Urteil
S 1 Ca 53/11
ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2011:1007.S1CA53.11.0A
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Leitsätze
Nicht jede Vereinbarung zwischen tariffähigen Parteien ist bereits als (Firmen-)Tarifvertrag anzusehen. Zwar setzt die rechtliche Bewertung eines Vertrages als Firmentarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes nicht dessen Benennung mit diesem Begriff durch die Vertragsparteien voraus. Auch ein "Vereinbarung" genannter Vertrag kann als Tarifvertrag zu bewerten sein, wenn er der Sache nach als solcher anzusehen ist. Indes ist das dann nicht möglich, wenn dies dem erklärten Willen eines Vertragspartners widerspricht, mag er auch tariffähig sein.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird für die Klägerin gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird für die Klägerin gesondert zugelassen. Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das für die gestellten Feststellungsanträge erforderliche besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, in denen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) gestritten wird (vgl. BAG vom 30. Mai 2001, AP Nr. 64 zu § 256 ZPO 1977 mit Anm. Oetker; Germelmann/Matthes/Prütting, § 2 ArbGG Rn. 12; Wiedemann/Oetker, § 9 TVG Rn. 17; Kempen/Zachert, § 9 TVG Rn. 1). Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der von ihm erstrebten Feststellung, wenn eine gegenwärtige tatsächliche Unsicherheit sein Rechtsverhältnis nach Art oder Umfang gefährdet. Über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses muss erkennbar ein konkreter Streit bestehen. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Feststellungsinteresse hier zu bejahen. Zwischen den Parteien besteht Streit hinsichtlich der Frage, ob mit dem Verhandlungsergebnis vom 5. Mai 2008 mit Anlagen und den Regelungsabsprachen vom 21. September 2009 wirksame tarifliche Regelungen zustande gekommen sind. Das Feststellungsinteresse entfällt weder dadurch, dass das Bestehen tariflicher Regelungen auch im Rahmen eines Individualprozesses geklärt werden könnte, noch dadurch, dass der Tarifvertrag gekündigt wurde und lediglich kraft Gesetzes nachwirkt oder eine andere tarifliche Regelung den entsprechenden Tarifvertrag abgelöst hat, sofern über die frühere tarifliche Bestimmung noch Individualrechtsstreitigkeiten anhängig sind (vgl. Wiedemann/Oetker, § 9 TVG Rn. 27 m.w.N.). Nach dem Kenntnisstand der Kammer gibt es solche beim Arbeitsgericht /Landesarbeitsgericht Hamburg anhängigen Verfahren. Für diese kann das vorliegende Verfahren die besondere Rechtskraftwirkung des § 9 TVG erzeugen. Die begehrte Entscheidung hat damit nicht die Qualität einer unverbindlichen Klärung eines Streitpunktes im Sinne der Begutachtung eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Rechtszustandes. Da der Umfang der Rechtskraftwirkung der vorliegenden Entscheidung nach § 9 TVG nicht nur zwischen den Tarifvertragsparteien selbst erzeugt wird, sondern sich zugleich auf Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien erstreckt, darf das Rechtsschutzinteresse nicht auf das Rechtsverhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander beschränkt werden, das mit dem Wegfall der tariflichen Regelung entfiele. Mit Rücksicht auf den Umfang der Rechtskrafterstreckung auf Individualprozesse tarifunterworfener Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das Rechtsschutzinteresse an einer „Verbandsklage“ (kritisch zum Begriff der Verbandsklage Oetker, Anm. zu BAG vom 30. Mai 2001, AP Nr. 64 zu § 256 ZPO 1977) auch noch nach Beendigung eines Tarifvertrages zu bejahen (so auch LAG Düsseldorf vom 9. Januar 1998, LAGE Nr. 1 zu § 4a EFZG). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Nach dem zuletzt gestellten Antrag zu 1) begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein (Firmen-)Tarifvertrag mit dem Inhalt des Verhandlungsergebnisses vom 5. Mai 2008, unterzeichnet am 30. Mai 2008 und dessen Anlage 1 „MTV-See Anlage V“ vom 23. Juli 2008, sowie dem Inhalt der Heuertabelle „12. Lotsbetriebsverein e.V.“ zustande gekommen ist. Bei der zwischen dem Beklagten und der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung handelt es sich jedoch nicht um einen Firmentarifvertrag. Damit kann auch dem Antrag zu 2) nicht entsprochen werden. Nicht jede Vereinbarung zwischen tariffähigen Parteien ist bereits als (Firmen-)Tarifvertrag anzusehen. Zwar setzt die rechtliche Bewertung eines Vertrages als Firmentarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes nicht dessen Benennung mit diesem Begriff durch die Vertragsparteien voraus. Auch ein "Vereinbarung" genannter Vertrag kann als Tarifvertrag zu bewerten sein, wenn er der Sache nach als solcher anzusehen ist. Indes ist das dann nicht möglich, wenn dies dem erklärten Willen eines Vertragspartners widerspricht, mag er auch tariffähig sein (BAG vom 14. April 2004, AP Nr. 188 zu § 1 TVG Auslegung). Die Klärung, ob es sich um einen Tarifvertrag handelt oder um eine andere Vereinbarung zwischen tarifvertragsfähigen Parteien, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge gem. §§ 133, 157 BGB. Nach §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen. Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind insoweit nicht heranzuziehen. Sie betreffen nur den normsetzenden (normativen) Teil des Tarifvertrages, nicht aber die vorgeschaltete Frage, ob es sich überhaupt um einen Tarifvertrag handelt (BAG vom 14. April 2004, AP Nr. 188 zu § 1 TVG Auslegung). In Anwendung dieser Grundsätze gibt es hier keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass beide Parteien einen Firmentarifvertrag abschließen wollten. Zwar sind die Parteien in dem Verhandlungsergebnis als „Tarifvertragsparteien“ bezeichnet, es sollen „nachfolgende tarifliche Regelungen vereinbart“ werden. „Tarifvertragsparteien“ waren die Parteien aber auch schon zuvor aufgrund der geschlossenen Haustarifverträge. Maßgeblich gegen den Abschluss eines Firmentarifvertrages spricht die übereinstimmende Absicht der Parteien bzw. zumindest der Klägerin bekannte Absicht des Beklagten, die bei diesem geltenden firmentariflichen Regelungen in das Branchentarifwerk des VDR einzubinden. Diese Zielsetzung ergibt sich auch schon aus der Vereinbarung vom 12. / 13. März 2007. Es sollten gerade keine Haustarifverträge beim Beklagten mehr gelten. Der Beklagte war dem Verband Deutscher Reeder beigetreten, dies vor dem Hintergrund einer Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes vom 24. Januar 2006 an die über den Beklagten fachaufsichtführenden Wasser– und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest über die Prüfung der Personalausgaben bei dem Beklagten (Anlage K 14, Blatt 90 bis 124 der Akten). Mit dem Beitritt zum VDR durch den Beklagten wurde u.a. die Erwartung verbunden, dass der MTV-See unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Lotsversetzdienstes vollinhaltlich angewendet werde und der Beklagte als Arbeitgeber nicht aktiv an Tarifverhandlungen des VDR mit der Klägerin teilnehme (S. 20 der Mitteilung, Blatt 109 der Akten). Dem konnte aber nur Rechnung getragen werden durch den Abschluss von verbandstariflichen Regelungen, die auch für den Beklagten galten. Die Parteien haben die Anlagen zudem ausdrücklich als Anlage zum MTV und HTV See bezeichnet. Die Vereinbarung einer Anlage zum Verbandstarifvertrag ist aber den dortigen Tarifvertragsparteien vorbehalten. Die Bezeichnung als „Anlage“ spricht zumindest auch dagegen, dass ein eigenständiger Firmentarifvertrag abgeschlossen werden sollte. Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass es sich bei dem Verhandlungsergebnis eher um die Niederlegung der Auffassung der Parteien, welche Sonderreglungen für den Beklagten zu schaffen sein sollten, handeln dürfte, welche dem VDR zum Abschluss als firmenbezogene, gleichwohl verbandstarifliche Regelungen hätte vorgelegt werden sollen. Die Klägerin hat auch keine Anhaltspunkte aus dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf vorgetragen, die für den Abschluss eines Firmentarifvertrages auf beiden Seiten sprechen könnten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1, § 269 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie die Klage zurückgenommen hat und im Übrigen unterlegen ist. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für die zur Entscheidung gestellten Anträge beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO. Die Berufung war für die Klägerin nach § 64 Abs. 3 Nr. 2a) ArbGG gesondert zuzulassen. Die Parteien streiten um das wirksame Zustandekommen von Tarifverträgen. Klägerin ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Der Beklagte wurde 1981 durch die Bundeslotsenkammer gegründet und unterhält und betreibt seitdem die zur Wahrnehmung der Lotsendienste erforderlichen Lotseinrichtungen (feste und schwimmende Lotsstationen, Versetz- und Zubringerfahrzeuge). Tarifvertragliche Absprachen zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Rechtsvorgängerin der Klägerin bestanden seit 1985. Im Mai 1993 vereinbarte der Beklagte mit der ÖTV einen Rahmentarifvertrag für Kapitäne, Schiffsführer, Bootsführer und Besatzungsmitglieder auf Lotsfahrzeugen (RTV Lotsversetz) sowie einen entsprechenden Heuertarifvertrag (HTV Lotsversetz). Im Februar 2006 trat der Beklagte dem Verband Deutscher Reeder (VDR) als außerordentliches Mitglied und der Tarifgemeinschaft bei. Hintergrund dieses Beitritts war eine Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes vom 24. Januar 2006 an die über den Beklagten fachaufsichtführenden Wasser– und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest über die Prüfung der Personalausgaben bei dem Beklagten (Anlage K 14, Blatt 90 bis 124 der Akten). Am 13. März 2007 unterzeichneten der damalige Vorstandsvorsitzende Herr B. für den Beklagten und Herr B1 für die Klägerin ein „Verhandlungsergebnis vom 12./13. März 2007“ (Anlage K 2, Blatt 11 der Akten). Darin heißt es unter anderem: „Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass der Prozess der tarifvertraglichen Einbindung des LBV Tarifwerkes (HTV-Lotsversetz und Rahmentarifvertrag Lotsversetz) in das Branchentarifwerk (HTV/MTV See) eingebunden werden soll. … Deshalb werden nachfolgende Festlegungen vereinbart: 1. Der HTV-Lotsversetz vom 1. September 2006 ist bis zum Abschluss der Optimierung der bestehenden Tarifvertragsstruktur Anlage 12 des HTV See. 2. … 3. Der bestehende Rahmentarifvertrag Lotsversetz wird in seinen Bestandteilen so überprüft, dass die besonderen Bestandteile der sozialen- sowie arbeitsrechtlichen Struktur erhalten bleibt und als Anlage V in den MTV See eingebunden wird. …“ Ein weiteres „Verhandlungsergebnis vom 5. Mai 2008“ unterzeichneten der damalige Vorstandsvorsitzende Herr B. für den Beklagten sowie Herr B1, Herr O. und Frau K. für die Klägerin. Darin heißt es unter anderem: „Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass der Prozess der tarifvertraglichen Einbindung des LBV Tarifwerkes (HTV-Lotsversetz und Rahmentarifvertrag Lotsversetz) in das Branchentarifwerk (HTV/MTV See) mit den, in den Anlagen aufgeführten tariflichen Regelungen, vollzogen ist. Dieser Weg wurde durch die Mitgliedschaft des LBV e.V. im Tarif führenden Arbeitsgeberverband – Verband Deutscher Reeder (VDR) mit der Vereinbarung vom 12/13. März 2007 vorgezeigt. Deshalb werden nachfolgende tarifliche Regelungen vereinbart: 1. Sonderbestimmungen für die Beschäftigten des Lotsbetriebsverein e.V. Anlage MTV See 2. Sonderbestimmungen für die Beschäftigten des Lotsbetriebsverein e.V. Anlage HTV See Im Übrigen gelten die Regelungen des HTV See/MTV See in seiner jeweils gültigen Fassung Die Tarifwirksamkeit tritt ab dem 1. September 2008 in Kraft.“ Streitig ist zwischen den Parteien, ob und mit welchem Inhalt Sonderbestimmungen zu 1. und 2. vereinbart wurden. Der derzeitige Vorstandsvorsitzende des Beklagten Herr L. und Herr B1 für die Klägerin unterzeichneten weiterhin „Verfahrensgrundsätze/Regelabsprachen Ergebnisse der Beratung der Tarifkommissionen LBV e.V. ver.di am 21. September 2009“ (Anlage K 5, Blatt 19-21 der Akten). Mit Schreiben vom 4. September 2010 (Anlage B 2, Blatt 60 der Akten) kündigte die Klägerin gegenüber dem VDR den Heuertarifvertrag See 2008/2009 sowie den „Heuertarifvertrag Lotsversetz 2008/2009 – in seiner gegenwärtigen Fassung vom 30. Mai 2008/Oktober 2009 (Regelabsprachen)“. Hierzu wies der VDR mit Schreiben vom 28. September 2010 (Anlage B 3, Blatt 61 der Akten) darauf hin, dass ein Heuertarifvertrag Lotsversetz zwischen der Klägerin und dem VDR nicht abgeschlossen sei. Mit weiterem Schreiben vom 4. September 2010 (Anlage B 4, Blatt 62 der Akten) kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den „Heuertarifvertrag Lotsversetz 2008/2009 – in seiner gegenwärtigen Fassung vom 30. Mai 2008/Oktober 2009 (Regelabsprachen)“. Mit einem Schreiben vom 24. September 2010 (Anlage K 6, Blatt 22 der Akten) kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin „das Verhandlungsergebnis vom 05. Mai 2008 … zum nächstmöglichen Termin“. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin im Wege der Verbandsklage nach § 9 TVG die Feststellung, dass zwischen den Parteien wirksame Tarifverträge zustande gekommen seien. Die Klägerin trägt vor, das Verhandlungsergebnis vom 5. Mai 2008 stelle mit seinen Anlagen einen Firmentarifvertrag unter Billigung durch den VDR dar. Als Anlage zur Vereinbarung vom 5. Mai 2008 seien die mit der Klage eingereichten Anlagen (Blatt 14-17 der Akten) sowie Anlage B5 (Blatt 18 der Akten) vereinbart worden. Der VDR sei indirekt an den Verhandlungen zwischen den Parteien beteiligt gewesen, denn er sei durch den Beklagten über den jeweiligen Verhandlungsstand informiert worden. Der VDR habe von den Parteien ein Ergebnis präsentiert bekommen wollen, welches dann lediglich noch in der VDR-Kommission habe beraten werden sollen. Aus diesem Grund seien die Ergebnisse auch in der Form einer Anlage zum Manteltarifvertrag und Heuertarifvertrag See formuliert worden. Aus gleichem Grund habe die Geschäftsführerin des VDR, Frau O1, am 23. Juli 2008 die von den Parteien verhandelten Ergebnisse paraphiert und somit angenommen. In der Abschlusssitzung am 23 Juli 2008 habe festgestellt werden sollen, ob der VDR mit den erzielten Ergebnissen einverstanden sei. Frau O1 sei augenscheinlich mit den Ergebnissen einverstanden gewesen. Die Klägerin beantragt, nachdem sie die weitergehende Klage zurückgenommen hat, 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Tarifvertrag mit dem Inhalt des Verhandlungsergebnisses vom 5. Mai 2008, unterzeichnet am 30. Mai 2008 und dessen Anlage 1 „MTV-See Anlage V“ vom 23. Juli 2008, sowie dem Inhalt der Heuertabelle „12. Lotsbetriebsverein e.V.“ zustande gekommen ist; 2. festzustellen, dass der Inhalt der zwischen den Parteien am 21. September 2009 vereinbarten Verfahrensgrundsätze/Regelungsabsprachen Bestandteil des unter 1. benannten Tarifvertrages ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, es fehle angesichts der seitens der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen der tariflichen Regelungen bereits am Feststellungsinteresse. Ziel seines Beitritts zum VDR sei gewesen, den Manteltarifvertrag See voll inhaltlich anzuwenden, soweit notwendig in einer Anlage zum Tarifvertrag die Besonderheiten des Lotsversetzdienstes zu berücksichtigen und den HTV See zu übernehmen, um eine Gleichstellung zu vergleichbaren Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und der deutschen Seefahrt herzustellen. Entsprechende Regelungen seien bislang nicht in das Branchentarifwerk integriert worden. Er habe jedenfalls keinen Firmen- oder Haustarifvertrag abschließen wollen. Die Paraphierung der vorgelegten Anlagen durch Frau O1 sei nicht in irgendeiner zustimmenden Kenntnisnahme oder weitergehenden rechtlichen Bedeutung erfolgt. Als am 23. Juli 2008 eine Sitzung zu den Entwürfen der beiden Anlagen im Haus des VDR stattgefunden habe, die gegen 21:00 Uhr habe abgebrochen werden müssen, habe der Vertreter der Klägerin, Herr B1, um Paraphierung gebeten, damit festgehalten werde, dass es sich um den Entwurfsstand vom 23. Juli 2008 handele. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).