Beschluss
1 BV 16/21
ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2021:1118.1BV16.21.00
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.(Rn.32)
2. Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 8 TaBV 8/21.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.(Rn.32) 2. Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 8 TaBV 8/21. Der Antrag wird abgewiesen. ... I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates (Beteiligter zu 2.) zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin. Die Beteiligte zu 1. ist ein europaweit tätiges Handelsunternehmen, dass sich dem Vertrieb von Bekleidung und Accessoires widmet. Sie betreibt bundesweit aktuell 22 Filialen, u.a. in Hamburg ... und beschäftigt insgesamt mehr als 20 Arbeitnehmer*Zur sprachlichen Vereinfachung wird nachfolgend lediglich die männliche Form verwendet.Zur sprachlichen Vereinfachung wird nachfolgend lediglich die männliche Form verwendet.. Der Beteiligte zu 2. ist der bei der Beteiligten zu 1. in Hamburg ... gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin vereinbarte mit der Gewerkschaft Verdi einen Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag, wonach mit Wirkung ab dem 1. Mai 2017 die regionalen Entgelttarifverträge für den Einzelhandel in den jeweiligen Bundesländern zur Anwendung kommen. Seit dem 1. Mai 2018 gilt in Hamburg der Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind Verkäufer, auch wenn sie kassieren, der sog. Supervision unterstellt, die als Erstkräfte in die Gehaltsgruppe 3 eingruppiert werden. Zudem sind die Verkäufer, wenn sie kassieren, anderen Mitarbeitern auf der Verkaufsfläche, im Lager oder in den Umkleidebereichen nicht übergeordnet und haben keine Weisungsbefugnis. In den von der Arbeitgeberin erstellten Dienstplänen (Anlagenkonvolut BR 5, Bl. 78 ff. d.A.) werden die Bereiche unterschieden zwischen solchen, die lediglich die Etage oder das Segment benennen (z.B. Footwear, Ladies Fashions) und solchen, die neben der Etage auch noch den Zusatz „Tills“ für „Kassen“ aufweisen (z.B. Tills Ground Floor, Tills Basement). Die Arbeitnehmerin Frau ... ist seit dem 1. November 2019 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag beinhaltet eine Beschäftigung als „Retail Assistant“ (Anlagenkonvolut Ast 5, Bl. 28 d.A.). Frau ... hat der Arbeitgeberin gegenüber den Abschluss einer Ausbildung als Verkäuferin im Jahre 1981 behauptet, aber nicht nachgewiesen, infolgedessen die Arbeitgeberin eine Ausbildung der Frau ... nicht anerkennt. Zu den Tätigkeiten der Frau ... gehört neben dem Kassieren auch die Beratung von Kunden auf der Fläche, Auspacken von Ware und Auffüllen der Warenbestände auf der Fläche, eine ansprechende Warenpräsentation nach unternehmensseitig vorgegebenen Standards, Kontrolle bei der Anprobe, verkaufsfertige Wiederherrichtung und Präsentation von nicht durch Kunden mitgenommene Ware, Information von Vorgesetzten über ausgefallene Warenbestandsengpässe bzw. Bestandslücken, Preisauszeichnung der Ware nach unternehmensseitigen Vorgaben, Umsetzung von Inventurvorgaben. Hauptaufgabe an der Kasse ist das Bedienen einer Computerkassenanlage. Die Kasse wird für die jeweilige Schicht der Kassenkraft personalisiert. Die Kassenkräfte vergewissern sich, dass Kassenrollen und ausreichend Tüten vorhanden sind. Ferner erhalten sie zu Beginn des Einsatzes eine an der Anlage anzubringende eigene Kassenlade, die mit Wechselgeld vorbestückt ist. Der Supervisor an den Kassen zählt das Geld vor Beginn des Einsatzes des Mitarbeiters in die Kassenlade ein, dann melden sich die Mitarbeiter an der Kasse durch eine Tastenfolge an und registrieren den gezählten Betrag. Waren werden am dafür vorgesehenen Etikett über einen Scanner gezogen. In Ausnahmefällen, wenn der Scanner zum Beispiel nicht funktioniert oder das Produkt nicht ordnungsgemäß ausgezeichnet ist, muss ein Barcode per Hand eingegeben werden, bei verbleibenden Problemen muss ein Supervisor hinzugezogen werden. Aufgrund des Scans werden die Produktbezeichnung und der Preis auf dem Kassenbildschirm angezeigt. Mittels einer Tastenfolge wird dann der Gesamtbetrag durch den Computer berechnet und danach angezeigt. Kunden können in bar oder mit Kredit- bzw. EC-Karte oder Gutscheinen bezahlen. Bei der Barzahlung gibt der Mitarbeiter den erhaltenen Bargeldbetrag in die Kasse manuell ein und die Kasse zeigt den Wechselgeldbetrag an. Bei Zweifel des Mitarbeiters über die Echtheit eines Geldscheines soll diese mit einem Falschgeldstift geprüft werden. Ab 100 €-Scheinen erfolgt diese Prüfung im 4 Augenprinzip. Weitere Aufgaben an der Kasse sind die Wechselgeldnachbestellung, sobald dieses zur Neige geht. Der Geldbote zählt dann mit der Kassenkraft gemeinsam den nachgelieferten Betrag ein und die Kassenkraft registriert ihn. Ein- bis dreimal pro Schicht kommt es zur Geldabschaffung an den Kassen. Auch hier wird im 4-Augenprinzip Geld aus der Geldkasse entnommen. Die Prüfungen bzw. das Zählen der aktuellen Kassenbestände erfolgt durch die Supervisoren an den Kassen. Die Abrechnung der Kassen, die Erstellung von Berichten, die Weiterleitung von Einnahmen und Belegen sowie die Ermittlung von Ursachen aufgetretener Kassendiefferenzen erfolgen ausschließlich durch die Mitarbeiter des Cash-Office. Die Arbeitgeberin beantragte zunächst mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 die Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin ... als „Retail Assistent Tills Basement“ und zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2a (Anlagen BR 4, Bl. 76 d.A.). Mit dem Begriff „Tills“ sind „Kassen“ gemeint. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zur Eingruppierung. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat erneut um Zustimmung zur Eingruppierung von Frau ... in die Gehaltsgruppe 2a nach dem 5. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel (Anlage Ast 3, Bl. 26 d. A.). Als Position dieser Arbeitnehmerin gab die Arbeitgeberin „Retail Assistant“ an. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Eingruppierung mit Schreiben vom 11. Mai 2021 (Anlage Ast 4, Bl. 27 d.A.). Der Betriebsrat legt eine Tabelle über eine Auswertung der Dienstpläne von 11 Kalenderwochen aus dem Jahr 2020 (Anlage BR 1, Bl. 42 f. d.A.) und eine Auswertung von drei Kalenderwochen aus dem Jahr 2021 (Anlage BR 2, Bl. 43 d.A.) jeweils mit den Einsatzzeiten und Einsatzorten der Frau ... vor. Danach wurde Frau ... ausschließlich an den Kassen „Tills Basement“ eingesetzt. Auf die Anlagen und die beispielhaft vorgelegten Dienstpläne der KW 23 aus 2020 und der KW 25 aus 2021 (Anlage BR 5, Bl. 78 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Mit der Antragsschrift vom 11. Juni 2021, beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen am 14. Juni 2021, hat die Beteiligte zu 1. das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Die Beteiligte zu 1. behauptet, der Begriff „Retail-Assistent“ entspreche dem tarifvertraglichen Regelbeispiel „Verkäufer/innen, auch wenn sie kassieren“. Die Eingruppierungen seien zutreffend. Wenn unterstellt würde, dass Frau ... keine Ausbildung zur Kauffrau erfolgreich abgeschlossen hat, hätte sie nach vier Jahren die vier Tätigkeitsjahre der Gehaltsgruppe 1 durchlaufen und wäre danach ab dem 5. Jahr in die Gehaltsgruppe 2a, 1. Berufsjahr einzugruppieren gewesen. Nach weiteren fünf Jahren wäre sie in die Gehaltsgruppe 2a, „nach dem 5. Berufsjahr“ einzugruppieren gewesen. Frau ... sei nicht ausschließlich an der Kasse tätig. Sie sei in erster Linie und im Wesentlichen auf der Verkaufsfläche in unterschiedlichen Abteilungen sowie an den Kassen auf unterschiedlichen Etagen tätig und einsetzbar. Die Mitarbeiter würden sich in der Regel auf der Verkaufsfläche bewegen, wenn an den Kassen nichts zu tun sei. Die Dienstpläne seien nicht verbindlich und nicht geeignet, den Standpunkt des Betriebsrats zu stützen. Es handele sich dabei lediglich um eine Einteilung, die der Betriebsrat in den Dienstplänen verlange. Dies sei zuletzt erfolgt, weil der Betriebsrat anderenfalls die Dienstpläne abgelehnt hätte. Es sei gerade kein festes Personal an den Kassen beschäftigt. Dieses wechsele ständig. Die in der Gehaltsgruppe 3 genannten Kassierer seien auf einer Stufe mit Erstkräften und insgesamt dort in den Regelbeispielen genannten weiteren gehobenen Kräften zu sehen. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit den unterschiedlichen Begriffen auch voneinander abweichende Tarifinhalte zum Ausdruck bringen wollen. Aus dieser Verknüpfung lasse sich ableiten, dass sich die Aufgabe eines Verkäufers nicht auf die Durchführung der schon von der Gehaltsgruppe 2a erfassten Verkäufer, die auch kassieren, und damit nicht auf reine Kassiervorgänge beschränken sollte, sondern dass weitergehende Elemente vorhanden sein müssen, die die Tätigkeit an einer Kasse zu einer „gehobenen“ machen. Die Tarifvertragsparteien hätten die Verkäufer, die auch kassieren, ohne besondere übergeordnete Funktionen den Kassierern mit derartigen übergeordneten Funktion gegenübergestellt. Bezugspunkt der höheren Vergütung für die Arbeit als Kassierer müsse seinerzeit daher deren übergeordnete Stellung in einer Art Hierarchie gewesen sein. Die an den Kassen eingesetzten Mitarbeiter würden nicht alle typischen und wesentlichen Aufgaben eines Kassierers ausüben. Es verbleibe bei einem bloßen Kassiervorgang. Es handele sich um einfache Tätigkeiten, die Computerkassen seien sogar noch einfacher für die Mitarbeiter zu handhaben als zu Zeiten von Registrierkassen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die genannten Mitarbeiter eine Tätigkeit ausüben, die erweiterte Fachkenntnisse in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis im Sinne der Gehaltsgruppe 3 erfordern. Frau ... würde einfachste Kassiertätigkeiten an den Kassen ausführen. Die Beteiligte zu 1. beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung der Mitarbeiterin ... in die Gehaltsgruppe 2a, nach dem 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel mit Wirkung ab dem 1. Mai 2021 zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2. beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte zu 2. meint, Frau ... werde ausschließlich an den Kassen im Untergeschoss eingesetzt. Dies ergebe sich aus den Dienstplänen (Anlage BR 4, Bl. 78 ff. d.A.) und einer Zusammenfassung von 11 Dienstplänen für 11 Kalenderwochen des Jahres 2020 in Anlage BR 1 (Bl. 42 d.A.) und für die Kalenderwochen 25, 26 und 27 des Jahres 2021 in der Anlage BR 2 (Bl. 43 d.A.). Sind Mitarbeitende im Dienstplan der Beteiligten zu 1) an den Kassen im Unter-, Erdgeschoss oder in der ersten Etage eingesetzt, bestehe ihre Aufgabe darin, zu kassieren. Der Kassenbereich sei für die Arbeitgeberin von besonderer Bedeutung, da hier das Geld verdient wird und sich zur Sicherstellung der Kundenzufriedenheit keine langen Schlangen bilden sollen. II. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. 1. Die Arbeitgeberin bedurfte im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin gem. § 99 Abs. 1 BGB. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Umgruppierung einzuholen. Die Arbeitgeberin beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Bei den geplanten Maßnahmen handelt es sich um Umgruppierungen im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. Da die Eingruppierung kein Gestaltungs-, sondern ein Beurteilungsakt ist, ist auch das Mitbestimmungsrecht hier nicht als Mitgestaltungs-, sondern als Mitbeurteilungsrecht zu verstehen. Die Beteiligung des Betriebsrats an diesem Akt der Rechtsanwendung soll sicherstellen, dass die angesichts der allgemein und weit gehaltenen Fassung der Tätigkeitsmerkmale oft schwierige Prüfung, welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspricht, möglichst zutreffend erfolgt. Es dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, damit aber auch der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (BAG, Beschluss vom 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 –, Rn. 50, juris). 2. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß mit Schreiben vom 6. Mai 2021 (Anlage Ast 3, Bl. 26 f. d. A.) eingeleitet und den Betriebsrat über die beabsichtigte Eingruppierung hinreichend informiert. So hat sie ihm mitgeteilt, dass Frau ... die Position Retail Assistent innehabe, ab welchem Zeitpunkt die Vergütung nach der beabsichtigten Gehaltsgruppe gezahlt werden soll und in welches Tätigkeitsjahr die Einstufung erfolgen soll. 3. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Eingruppierung gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Es liegt eine beachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat vor. Die Zustimmungsverweigerung vom 11. Mai 2021 (Anlage Ast 4, Bl. 27 d. A.) ist form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Eingruppierung widersprach der Betriebsrat mit der Begründung, dass Frau ... an den Kassen beschäftigt und daher eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 zutreffend sei. Der Betriebsrat hat damit den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG geltend macht. 4. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung der Frau ... zu Recht verweigert. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter findet der Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (nachfolgend MTV) in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung Anwendung. Darin heißt es u.a.: § 6 Gehalts- und Lohnregelung Grundsätze der Gehalts- und Lohnregelung, der Eingruppierung und Sonderfälle 1. Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen sind in gesonderten Tarifverträgen geregelt; die darin vereinbarten Entgelte sind Mindestsätze. 2. In den Gehalts- und Lohntarifverträgen sind Beschäftigte in Gehalts- und Lohngruppen eingeteilt; ausschlaggebend für die Eingruppierung ist die jeweils tatsächlich verrichtete Tätigkeit. Dauert eine Beschäftigung in einer höheren Gruppe nicht länger als 6 Wochen, besteht kein Anspruch auf Bezahlung nach den Sätzen der höheren Gruppe. In dem auf das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin ... anwendbaren Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (nachfolgend: Gehalts-TV) heißt es auszugsweise: „§ 2 Gehaltssätze A. Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung Gehaltsgruppe 1 1. Jahr der Tätigkeit [...] 2. Jahr der Tätigkeit [...] 3. Jahr der Tätigkeit [...] 4. Jahr der Tätigkeit [...] Mit Beginn des 5. Tätigkeitsjahres erfolgt die Eingruppierung in das 1. Berufsjahr bzw. 1. Tätigkeitsjahr derjenigen Gehaltsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale überwiegend erfüllt werden. B. Angestellte, welche die Berufsausbildung durch Prüfung als Verkäufer/in, Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation, Bürokaufmann/-kauffrau, Drogist/in, Reiseverkehrskaufmann/frau, Schauwerbegestalter/in mit Erfolg abgeschlossen haben. Gleichgestellt werden: a) eine andere abgeschlossene kaufmännische oder fachbezogene handwerkliche Berufsausbildung, die für eine Tätigkeit im Einzelhandel anwendbar ist und am betreffenden Arbeitsplatz verwertet wird, wie beispielsweise: Fernsehtechniker/in im Rundfunk- und Fernsehverkauf, Tischler/in im Möbelverkauf usw.; b) eine kaufmännische oder technische Tätigkeit von vier Jahren; [...] Gehaltsgruppe 2 a Angestellte mit einfacher Tätigkeit. Beispiele: Verkäufer/innen, auch wenn sie kassieren; Angestellte im Büro, in allgemeiner Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik u.Ä.; Stenotypisten/ innen; Phonotypisten/innen; Telefonisten/innen, die bis zu 3 Amtsanschlüsse bedienen; Angestellte mit kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand; Kontrolleure/innen an Packtischen und Warenausgaben; Personalpförtner/innen; Schauwerbegestalter/innen; Angestellte in Werbeabteilungen 1. Berufsjahr [...] 2. Berufsjahr [...] 3. Berufsjahr [...] 4. Berufsjahr [...] 5. Berufsjahr [...] nach dem 5. Berufsjahr [...] Gehaltsgruppe 2 b Angestellte mit zusätzlichen Tätigkeiten in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis. Angestellte im Verkauf erhalten ein um 51,13 EURO über dem Gehalt des jeweiligen Berufsjahres der Gehaltsgruppe 2a liegendes Gehalt, wenn sie im erheblichen Umfang, aber nicht überwiegend, zusätzliche Tätigkeiten ausüben, die die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe 3 oder einer höheren Gehaltsgruppe erfüllen.* * Kassieren eines/einer Verkäufers/in gemäß Gehaltsgruppe 2a ist keine Zusatztätigkeit im Sinne der Gehaltsgruppe 2b. [...] Gehaltsgruppe 3 Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis erfordert. Beispiele: Erste Verkäufer/innen; Lagererste; Abteilungsaufsichten; Filialleiter/innen in unselbständig geführten Geschäften; Telefonisten/innen, die mehr als 3 Amtsanschlüsse bedienen; Erste Schauwerbegestalter/innen; Gehobene Kräfte in Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik, Warenannahme, Lager, Versand u. Ä.; Kassierer/innen; Exportfakturisten/innen; Importfakturisten/innen; Stenotypisten/innen, die nach kurzen Angaben Schriftwechsel erledigen; Reisende 1. Tätigkeitsjahr [...] 2. Tätigkeitsjahr [...] 3. Tätigkeitsjahr [...] 4. Tätigkeitsjahr [...] 5. Tätigkeitsjahr [...] nach dem 5. Berufsjahr [...] b) Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin ... ist gerichtlich nicht zu ersetzten, weil ein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorliegt. Frau ... erfüllt nicht nur die Tarifmerkmale der Gehaltsgruppe 2a sondern auch die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe 3, weil sie gem. § 2 B. b) des Gehalts-TV aufgrund ihrer vierjährigen kaufmännischen Tätigkeit einer Verkäuferin, die die Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat, gleichgestellt ist und sie das in der Gehaltsgruppe 3 angegebene Tätigkeitsbeispiel der Kassiererin erfüllt. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – der sich die Kammer anschließt – sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen können. Haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiele festgelegt, ist ein Rückgriff auf die Obersätze nicht nur überflüssig, sondern unzulässig (BAG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 ABR 29/19 –, Rn. 24, juris) bb) In den Dienstplänen werden die Bereiche unterschieden zwischen solchen, die lediglich die Etage oder das Segment benennen (z.B. Children Accessories, Ladies Hosiery, Stockroom, Fitting Rooms First Floor, Ladies Fashions) und solchen, die neben der Etage auch noch den Zusatz „Tills“ für „Kassen“ aufweisen (z.B. Tills Basement, Tills First Floor). Wenn in den Dienstplänen eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Verkaufsflächen und den Kassen gemacht wird, dann ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter, die an den Kassen eingeteilt sind, für die Kasse zuständig sind, d.h. jeden Kassiervorgang abwickeln und Wechselgeld nachbestellen und mit einzählen und während der Schicht entnommenes Geld mit auszählen. Soweit die Arbeitgeberin bestreitet, dass Frau ... ausschließlich an den Kassen ist, war dies unbeachtlich, da es für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe nur darauf ankommt, welche Tätigkeit ein Arbeitnehmer überwiegend ausübt und nicht, ob eine Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird. Aufgrund der in den Dienstplänen vorgenommenen Unterscheidung zwischen Kassen und anderen Verkaufsflächen ist davon auszugehen, dass bei einer Einteilung an den Kassen die Tätigkeit an den Kassen dann auch überwiegend erfolgt. Der Kammer erschließt sich dabei nicht die Behauptung der Arbeitgeberin, dass die Dienstpläne nicht verbindlich seien und die Einteilung in den Dienstplänen von dem Betriebsrat verlangt werde, weil er anderenfalls die Dienstpläne abgelehnt hätte. Der Vortrag der Arbeitgeberin ist an dieser Stelle zu unbestimmt um Beachtung finden zu können. Ausweislich der ausgewerteten Dienstpläne (Anlagen BR 1 und Betriebsrat 2, Bl. 42 ff. d.A.) war Frau ... ausschließlich eingesetzt in „Tills Basement“, d.h. an den Kassen im Untergeschoss. Diese Tätigkeit entspricht auch dem im Jahre 2019 eingeleiteten Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG zur Einstellung der Mitarbeiterin .... Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung der Frau ... für „Tills UG“ (Anlage BR 1, Bl. 74 d. A.). cc) Die Tätigkeit eines Kassierers ist geprägt von Kassiervorgängen, d.h. dem Bezahlen von Ware mittels Bargeld, EC- oder Kreditkarten und Gutscheinen. Nicht von Bedeutung ist dabei, ob der Kassierer die Kasse vorbereitet, abrechnet und Kassenfehlbeträge aufzuklären hat. Derartige Aufgaben zählen nicht zu den typischen oder wesentlichen Aufgaben eines Kassierers. Dementsprechend ist die Mitarbeiterin ... in die Gehaltsgruppe 3 des Gehalts-TV einzugruppieren. Da die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2a mithin tarifwidrig ist, hat der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert. Eine Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG scheidet damit aus. III. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).