrist beendet werden könnte. Der Schutz eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes hat, ebenso wie der Schutz der Berufsfreiheit, Verfassungsrang. Dem Gesetzgeber, der diese Interessen zu einem gerechten Ausgleich bringen will, ist ein weiter Gestaltungsfreiraum eingeräumt. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung. Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit. Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann daher in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, daß in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (BVerfG, Beschluß vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, zit. nach juris). Bei einer Regelung über die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund behördlicher Schließungsverfügung sind auf seiten des Arbeitnehmers gewichtige Belange in die Waagschale zu werfen. Berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 GG den erforderlichen Freiraum gewährleistet, kann er ausschließlich durch den Abschluß und den Fortbestand von Arbeitsverträgen realisieren. Der Arbeitsplatz ist die wirtschaftliche Existenzgrundlage für ihn und seine Familie. Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon bestimmt, ebenso gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dieses ökonomische und soziale Beziehungsgeflecht in Frage gestellt. Die Aussichten, eine ähnliche Position ohne Einbußen an Lebensstandard und Verlust von Nachbarschaftsbeziehungen zu finden, hängen vom Arbeitsmarkt ab. In Zeiten struktureller Arbeitslosigkeit sind sie vor allem für den älteren Arbeitnehmer schlecht. Gelingt es ihm nicht, alsbald einen neuen Arbeitsplatz zu finden, gerät er häufig in eine Krise, in der ihm durch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur teilweise und auch nur für einen begrenzten Zeitraum geholfen wird. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, daß die Beklagte die Arbeitsverhältnisse, die nicht bereits mit der Schließung kraft Gesetzes enden, durch Rechtsgeschäfte, mithin durch Aufhebungsverträge oder Kündigungen, beenden müßte. Wenn die Arbeitnehmer sich nicht auf den Abschluß von Aufhebungsverträgen einlassen, ist die Beklagte gezwungen, die Arbeitsverhältnisse zu kündigen und den Kündigungsschutz zu beachten. Dadurch entstünden (z.B. durch bis zur Kündigung anfallenden Personalaufwand) hohe Kosten, mit denen im Zweifel die mithaftenden Betriebskrankenkassen belastet würden. Angesichts der im Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 4. Mai 2011 (Anlage B 1) erwarteten Verschuldung von rund 98,2 Mio. € zum Ende des Jahres 2011 kann es zu weiteren Kassenschließungen kommen. Wenn der Gesetzgeber dieser Gefahr für das gesamte Kassensystem dadurch begegnen will, daß er sich für die Möglichkeit einer „tabula rasa“ – Beendigung aller Arbeitsverhältnisse entscheidet, ist dies nicht aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Zwar hätte der Gesetzgeber auch die Möglichkeit gehabt, einer notleidenden Betriebskrankenkasse weiterhin die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung aufzuerlegen und dabei – etwa wie im Fall der Insolvenz durch Regelungen wie nach § 113 InsO – durch die Annahme kürzerer Kündigungsfristen die Kostenbelastung (auch für die mithaftenden Kassen) zu begrenzen. Wenn der Gesetzgeber aber annimmt, nur mit einer „tabula rasa“ – Lösung die gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffen zu können, daß es zu keiner Überforderung des gesamten Systems der gesetzlichen Krankenversicherung kommt, ist dies nicht zu beanstanden und erst recht nicht ermessensfehlerhaft. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko einer Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung eine Kernaufgabe des Staates. Der Staat hat insoweit die Aufgabe, die Gesundheit zu schützen und ein fusionieren des Gesundheitssystem zu gewährleisten. Damit muß der Staat ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut schützen. Dem steht zwar der für einzelne Arbeitnehmer einschneidende Eingriff der gesetzlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen gegenüber. Den Arbeitnehmern einer notleidenden Krankenkasse ist der (gegenüber einer „herkömmlichen“ ordentlichen Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfrist oder außerordentlichen Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen wegen Betriebsstilllegung) „lediglich“ vorzeitige Arbeitsplatzverlust angesichts der schwerwiegenden und grundrechtlich geschützten Belange (Volks-)Gesundheit aber zuzumuten. Dabei ist nämlich auch zu beachten, daß die Arbeitnehmer durch den Verlust gesetzlichen Kündigungsschutzes nicht völlig schutzlos gestellt sind. Die Schwere des Eingriffs wird durch die in § 164 Abs. 3 SGB V für die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer geregelte Unterbringungsverpflichtung zumindest für diesen Personenkreis abgemildert. Insoweit wird zumindest ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gewahrt. Zur Wahrung eines in jedem Fall gebotenen Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme gegenüber den Beschäftigten und den Mitgliedern der Betriebskrankenkasse ist im übrigen auch die Aufsichtsbehörde verpflichtet, eine Vorlaufzeit zwischen der Anordnung und der Schließung zu wahren; die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Schließung wirksam wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde (§ 153 Satz 2 SGB V). Eine „ad-hoc-Beendigung“ der Arbeits- und Mitgliedverhältnisse ohne jede Auslauffrist wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig. Wenn die Aufsichtsbehörde insoweit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, besteht für den von der Frist in der Schließungsverfügung wegen § 164 Abs. 4 SGB V unmittelbar in seinen Rechten betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Schließungsbescheid gerichtlich überprüfen zu lassen. Ob insoweit das Bundesversicherungsamt vorliegend entgegen dem Gehalt von Art. 12 GG ermessensfehlerhaft eine unangemessen kurze Schließungsfrist festgesetzt hat bzw. wie weit dieser Schutz im Einzelnen reicht, wäre von der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden. (2) Auch ein Verstoß gegen Art. 9 GG ist nicht gegeben. Durch die Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V wird nicht unzulässig in die Tarifautonomie eingegriffen. Die Tarifautonomie kann zugunsten anderer Gemeinwohlbelange, denen verfassungsrechtlicher Rang gebührt, eingeschränkt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V nicht das vorrangige oder ausschließliche Ziel hat, in die tarifvertraglich geregelten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzugreifen. Vielmehr geht es dem Gesetzgeber um die Aufrechterhaltung eines funktionierenden und leistungsfähigen Gesundheitssystems für die Gesellschaft insgesamt. Demgegenüber muß das Recht, Modalitäten der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen in Tarifverträgen zu regeln, zurücktreten. (3) Schließlich ergibt sich auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG. Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen gibt der allgemeine Gleichheitssatz keinen einheitlichen Prüfungsmaßstab vor. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unter-schiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Zwar erfolgt aufgrund von § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern einer privatrechtlich organisierten Krankenkasse und einer öffentlich-rechtlichen Betriebskrankenkasse. Während Ersteren etwa regelmäßig allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zusteht, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zudem nur unter Berücksichtigung der Fristen des § 622 BGB erfolgen kann, kann bei den Arbeitnehmern einer Betriebskrankenkasse eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen behördlicher Schließungsverfügung kraft Gesetzes erfolgen. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dieser besteht darin, daß das System private Krankenkassen nicht den besonderen Haftungsfolgen des § 155 Abs. 4 SGB V unterworfen sind (wonach eine Dritthaftung bei geschlossenen Betriebskrankenkassen durch den Arbeitgeber, bei geöffneten Betriebskrankenkassen durch die übrigen Betriebskrankenkassen angeordnet ist). Damit verbunden ist die größere Gefahr eines Zusammenbrechens des Systems der Betriebskrankenkassen und damit des Verlustes von Krankenversicherungsschutz für Mitglieder, die diesbezüglich Beitragsleistungen erbracht haben. Fraglich ist zwar, ob durch § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer der betroffenen notleidenden Betriebskrankenkasse gerechtfertigt ist, weil diesen nur teilweise (sofern sie ordentlich unkündbar sind) ein Unterbringungsverfahren nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zuteil werden soll. Ebenso stellt sich die Frage, ob eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern einer notleidenden Innungskrankenkasse vorliegt, denen insgesamt (gleich ob ordentlich unkündbar) das Unterbringungsverfahren zukommt. Schließlich stellt sich die Frage, ob eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitarbeitern einer Betriebskrankenkasse einerseits im Falle der Insolvenz (wo nach § 171d Abs. 1 Satz 5 SGB V unabhängig von der ordentlichen Kündbarkeit alle Beschäftigten dem Unterbringungsverfahren zugeordnet werden) im Verhältnis zur nur teilweisen Anwendung des Unterbringungsverfahrens im Falle der Schließung vorliegt. Ob in diesen Fällen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt, kann jedoch offen bleiben. Rechtsfolge einer derartigen Ungleichbehandlung wäre nämlich nur, daß allen Beschäftigten einer von der Schließung betroffenen Betriebskrankenkasse das Unterbringungsverfahren zuteil werden müßte. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG würde insoweit hingegen nicht zu einer Pflicht zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. c) Die Vorschriften des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V i. V .m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V waren auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß im Falle einer tatsächlichen Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder eines insoweit zumindest erfolgten Angebotes einer Beschäftigung durch die Abwicklungskörperschaft keine Beendigungswirkung im Bezug auf das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis einträte. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V dahingehend, daß die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die durch die Abwicklungskörperschaft weiterbeschäftigt werden, nicht mit der Schließung enden, ist nicht möglich. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG, Beschluß vom 15. September 2011, 1 BvR 2232/10, Rn. 45, zit. nach juris). Vorliegend ist der Wortlaut des § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB V jedoch eindeutig. Es sollen alle Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, die nicht beim Landesverband oder einer anderen Krankenkasse weiter beschäftigt werden. Zweck dieser Regelung ist eindeutig, daß eine von der Auflösung oder Schließung betroffene Krankenkasse diese bzw. die Haftungsgemeinschaft nicht mit zwangsläufigen weiteren Personalkosten und der Unsicherheit des Zeitpunktes der Beendigung von Arbeitsverhältnissen belastet werden sollen (tabula-rasa-Lösung). 4) Auch der Klagantrag 4) ist unbegründet. Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 20.5.2011 zum 30.9.2011 ende. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, das durch die Kündigung beendet worden sein könnte. Daran fehlt es aber. Das Arbeitsverhältnis endete bereits infolge der Schließung der Beklagten gemäß § 164 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V. 5) Nach alledem kann dahinstehen, ob aufgrund der Annahme des Angebots der C. B. in Abwicklung auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages die Klägerin noch ein Rechtsschutzinteresse für die vorliegenden Klaganträge hat (siehe ArbG Hamburg 12.10.2011 - 3 Ca 239/11 -). 6) Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zu tragen. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 4 ZPO) gestellten Anträgen € 15.746,00 gemäß §§ 42 Abs. 4, 48 Abs. 1 GKG. Eine gesonderte Entscheidung über die Zulassung der Berufung war nicht angezeigt - § 64 Abs. 2 c) ArbGG. Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund der angeordneten Schließung der Beklagten zum 30.6.2011 und aufgrund einer seitens der Beklagten vorsorglich ausgesprochenen Kündigung. Bei der Beklagten handelt es sich um eine geöffnete Betriebskrankenkasse. Der Kläger stand seit dem 1.8.2002 bei der Beklagten mit einer zuletzt erzielten monatlichen Vergütung von € 3.141,92 brutto als Sozialversicherungsfachangestellter in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie des örtlichen Personalrates H.. Am 7.4.2011 zeigte der Vorstand der Beklagten dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten an. Das Bundesver-sicherungsamt ordnete mit einem Bescheid vom 4.5.2011 (Anlage B1) die Schließung der Beklagten mit Ablauf des 30.6.2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Mit Schreiben vom 6.5.2011 (Anlage K1) unterrichtete die Beklagte den Kläger über diesen Sachverhalt. Mit Schreiben vom 20.4.2011 (Anlage B2) sowie vom 4.5.2011 (Anlage B3) teilte die Beklagte dem bei ihr bestehenden Hauptpersonalrat die beabsichtigte Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit. Der Hauptpersonalrat der Beklagten nahm mit Schreiben vom 17.5.2011 (Anlage B4) hinsichtlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Stellung, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 20.5.2011 (Anlage B5) und Schreiben vom 23.5.2011 (Anlage B6) reagierte. Eine Reaktion des Hauptpersonalrats erfolgte hierauf nicht, worauf die Beklagte nochmals mit E-Mail vom 30.5.2011 an den Hauptpersonalrat herantrat. Auch auf diese E-Mail erfolgte eine Reaktion des Hauptpersonalrats nicht. Mit Schreiben vom 20.5.2011 (Anlage K3) erklärte die Beklagte vorsorglich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2011, höchstvorsorglich zum nächst möglichen Termin, dies sei nach ihrer Berechnung der 30.9.2011. Dem Kläger wurde ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit der C. B. in Abwicklung bis zum 31.1.2012 unterbreitet, das er angenommen hat. Der Kläger meint, eine gesetzliche Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V könne wegen eines Verstoßes gegen seine Grundrechte aus Art. 3, 9 und 12 GG nicht erfolgen; § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei verfassungswidrig. Ein betrieblicher Kündigungsgrund bestehe nicht. Der Kläger beantragt, 1) es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Schreiben der Beklagten vom 6.5.2011 nicht beendet wird. 2) es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4.5.2011 nicht beendet wird; 3) es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht; 4) es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.5.2011 nicht beendet wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass ein Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmerinnen aus Art. 12 GG durch die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse nicht vorliege. Die Beklagte habe bereits aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren; den Arbeitnehmern sei gewissermaßen ihr Arbeitgeber abhanden gekommen. Die Abwicklungskörperschaft sei nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der geschlossenen Betriebskrankenkasse, nicht identisch (§ 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Selbst wenn durch die Bestimmung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V in die Rechte des Klägers aus Art. 3, 9, 12 GG eingegriffen würde, sei der Eingriff gerechtfertigt. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei allgemein wohl Gut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen (§ 155 Abs. 4 Satz 4 SGB V) besteht die Notwendigkeit, die Schließung – einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb u.U., je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Angebot von dem Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebotes bei einem Landesverband, einer anderen Betriebskrankenkasse oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen komme allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Der § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zugrunde liegende gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegungen des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit Wirksamwerden der Schließung die rechtsichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse. Der Beendigungstatbestand der §§ 155 Abs. 4 Satz 9 und 164 Abs. 4 SGB V gelte auch für ordentlich kündbare Arbeitnehmer, in Folge des Verweises in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V sei in Bezug auf diese lediglich das Unterbringungsverfahren nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V entbehrlich. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30.6.2011 beendet worden sei, sei es jedenfalls aufgrund der zum 30.9.2011 ausgesprochenen Kündigung beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte ihre Rechtspersönlichkeit verloren (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Betrieb sei vollständig geschlossen; auf das „Kunstgebilde“ der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an, da diese einen völlig anderen Zweck als die Beklagte habe. Damit sei der Beschäftigungsbedarf für alle Arbeitnehmer entfallen; folglich entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. In jedem Fall müsse eine Beendigung unter Wahrung der tarifvertraglich längsten Kündigungsfrist möglich sein. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nach alledem aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Das Schreiben der Beklagten vom 9.5.2011 stelle keine Kündigung, sondern lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage dar. Gemäß § 313 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wird wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.