Urteil
S 1 Ca 124/16
ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2017:0120.S1CA124.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Besatzungsmitglieds in der Seeschifffahrt wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes (hier: verneint).(Rn.31)
2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 22/17.
Tenor
1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28.1.2016 zum 31.7.2016 beendet wurde, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht.
2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter Maschinenanlage über den 31.7.2016 hinaus weiter zu beschäftigen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4) Der Streitwert wird auf 25.584,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Besatzungsmitglieds in der Seeschifffahrt wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes (hier: verneint).(Rn.31) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 22/17. 1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28.1.2016 zum 31.7.2016 beendet wurde, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht. 2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter Maschinenanlage über den 31.7.2016 hinaus weiter zu beschäftigen. 3) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4) Der Streitwert wird auf 25.584,-- € festgesetzt. Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig und begründet. I. Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig. Das für die gegen die Kündigung erhobene Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse folgt schon aus der Fiktion der Kündigung als wirksam gemäß § 7 KSchG, wenn keine Klage erhoben wird. Soweit der Kläger in Ziff. 1 die allgemeine Feststellung beantragt, dass sein Arbeitsverhältnis (nicht beendet wird,) "sondern ... unverändert fortbesteht", ist davon auszugehen, dass es sich hier nicht um einen eigenständigen Antrag handelt. Es bedarf daher insoweit keiner Erörterung, ob das für einen Feststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben ist. Ob ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO vorliegt, mit dem das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und damit jeglicher Beendigungstatbestand negiert wird, ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln (BAG vom 16.3.1994, AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969; BAG vom 7.12.1995, AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969). Vorliegend hat der Kläger in erster Linie die konkrete ausgesprochene Kündigung angegriffen. Erst in zweiter Linie hat er mit diesem Klagantrag die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Anhaltspunkte für eine Auslegung als selbständiger Antrag, etwa die gegenüber dem Kündigungsschutzantrag sprachlich und förmlich getrennte Stellung als Antrag oder ein erklärender Hinweis, fehlen. II. Die Klage ist auch begründet. Die ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2016 beendet das Heuerverhältnis der Parteien nicht. Der Kläger kann deshalb auch seine vorläufige Weiterbeschäftigung als Leiter Maschinenanlage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen. 1. Die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wird hier nicht nach § 7 KSchG fingiert. Das zwischen den Parteien bestehende Heuerverhältnis unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 KSchG. Der Kläger hat innerhalb der Klagefrist des § 24 Abs. 4 KSchG nach Zugang der angegriffenen Kündigung am 28. Januar 2016 auf See und Rückkehr nach Deutschland am 13. Mai 2016 Kündigungsschutzklage am 25. Mai 2016 an das Arbeitsgericht Hamburg erhoben (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung ist unwirksam nach § 1 Abs. 1 KSchG, da sie sozial ungerechtfertigt ist. Die Kündigung ist nicht aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Auf Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Klägers hat sich die Beklagte nicht berufen. a) Eine Kündigung ist u.a. durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb überhaupt oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhalts zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entfällt (BAG vom 21. Februar 2002, EzA § 2 KSchG Nr. 45). Eine solche Organisationsentscheidung unterliegt im Kündigungsschutzprozess nur der Missbrauchskontrolle, d.h. der Überprüfung, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf ist. Vom Gericht voll nachzuprüfen ist aber, ob durch die innerbetriebliche Umsetzung dieser Unternehmerentscheidung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der des Kündigungszugangs. Dabei ist eine Kündigung nicht nur möglich, wenn zum Kündigungszeitpunkt der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung steht. Wegen der Zukunftsbezogenheit der Kündigung und aus Gründen der Praktikabilität ist es ausreichend, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgebenden Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen. Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf konkrete Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der die Entlassung erforderlich machende betriebliche Grund eintreten wird. b) In Anwendung dieser Grundsätze gilt hier folgendes: Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass allein die Entscheidung der Schiffseigentümergesellschaften, Schiffe nicht mehr unter deutscher Flagge fahren zu lassen, keinen Einfluss auf den Beschäftigungsbedarf von Seeleuten, der bei der Beklagten besteht, hat. Solange die Beklagte die Schiffe bereedert, müssen diese von ihr bemannt werden, mithin besteht Beschäftigungsbedarf für Seeleute. Es ist der Beklagten im Grundsatz auch verwehrt, allein zum Zwecke der Kostenreduzierung die bei ihr beschäftigten deutschen / europäischen Seeleute zu kündigen und andere Seeleute zu schlechteren Bedingungen einzustellen (Stichwort unzulässige Austauschkündigung, vgl. BAG vom 26. September 1996, 2 AZR 200/96, juris). c) Gleichwohl erscheint es denkbar, dass ein Arbeitgeber in der Situation der Beklagten berechtigt ist, aus betriebsbedingten Gründen Arbeitsverhältnisse zu beenden. Dies setzt aber voraus, dass sich die Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer echten betriebsbedingten Druckkündigung als sozial gerechtfertigt erweist. Eine Druckkündigung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen (vgl. BAG vom 18. Juli 2013, 6 AZR 420/12, juris, m.w.N.). Hier haben die Eigentümergesellschaften zwar nicht direkt die Entlassung der deutschen Seeleute verlangt, sie drohen nach dem Vortrag der Beklagten aber an, für den Fall, dass es der Beklagten nicht gelingt, die Betriebskosten der bereederten Schiffe zu reduzieren, die Bereederungsverträge zu kündigen mit der Folge eines Auftragsverlusts auf Seiten der Beklagten und des Beschäftigungsverlusts für die von der Beklagten beschäftigten Seeleute, soweit es der Beklagten nicht gelänge, neue Bereederungsaufträge zu akquirieren. Soweit diese Drohung für eine erhebliche Anzahl von Schiffen wahrgemacht werden würde, würden sich daraus gravierende wirtschaftliche Nachteile für die Beklagte ergeben können, im schlimmsten Fall ein hauptsächliches Geschäftsfeld wegfallen. Würde die Beendigungskündigung der Arbeitsverhältnisse einziges mögliches Mittel sein, die Betriebskosten wie verlangt zu reduzieren, könnte sich eine solche Kündigung als gerechtfertigt erweisen. An die Zulässigkeit einer sogenannten "echten Druckkündigung" sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber hat sich in diesem Fall zunächst schützend vor den/die betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendet werden kann und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dabei ist stets Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG vom 19. Juni 1986, 2 AZR 563/85, juris). d) In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die ausgesprochene Kündigung letztlich als nicht wirksam. Die Beendigungskündigung der Heuerverhältnisse der betroffenen "teuren" deutschen / europäischen Seeleute ist nicht das einzige in Betracht kommende Mittel, um erhebliche Schäden von der Beklagten abzuwenden. Es hätte der Beklagten offen gestanden, sich zur Abwendung der eigenen Notlage um eine "günstigere" Beschäftigung dieser Seeleute zu bemühen, etwa durch den Ausspruch von Änderungskündigungen. Dem stehen die Special Agreements mit der ITF nicht entgegen, selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, diese würden jeweils für alle ausgeflaggten Schiffe geschlossen. Dort ist nur vorausgesetzt und gefordert, dass für ver.di-Mitglieder die deutschen tariflichen Regelungen des HTV- und MTV-See weiterhin gewährt werden. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, ITF unterscheide nicht nach Gewerkschaftszugehörigkeit, ist darauf hinzuweisen, dass, sofern die ITF sich nicht an die von ihr selbst abgeschlossenen Vereinbarungen halten würde, dies nicht zu Lasten der Besatzungsmitglieder eine Beendigung deren Heuerverträge rechtfertigen kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit entsprechende Angebote an diejenigen Besatzungsmitglieder, die nicht ver.di-Mitglied sind, nicht zu einem bereits ausreichenden Verringerungspotential der Betriebskosten hätten führen können. Dies wäre mit den Auftraggebern der Beklagten zu diskutieren gewesen, Sache der Beklagten wäre es insoweit gewesen, sich schützend vor ihre Beschäftigten zu stellen und zu eruieren, ob durch eine hierdurch mögliche Verringerung von Personalkosten ein angedrohter Bereedererwechsel hätte verhindert werden können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung der ihres Ausspruchs ist. Es sind mithin nach Abschluss der innerbetrieblichen Planungen eintretende wirtschaftliche Veränderungen einzubeziehen. Hier ist etwa auf die Möglichkeit des weiteren Lohnsteuereinbehalts hinzuweisen. e) Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten von einem nach § 1 Abs. 5 KSchG eingeschränkten Überprüfungsmaßstab ausgeht. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG wird vermutet, dass eine Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, wenn die Arbeitnehmer, denen aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, wird gemäß § 292 ZPO die rechtliche Folge - das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG - ohne weiteren Vortrag des Arbeitgebers gesetzlich vermutet. Diese Vermutung bezieht sich sowohl auf den Wegfall der bisherigen Beschäftigung als auch auf das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb (vgl. BAG vom 15. Dezember 2011, Az. 2 AZR 42/10, AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste).Nach § 292 ZPO ist (nur) der Beweis des Gegenteils zulässig. Es ist deshalb Sache des Arbeitnehmers darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass in Wirklichkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn weiterhin besteht. Eine bloße Erschütterung der Vermutung reicht nicht aus. Es ist vielmehr ein substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt (BAG 5. November 2009, Az. 2 AZR 676/08, AP Nr. 183 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 23. Oktober 2008, Az. 2 AZR 163/07, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste). Der Arbeitnehmer muss darlegen, weshalb der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo sonst im Betrieb oder Unternehmen er weiterbeschäftigt werden kann (vgl. BAG vom 12. März 2009, Az. 2 AZR 418/07, AP Nr. 97 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Vermutung der Betriebsbedingtheit der ausgesprochenen Kündigung hier erschüttert und widerlegt. Beschäftigungsbedarf für Seeleute besteht, in Rede stehen nur die Konditionen, zu denen eine Beschäftigung erfolgen soll und kann. Hierfür ist der Ausspruch von Änderungskündigungen das geeignete und zu ergreifende Mittel, um einer Drucksituation und drohenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu begegnen. 3. Auch dem gestellten Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers war stattzugeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS vom 27. Februar 1985, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht), dass der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen kann, wenn er in erster Instanz im Kündigungsschutzverfahren obsiegt. Die Interessen der Beklagten daran, den Kläger nicht weiter zu beschäftigen, überwiegen dasjenige des Klägers an seiner Weiterbeschäftigung nicht. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Den Streitwert für das Urteil hat die Kammer gemäß § 61 ArbGG, § 42 Abs. 4 GKG auf 4 Bruttomonatsheuern von 6.396,- EUR, mithin insgesamt auf 25.584,- EUR festgesetzt. Eine gesonderte Entscheidung über die Zulassung der Berufung war hier entbehrlich, da die Berufung ohnehin zulässiges Rechtsmittel ist, da es sich um eine Rechtsstreitigkeit um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt (§ 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG) und im Übrigen der maßgebliche Beschwerdewert erreicht wird. Die Parteien streiten um die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Heuerverhältnisses. Die Beklagte betreibt Seeschifffahrt, ihr Tätigkeitsfeld reicht von der Bereederung von Container-, Tank- und Offshore-Schiffen über die Betreuung von Neubauten bis zum Crew-Management. Der am XX.XXXXX 1953 geborene und verheiratete Kläger ist bei der Beklagten, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, seit 9. November 1997, zuletzt als Leiter der Maschinenanlage bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsheuer von 6.396,- EUR, beschäftigt. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens einigten sich die Beklagte und der bei ihr gewählte Seebetriebsrat auf einen Interessenausgleich und Sozialplan, jeweils vom 1. Dezember 2014 (Anlage B6, Blatt 90 ff. der Akten). Außerdem vereinbarten die Betriebsparteien am 1. Dezember 2014 eine Auswahlrichtlinie (Anlage B7, Blatt 113 ff. der Akten). Im Interessenausgleich heißt es u.a.: Präambel ... verlangen die Einschiffsgesellschaften von N. zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation die von ihr bereederten Schiffe aus der deutschen Flagge auszuflaggen. Dies wird zu einem Verlust von Arbeitsplätzen für deutsche / europäische Seeleute führen, die über einen Haustarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung unter dem MTV/HTV-See bei N. beschäftigt sind. ... § 2 Von N. beabsichtigte Betriebsänderung 1. N. steigt komplett aus der deutschen Flagge aus. Zukünftig erfolgt nur noch die Bereederung von Schiffen unter der Flagge eines ausländischen Flaggenstaates. 2. Die aktuell noch unter deutscher Flagge von N. bereederten Schiffe werden ausgeflaggt. Die Ausflaggungen erfolgen nach dem als Anlage 1 beigefügten Ausflaggungskonzept, an das sich N. halten wird. ... 3. ... Der geplante Personalabbau bis zum 30.06.2017 wird entsprechend dem Ausflaggungskonzept gemäß Anlage 1 durchgeführt. Insgesamt sind 486 Besatzungsmitglieder gemäß der Anlage 2 vom Personalabbau im Bereich Containerschifffahrt und Offshore betroffen. 4. ... § 3 Umsetzung der Betriebsänderung 1. Die personelle Durchführung der Betriebsänderung erfolgt durch betriebsbedingte Kündigungen bzw. Abschlüsse von Aufhebungsverträgen ... 2. Die 179 Besatzungsmitglieder (...), denen aufgrund der Betriebsänderung aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht frühestens zum 28.02.2015 gekündigt werden soll, sind in der als Anlage 3 beigefügten Namensliste der zu kündigenden Besatzungsmitglieder benannt. 3. Der weitere erforderliche Personalabbau gemäß Anlage 1 erfolgt unter Zugrundelegung einer Sozialauswahl nach den Grundsätzen der Betriebsvereinbarung "Auswahlrichtlinie vom 01.12.2014". Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 (Anlage K2, Blatt 9 der Akten), welches dem Kläger am 28. Januar 2016 auf See zuging, kündigte die Beklagte das Heuerverhältnis mit dem Kläger zum 31. Juli 2016. Der Kläger beendete seine Fahrt am 13. Mai 2016 mit Rückkehr in Deutschland. Mit seiner Klage vom 27. Mai 2016, die am selben Tag vorab per Fax beim Arbeitsgericht Hamburg einging und der Beklagten am 3. Juni 2016 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Heuerverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung und begehrt seine Weiterbeschäftigung. Der Kläger trägt vor, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Seine Beschäftigung sei auch auf ausgeflaggten Schiffen möglich. Die Beklagte habe nach wie vor die Besatzung für die gecharterten Schiffe zu stellen. Es handele sich um eine unzulässige Austauschkündigung. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2016 zum 31. Juli 2016 beendet werden wird, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter Maschinenanlage über den 31. Juli 2016 hinaus weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die allgemeine Schiffahrtskrise habe erhebliche Auswirkungen auch auf ihr Tätigkeitsfeld. In der ersten Jahreshälfte 2014 seien aufgrund der weiterhin prekären Situation auf dem internationalen Chartermarkt Gespräche zwischen den Emissionshäusern, mit denen sie zusammenarbeite, insbesondere mit der C. Reederei und der G. geführt worden. In einer Besprechung am 27. Mai 2014 hätten die Vertreter der Emissionshäuser in Vertretung für die von ihnen gemanagten Einschiffsgesellschaften die Ausflaggung ihrer Schiffe angekündigt und sie, die Beklagte, aufgefordert, die Personalkosten nach Ausflaggung aller bereederten Schiffe zur Vermeidung einer Kündigung der Bereederungsverträge drastisch zu reduzieren. Anderenfalls hätten die Bereederungsverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet werden sollen. Die Schiffsbetriebskosten unter deutscher Flagge lägen bei rund 450.000,- $ pro Jahr und Schiff über den Kosten der als Benchmark herangezogenen alternativen europäischen Flaggen. Auf die angekündigten Auswirkungen habe sie, die Beklagte, sich einstellen müssen. Eine Kündigung der Bereederungsverträge durch die Emissionshäuser hätte zu ihrer, der Beklagten, sofortigen Insolvenz geführt. Bereits mit Beendigung eines mit ver.di geschlossenen Beschäftigungssicherungstarifvertrages zum 31. Oktober 2014 sei ein Personalüberhang von 129 Besatzungsmitgliedern entstanden. Zudem sei das Ausflaggungskonzept, welches ab Oktober 2014 die Ausflaggung von jeweils drei Containerschiffen innerhalb von jeweils 2 bis 3 Monaten vorsehe, umgesetzt worden. Dies habe jeweils zu einem weiteren Personalüberhang geführt. Denn mit Ausflaggung der bislang unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe könnten deutsche Seeleute zu den Bedingungen der deutschen tariflichen Regelungen im MTV- und HTV-See nicht mehr eingesetzt werden, da diese Personalkosten von den Schiffsgesellschaften nicht mehr übernommen würden. Der Ausspruch von Änderungskündigungen sei nicht möglich gewesen. Mit Ausflaggung habe sie, die Beklagte, mit der ITF jeweils für die betroffenen Schiffe Special Agreements (beispielhaft vorgelegt die Vereinbarung vom 17. März 2016 für C. L., Anlage B10, Blatt 119 ff. der Akten) abgeschlossen, welche ausschlössen, dass deutschen Seeleuten die gleichen Vertragskonditionen angeboten werden könnten, wie sie für nicht europäische Seeleute und international üblich seien. Dem Abschluss dieser Vereinbarungen könne sie, die Beklagte, sich nicht entziehen, ohne in den Fokus der ITF mit gravierenden wirtschaftlichen Folgen zu geraten. Die ITF- Bedingungen seien nicht nur für ver.di-Mitglieder relevant; Boykotte würden erst dann beendet, wenn der Reeder nachweisen könne, dass er für alle Besatzungsmitglieder solche Heuerverträge abgeschlossen habe, die den Bedingungen der ITF entsprechen. Die Reeder würden zur Abwendung eines größeren Schadens durch Einnahmeausfälle, Charterverluste und zusätzliche Liegekosten gezwungen, den Forderungen der ITF nachzugeben. Auch von den Charterern werde regelmäßig ein sog. ITF-Cover gefordert. Im Übrigen würden durch den Ausspruch von Änderungskündigungen internationale Bedingungen nicht erreicht werden. Alle ausgeflaggten Schiffe blieben im Eigentum deutscher Einschiffsgesellschaften und eingetragen im deutschen Seeschiffsregister (Zweitregister). Die deutschen bzw. europäischen Seeleute blieben weiterhin sozialversicherungspflichtig, mithin immer noch teurer. Die von den Einschiffsgesellschaften geforderte Einsparung würde nicht erreicht. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.