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Urteil

1 Ca 86/16

ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2016:1007.1CA86.16.0A
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Leitsätze
1. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb nach § 258 ZPO als wiederkehrende Leistungen im Sinne der Norm auch für künftig fällige Teilbeträge eingeklagt werden.(Rn.20) 2. Die Bestimmung einer Betriebsvereinbarung zu einem betrieblichen Versorgungswerk, nach der die Versorgungsbezüge entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung angepasst werden, ein anderer Anpassungssatz jedoch vom Arbeitgeber für den Fall herbeigeführt werden kann, dass dieser die Änderung der Versorgungsbezüge "nicht für vertretbar" hält, bedarf der Auslegung. Sie ist gesetzeskonform und damit geltungserhaltend dahin auszulegen, dass die Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach allgemein gültigen Regeln zu erfolgen hat, nämlich gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag vom 1.314,76 € hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 24,82 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 397,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Tag zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Streitwert wird auf 893,52 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb nach § 258 ZPO als wiederkehrende Leistungen im Sinne der Norm auch für künftig fällige Teilbeträge eingeklagt werden.(Rn.20) 2. Die Bestimmung einer Betriebsvereinbarung zu einem betrieblichen Versorgungswerk, nach der die Versorgungsbezüge entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung angepasst werden, ein anderer Anpassungssatz jedoch vom Arbeitgeber für den Fall herbeigeführt werden kann, dass dieser die Änderung der Versorgungsbezüge "nicht für vertretbar" hält, bedarf der Auslegung. Sie ist gesetzeskonform und damit geltungserhaltend dahin auszulegen, dass die Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach allgemein gültigen Regeln zu erfolgen hat, nämlich gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen.(Rn.25) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag vom 1.314,76 € hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 24,82 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 397,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Tag zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Streitwert wird auf 893,52 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen. I. Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig. Auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1) ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Es handelt sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG vom 19. Juli 2016, 3 AZR 141/15, juris). II. Die Klage ist im Wesentlichen auch begründet. Der Kläger kann für die Vergangenheit für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2016 Zahlung von 397,12 EUR brutto verlangen (Klagantrag zu 2), nämlich über die gezahlten Versorgungsbezüge hinaus die Zahlung weiterer 24,82 EUR brutto pro Monat, dies auch künftig über den 31. Oktober 2016 hinaus (Klagantrag zu 1). Denn der Kläger kann gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 1 BVW beanspruchen, dass die Anpassung seiner betrieblichen Gesamtversorgung ungekürzt entsprechend der gesetzlichen Anpassung mit 2,09171 % erfolgt. 1. Die Kammer geht allerdings nicht davon aus, dass die Regelung in § 6 Abs. 3 BVW unwirksam ist. a) Die Regelung in § 6 BVW ist nicht wegen nicht hinreichender Bestimmtheit unverhältnismäßig und unwirksam. Die Anpassungsregelungen unter § 6 BVW sind insoweit auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG vom 27. Juli 2010, 1 AZR/09, juris). b) Hinsichtlich der Auslegung der Anpassungsregelungen in § 6 Abs. 1 BVW und § 6 Abs. 3 BVW nach Wortlaut und Systematik als Regel/Ausnahme-Verhältnis schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den Ausführungen des Arbeitsgerichts Hamburg, 24. Kammer (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. 24 Ca 79/16) an. Gemäß § 6 Abs. 1 BVW hat danach der Versorgungsempfänger gegen die Versorgungsschuldnerin einen Anspruch auf Anpassung in der Weise, dass die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Damit ist eine Anpassungsautomatik geregelt, weitergehender Entscheidungen auf Seiten der Versorgungsschuldnerin bedarf es nicht. Gegenüber der von den Betriebsparteien so bestimmten planmäßigen Anpassungssystematik darf die Beklagte als Versorgungsschuldnerin gemäß § 6 Abs. 3 BVW ausnahmsweise abweichen. Dabei ist ihr in zweierlei Hinsicht eine Ermessensentscheidung eingeräumt. Zum einen darf sie entscheiden, ob abgewichen wird, nämlich wenn die planmäßige Anpassung gemäß Absatz 1 „nicht vertretbar“ ist. Sodann steht es in ihrem Ermessen wie, d.h. in welchem Umfang, abgewichen wird, da ein Vorschlagsrecht des Vorstands dahingehend besteht, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Hinsichtlich der Entscheidung, wie abgewichen wird, sieht die Regelung zwar eine Konsultationspflicht vor, weist aber der Beklagten einseitig die Leistungsbestimmung zu. Mangels einer ausdrücklichen Regelung durch die Betriebsparteien ist § 6 Abs. 3 BVW gesetzeskonform und damit geltungserhaltend dahin auszulegen, dass die Leistungsbestimmung durch die Beklagte nach allgemein gültigen Regeln zu erfolgen hat, nämlich gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen. c) Die Regelung in § 6 Abs. 3 BVW ist nicht aus kollektivrechtlichen Gründen unwirksam. Zwar bezieht sich die nach § 6 Abs. 3 BVW mögliche abweichende Anpassungsentscheidung durch den Vorstand auch auf die Verteilung eines möglichen Erhöhungsvolumens, insbesondere könnte auch eine unterschiedliche Verteilung nach verschiedenen Gruppen erfolgen (vgl. ArbG Köln vom 7. September 2016, 7 Ca 2664/16). In diesem Fall könnte ein Mitbestimmungsrecht der jeweils zuständigen betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehen. Anerkannt ist aber auch, dass bei einer gleichmäßigen Weitergabe von Erhöhungen oder Kürzungen ohne Änderung von Verteilungsgrundsätzen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht besteht. Für den Fall, dass deshalb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der konkret getroffenen Entscheidung nicht bestand, gibt es aus Sicht der Kammer keinen Grund, der Regelung und einer auf dieser Grundlage getroffenen Anpassungsentscheidung die Wirksamkeit zu versagen. So liegt es letztlich auch hier; die Entscheidung der Beklagten sieht für alle Betroffenen eine Erhöhung der jeweiligen Gesamtversorgungsbezüge bzw. zumindest der Pensionsergänzung um 0,5 % vor; eine Änderung von Verteilungsgrundsätzen erfolgt hierdurch gerade nicht. d) Die Entscheidung zur verminderten Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Pensionsergänzung ist nicht zu spät getroffen worden. Es wird nicht in bereits entstandene Ansprüche des Klägers rückwirkend in zu beanstandender Weise eingegriffen. § 6 Abs. 3 BVW enthält keine Regelung über den Zeitpunkt, zu dem der abändernde Beschluss vorliegen muss, sondern lediglich die Bestimmung, dass der ändernde Beschluss die Anpassung gemäß Ziffer 1 ersetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus dem in Ziffer 2 genannten Zeitpunkt (Anpassungszeitpunkt der gesetzlichen Renten) nicht geschlossen werden, dass der Abänderungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt ergehen muss. Dem Kläger ist die Anpassung der Leistungen nach Abs. 1 auch nicht vorbehaltslos zugesagt. Jedenfalls soweit die Beschlussfassung vor dem 1. Juli 2015 eingeleitet wurde – wie hier mit der Vorstandsentscheidung vom 3. Juni 2015 – ist es unschädlich, wenn der formell wirksame Beschluss erst nachträglich gefasst wurde. 2. Allerdings stellt sich die zum 1. Juli 2015 von der Beklagten vorgenommene Anpassungsentscheidung als nicht der Billigkeit entsprechend dar. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des ArbG Hamburg, 24. Kammer (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. 24 Ca 79/16) nach eigener Prüfung an. a) Eine Leistungsbestimmung entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dabei verbleibt dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BAG vom 14. November 2012, 10 AZR 783/11, juris). b) Die Regelungen gemäß § 6 BVW setzen ausweislich ihrer Überschrift ausdrücklich das Vorliegen „veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse“ für die Anpassung voraus. § 6 Abs. 1 BVW geht davon aus, dass die Erhöhung der gesetzlichen Rente veränderte wirtschaftliche Verhältnisse indiziert und deswegen zu einer gleichlaufenden Erhöhung der Gesamtversorgung führt. Aus dem Regel/Ausnahme-Verhältnis von § 6 Abs. 1 und 3 BVW folgt, dass auch die Ermessensausübung unter § 6 Abs. 3 BVW an eben dieser Voraussetzung, nämlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen in diesem Fall in der Sphäre der Beklagten zu messen ist, was im Übrigen der gesetzlichen Wertung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entspricht. Danach sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers einerseits, die Belange des Versorgungsempfängers andererseits zu berücksichtigen. Weiter folgt aus dem Regel/Ausnahme-Verhältnis der Regelungen unter § 6 Absatz 1 und 3 BVW, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Versorgungsbezüge zu beziehen ist, d.h. nur insoweit, als dies aus wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Beklagten geboten ist, darf in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Nur dann sind die Belange der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt. c) Ob die Entscheidung unter den dargelegten Annahmen billigem Ermessen entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen eine Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen ist, kann dabei offen bleiben (vgl. dazu ArbG Hamburg, vom 15. September 2016, 7 Ca 210/16; ArbG Gießen vom 13. Mai 2016, 3 Ca 12/16). Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts Hamburg, 24. Kammer (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. 24 Ca 79/16) an. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht schon deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte ausdrücklich keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vorträgt, die eine Überprüfung des Anpassungssatzes gerade von 0,5 % erlauben. Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien in wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, noch ist deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die wirtschaftliche Lage ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, gebietet und damit weniger als 25 % der planmäßigen Regelanpassung ausmacht, ist nicht durch veränderte wirtschaftliche Verhältnisse begründet und daher unbillig. Die Orientierung am Inflationsausgleich zum Zwecke einer angestrebten Harmonisierung der Versorgungsleistungen im Konzern ist demgegenüber kein im Kontext des § 6 BVW angelegter und damit zu berücksichtigender Grund. Das Versorgungsniveau der dem BVW unterfallenden Betriebsrentner ist dem Versorgungswerk immanent und daher gewollt. d) Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig ist, ist die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Wie ausgeführt sind kein belastbares Zahlenmaterial und sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, die das Gericht für eine eigene Leistungsbestimmung heranziehen kann, die von der durch § 6 Abs. 1 BVW vorgesehenen Regelanpassung abweicht. Daher ist die Bestimmung mit 100 % der planmäßigen Anpassung vorzunehmen. Diese ist hinsichtlich der Berechnung unstreitig und zutreffend, ebenso die daraus folgenden monatlichen Differenzbeträge. 3. Der Zinsanspruch ist nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Leistungen, die - wie hier - nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (vgl. BAG vom 10. Dezember 2013, 3 AZR 595/12, juris). Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Beklagte hat die die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist. Dass die Klage mit einem Teil der Nebenforderung abzuweisen war, bleibt außer Betracht, weil dies den Streitwert nicht erhöht, § 4 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 42 Abs. 1 GKG, 61 Abs. 1 ArbGG bewertet und auf den 36fachen monatlichen Differenzbetrag festzusetzen; die rückständigen Beträge werden nicht hinzu addiert. Die Berufung ist für die Beklagte gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG gesondert zuzulassen, da die Auslegung der BV eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft. Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1. Juli 2015. Der Kläger war ursprünglich bei einem Unternehmen des V. – Konzerns beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand vom 1. Januar 1980 bis zum 30. September 2004. Seitdem bezieht er Versorgungsbezüge, die jeweils im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden. Die Beklagte ist die Versorgungsschuldnerin. Für die Versorgungsbezüge gelten die durch Betriebsvereinbarungen geregelten Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes in der Fassung vom 19.4.2002 (vgl. Anlage K1, Blatt 17 ff. der Akten). Die Beklagte leistet an den Kläger danach Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus der sog. Pensionsergänzung (auf den Abrechnungen als VoFü-Rente bezeichnet) sowie der sog. VK-Altersrente (im Weiteren: VK Rente) zusammensetzen. Zur Ermittlung der Höhe der zu erbringenden Leistungen wird ein Versorgungsniveau bestimmt (§ 4 der Ausführungsbestimmungen) und unter Berücksichtigung der in § 5 der Ausführungsbestimmungen genannten Leistungen ermittelt, ob hierdurch das Versorgungsniveau erreicht wird. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und die o.g. VK-Altersrente. Ist dies nicht der Fall, werden in Höhe der Differenz Leistungen der Pensionsergänzung (die o.g. VoFü-Rente) gezahlt. Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge ist unter § 6 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden BVW) unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ Folgendes geregelt: „1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“ Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,7 auf 107,0, also um 0,281%. Der Vorstand der G. D. AG, der Holdinggesellschaft der Beklagten, beschloss am 3. Juni 2015, dass die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach dem BVW um mehr als 0,5 % nicht als vertretbar erscheine und einheitlich für alle Rentner aus dem BVW teilweise ausgesetzt werden solle. Beschlossen wurde, eine entsprechende Beschlussfassung durch die Konzerngesellschaften zu initiieren. Auch die Beklagte nahm keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats - und gegen deren ausdrücklichen Wunsch - durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat den Beschluss, eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach BVW zum 1. Juli 2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen, eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Außerdem entschlossen sich die zuständigen Gremien der Beklagten dazu, die Anpassung der Pensionsergänzung für den Fall, dass es bei einer verminderten Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% in Verbindung mit der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,1% faktisch zu einer Aussetzung der Erhöhung der Pensionsergänzung bzw. deren Absinken komme, nicht vollständig auszusetzen. In diesem Fall sollte die Pensionsergänzungszahlung dennoch um 0,5 % erhöht werden. Es wurde jeweils geprüft, was günstiger sei: eine Anpassung der Pensionsergänzungszahlung pauschal um 0,5% oder gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit dem 1. Juli 2012. Im Fall des Klägers führte die pauschale Erhöhung der Pensionsergänzung um 0,5% zum höheren Ergebnis. Bis 30. Juni 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger danach 1.312,06 EUR, und zwar VoFü-Rente in Höhe von 540,67 EUR und 771,39 EUR VK-Altersrente. Die VoFü-Rente wird seit dem 1. Juli 2015 in Höhe von 543,37 EUR gezahlt. Der Kläger verlangt mit seiner Klage eine Anpassung um weitere 24,82 EUR brutto monatlich seit dem 1. Juli 2015. Dabei handelt es sich um den der Höhe nach unstreitigen Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassung im Umfang von 2,09171 % auf die Gesamtversorgungsbezüge vorgenommen hätte. Der Kläger trägt vor, die Beklagte schulde eine Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BVW, weil diese Regelung einen Anpassungsanspruch begründe. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Sie verstoße auch gegen § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG. Auf die Ausübung des bestehenden Mitbestimmungsrechtes werde verzichtet. Jedenfalls aber sei die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag von 1.314,76 EUR hinaus jeweils zum 1. eines Monats weitere 24,82 EUR brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 397,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 24,82 EUR brutto seit dem 1.7.2015, auf 24,82 EUR seit dem 1.8.2015, auf 24,82 EUR seit dem 1.9.2015, auf 24,82 EUR seit dem 1.10.2015, auf 24,82 EUR seit dem 1.11.2015, auf 24,82 EUR seit dem 1.12.2015, auf 24,82 EUR seit dem 1.1.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.2.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.3.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.4.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.5.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.6.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.7.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.8.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.9.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge um 0,5 % hinaus bestehe kein weiterer Erhöhungsanspruch. Weder begründe § 6 Abs. 1 BVW einen automatischen Anpassungsanspruch, was sich aus der Historie des Versorgungswerkes herleite, noch unterliege ihre Ermessensentscheidung gemäß § 6 Abs. 3 BVW einer Billigkeitskontrolle. Jedenfalls aber habe sie von einer Anpassung gemäß § 6 Abs. 1 BVW abweichen und die Anpassung auf 0,5 % festlegen dürfen. Die Art und Weise, in der der Vorstand die Anpassungsprüfung nach § 6 Abs. 3 BVW vorgenommen habe, entspreche der Billigkeit. Sie habe folgende Umstände berücksichtigt: es bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko), es sei 2015 ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen, sie unterliege gleichermaßen steigenden Anforderungen zur Regulierung (Anforderungen durch das Solvency II Projekt der EU, Umsetzung des Gesetztes zur Reform der Lebensversicherung) als auch in den Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (SSY-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Aufgrund dessen müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. Entsprechend sei es angemessen, auch die Rentner heranzuziehen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das Versorgungsniveau der Rentner des BVW sei bereits überdurchschnittlich hoch. Der Höhe nach orientiere sich die Anpassung am Verbraucherpreisindex und damit an der Anpassung für Betriebsrentner in anderen Versorgungswerken im Konzern. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.