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Urteil

1 Ca 20/11

ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2011:0607.1CA20.11.0A
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Leitsätze
1. Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neuregelung des § 4 KSchG zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist auch auf Kündigungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten der Norm zugegangen sind, vergleiche BAG, Urteil vom 9. Februar 2006 - 6 AZR 283/05 -.(Rn.18) 2. Ist ein Hindernis für die Erhebung der Kündigungsschutzklage länger als sechs Monate nach Ablauf der Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG noch nicht behoben, kann eine Kündigungsschutzklage nicht mehr nachträglich zugelassen werden, § 5 Abs. 3 KSchG. Eine Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nach Fristablauf nicht mehr möglich. vergleiche LArbG Mainz, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 9 Sa 474/05 -.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.200,- € festgesetzt. 4. Die Berufung wird für die Klägerin nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neuregelung des § 4 KSchG zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist auch auf Kündigungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten der Norm zugegangen sind, vergleiche BAG, Urteil vom 9. Februar 2006 - 6 AZR 283/05 -.(Rn.18) 2. Ist ein Hindernis für die Erhebung der Kündigungsschutzklage länger als sechs Monate nach Ablauf der Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG noch nicht behoben, kann eine Kündigungsschutzklage nicht mehr nachträglich zugelassen werden, § 5 Abs. 3 KSchG. Eine Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nach Fristablauf nicht mehr möglich. vergleiche LArbG Mainz, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 9 Sa 474/05 -.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.200,- € festgesetzt. 4. Die Berufung wird für die Klägerin nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a) und b) ArbGG, jedoch im Übrigen nur teilweise zulässig und soweit zulässig nicht begründet. I. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) zulässig. Insbesondere besteht das für den Feststellungsantrag zu 1) nach § 256 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses löst für die Parteien wechselseitige Rechte und Pflichten aus, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses begründen. Der Antrag zu 3) ist hingegen unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG bedarf es eines bestimmten Antrages, dabei muss ein Zahlungsantrag grundsätzlich die geforderte Summe angeben. Daran fehlt es hier. Es liegt auch kein Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrages vor. Die Bestimmung des Betrages ist weder von einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO noch billigem Ermessen des Gerichts abhängig. II. Die Klage ist zu den Anträgen 1) und 2) nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 12. April 1995 geendet habe. Die Klägerin kann auch nicht von der Beklagten ihre Weiterbeschäftigung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren verlangen. 1. Die Kündigung vom 12. April 1995 gilt nach § 7 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die Klagfrist nach § 4 KSchG versäumt. Die Kündigungsschutzklage muss nämlich innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben worden sein, mithin 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (ErfKom/Kania, § 102 BetrVG Rn. 33 m.w.N.). Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. April 1995 ordentlich gekündigt. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin mit der am 27. Januar 2011 und damit nicht innerhalb der Klagfrist des § 4 KSchG beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Kündigungsschutzklage. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung galt die 3wöchige Klagefrist zwar nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung geltend macht (§ 4 KSchG in der Fassung vom 25. August 1969). Darauf beruft sich die Klägerin hier. Sie hat zwar auch vorgetragen, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden sei. Auf diesen Einwand konnte sich der klagende Arbeitnehmer 1995 noch nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG a.F. stützen. Die Änderung des § 4 KSchG durch Einfügung der Worte „oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ trat zum 1. Januar 2004 in Kraft. § 4 KSchG n.F. ist nach diesem Zeitpunkt aber auch auf Kündigungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten der Neuregelung zugegangen sind, da der Gesetzgeber eine Übergangsregelung nicht geschaffen hat (vgl. BAG vom 9. Februar 2006, AP Nr. 56 zu § 4 KSchG 1969; KR/Friedrich, § 4 KSchG Rn. 9). Die Kündigungsschutzklage war nicht nach § 5 KSchG nachträglich zuzulassen. Der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist unzulässig, da bei Klagerhebung die Antragsfrist bereits verstrichen war. Ein solcher Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses an der Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist zulässig, er kann nach der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG nach Ablauf von 6 Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr gestellt werden. Diese Regelung galt bereits bei Ausspruch der Kündigung vom 12. April 1995. Selbst für den Fall, dass wegen der Neuregelung in § 4 KSchG n.F. bezüglich weiterer Unwirksamkeitsgründe eine neue Klagefrist am 1. Januar 2004 begonnen haben sollte, muss eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vom 27. Januar 2011 ausscheiden. Ist das Hindernis für die Erhebung der Kündigungsschutzklage 6 Monate nach Ablauf der Dreiwochenfrist noch nicht behoben, ist nach dem Gesetz eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht mehr vorgesehen (KR/Friedrich, § 5 KSchG Rn. 160). Nach dieser Frist soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung endgültig ausgeschlossen sein (LAG Rheinland/Pfalz vom 23. Januar 2006, Az. 9 Sa 474/05). 2. Der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch der Antragstellerin besteht vor diesem Hintergrund weder nach § 102 Abs. 5 BetrVG noch als sog. allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch. Insoweit wird ergänzend auf die Begründung des Urteils vom 24. Mai 2011 im Verfahren 1 Ga 5/11 zwischen den Parteien Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 42 GKG. Festzusetzen waren nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 61 Rn. 18) drei Bruttomonatsgehälter in der angegebenen Höhe von 2.300,- DM, entsprechend 1.150,- EUR, für den Antrag zu 1) und ein weiteres Bruttomonatsgehalt in dieser Höhe für den Antrag zu 2). Den Antrag zu 3) hat die Kammer, ausgehend von einer geschätzten Gehaltsdifferenz, die die Klägerin geltend machen will, von 100,- EUR monatlich entsprechend § 42 Abs. 2 GKG mit 3.600,- EUR (dreifacher Jahreswert) berücksichtigt. Die Berufung war für die Klägerin nicht gesondert zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegt. Die Parteien streiten über die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche der Klägerin. Die Klägerin war bei der Beklagten, bei der ein Betriebsrat besteht, auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 17. August 1983 (Blatt 3 f. der Akten) seit dem 1. Oktober 1983 als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.300,- DM beschäftigt. Mit Schreiben vom 12. April 1995 (Blatt 5 der Akten), welches der Klägerin am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. September 1995. Am 12. April 1995 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag (Blatt 15 der Akten), nach dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich am 2. Oktober 1995 durch arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen endete. Mit ihrer am 27. Januar 2011 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung vom 12. April 1995 und begehrt ihre Weiterbeschäftigung sowie die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage. Mit ihrer Klagerweiterung vom 6. Februar 2011 macht sie einen Anspruch auf Gehaltsnachzahlung geltend. Die Klägerin trägt vor, der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat sei zur Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Etwaige betriebliche Gründe habe die Beklagte nur pauschal dargelegt, was nicht ausreichend sei. Die Sozialauswahl sei nicht zutreffend erfolgt. Da ihre Vergütung entgegen der vertraglichen Vereinbarung in monatlich unterschiedlicher Höhe ausgezahlt worden sei, habe sie noch Nachzahlungsansprüche. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12. April 1995 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie weiter zu beschäftigen; 3. eine Nachzahlung der Gehaltsdifferenzen usw. für den Zeitraum ab 1. Oktober 1983 vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien und die von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen in den Schriftsätzen und Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.