Beschluss
10 BV 12/18
ArbG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung eines Merchandisers in die Entgeltgruppe E6 des Bundesentgelttarifvertrags mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 20. September 2018 (BETV Chemie).(Rn.41)
(Rn.115)
2. Wurden in der Vergangenheit - tarifwidrig - Eingruppierungen der als Merchandiser tätigen Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe E10 des BETV Chemie vorgenommen, begründet dies keinen Anspruch eines neu als Merchandiser einzugruppierenden Arbeitnehmers darauf, ebenfalls entsprechend der bisherigen Vergütungspraxis eingruppiert bzw. vergütet zu werden.(Rn.124)
3. Der Arbeitgeberin muss es vielmehr möglich sein, eine als falsch bzw. tarifwidrig erkannte Eingruppierung und Vergütung nicht weiter fortzuführen, sondern ab einem bestimmten Stichtag neu einzugruppierende Arbeitnehmer korrekt in die tariflichen Entgeltgruppen einzugruppieren. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung (im Unrecht) könnte von daher von diesen Arbeitnehmern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.(Rn.124)
Tenor
Die von dem Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau N. T. in die Entgeltgruppe E6 BETV Chemie wird ersetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung eines Merchandisers in die Entgeltgruppe E6 des Bundesentgelttarifvertrags mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 20. September 2018 (BETV Chemie).(Rn.41) (Rn.115) 2. Wurden in der Vergangenheit - tarifwidrig - Eingruppierungen der als Merchandiser tätigen Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe E10 des BETV Chemie vorgenommen, begründet dies keinen Anspruch eines neu als Merchandiser einzugruppierenden Arbeitnehmers darauf, ebenfalls entsprechend der bisherigen Vergütungspraxis eingruppiert bzw. vergütet zu werden.(Rn.124) 3. Der Arbeitgeberin muss es vielmehr möglich sein, eine als falsch bzw. tarifwidrig erkannte Eingruppierung und Vergütung nicht weiter fortzuführen, sondern ab einem bestimmten Stichtag neu einzugruppierende Arbeitnehmer korrekt in die tariflichen Entgeltgruppen einzugruppieren. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung (im Unrecht) könnte von daher von diesen Arbeitnehmern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.(Rn.124) Die von dem Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau N. T. in die Entgeltgruppe E6 BETV Chemie wird ersetzt. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens über die richtige Eingruppierung der Mitarbeiterin N. T. Die Arbeitgeberin und Antragstellerin (nachfolgend Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen, das weltweit mit führenden Marken und Technologien in den drei Geschäftsfeldern Adhesive Technologie (Klebstoff-Technologien), Beauty Care (Schönheitspflege) und Home Care (Wasch- und Reinigungsmittel) tätig ist. Sie ist tarifgebunden. Es findet u.a. der Bundesentgelttarifvertrag mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 20. September 2018 (nachfolgend BETV Chemie) Anwendung. Der Beteiligte zu 2) ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat (nachfolgend Betriebsrat). Am 27. Juni 2018 wurde im Betrieb der Arbeitgeberin die innerbetriebliche Stellenausschreibung Nr. 11/18 für eine Position als Merchandiser / Region West ausgehängt und auch dem Betriebsrat zugeleitet. Hinsichtlich des Inhalts der Stellenausschreibung wird auf die Anlage Ast 1 (Bl. 21 d.A.) verwiesen. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind Key Account Manager (nachfolgend KAM) tätig, wobei die Arbeitgeberin Kunden als Key Account Kunden einordnet, wenn diese mindestens fünf Frisörsalons betreiben. Zur Unterstützung der KAMs sind im Unternehmen Merchandiser tätig. Diese unterstützen das Key Account Management insbesondere dadurch, dass sie einzelne Filialen / Salons der Großkunden anfahren und dort den persönlichen Kontakt zum Kunden bzw. zu den Mitarbeitern des jeweiligen Kunden halten und den Warenstand prüfen. Daneben gehören zu den Aufgaben der Merchandiser der Aufbau von Kundenbeziehungen, d.h. die Akquirierung von neuen Kunden, wie auch die Umsetzung von zuvor vom jeweiligen KAM mit dem Kunden getroffenen Zentralvereinbarungen über den Umfang der Produktabnahmen vor Ort in den Filialen. Die Aufgabe der Merchandiser im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarungen besteht u.a. darin, den jeweiligen Kunden an die getroffenen Vereinbarungen erinnern und sie beim Aufbau der Produkte sowie ggf. der Werbung zu unterstützen. Ferner sind die Merchandiser auch mit der Aufgabe betraut, die Filialmitarbeiter auf X-Produkte zu schulen und die Arbeit in den Filialen mit X-Produkten zu beobachten und zu analysieren, wobei allerdings die Aufgabe, die Mitarbeiter in den Frisörsalons im Hinblick auf den Umgang mit den Produkten der Arbeitgeberin zu schulen, hauptsächlich einer eigenen zentralen Abteilung im Unternehmen obliegt. Weiter sind die Merchandiser mit der Aufgabe betraut, eine individuelle Tourenplanung zu erstellen, die jeweiligen Lagerbestände in den Filialen vor Ort zu prüfen, Aufträge von Mitarbeitern vor Ort entgegenzunehmen und ins Systems einzugeben, ggf. Reklamationen zu bearbeiten und über kundenbezogene Aktionen zu berichten. Ausweislich der Stellenbeschreibung „Merchandiser/in Beauty Care Professional German“ stellen sich die einzelnen Aufgaben wie folgt dar: - „Aufbau von Kundenbeziehungen 10 - Umsetzung von Zentralvereinbarungen mit Kunden vor Ort in den Filialen 30 - Schulungen der Filialmitarbeiter auf SKP-Produkte 20 - Beobachtungen und Analyse der dortigen Arbeit mit SKP-Produkten, ggf. Initiierung von Verbesserungen 5 - Touren-/Einsatzplanung 10 - Prüfung der Lagerbestände, Entgegennahme von Aufträgen, Auftragseingabe 10 - verkaufsfördernde Warenplatzierung 5 - Bearbeitung von Reklamationen 5 - Berichtswesen 5“ Als erforderlichen Schulabschluss sieht die Stellenbeschreibung „Mittlere Reife“ vor. Eine Berufsausbildung ist nicht explizit erforderlich, jedoch sind eine Friseurausbildung wie auch Erfahrung im KAM-Geschäft idealerweise vorhanden bzw. „wünschenswert“. Berufserfahrung ist nach der Stellenbeschreibung nicht erforderlich, der Rahmen von Weisungsgebundenheit und Kontrolle, in dem sich der Stelleninhaber bewegt, ist hoch und der Stelleninhaber hat ausweislich der Stellenbeschreibung keine selbständigen Entscheidungen zu treffen. Auch obliegt ihm keine Budgetverantwortung. Mit E-Mail vom 2. Juli 2018 übermittelte der Personalleiter der Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden die maßgebliche Stellenbeschreibung, zu deren Inhalt ergänzend auf die Anlage Ast 2 (Bl. 22f. d.A.) verweisen wird. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, Frau T. mit Wirkung zum 1. September 2018 als Merchandiser einzustellen und in die Entgeltgruppe E 6 des BETV Chemie einzugruppieren. Hierzu hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 5. Juli 2018 an. Der Anhörung beigefügt war der Lebenslauf von Frau T.. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anhörung wird ergänzend auf die Anlage Ast 3 (Bl 30 ff. d.A.) verwiesen. Frau N. T. verfügt über eine abgeschlossene Friseurausbildung sowie über eine Zusatzqualifikation „Make Up Artist“. Außerdem ist sie staatlich geprüfte Kosmetikerin. Frau T. ist seit 2016 als Leiharbeitnehmerin im Betrieb der Arbeitgeberin als Merchandiser Key Account tätig. Der Betriebsrat reagierte auf das Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 2018 mit Schreiben vom 12. Juli 2018, erteilte die Zustimmung zur Einstellung und widersprach zugleich der beabsichtigten Eingruppierung. Zur Begründung führte er in diesem Schreiben u.a. an, dass die Merchandiser im Unternehmen bislang alle in die Entgeltgruppe E 10 eingruppiert seien. Auch sei in den bisherigen internen Stellenausschreibungen bei der analytischen Arbeitsplatzbewertung keine andere Entgeltgruppe ermittelt worden. Dieses Ergebnis sei aus Sicht des Betriebsrats auch nachvollziehbar, da die Aufgaben der Merchandiser qualitativ und quantitativ sehr anspruchsvoll seien. Mit der geplanten Eingruppierung von Frau T. verstoße die Arbeitgeberin daher gegen die gängige Vergütungspraxis, weshalb der Betriebsrat der Eingruppierung nicht zustimmen könne. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Betriebsrats in seinem Schreiben vom 12. Juli 2018, mit der er die beantragte Zustimmung zur Eingruppierung verweigert, wird ergänzend auf das in Kopie als Anlage Ast 4 (Bl. 33 f. d.A.) vorgelegte Schreiben verwiesen. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018, beim Arbeitsgericht eingegangen am 26. Juli 2018, begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung von Frau T. . Die Arbeitgeberin meint, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund nicht gegeben sei. Die Aufgaben der Merchandiser erfüllten die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 6 BETV Chemie. Maßgeblich für die Eingruppierung sei allein die konkret ausgeübte Tätigkeit, wobei es auf die in § 7 BETV Chemie geregelten Oberbegriffe der einzelnen Entgeltgruppen ankomme. Bereits aus der Betrachtung der Oberbegriffe der Entgeltgruppe E 7 werde deutlich, dass die Tätigkeit als Merchandiser hier nicht hineinpasse, so dass allein die darunterliegende Entgeltgruppe in Betracht komme. Die Tätigkeit als Merchandiser erfordere keine erweiterten Kenntnisse und Fähigkeiten, die über die in der Entgeltgruppe E 6 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgingen, insbesondere gehöre der selbständige und umfassende Vertrieb nicht zu den Aufgaben des Merchandiser. Dies sei vielmehr allein Aufgabe des KAM, an den die Merchandiser berichteten. Die Merchandiser betreuten auch anders als die KAM nicht den Kunden selbst, sondern vielmehr dessen Mitarbeiter in den Filialen. Auch verkaufe der Merchandiser die Produkte vor Ort in den Filialen in der Regel nicht, sondern stelle sie lediglich vor und nehme ggf. Aufträge entgegen, die aber weitgehend auf preislichen Absprachen und Vereinbarungen basierten, die der KAM zuvor mit dem jeweiligen Kunden getroffen habe. Weiter sei die Tätigkeit des Merchandiser stark weisungsgebunden und unterliege einer hohen Kontrolle durch den jeweiligen KAM. Auch verfüge der Merchandiser über keinen selbständigen Entscheidungsspielraum. Bei der Tätigkeit des Merchandiser seien weder ein größeres Abstraktionsvermögen noch höhere intellektuelle Fähigkeiten gefordert als in der Entgeltgruppe E 6. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund folge auch nicht daraus, dass die Arbeitgeberin bislang sämtliche Merchandiser in die Entgeltgruppe E10 eingruppiert habe. Aus der – ggf. unzutreffenden – Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmer in der Vergangenheit folgten kein Anspruch von Frau T. darauf, ebenfalls entsprechend vergütet zu werden. Die Arbeitgeberin beantragt, die von dem Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau N. T. in die Entgeltgruppe E6 BETV Chemie zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass er die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung zu Recht verweigert habe. Die beabsichtigte Eingruppierung von Frau T. in die Entgeltgruppe E 6 des BETV Chemie verstoße gegen den Entgeltgruppenkatalog. Zutreffend sei vielmehr eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 10. Bei der Tätigkeit als Merchandiser stünden der selbstständige und umfassende Vertrieb sowie der Aufbau von Kundenbeziehungen mit allen dazugehörigen Variablen im Vordergrund. Auch handele es sich um eine schwierige kaufmännische Sachbearbeitung komplexer Vorgänge, da zu den Aufgaben eines Merchandiser u.a. die Aufnahme und Unterhaltung von Kundenbeziehungen, die selbständige Analyse der Vertriebschancen und zum Umgang mit den angebotenen Produkten, die Entgegennahme von Aufträgen von Kunden, soweit der jeweilige Kunde die Produkte nicht zentral beziehe, und die Vorstellung und Präsentation neuer Produkte wie auch die Durchführung von Schulungen von Friseuren gehöre. Zudem planten Merchandiser ihre Termine und Touren selbständig und erarbeiteten die Konzepte und deren Durchführung für die Kundenbetreuung ebenfalls selbstständig. Auch setze die Tätigkeit sehr gute Kenntnisse hinsichtlich der einzelnen Produkte voraus wie auch eine hohe Empathie. Schließlich erhielten die Merchandiser keine Vorgaben zur Art und Weise der Tätigkeitsausübung. Zwar gebe die Arbeitgeberin zentral von der Abteilung „Global Sales“ vor, welche Produkte im Rahmen von sog. Verkaufsrunden im Fokus stünden und durch verkaufsfördernde Maßnahmen begleitet werden sollten. Sodann jedoch entschieden die Merchandiser selbstständig und mit Blick auf die jeweiligen Kunden, wie die Produktpräsentation im Detail erfolge. Alles in allem gingen die für die Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten vor diesem Hintergrund weit über eine bloße kaufmännische Sachbearbeitung im Sinne der Entgeltgruppe E 6 hinaus und erforderten eine Qualifikation, die über eine einfache dreijährige Berufsausbildung hinausgehe. Es sei hierbei verwunderlich, dass die aktuelle Stellenbeschreibung anders als frühere Stellenausschreibungen eine Berufsausbildung nicht als erforderlich angebe, sondern eine abgeschlossene Friseurausbildung lediglich als wünschenswert bezeichne. Tatsächlich sei es aus Sicht des Betriebsrats ausgeschlossen, als Merchandiser für die Arbeitgeberin tätig zu sein, ohne über eine spezifische Berufsausbildung im Friseurhandwerk zu verfügen. Für die Präsentation der Produkte und der Erläuterung ihrer Anwendung seien vertiefte Kenntnisse des Friseurhandwerks notwendig, um den Fachkollegen die Wirkungsweise des jeweiligen Produktes erläutern zu können. Dies könne keinesfalls von branchenfremden Arbeitnehmern bzw. angelernten Kollegen erfolgen. Auf entsprechende Anfrage der Arbeitgeberin hat der Arbeitgeberverband Chemie Nord mit Schreiben vom 5. November 2018 zur Eingruppierung eines Merchandiser Stellung genommen (Anlage Ast 6, Bl. 84 ff. d.A.) und ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Stellenbeschreibung und der erhaltenen weiteren Informationen aus Sicht des Verbands für die Ausübung der Tätigkeit höchstens eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Argeberverbands wird ergänzend auf das Schreiben vom 5. November 2018 verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten, der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO). II. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Er ist insbesondere im Sinne der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung findet, hinreichend bestimmt, da in ihm genau bezeichnet ist, für welche konkrete Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung begehrt. b) Für den Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG besteht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmerin bedarf gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats, da im Unternehmen der Arbeitgeberin in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Da der Betriebsrat die beantragte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiterin verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich ersetzen lassen. c) Die begehrte Zustimmung des Betriebsrats gilt auch nicht etwa gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung innerhalb einer Woche nach Unterrichtung unter hinreichender Angabe von Gründen verweigert. In seinem Schreiben vom 5. Juli 2018 hat der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung darauf gestützt, dass die beabsichtigte Einstellung gegen die bestehende Vergütungspraxis verstoßen würde, nach der im Unternehmen der Arbeitgeberin Merchandiser bislang in die Entgeltgruppe E 10 eingruppiert worden seien. Dies sei mit Blick auf die qualitativ und quantitativ sehr anspruchsvollen Aufgaben der Merchandiser auch nachvollziehbar und weiterhin geboten. Mit dieser Begründung lässt die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. So kann der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG einer beabsichtigten Eingruppierung mit der Begründung widersprechen, dass sie gegen einen Tarifvertrag bzw. gegen eine betriebliche Vergütungsordnung verstößt. Weitergehender Angaben oder Begründungen bedarf es für eine erhebliche Zustimmungsverweigerung nicht. 2. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist auch begründet. Zunächst hat die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet und den Betriebsrat ausreichend über die beabsichtigte Eingruppierung unterrichtet. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ist nicht berechtigt. a) Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat ausreichend über die jeweilige Maßnahme unterrichtet hat. Denn die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf von den Gerichten nur ersetzt werden, wenn die einwöchige Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat so unterrichtet, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der im Gesetz genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Bei Eingruppierungen setzt eine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats voraus, dass dieser über alle Merkmale der vorgesehenen Tätigkeit und des vorgesehenen Arbeitsplatzes sowie über die für diese Tätigkeit vorgesehene Eingruppierung informiert wird. Diesen Anforderungen wird die mit Schreiben vom 5. Juli 2018 erfolgte Unterrichtung des Betriebsrats gerecht, wenn man berücksichtigt, dass der Betriebsrat durch die ihm bzw. seinem Vorsitzenden mit E-Mail vom 2. Juli 2018 übersandte Stellenbeschreibung zum Zeitpunkt der Unterrichtung über die Merkmale der Tätigkeit informiert war. b) Der auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützte Widerspruch des Betriebsrats gegen die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin N. T. in die Entgeltgruppe E 6 BETV Chemie ist unbegründet. Die Eingruppierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe E 6 BETV Chemie nicht gegen diesen Tarifvertrag. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund folgt auch nicht daraus, dass – was unstreitig ist – die Eingruppierung eines Merchandiser in die Entgeltgruppe E 6 nicht im Einklang mit der bisherigen Vergütungspraxis der Arbeitgeberin steht. Im Einzelnen: aa) Die beabsichtigte Eingruppierung der Tätigkeiten von Frau T. als Merchandiser in die Entgeltgruppe E 6 des BETV Chemie steht im Einklang mit den Regelungen dieses Tarifvertrags. (1) Hierbei sind für die Eingruppierung der Mitarbeiterin T. die Regelungen des BETV Chemie unabhängig davon maßgeblich, ob dieser Tarifvertrag auch auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Entscheidend für die betriebliche Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist allein, ob eine Vergütungsordnung im Betrieb gilt. Hierfür genügt – wie jedenfalls vorliegend – auch die nur einseitige Tarifbindung der Arbeitgeberseite (st. höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Beschluss vom 18. November 2015, 4 ABR 24/14, juris). Danach sind für die Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmerin gemäß § 2 BETV Chemie grundsätzlich die Tätigkeitsmerkmale der darin geregelten Entgeltgruppen heranzuziehen. (2) Die danach für die Eingruppierung von Frau T. maßgeblichen Eingruppierungsregelungen lauten: „§ 3 Allgemeine Entgeltbestimmungen 1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung. 2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt. 3. (…) 4. (...) III. Entgeltgruppen § 7 Entgeltgruppenkatalog E 1 (…) E 4 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und in der Regel nach eingehenden Anweisungen ausgeführt werden. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung in dieser Gruppe wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. zum Chemiebetriebswerker, Chemielaborwerker, Elektroanlageinstallateur, Teilzeichner oder Handelsfachpacker. Arbeitnehmer, ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund einer längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 3 eine entsprechende Tätigkeit wie nach Absatz 1 ausüben. (...) E 5 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden. (....) E 6 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss, z.B. einer Handwerkerausbildung sowie einer Ausbildung zum Kaufmann, Chemikanten, Pharmakanten, Technischen Zeichner oder zur Fachkraft für Lagerwirtschaft. Arbeitnehmer ohne eine derartige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben. Prozessleitelektroniker in den ersten zwei Berufsjahren, wenn sie eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozessleittechnik in Produktion- oder Energiebetrieben mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises Fertigen, Zusammenbauen oder Installieren von Geräten, Maschinen oder Anlagen teilten mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises Assistenz- und Sekretariatstätigkeiten Kaufmännische Sachbearbeitung Anforderungsgerechte Lagerhaltung und Lagerplanung Anfertigen technischer Zeichnungen mit den dazugehörigen Berechnungen Anfertigen von Stromlaufplänen und Schaltplänen Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden E 7 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden. Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E6 hinausgehen und für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und einen größeren Abstraktionsgrad der Lerninhalte aufweisen. Diese Merkmale werden erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zum Chemielaboranten, einem vergleichbaren Laboranten, zum IT-System-Elektroniker, IT-System-Kaufmann oder zum Prozessleitelektroniker. Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus nachgewiesene gute Kenntnisse mindestens einer Fremdsprache erforderlich sind. Meister mit einem einfachen Arbeitsgebiet und Meister, die in ihrem Aufsichtsbereich eine Teilverantwortung tragen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von komplexen Produktions- oder Energieanlagen, auch mit Prozessleittechnik, nach allgemeinen Anweisungen mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises Komplizierte Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme, mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises Kompliziertes Fertigen, Zusammenbauen oder Installieren von Geräten, Maschinen oder Anlageteilen mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises Assistenz- und Sekretariatstätigkeiten gehobenen Schwierigkeitsgrades Kaufmännische Sachbearbeitung gehobenen Schwierigkeitsgrades Einführen und Verwalten von informations- und Kommunikationssystemen Erstellen und Implementieren von Anwendungslösungen unter Beachtung fachlicher und wirtschaftlicher Aspekte Anfertigen technischer Zeichnungen mittleren Schwierigkeitsgrades mit den dazugehörigen Berechnungen Anfertigen von Stromlaufplänen und Schaltplänen mittleren Schwierigkeitsgrades Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach betriebsüblichen Methoden auf unterschiedlichen Gebieten Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Serienansätzen, Reihenuntersuchungen, Versuchsabläufen oder präparativen Arbeiten nach betriebsüblichen Methoden auf unterschiedlichen Gebieten E 8 Arbeitnehmer, die regelmäßig schwierige Spezialtätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 7 hinaus qualifizierte, durch eine zusätzliche planmäßige betriebliche Spezialausbildung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und selbständig ausgeübt werden. Arbeitnehmer mit kaufmännischen oder technischen Tätigkeiten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 7 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und nur allgemeiner Aufsicht bedürfen. Meister mit einem einfachen Arbeitsgebiet, für das Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden, die durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung oder durch entsprechende längere Berufserfahrungen erworben worden sind und die für einen einfachen Aufsichtsbereich Verantwortung tragen. (...) E 9 Arbeitnehmer, die nach Anweisung höherwertige kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- und Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich sind, für die in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung in E 8 vorausgesetzt wird. Ausgebildete Berufsanfänger der Gruppe E 10 Absatz 1 bei einer ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit solange sie noch keine dreijährige betriebspraktische Erfahrung in einer Tätigkeit auf dem Niveau mindestens der Gruppe E 6 erreicht haben. Meister mit einem nicht einfachen Arbeitsgebiet, die für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen, wenn in diesem nicht vorwiegend Arbeitnehmer der Gruppe E 6 tätig sind und es sich nicht um einen vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung schwierigen Aufgabenbereich handelt. Meister, die in ihrem Aufsichtsbereich eine Teilverantwortung tragen, wenn in diesem vorwiegend Arbeitnehmer der Gruppe E 6 tätig sind. (...) E 10 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen auf Teilgebieten oder in begrenztem Umfang selbständig hochwertig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine planmäßige Berufsausbildung vorausgesetzt wird. Das Merkmal der planmäßigen Berufsausbildung in dieser Gruppe wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Zusatzausbildung zum Chemotechniker, vergleichbaren Techniker oder einer mit dem staatlich anerkannten Techniker vergleichbaren kaufmännischen Zusatzausbildung. Die Berufsausbildung kann durch entsprechende durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Kenntnisse ersetzt werden. Meister mit einem nicht einfachen Arbeitsgebiet, für das erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden, die durch eine abgeschlossene anerkannte Meisterfortbildung oder durch umfangreiche Erfahrungen in einem Aufgabenbereich der Gruppe E 9 erworben worden sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Erledigen von Aufgaben in großen Lagern oder Speditionen Assistenz- und Sekretariatstätigkeiten, die wesentlich durch die Verwendung zweier Fremdsprachen geprägt sind Schwierige kaufmännische Sachbearbeitung komplexer Vorgänge Kaufmännische Sachbearbeitung, die wesentlich durch die Verwendung zweier Fremdsprachen geprägt ist Konstruieren und Berechnen von Maschinen- und Apparateeinzelteilen Durchführen von technischen Kalkulationen zur Ermittlung des Maschinenbedarfs und des Arbeitsganges Ausarbeiten von Fertigungsplänen im Technikum mit besonderem Analyse- oder Synthesewissen Fachliche Mitarbeit bei der Entwicklung oder Optimierung neuer Prüfverfahren oder Methoden Auswerten, Darstellen und Präsentieren von Versuchsergebnissen“ Danach ist gemäß § 3 Ziffer 2 BETV Chemie maßgeblicher und ausschließlicher Ausgangspunkt der Eingruppierung die vom jeweiligen Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit. Die Eingruppierung richtet sich sodann nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe, wobei zur Erläuterung dieser Begriffe die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen sind. (3) Die Tätigkeit von Frau T. als Merchandiser entspricht den Anforderungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 BETV Chemie. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus, so dass es insoweit lediglich einer pauschalen gerichtlichen Überprüfung bedarf (vgl. hierzu BAG, Beschluss v. 17. Mai 1994, juris, Rn 26). Diese muss nur bzw. jedenfalls erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden (vgl. BAG, Urteil v. 24. Februar 1999, 4 AZR 8/98, juris, Rn 45). Diese pauschale Prüfung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Eingruppierung von Frau T. in die Entgeltgruppe E 6 des BETV gegeben sind. (a) Subjektiv setzt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 BETV Chemie das Vorhandensein einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder aber von aufgrund mehrjähriger Berufspraxis erworbener gleichwertiger Kenntnisse und Fertigkeiten voraus. Diese Voraussetzung erfüllt Frau T. mit Blick auf ihre abgeschlossene dreijährige Frisörausbildung unproblematisch. (b) Objektiv ist Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 BETV Chemie, dass es sich bei der jeweiligen Tätigkeit um eine solche handelt, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder diesem gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Von dem Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Hinblick auf die von der Mitarbeiterin T. ausgeübten Tätigkeiten entsprechend der übereinstimmenden Beurteilung der Betriebsparteien auszugehen. Dass die Tätigkeit entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, wird an den in der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben deutlich, die vom Merchandiser auszuführen sind. Danach gehören zu diesen Aufgaben neben der Umsetzung von Zentralvereinbarungen mit Kunden vor Ort in den Filialen auch die Beobachtung und Analyse der Arbeit mit X.-Produkten vor Ort in den Filialen, die Prüfung von Lagerbeständen, Entgegennahme von Aufträgen und Auftragseingabe per Euro-CAS wie auch die Bearbeitung von Reklamationen und das Berichtswesen. Auch spiegelt sich der Umstand, dass die Tätigkeiten eines Merchandiser Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen, die in einer anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildung vermittelt werden, darin, dass die Stellenbeschreibung bei den fachlichen und persönlichen Voraussetzungen davon spricht, dass eine Frisörausbildung wie auch Erfahrung im KAM-Geschäft idealerweise vorhanden seien bzw. wünschenswert seien. (4) Eine höhere Entgeltgruppe als die Entgeltgruppe E 6 BETV Chemie kommt für Tätigkeit als Merchandiser entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht in Betracht. So sind im Hinblick auf die Tätigkeit von Frau T. als Merchandiser bereits die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 7 nicht gegeben. Danach ist nach den insoweit vorliegend ausschließlich in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale objektiv Voraussetzung für eine Eingruppierung entweder - dass Tätigkeiten verrichtet werden, die über die Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppe E 6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen bzw. - dass Tätigkeiten verrichtet werden, die über die Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppe E 6 hinausgehen und für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und einen größeren Abstraktionsgrad der Lerninhalte aufweisen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder ersichtlich, dass es sich bei den von Frau T. als Merchandiser auszuführenden Tätigkeiten um solche handelt, die Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen, die über diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgehen, die im Rahmen einer dreijährigen anerkannten oder gleichgestellten Ausbildung erworben worden sind, noch dass es sich um Tätigkeiten handelt, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene und anerkannte Berufsbildung erworben worden sind und einen größeren Abstraktionsgrad der Lerninhalte aufweisen. Entsprechende konkrete weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Ausübung der Tätigkeiten als Merchandiser erforderlich sind, sind weder aus der Stellenbeschreibung ersichtlich noch ergeben sie sich aus den Ausführungen des Betriebsrats. Insbesondere folgt das Erfordernis weitergehender Kenntnisse und Fertigkeiten nicht daraus, dass zu den Aufgaben eines Merchandiser den Ausführungen des Betriebsrats zufolge auch die selbständige Analyse der Vertriebschancen sowie zum Umgang mit den angebotenen Produkten gehöre wie auch die Entgegennahme von Aufträgen von Kunden, die Vorstellung und Präsentation neuer Produkte und die Durchführung von Schulungen von Frisören. Dies alles sind keine Tätigkeiten, für deren Ausübung Kenntnisse und Fähigkeiten Voraussetzung sind, die über die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgehen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem vom Betriebsrat ebenfalls angeführten Umstand, dass für die Tätigkeit eines Merchandiser sehr gute Kenntnisse hinsichtlich der einzelnen Produkte wie auch eine hohe Empathie Voraussetzung sind. Beide Voraussetzungen gehen nicht über die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 6 hinaus. Entsprechendes gilt auch, soweit der Betriebsrat auf den seiner Wahrnehmung nach hohen Grad der Selbstständigkeit verweist, mit dem die Merchandiser Außentermine und Touren planen, Kundenbetreuungskonzepte wie auch die Produktpräsentation im Detail erarbeiten und durchführten, ohne hierbei Vorgaben zur Art und Weise der Tätigkeitsausübung zu erhalten. Auch insoweit erschließt sich nicht, dass und inwiefern aus den vom Betriebsrat geschilderten konkreten Umständen der Tätigkeitsausübung rückgeschlossen werden kann, dass die Tätigkeit als Merchandiser Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die über die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgehen. Mit Blick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen die Tätigkeiten eines Merchandiser nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 7 BETV Chemie erfüllen, die Entgeltgruppen aber aufeinander aufbauen, kommt eine Eingruppierung in die noch höheren Entgeltgruppen E 8 ff BETV Chemie im vorliegenden Fall nicht in Betracht. bb) Ein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats im Hinblick auf die arbeitgeberseits beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin N. T. in die Entgeltgruppe E 6 BETV Chemie folgt auch nicht aus dem unstreitigen Umstand, dass die im Unternehmen der Arbeitgeberin tätigen Merchandiser bislang in die Entgeltgruppe E 10 BETV Chemie eingruppiert worden sind und entsprechend vergütet werden. Diesen Umstand kann der Betriebsrat der Arbeitgeberin nicht gestützt auf § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG entgegenhalten. Insbesondere liegt in der Vorgehensweise der Arbeitgeberin kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die in der Vergangenheit - tarifwidrig - erfolgte Eingruppierung der als Merchandiser tätigen Arbeitnehmer begründet keinen Anspruch eines neu als Merchandiser einzugruppierenden Arbeitnehmers darauf, ebenfalls entsprechend der bisherigen Vergütungspraxis eingruppiert bzw. vergütet zu werden. Der Arbeitgeberin muss es vielmehr möglich sein, eine als falsch bzw. tarifwidrig erkannte Eingruppierung und Vergütung nicht weiter fortzuführen, sondern ab einem bestimmten Stichtag neu einzugruppierende Arbeitnehmer korrekt in die tariflichen Entgeltgruppen einzugruppieren. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung (im Unrecht) könnte von daher von diesen Arbeitnehmern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss v. 20. April 1999, 1 ABR 13/98, Rn 35, juris).