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Urteil

1 Ca 64/21

ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2021:0927.1CA64.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.527,74 € brutto, nebst Zinsen jeweils zum Monatszweiten in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins, auf monatlich jeweils 140,43 € erstmals beginnend am 2. August 2019 und letztmals beginnend am 02. Januar 2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 74% und die Beklagte zu 26% zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.565,20 € festgesetzt. 5. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.527,74 € brutto, nebst Zinsen jeweils zum Monatszweiten in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins, auf monatlich jeweils 140,43 € erstmals beginnend am 2. August 2019 und letztmals beginnend am 02. Januar 2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 74% und die Beklagte zu 26% zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.565,20 € festgesetzt. 5. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.924,43 € brutto seit dem 1. Juli 2019. Bei der von der Beklagten gezahlten Betriebsrente von 1.784,00 € ergibt sich eine Differenz von 140,43 € brutto. Dies ergibt für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 einen nachzuzahlenden Betrag von 2.527,74 €. 1. Der Anspruch ergibt sich aus § 6 Ziff. 1 und § 16 Ziff. 1. a) TA Alt. Der Kläger erhielt von der P1 eine Zusage auf Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den Regelungen der TA Alt (Anlage K 1, Bl. 10 ff. d.A.). Das Arbeitsverhältnis ist im Wege des Betriebsteilübergangs auf die Beklagte übergegangen. Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Dabei kommt den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG, Urteil vom 20. April 2010 – 3 AZR 225/08 –, Juris, Rn. 37) Ausweislich des Interessenausgleichs (Anlage K 2, Bl. 24 ff. d.A.) hat die Beklagte von P1den Geschäftsbereich E., der die Geschäftsbesorgung auf den Gebieten Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften einschließlich damit verbundener Umschuldungen für die Bundesrepublik Deutschland und den Geschäftsbereich U., der die Geschäftsbesorgung in Bezug auf Gewährleistungen für Kredite für die Bundesrepublik Deutschland umfasst, einschließlich der Bearbeitung des bestehenden Portfolios und einschließlich Mitarbeitern und Knowhow übernommen. Die Beklagte hat nach dem Interessenausgleich die Fortführung des Auftragsverhältnisses mit der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Hierzu hat P1 zum Stichtag die Beteiligung am Geschäftsbereich E. einschließlich aller vertraglichen Rechte im Einzelvertrag E. mit der Bundesrepublik Deutschland und des Portfolios des Geschäftsbereichs E. sowie entsprechender Unterlagen und hierfür relevanter Vermögensgegenstände auf die Beklagte übertragen. Des weiteren beinhaltet der Interessensausgleich die Übertragung des Geschäftsbereichs U. einschließlich aller vertraglichen Rechte im Hinblick auf den Einzelvertrag U. sowie entsprechender Unterlagen und hierfür relevanter Vermögensgegenstände auf die Beklagte. Mit der Abspaltung des zu P1 gehörenden Betriebsteils des Geschäftsbereichs E. sowie des Betriebsteils des Geschäftsbereichs U. werden diese in den Betrieb der Beklagten eingegliedert, wodurch mit Ablauf des Stichtags, dem 30. Juni 2017, die Leitungsmacht bezüglich der in den Betriebsteilen E. und U. bei P1 beschäftigten Mitarbeiter auf die Beklagte übergeht. Diese Mitarbeiter – darunter der Kläger – sind namentlich in der Anlage 1 zu dem Interessenausgleich aufgeführt. In der vorgenannten Betriebsänderung liegen hinreichende Tatsachen für das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs von P1 auf die Beklagte, die zwischen den Parteien unstreitig sind. 2. Mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Wege des Betriebsteilübergangs von P1 auf die Beklagte war wiederum diese ab dem 1. Juli 2017 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers und aus der betrieblichen Versorgungszusage eingetreten (§ 613a BGB) und damit Versorgungsschuldnerin geworden. Der Kläger hat mit der Beklagten unter dem 12. Juni 2017 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. In dessen § 8 hat die Beklagte zudem ausdrücklich mit dem Kläger vereinbart, dass die dem Kläger durch die P1 erteilte Versorgungszusage gemäß § 613a BGB auf E. H., die Beklagte, übergeht. 3. Die monatliche Betriebsrente des Klägers errechnet sich wie folgt: a) Maßgeblich ist zunächst gem. § 13 Ziff. 1 TA Alt das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen. Dies betrug zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten 7.288,00 €. b) Die Beklagte war nicht berechtigt, das Gehalt um einen „(IW)individuellen Werterhaltungsfaktor“ in Höhe von 0,8897 (88,97%) (Rentenauskunft Anlage K 4, Bl. 34) zu kürzen. Zulässig war lediglich eine Kürzung um 0,9602 (96,02%). Der individuelle Werterhaltungsfaktor beinhaltet nach der Berechnung der Beklagten zum einen den vor dem Betriebsteilübergang erfolgten Bonusswap. Gegenstand des individuellen Werterhaltungsfaktors (IW) ist des Weiteren die Herausrechnung der Erhöhung des Gehalts durch die Überführung des Klägers in das Vergütungssystem der Beklagten zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs. aa) Die Kürzung des anrechenbaren Arbeitseinkommens um den seinerzeit in das monatliche Gehalt eingerechneten Bonusanteil einschließlich der Erhöhungen darauf ist zulässig. Der Kläger hat schriftlich den Konditionen zur Teilnahme am sog. „Bonusswap“, insbesondere der Außerachtlassung des Bonusswaps bei der betrieblichen Altersversorgung, zugestimmt (Anlage B 3, Bl. 65 d.A.). Der Kläger hat durch den Betriebsteilübergang keinen Anspruch auf eine Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung erlangt. Die Beklagte wollte gem. Ziff. 5.4 des Interessenausgleichs und gem. § 8 des nach dem Betriebsteilübergang mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages nur in die bestehenden Versorgungszusagen gem. § 613a BGB eintreten. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich kein Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der seit dem 1. Juli 2017 gezahlten Vergütung aus dem Interessenausgleich und der sog. Masterliste zum Interessenausgleich über den Betriebsteilübergang auf die Beklagte. Bei einem Interessenausgleich handelt es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine kollektive Vereinbarung besonderer Art, die grundsätzlich keine normative Wirkung für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer entfaltet (vgl. BAG, Urteil vom 14. November 2006 – 1 AZR 40/06 –, juris, Rn. 16). Zwar können die Betriebsparteien im Rahmen des Interessenausgleichs Regelungen treffen, die ihrer Art nach auch Geltung für die Arbeitsverhältnisse beanspruchen und den Arbeitnehmern Rechte oder Ansprüche einräumen (sog. „qualifizierter“ Interessenausgleich). Vorliegend kann dem Interessenausgleich jedoch keine Regelung entnommen werden, die den Arbeitnehmern Rechte oder Ansprüche einräumen soll, die über die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB hinausgehen. Soweit es unter Ziff. 5.4 des Interessenausgleichs unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ heißt, dass die Beklagte in Bezug auf die übergegangenen Mitarbeiter gemäß § 613a BGB in die bestehenden Zusagen auf betriebliche Altersversorgung eintritt, wird hierdurch kein eigenständiger Anspruch begründet, sondern auf die Rechtsfolge des Betriebsteilübergangs hingewiesen. Eine Festschreibung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers lässt sich der von der Beklagten vorgelegten „Anlage 1 Stellenzuordnung und Eingruppierung zum Interessenausgleich Integration Geschäftsbereiche E. und U.“ vom 2. Mai 2017 nicht entnehmen (Anlage B 8, Bl. 165 d.A.). Diese enthält die Angaben Nachname, Vorname, EH Stellenbezeichnung, Flexi-Stelle ja/nein, Tarifgruppe bzw. Grade der Stelle und Individuelle Eingruppierung zum 1. Juli 2017, jedoch keine Angaben zur betrieblichen Altersversorgung. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass sich aus einem weiteren unveröffentlichten Teil der Masterliste (Anlage 1 zum Interessenausgleich) die für die Altersversorgung maßgeblichen Zahlen, nämlich das als Basis für die Berechnung der Betriebsrente maßgebliche Jahreseinkommen ergeben soll, kann hieraus nicht auf eine Regelung mit normativer Wirkung zugunsten des Klägers geschlossen werden, da nicht erkennbar ist, dass diese Masterliste die Formvoraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt: Ebenso wie eine dem Interessenausgleich beigefügte Namensliste, muss auch jede andere Anlage mit dem Interessenausgleich eine einheitliche Urkunde bilden, die insgesamt dem Schriftformerfordernis der §§ 125, 126 BGB genügt (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 2 AZR 352/11 –, juris, Rn. 20). Wird die Anlage getrennt von dem Interessenausgleich erstellt, reicht es dafür aus, dass in dem Interessenausgleich auf die zu erstellende Anlage verwiesen wird, die erstellte Anlage - ebenso wie zuvor der Interessenausgleich - von den Betriebsparteien unterschrieben worden ist und die Liste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich Bezug nimmt. Ferner wahrt sogar eine nicht unterschriebene Anlage die Schriftform, wenn die Unterschrift unter dem Interessenausgleich sie als dessen Teil noch deckt. Das ist der Fall, wenn der Interessenausgleich selbst unterschrieben ist, in ihm auf die Anlage ausdrücklich Bezug genommen wird und Interessenausgleich und Anlage schon bei dessen Unterzeichnung mit einer Heftmaschine körperlich derart miteinander verbunden waren, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich war (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 2 AZR 352/11 –, juris, Rn. 20). Der Kläger hat zur Erfüllung des Formerfordernisses der von ihm behaupteten Anlage nichts vorgetragen. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei dem individuellen Werterhaltungsfaktor nicht die Erhöhung des Gehalts des Klägers infolge der Überführung des Klägers in das Vergütungssystem der Beklagten zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs herauszurechnen. Die Kammer gibt insoweit ihre gegenteilige in dem Urteil vom 20. Mai 2021 (1 Ca 181/20) vertretene Rechtsauffassung auf. Nach dem Übergang des Teilbetriebs auf die Beklagte, erhielt der Kläger zum 1. Juli 2017 von der Betriebserwerberin, der Beklagten, ein höheres Gehalt. Die Gehaltserhöhung resultierte dabei nicht aus der gesetzlichen Folge des § 613a BGB, sondern aus der Entscheidung der Beklagten, dem Kläger eine dem Vergütungssystem der Beklagten entsprechende Vergütung zu zahlen, die höher war als die bisherige Vergütung. Diese Gehaltserhöhung erhöhte zugleich den Wert der Anwartschaft für die Betriebsrente (mit Ausnahme des seinerzeit in das monatliche Gehalt eingerechneten Bonusanteils). Anders als beim Bonusswap hat sich der Kläger nicht damit einverstanden erklärt, dass die Gehaltserhöhung durch die Überführung in das Vergütungssystem der Beklagten nicht bei der Versorgungszusage berücksichtigt wird. Auch nach § 8 des bei der Beklagten vereinbarten Arbeitsvertrages wird die arbeitgeberfinanzierte Direktzusage unverändert fortgeführt, d.h. § 13 Ziff. 1. TA Alt gilt unverändert. Soweit Ziff. 5.4 des Interessenausgleichs und § 8 des Arbeitsvertrages darauf hinweisen, dass die Direktzusagen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt (nicht vor 2018) wertgleich in bereits bei E. H. bestehende arbeitnehmerfinanzierte Direktzusagen überführt werden, bezieht sich dies allein auf die Überführung der Versorgungszusage in ein bei der Beklagten bestehendes Versorgungssystem ab dem Jahre 2018. Damit ist nicht vereinbart worden, dass nach dem Betriebsteilübergang die Erhöhung des Gehalts bei der Beklagten nicht bei der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen ist. „Wertgleich“ bezieht sich allein auf den bei Überführung der Versorgungszusage in ein anderes Versorgungssystem bestehenden Wert. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Berücksichtigung der höheren Vergütung durch die Überführung in das Vergütungssystem der Beklagten auch nicht zu einer von § 613a BGB nicht gewollten Besserstellung des Klägers. Der Kläger ist zwar nach dem Betriebsteilübergang mit der höheren Vergütung und der damit verbundenen Erhöhung des Wertes der Versorgungszusage bessergestellt. Wie bereits dargelegt worden ist, resultierte diese Besserstellung jedoch nicht aus den gesetzlich normierten Rechtsfolgen des Betriebsteilübergangs, sondern aus der Entscheidung der Beklagten, den Kläger in das Vergütungssystem der Beklagten zu integrieren. cc) Der individuelle Kürzungsfaktor errechnet sich daher aus dem zum 1. Januar 2011 erfolgten Bonusswap wie folgt: Vor dem 1. Januar 2011 betrug das monatliche Bruttogehalt des Klägers ohne den Bonus 6.251,00 €. Durch den Bonusswap erhöhte sich das Gehalt ab dem 1. Januar 2011 auf monatlich 6.510,00 €. Die dadurch entstandene Erhöhung des monatlichen Gehalts sollte gemäß der Vereinbarung vom 14. März 2011 (Anlage B 3, Bl. 93 d.A.) keine Berücksichtigung bei der betrieblichen Altersversorgung finden. Dies gilt ausweislich der Vereinbarung auch für spätere Gehaltserhöhungen, die auf den Bonusswap entfallen. Dementsprechend ist das Gehalt vor dem Bonusswap in Höhe von 6.251,00 € ins Verhältnis zu setzten zu dem Gehalt nach dem Bonusswap in Höhe von 6.510,00 €. Die 6.251,00 € entsprechend 96,02% von 6.510,00 €. Die 96,02 % können daher als individueller Kürzungsfaktor angesetzt werden. dd) Die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung des monatlichen Gehalts in 13 Gehälter war in der Rentenberechnung vom 12. Juli 2019 (Anlage K 4, Bl. 36 d.A.) nicht fehlerhaft. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 wurde das bis Ende 1998 gezahlte 13. Bruttomonatsgehalt von der vorherigen Arbeitgeberin des Klägers, P1, auf die unterjährigen zwölf Bruttomonatsgehälter umgelegt. Mit Schreiben der P1 vom 22. Dezember 1998 (Anlage B 2, Bl. 92 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Gehaltsteil des Monatsgehalts, der aus der Umlegung des 13. Gehalts resultiert, bei der Berechnung der möglichen Unterstützungsleistungen (= betrieblichen Altersversorgung bzw. den Anwartschaften) nicht berücksichtigt wird. Die Beklagte bzw. P1 hat hierdurch nicht gegen die TA Alt verstoßen. Eine Schlechterstellung des Klägers ist nicht eingetreten, weil dem Kläger weiterhin ein Anspruch auf eine Betriebsrente in Form von 13 Rentenzahlungen jährlich zustand. Von daher wird für die Berechnung der Betriebsrente weiterhin die Summe der ehemals 13 Gehälter berücksichtigt. Bei der monatlichen Rentenberechnung ist das monatliche Bruttogehalt auf Basis von 12 Gehältern in 13 Gehälter umzurechnen, um die Berechnungsgrundlage für die monatliche Rente – die 13 Mal gezahlt wird – zu erhalten. Tatsächlich gewährt die Beklagte dem Kläger aktuell 12 monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 1.784,00 € zahlt, weshalb sie den in der Rentenberechnung vom 12. Juli 2019 errechneten Rentenanspruch mit 13 Auszahlungen wieder in 12 Auszahlungen umgerechnet hat. Rechnet man das Monatsgehalt nicht in 13 Gehälter um, bedarf es dann auch keiner Umrechnung der Betriebsrente von 13 Auszahlungen in 12 Auszahlungen. c) Die dem Kläger monatlich zustehende Rente (12 Auszahlungen) errechnet sich daher wie folgt: Monatsgehalt 7.288,00 € (KF) individueller Kürzungsfaktor 96,02% (AE) anrechenbares monatliches Arbeitseinkommen 6.997,94 € (DJ) Dienstjahre § 14 Ziff. 2 TA Alt anrechnungsfähig max. 25 monatliche Betriebsrente gem. § 16 Ziff. 1: DJ x AE x 1,1% 1.924,43 € Es wurde darauf verzichtet, dass anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen von 12 Gehälter auf 13 Gehälter umzurechnen und sodann die sich ergebene monatliche Betriebsrente bei 13 Auszahlungen in 12 Rentenzahlungen umzurechnen. Bei dieser (umständlicheren) Berechnung würde sich auch eine monatliche Betriebsrente von 1.924,43 € bei 12 Auszahlungen ergeben. 4. Die Versorgungsansprüche des Klägers sind nicht infolge Ablaufs der tariflichen Verfallfristen erloschen. Nach § 24 des MTV für das private Versicherungsgewerbe verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen nur dann tariflichen Ausschlussfristen, wenn sich dies eindeutig und unmissverständlich aus der tarifvertraglichen Regelung ergibt; eine Auslegung, wonach eine allgemein gefasste Ausschlussfristenregelung auch Versorgungsansprüche oder Versorgungsverschaffungsansprüche erfasst, kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 – juris, Rz. 29; BAG vom 27. Februar 1990 - 3 AZR 216/88 – juris, Rz. 19; BAG, Urteil vom 18. September 2001 – 3 AZR 689/00 –, juris, Rn. 40; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 5 Sa 429/13 –, Rn. 41 - 43, juris; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 29. September 2010 – 3 Sa 1073/10 –, Rn. 183 - 184, juris). Anhaltspunkte dafür, dass auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter die Ausschlussfristenregelung fallen sollen, gibt § 24 MTV nicht. Die Vorschrift spricht von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Sie stellt keinen Bezug zu Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung, sondern nur zu solchen aus dem Arbeitsverhältnis her. Das Arbeitsverhältnis des Betriebsrentners ist hingegen beendet. 5. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Gem. § 22 TA Alt werden die Unterstützungen monatlich nachträglich gezahlt. Die Beklagte befand sich mit Ablauf des Monatsendes im Verzug. Daher sind Zinsen ab dem zweiten des Folgemonats zu zahlen. II. Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 74% und die Beklagte 26% zu tragen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO). Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist (§ 64 Abs. 2 lit. a), b) ArbGG). Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger von der Beklagten zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger war vom 14. Mai 1984 bis zum 30. Juni 2019 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Basis einer monatlichen Vergütung von zuletzt 7.288,00 € beschäftigt. Der Kläger erhält seit dem 1. Juli 2019 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 1.784,00 brutto. Der Kläger erhielt von seiner vormaligen Arbeitgeberin, der P. (nachfolgend: P1), eine Zusage auf Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenen-Unterstützung durch die Angestellten-Versorgung der T. e.V. in der Fassung vom 25. April 1990 (nachfolgend „TA Alt“, Anlage K 1, Bl. 9 ff. d.A.). In den TA Alt heißt es auszugsweise: „A. Unterstützung im Alter § 6 1. Altersunterstützung wird grundsätzlich nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei Eintritt in den Ruhestand gewährt. § 13 1. Das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen ist das zuletzt bei der T. bezogene Monatsbruttogehalt (bei verkürzt arbeitenden Begünstigten wird ein fiktives Vollzeitgehalt ermittelt). Abschlussgratifikation, Weihnachts-, Urlaubs- und Kindergeld und sonstige Zulagen (zum Beispiel Mehrarbeits- und Überstundengelder) bleiben bei der Feststellung des anrechenbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt. […] § 14 1. Für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich. […] Angefangene Dienstjahre werden, sofern sie 6 Monate erreichen, als volle Dienstjahre behandelt; im Übrigen bleiben sie unberücksichtigt. Bei Teilzeitarbeit wird die Dienstzeit nur zeitanteilig berücksichtigt. 2. Die anrechenbare Dienstzeit ist auf 25 Jahre begrenzt. § 16 1. Die monatliche Alters-und Dienstunfähigkeitsunterstützung errechnet sich wie folgt: a) 1,1% des monatlichen Arbeitseinkommens bis zur Höhe der zum Zeitpunkt der 1. Festsetzung geltenden Beitragsbemessungsgrenze für jedes anrechenbare Dienstjahr, für das Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, sowie für Anrechnungs- und Kindererziehungszeiten innerhalb anrechenbarer Dienstjahre. Gleiches gilt für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn von der T. Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung, einer Versorgungseinrichtung im Sinne von § 5a) und/oder freiwilligen Weiterversicherung gezahlt worden sind.“ Nach der Zusage nach „TA Alt“ erhalten die Mitarbeiter 13 monatliche Rentenzahlungen. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 – wurde das bis Ende 1998 gezahlte 13. Bruttomonatsgehalt von der vorherigen Arbeitgeberin des Klägers auf die unterjährigen zwölf Bruttomonatsgehälter umgelegt. Mit Schreiben der P1 vom 22. Dezember 1998 (Anlage B 2, Bl. 92 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Gehaltsteil des Monatsgehalts, der aus der Umlegung des 13. Gehalts resultiert, bei der Berechnung der möglichen Unterstützungsleistungen (= betrieblichen Altersversorgung bzw. den Anwartschaften) nicht berücksichtigt wird. Im Jahr 2011 wurde ein Gehaltsbestandteil in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts (des seinerzeit gezahlten Bonus) auf die monatlichen Gehaltszahlungen des Klägers umgelegt. Dies entsprach einer Gehaltserhöhung von rund 4,2%, nämlich eines halben Gehalts geteilt durch 12 Monate. Dieser Vorgang wurde als „Bonusswap“ bezeichnet. Bei der Bemessung der betrieblichen Altersversorgung sollte der nunmehr in das monatliche Gehalt eingerechnete Bonusanteil einschließlich der Erhöhungen darauf nicht berücksichtigt werden. In dem Schreiben der P1 vom 14. März 2011 (Anlage B 3, Bl. 93 d.A.) heißt es hierzu: „Bonusswap · Das laufende monatliche Bruttogehalt wird durch Bonusumwandlung um rund 4,2 Prozent erhöht. Dies entspricht einem halben Monatsgehalt p. a. · Die Umsetzung erfolgt mit der Gehaltsabrechnung im April wie folgt: o Für die Monate Juli bis Dezember 2010 wird die Umwandlung rückwirkend als einmalige Sonderzahlung geleistet (ein Viertel des Monatsgehalts). o Ab Januar 2011 erfolgt die Anpassung der monatlichen Bruttogehälter ebenfalls rückwirkend um rund 4,2 Prozent (ein Viertel des Monatsgehalts). […] · Bei der Bemessung der betrieblichen Altersversorgung wird rückwirkend zum 01.01.2011 ein sogenanntes Schattengehalt definiert. Schattengehalt ist das jeweilige Monatsgehalt ohne den eingerechneten Bonusanteil einschließlich der Erhöhung darauf. Der Bonusswap spielt bei der Altersversorgung keine Rolle.“ Der Kläger hat auf diesem Schreiben sein Einverständnis erklärt und unterzeichnet. Die P1 und die Beklagte vereinbarten mit den jeweiligen Betriebsparteien am 2. Mai 2017 einen Interessenausgleich Integration Geschäftsbereiche E. und U. (Anlage K 2, Bl. 26 ff. d.A.), der zum 1. Juli 2017 einen Betriebsteilübergang von P1 auf die Beklagte vorsah. In dem Interessenausgleich heißt es unter anderen wie folgt: „5.1 Stellenzuordnung und Eingruppierung sowie Weiterentwicklung Die Mitarbeiter werden anhand ihrer ausgeübten Tätigkeit entweder dem Tarifvertrag oder dem ÜT-Bereich zugeordnet und in die entsprechende Vergütungsgruppe des Tarifvertrages bzw. des Grading-Systems eingruppiert. Die den Bestimmungen von EH entsprechende Stellenzuordnung und Eingruppierung sind in der Anlage 1 beigefügten Mitarbeiterliste geregelt. Diese Anlage kann aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht werden. Jeder Mitarbeiter erhält eine Information über die ihn betreffenden eingetragenen Daten. […] 5.2 Vergütung und Vergütungsstruktur Die bisherige Vergütungsstruktur der P1-Mitarbeiter soll in die EH-Vergütungsstruktur überführt werden. Die Systematik des Überführungsmodus ergibt sich aus der als Anlage 3 (Systematik der Überführung der P1 MA zu EH) beigefügten Präsentation. […] 5.4 Betriebliche Altersversorgung EH tritt in Bezug auf die übergegangenen Mitarbeiter gemäß § 613a BGB in die bestehenden Zusagen auf betriebliche Altersversorgung ein. EH behält sich vor, die Direktzusagen zu einem späteren Zeitpunkt (nicht vor 2018) über eine Betriebsvereinbarung wertgleich und unter Berücksichtigung der rechtlichen Erfordernisse in bereits bei ihr bestehende Versorgungssysteme zu überführen, sofern dies möglich ist. […]“ Auf den Interessenausgleich wird Bezug genommen. Die Regelung unter Ziff. 5.4 des Interessenausgleichs findet sich auch in dem Kläger übermittelten Schreiben vom 2. Mai 2017, mit dem er über den Betriebsteilübergang informiert wurde (Anlage K 9, Bl. 124 ff. d.A.). Die Umsetzung der im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderung ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage 1 zum Interessenausgleich trägt die Überschrift „Stellenzuordnung und Eingruppierung“ (Anlage B 8, Bl. 165 d.A.). Auf die Anlage wird Bezug genommen. In der Anlage 3 zum Interessenausgleich (Anlage B 6, Bl. 98 d.A.) heißt es wie folgt: „Für P1 MA, die bereits über eine P1 BAV verfügen, bleibt diese in vollem Umfang erhalten. Kommt es aufgrund der Vergütungsumstellung (P1 Fixgehalt > 12/14* EH Fixgehalt) zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage, wird ein individueller Ausgleichsmechanismus gefunden.“ Im Anschluss an den Interessenausgleich unterzeichneten der Kläger und die Beklagte einen neuen Arbeitsvertrag, der dem als Anlage 2 zum Interessenausgleich beigefügten Mustervertrag entspricht. Dieser enthält unter anderem folgende Regelung: „§ 8 Betriebliche Altersversorgung Die Ihnen durch die P. GmbH erteilten Versorgungszusagen gehen gemäß § 613a BGB auf E. H. über. Bestehende arbeitgeberfinanzierte Direktzusagen werden unverändert fortgeführt und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt (jedoch nicht vor 2018) über eine Betriebsvereinbarung wertgleich und unter Beachtung der rechtlichen Erfordernisse in bereits bei E. H. bestehende Versorgungssysteme überführt. Dies gilt in gleicher Weise für bestehende arbeitnehmerfinanzierte Direktzusagen. Wird die Entgeltumwandlung in diese Systeme für die Zukunft beendet, bietet die E. H. Aktiengesellschaft alternative Modelle zur Entgeltumwandlung an. Einzelvertragliche Zusagen aus Direktversicherungen und Pensionskassen werden bei fortbestehender Entgeltumwandlung unverändert übernommen.“ Ab dem 1. Juli 2017 betrug das monatliche Bruttoentgelt des Klägers 7.026,43 € und wurde 14 Mal gezahlt, insgesamt 98.370,00 €. Der Arbeitsvertrag bestimmt in § 2 die Geltung der Tarifverträge für die private Versicher-ungswirtschaft. Die Beklagte ist an diesen Tarifvertrag gebunden. In § 24 des anwendbaren Manteltarifvertrags (MTV) ist der Verfall von Ansprüchen wie folgt geregelt: „§ 24 Verfall von Ansprüchen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – ausgenommen solche aufgrund deliktischer Handlungen – verfallen, soweit sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Hierunter fallen nicht Ansprüche des Arbeitgebers aus der Einkommensregelung mit Angestellten des Außendienstes, insbesondere aus einer Provisionsvereinbarung. Entsprechende Ansprüche der Angestellten im Außendienst müssen jedoch innerhalb einer Frist von 12 Monaten wenigstens dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht werden.“ Für den Kläger wurde am 31. Mai 2017 eine Berechnung seiner Betriebsrente erstellt (Anlage B 5, Bl. 97 d.A.). Danach betrug das für die betriebliche Altersversorgung zugrunde gelegte Gehalt zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs 6.350,00 €. Dieser Wert beruht auf dem sog. Schattengehalt zum Übergangszeitpunkt in Höhe von 6.251,00 € (Monatsgehalt ohne den eingerechneten Bonusanteil aus dem Jahre 2011). Die 6.251,00 € wurden dann auf 13 Gehälter umgerechnet, was einem Monatseinkommen von 5.770,16 € entspricht 6.251,00 € x 12 /13). Auf Aufforderung des Klägers erstellte die Beklagte erneut am 12. Juli 2019 eine Berechnung seiner Betriebsrente (Anlage K 4, Bl. 36 d.A.). Danach wurde das aktuelle Monatsgehalt in Höhe von 7.288,00 € um einen (IW) individuellen Werterhaltungsfaktor und einen Rechenposten (AE) anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13* (IW) gekürzt. Mit dem Rechnungsposten „(AE) anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13*(IW)“ wurde das Monatsgehalt mit zwölf multipliziert und dann durch 13 geteilt, um die Erhöhung des Monatsgehalts durch die Umlegung des 13. Gehalts von dem zu berücksichtigenden Einkommen abzuziehen. Der sog. „(IW) individueller Werterhaltungsfaktor“ gleicht die rechnerische Erhöhung des Monatsgehalts am 1. Juli 2017, 00:00 Uhr, aus; d.h. die Erhöhung des Gehalts durch die Überführung in das Vergütungssystem der Beklagten zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs wurde aus dem Gehalt des Klägers herausgerechnet. Bei dem Kläger ist dieser Faktor mit 0,8897 (= 88,97%) angegeben. Den Faktor errechnete die Beklagte aus dem Verhältnis des Schattengehalts am 30. Juni 2017 in Höhe von € 6.251,00 brutto, das aufgrund des Bonusswaps im Vergleich zum tatsächlich bezogenen Monatsgehalt in Höhe von € 6.510,00 brutto entsprechend reduziert ist, zum höheren Bruttomonatsgehalt des Klägers am 1. Juli 2017 in Höhe von € 7.026,00 (€ 6.251,00/€ 7.026,00 = 0,8897). Der Faktor 0,8897 ist der als Multiplikator in der Berechnung vom 12. Juli 2019 (Anlage K 4) in der Berechnungsformel genannte individuelle Werterhaltungsfaktor (IW). Die Aufforderung der anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers vom 27. August 2020, die monatliche Betriebsrente ohne die Kürzung um den individuellen Werterhaltungsfaktor und ohne Umrechnung der 12 Monatsgehälter in 13 Monatsgehälter zu zahlen und den fehlenden Differenzbetrag für die vergangenen Monate bis zum 10. September 2020 auszugleichen (Anlage K 6, Bl. 39 f. d.A.), lehnte die Beklagte ab. Mit der am 25. Februar 2021 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Differenz der von ihm begehrten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 2.315,40 € und der von der Beklagten seit dem 1. Juli 2019 gezahlten Betriebsrente in Höhe von 1.784,00 € für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020. Der Kläger meint, die Versorgungsrichtlinien in der Fassung vom 25. April 1990, TA Alt (Anlage K 1, Bl. 10 d.A.) in Verbindung mit dem Interessenausgleich und dessen Anlagen seien die Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche. Die Anlage B 8 sei lediglich ein (veröffentlichter) Ausfluss der Masterliste zur Anlage 1, einer umfangreichen Excel-Tabelle, deren Inhalt zum Gegenstand des Interessenausgleichs geworden sei. Die Mitarbeiter seien anhand der Masterliste zur Anlage 1 individuell über die Folgen des Betriebsteilübergangs unterrichtet worden. Den Mitarbeitern sei auf Wunsch der sie betreffende Teil der Masterliste zur Anlage 1 zur Kenntnis gegeben worden. Eine weitergehende Veröffentlichung des Inhalts der Masterliste sei aus Gründen des Datenschutzes mit Blick auf die personenbezogenen Daten nicht erfolgt. In der Masterliste zur Anlage 1 werde als Basis für die Berechnung der Betriebsrente bei der Beklagten für den Kläger eine Jahresvergütung in Höhe von € 84.317,00 (Gehalt ohne Bonus) genannt (Anlage K 8, 119, 122 d. A.). Auf die Anlage wird Bezug genommen. Die Masterliste (Excel-Tabelle) sei die Grundlage für die Anlage 1 des Interessenausgleichs, da die Anlage 1 zum Interessenausgleich lediglich einen Auszug der Masterliste darstelle. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Versorgungsrichtlinien sei das Monatsbrutto die Bemessungsgrundlage für die Rente. Mit der vollständigen Ablösung des bei P1 geltenden Vergütungssystems durch das bei der Beklagten geltende Vergütungssystem habe die Beklagte die Berechnung der monatlichen Bruttovergütung auf eine neue Grundlage gestellt. Für die Mitarbeiter sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte das im Arbeitsvertrag vereinbarte monatliche Bruttogehalt hinsichtlich der Bemessung der betrieblichen Altersversorgung aus der Direktzusage kürzt. Vor diesem Hintergrund sei es aus Sicht des Klägers treuwidrig, nunmehr im Nachhinein diverse Kürzungsfaktoren in Ansatz zu bringen. Die doppelte Kürzung finde keine Grundlage in der TA Alt. Der Anspruch folge im Übrigen auch aus einer Gesamtzusage im Zusammenhang mit dem Betriebsteilübergang. Dem Kläger sei im Rahmen des Betriebsteilübergangs und in diesem Zusammenhang mit der Überführung des Vergütungssystems eine bestimmte Bemessungsgrundlage zugesagt worden. Dem Kläger stehe eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 2.315,40 brutto zu. Der Kläger verweist hierzu auf seine Berechnung in der Anlage K 5 (Bl. 38 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.565,20 € brutto, nebst Zinsen jeweils nachschüssig zum Monatszweiten in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins, auf monatlich jeweils € 531,40, erstmals beginnend am 02. August 2019 und letztmals beginnend am 02. Januar 2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, aufgrund der seinerzeitigen Umstellung der dreizehn auf zwölf Monatsgehälter und die Zusage von – unstreitig – 13 jährlichen Rentenzahlungen sei die Rentenberechnung so vorzunehmen, dass das Monatsgehalt zunächst mit zwölf multipliziert und dann durch 13 geteilt werde. Um den unveränderten, wertgleichen Übergang des pensionsfähigen Gehalts sicherzustellen, werde bei der Berechnung mit einem Korrekturfaktor, dem sog. „(IW) individueller Werterhaltungsfaktor“ gerechnet. Bei dem Kläger betrage dieser Faktor 0,8897 (= 88,97%). Das pensionsfähige Gehalt betrage unter Aufrechterhaltung der Wertgleichheit damit 88,97% des rechnerischen Bruttomonatsgehalts am 1. Juli 2017. P1 habe in die seinerzeitige Versorgungszusage nicht eingegriffen. Es sei lediglich die Gehaltsstruktur geändert und hierbei ausdrücklich keine Erhöhung der Versorgungszusage vorgenommen worden. Auch das Unterrichtungsschreiben vom 2. Mai 2017 ändere nichts an der wertgleichen Überführung. Es sei stets darum gegangen, dass infolge der Gehaltsintegration keine Nachteile bei der Berücksichtigung des rentenfähigen Gehalts entstehen, aber auch keine Vorteile, sondern dass eine unveränderte (= wertgleiche) Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung auch für die Zukunft erfolge. Eine spätere Regelung durch eine Betriebsvereinbarung sollte möglich sein, allerdings auch nur im Wege der wertgleichen Überführung. Damit habe die vorherige Überführung selbst aber denklogisch auch wertgleich sein müssen. Andernfalls würde eine spätere wertgleiche Überführung über eine Betriebsvereinbarung keinen Sinn machen. Dies entspreche zudem dem Sinn und Zweck dessen, was die Parteien des Interessenausgleichs gewollt haben sowie dem (Schutz-)Zweck des § 613a BGB. Dieser schütze vor einer Verschlechterung der Bedingungen allein durch den Betriebsteilübergang, soll aber nicht zu einer sachlich gegenüber anderen übergegangenen Arbeitnehmern in keiner Weise gerechtfertigten Verbesserung führen. Aus dem Arbeitsvertrag sei ausdrücklich zu erkennen, dass eine unveränderte, wertgleiche Fortsetzung der bei P1 bestehenden Versorgung – ohne Absenkung, aber auch ohne Erhöhung – erfolge. Der von dem Kläger vorgelegte Listenauszug (Anlage K 8, Bl. 119 d.A.) möge eine Arbeitsliste gewesen sein, die u. a. mit den Gehaltsangaben zur betrieblichen Altersversorgung auch dazu gedient habe zu prüfen, ob es bei einzelnen Arbeitnehmern rechnerisch eine Verschlechterung des pensionsfähigen Gehalts gebe, die – ebenso wie eine Erhöhung – vermieden werden sollte. Anders sei die Spalte y „Delta BAV Base Check EH<P1“ nicht zu verstehen. Eine verbindliche „Festlegung“ des rentenfähigen Gehalts, das plötzlich ohne ersichtlichen Grund die bisherige Entwicklung des rentenfähigen Gehalts außer Kraft setze und eine ungerechtfertigte Erhöhung vollziehe, sei weder erfolgt noch beabsichtigt gewesen.