Urteil
1 Ca 16/10
ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2010:1012.1CA16.10.0A
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Leitsätze
1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, und damit eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG liegt vor, wenn der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert. Dieses gilt unabhängig davon, ob die angeordnete Versetzungsmaßnahme vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist oder nicht. Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegt ebenfalls im Falle eines Entzugs wesentlicher Aufgaben des Arbeitnehmers vor.(Rn.42)
2. Macht der Arbeitnehmer Überstundenvergütung geltend, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass die Überstunden angeordnet wurden oder zur Erledigung der vom Arbeitgeber übertragenen Arbeiten notwendig waren und vom Arbeitgeber in Kenntnis der Ableistung gebilligt oder geduldet wurden.(Rn.45)
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Aufgabe des Wacheinteilers wieder zuzuweisen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das für die Durchführung seiner Aufgabe als Wacheinteiler zustehende Diensthandy und den Laptop herauszugeben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.463,50 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 925,78 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41,78 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ½, der Beklagte ½ zu tragen.
8. Der Streitwert wird auf 18.247,10 EUR festgesetzt.
9. Die Berufung wird für die Parteien nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, und damit eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG liegt vor, wenn der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert. Dieses gilt unabhängig davon, ob die angeordnete Versetzungsmaßnahme vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist oder nicht. Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegt ebenfalls im Falle eines Entzugs wesentlicher Aufgaben des Arbeitnehmers vor.(Rn.42) 2. Macht der Arbeitnehmer Überstundenvergütung geltend, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass die Überstunden angeordnet wurden oder zur Erledigung der vom Arbeitgeber übertragenen Arbeiten notwendig waren und vom Arbeitgeber in Kenntnis der Ableistung gebilligt oder geduldet wurden.(Rn.45) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Aufgabe des Wacheinteilers wieder zuzuweisen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das für die Durchführung seiner Aufgabe als Wacheinteiler zustehende Diensthandy und den Laptop herauszugeben. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.463,50 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 925,78 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41,78 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ½, der Beklagte ½ zu tragen. 8. Der Streitwert wird auf 18.247,10 EUR festgesetzt. 9. Die Berufung wird für die Parteien nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht und im Übrigen zulässig und teilweise auch begründet. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammen gefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG): I. Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch gegen den Beklagten, als Wacheinteiler beschäftigt zu werden. Ihm sind demzufolge auch die zur Ausübung dieser Aufgabe zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, und zwar Diensthandy und Laptop zu überlassen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger, wovon er ausgeht, von der Aufgabe der Wacheinteilung nur einvernehmlich wieder entbunden werden konnte, oder, wie der Beklagte meint, eine Abberufung im Wege einseitiger arbeitgeberseitiger Anordnung – wohl durch Ausübung des sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Direktionsrechts – möglich sei. Denn dem Kläger ist die Aufgabe bislang schon deshalb nicht wirksam entzogen worden, weil hierzu die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG erforderlich ist, diese jedoch nicht vorliegt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber vor einer Versetzung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern den Betriebsrat zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Unstreitig hat der Beklagte ein entsprechendes Zustimmungsverfahren nicht eingeleitet. Unabhängig davon, mit welchen individualrechtlichen Mitteln ein Entzug der Arbeitsaufgabe des Wacheinteilers erfolgen soll, handelt es sich aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht um eine Versetzung gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG. Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne in der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer eines Monats überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände einhergeht. Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG vom 2. April 1996, AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34; vom 23. November 1993, BAGE 75, 97; vom 19. Februar 1991, AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor, wenn der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, also der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG vom 11. September 2001, EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 34; BAG vom 19. Februar 1991, AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972). In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die angeordnete Maßnahme dem Arbeitnehmer gegenüber individualrechtlich zulässig, also vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist (BAG vom 2. April 1996, AP Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972). Ob ein anderer Tätigkeitsbereich zugewiesen wurde, beurteilt sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb. Die Veränderung muss so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert (vgl. BAG vom 23. November 1993, AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972, vom 16. Juli 1991, AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 sowie vom 19. Februar 1991, AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972). Dabei kann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung durch Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auch darin bestehen, dass dem Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil seiner Aufgaben entzogen wird (BAG vom 2. April 1996, AP Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972). Vorliegend führt die Entziehung der Aufgabe der Wacheinteilung dazu, dass dem Kläger ein in diesem Sinne neuer Arbeitsbereich zugewiesen wird. Zwar sollte der Kläger nach wie vor als Schiffsführer tätig sein, allerdings wurde ihm mit der Wacheinteilung ein quantitativ bedeutsamer Teil seiner Tätigkeit entzogen. Nach dem Vorbringen des Beklagten, der davon ausgeht, 3 bis 4 Schichten monatlich hätten für diese Aufgabe ausreichen sollen und der Kläger habe dann, bei angemessener Zeit für Betriebsratstätigkeit, ohne dass dies zeitlich näher bestimmt worden wäre, noch 6 bis 8 Schichten fahren können, ohne Überstunden leisten zu müssen, macht der entzogene Teil jedenfalls 20 % der Gesamtaufgabe des Klägers aus. Dabei handelt es sich um einen quantitativ erheblichen Teil. Auch die erforderliche qualitative Änderung der Gesamtaufgabe liegt hier vor. Angesichts der mit der Wacheinteileraufgabe verbundenen Einteilungs- und Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Mitarbeitern führt die Entziehung der Teilaufgabe Wacheinteilung dazu, dass die Tätigkeit insgesamt als eine andere anzusehen ist, es wird ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen. Dies soll auch für länger als einen Monat erfolgen, da dem Kläger die Aufgabe dauerhaft entzogen werden soll. II. Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 4.463,50 EUR brutto nebst Zinsen verlangen. Dabei handelt es sich um 3.923,50 EUR brutto als Vergütung für Überstunden aus 2008 und 540,- EUR für Rufbereitschaft. Der weitergehend mit dem Antrag zu 3) (Zahlungsantrag aus dem Schriftsatz vom 28. Juli 2009) geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht dagegen nicht. 1. Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien wie hier die Bezahlung von Überstunden/Mehrarbeit streitig, hat der Arbeitnehmer die Ableistung der Überstunden, wie auch deren Anordnung oder Duldung in Kenntnis der Ableistung darzulegen und zu beweisen (BAG vom 4. Mai 1994, EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 5). Er muss die Ableistung im Einzelnen darlegen, um dem Arbeitgeber eine Überprüfung und Stellungnahme zu ermöglichen (BAG vom 15. Juni 1961, AP Nr. 7 zu § 253 ZPO; BAG vom 25. November 1993, EzA § 14 KSchG Nr. 3; BAG vom 4. Mai 1994, EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 5; BAG vom 5. September 1995 EzA § 253 ZPO Nr. 18). Im Einzelnen hat er die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, einschließlich Pausen anzugeben, die tatsächlich eingehaltene Arbeitszeit nach Tag und Uhrzeit aufzuschlüsseln und die tatsächlich eingehaltenen Pausen mitzuteilen (vgl. KassArbR/Künzl, 2.1 Rn. 401 f.). Daneben muss der Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen, dass die Überstunden angeordnet wurden oder zur Erledigung der vom Arbeitgeber übertragenen Arbeiten notwendig waren und vom Arbeitgeber in Kenntnis der Ableistung (BAG vom 20. Juli 1989, ZTR 1990, 155) gebilligt oder geduldet wurden (BAG vom 29. Januar 1992, EzA § 4 TVG Geltungsbereich Nr. 2; BAG vom 4. Mai 1994, EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 5). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeiten überträgt, die der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeit, ohne Rücksicht auf die regelmäßige Arbeitszeit, durchführen soll (ebenso LAG Köln vom 22. August 1997, ZTR 1998, 189). Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch BAG vom 24. Oktober 2001, 5 AZR 245/00). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier folgendes: Der Kläger hat nicht hinreichend dazu vorgetragen, wann und aufgrund welcher Tätigkeiten im Einzelnen die Überstunden angefallen sein sollen, deren Vergütung er hier verlangt. Diese Überstunden resultieren offenbar aus seiner Tätigkeit als Wacheinteiler wie auch aus Betriebsratstätigkeit. Hier hätte zunächst eine Differenzierung stattfinden müssen. Betriebsratstätigkeit innerhalb oder außerhalb der persönlichen Arbeitszeit haben gemäß § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG unterschiedliche Rechtsfolgen, sie sind insbesondere auch von Überstunden aufgrund vertragsgemäßer Arbeitsleistung zu unterscheiden. Hinsichtlich der Betriebsratstätigkeit ist nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen (vorausgesetzt sind betriebsbedingte Gründe) diese außerhalb der persönlichen Arbeitszeit zu leisten gewesen sein sollte. Darüber hinaus bedurfte es eines Verlangens des Klägers auf Arbeitsfreistellung und der Ablehnung dieses Verlangens durch den Beklagten, um einen Zahlungsanspruch entstehen zu lassen. Zudem muss es sich um erforderliche Betriebsratstätigkeiten gehandelt haben. Erforderlich ist mithin die zumindest schlagwortartige Darstellung, um die Wahrnehmung welcher Aufgaben es sich gehandelt hat, um dem Beklagten eine Stellungnahme zu deren Erforderlichkeit zu ermöglichen. Hinsichtlich der als Wacheinteiler geleisteten Tätigkeiten hätte der Kläger im Einzelnen vortragen müssen, mit welchen Arbeiten er konkret zu welchem Zeitpunkt beschäftigt gewesen war und warum die insoweit geleistete Überstunde angeordnet, geduldet oder gebilligt gewesen sein sollte. Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber kann zwar auch darin liegen, dass er dem Arbeitnehmer eine Aufgabe zuweist, die innerhalb der normalen Arbeitszeit nicht erbracht werden kann. Dann aber muss insbesondere vom Arbeitnehmer vorgetragen werden, mit welchen Tätigkeiten er im Einzelnen die jeweilige Überstunde, deren Bezahlung verlangt wird, geleistet hat, damit überprüft werden kann, ob sich die Überstunden als zur Erledigung der übertragenen Aufgabe erforderlich darstellen. 2. Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf Vergütung gemäß der von ihm vorgetragenen und von der Beklagten nicht hinreichend bestrittenen Abrede, es sollten die noch offenen 497,9 Überstunden aus 2008 im Jahr 2009 mit 50 Überstunden monatlich vergütet werden. Angesichts dieser Vereinbarung ist es der Beklagten nach Auffassung der Kammer verwehrt, nunmehr einzuwenden, die hiervon erfassten Stunden, soweit es sich denn tatsächlich um Überstunden handelt, seien nicht angeordnet oder erforderlich oder gar geleistet worden. In die insgesamt 497,9 Stunden (383 Stunden x Erhöhungsfaktor 1,3) aus der Jahresaufstellung des Klägers sind allerdings auch Stunden einbezogen, die sich nicht als geleistete Stunden darstellen, sondern die aus nicht genommenem Urlaub folgen. Dabei handelt es sich um 11 Tage x 8 Stunden = 88 Stunden, die der Kläger ebenfalls mit dem Erhöhungsfaktor von 1,3 multipliziert hat. Dass auch hier die Vereinbarung greifen sollte, kann die Kammer auch nach dem Vortrag des Klägers nicht feststellen. Es sollte um Überstunden, nicht um Urlaub gehen. Dass die tatsächlich geleisteten Überstunden zudem mit einem Erhöhungsfaktor zu multiplizieren seien, kann die Kammer nach der vom Kläger vorgetragenen Vereinbarungen ebenfalls nicht feststellen, dies war offenbar auch nicht Gegenstand der Abrede über die monatliche Abgeltung von Überstunden. Dann aber kann nicht Vergütung für 497,9 Stunden, sondern nur der tatsächlich geleisteten Überstunden verlangt werden. Offen waren danach noch 295 Stunden, die von der Abrede der Parteien erfasst wurden und die mit 5 x 50 Stunden und 1 x 45 Stunden in den Monaten Januar bis Juni 2009 hätten ausbezahlt werden sollen. Als Stundensatz hat die Kammer die auch von dem Beklagten angenommenen 13,30 EUR brutto zugrunde gelegt, einen höheren Vergütungssatz hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen. Wenn schon die Stundenzahl nach dem Vortrag des Klägers mit dem Faktor 1,3 erhöht werden sollte, erschließt sich insbesondere nicht, warum dies beim Vergütungssatz noch einmal Berücksichtigung finden sollte. 3. Für Rufbereitschaftszeiten ist lediglich ein Betrag von 180,- EUR brutto monatlich hinzuzusetzen, mithin für Mai bis Juli 3 x 180,- EUR = 540,- EUR. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger vermochte eine höhere Vereinbarung nicht hinreichend substantiiert darzulegen. Es fehlt an einem ausreichenden Sachvortrag dahin, wann genau er mit wem was im Einzelnen vereinbart hat. Insoweit war auch eine Beweisaufnahme nicht veranlasst. Der danach bestehende Zahlungsanspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung gemäß § 398 BGB erloschen. Der Beklagte hat insoweit einen aufrechenbaren Gegenanspruch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Dies folgt schon daraus, dass es nicht ausreichend ist, mit einem Rückforderungsanspruch aufzurechnen, der sich insoweit ergeben soll, als monatliche Zahlungen den Betrag von 180,- EUR überstiegen hätten. Die Rechtskraft des Urteils erfasst nach § 322 Abs. 2 ZPO auch die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung. Es ist daher erforderlich und Sache des Beklagten, im Einzelnen vorzutragen, in welcher Höhe für welchen Monat sich ein Rückforderungsanspruch ergeben soll, nur dann ist dem Erfordernis der Bestimmbarkeit der Forderung, mit der aufgerechnet wird, ausreichend Rechnung getragen. III. Der Kläger kann die Zahlung von weiteren 925,78 EUR brutto nebst Zinsen verlangen, der weitergehend mit dem Antrag zu 4. (reduzierter Zahlungsantrag aus dem Schriftsatz vom 29. September 2009) geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht dagegen nicht. 1. Hinsichtlich der in den geltend gemachten Betrag eingeflossenen weiteren Überstundenvergütung von 1.866,- EUR ist auf die obigen Darlegungen zu verweisen, der hier darüber hinausgehend geltend gemachte Anspruch besteht nicht. 2. Für Rufbereitschaft steht dem Kläger für den Monat August 2009 ein Betrag von 180,- EUR zu, auch insoweit ist auf die obigen Ausführungen Bezug zu nehmen. 3. Als weitere Urlaubsbezahlung für den Urlaub vom 18. Juni bis 1. Juli 2009 steht dem Kläger noch ein Betrag von 745,78 EUR zu, der sich in Abweichung zur Berechnung des Klägers wie folgt errechnet: Bei der Bemessung des Tagessatzes für einen Urlaubstag ist auch nach Auffassung der Kammer die im Januar 2009 gezahlte Überstundenvergütung von 5.240,20 EUR nicht zu berücksichtigen. Das Urlaubsentgelt aus Februar ist dagegen durch den Kläger bereits herausgerechnet. Mithin ergibt sich ein Gesamtbrutto von 29.455,22 EUR / 180 Tage = 163,64 EUR brutto / Tag x 14 Tage = 2.290,96 EUR brutto. Hiervon sind an den Kläger bereits 1.545,18 EUR gezahlt, so dass ein Restbetrag von 745,78 EUR brutto verbleibt. IV. Der für den Urlaub vom 22. August 2009 bis 13. September 2009 zuletzt noch geltend gemachte Betrag von 41,78 EUR wird vom Kläger ebenfalls zu recht begehrt. Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers, er habe vom 22. August bis 13. September 2009 Urlaub beantragt und gewährt erhalten, nicht hinreichend substantiiert bestritten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beklagte davon ausgeht, Urlaub sei dem Kläger erst ab dem 24. August 2009 gewährt worden. Zutreffend ist zwar, dass für die Berechnung der Urlaubsbezüge nur die in die Urlaubszeit fallenden Sonnabende, Sonntage etc. mitgerechnet werden, worauf der Beklagte verweist. Allerdings ist es dem Kläger unbenommen, ausdrücklich ab 22. August 2009, einem Sonnabend, Urlaub zu beantragen und gewährt zu erhalten, insoweit handelt es sich nicht um ein „vor dem Urlaub befindliches Wochenende“. Auch im Übrigen ist für die Kammer nicht ersichtlich, in welcher Höhe und hinsichtlich welcher konkreter Beträge der Beklagte meint, der Kläger habe in seine Berechnung zu Unrecht Sachbezüge und nicht regelmäßige Sonderzuwendungen eingestellt. In Abzug von dem vom Kläger zunächst errechneten Betrag von 1.108,37 EUR war allerdings die weitere Zahlung von 1.066,59 EUR zu bringen, so dass die Zahlung des vom Kläger zuletzt noch verlangten Restbetrages von 41,78 EUR noch aussteht. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1, § 269 ZPO. Die Parteien haben unter Berücksichtigung der vom Kläger zurückgenommenen Anträge die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu tragen, wobei die Kostentragungsverpflichtung dem Anteil des jeweiligen Unterliegens unter Einschluss der teilweisen Klagrücknahme auf Seiten des Klägers entspricht. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 42 GKG. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung – soweit diese nicht bereits gesetzlich zulässig ist – bestanden nicht, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger weiterhin die Aufgabe des Wacheinteilers zuzuweisen, sowie um Zahlungsansprüche des Klägers. Das Bundesverkehrsministerium hat die Bundeslotsenkammer beauftragt, das Lotsversetzwesen durchzuführen. Die Bundeslotsenkammer hat hierzu den Beklagten gegründet, damit die jeweiligen Losten von und zu den entsprechenden Schiffen gebracht bzw. abgeholt werden können. Die Lotsversetzschiffe des Beklagten sind im Grundsatz mit einem Schiffsführer und einem Matrosen besetzt und fahren im sog. 2-Schicht-Betrieb (6.00 bis 18.00 Uhr und 18.00 bis 6.00 Uhr). Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 1. September 1995 zunächst als Matrose auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22. August 1995 (Anlage K 1, Blatt 89 f. der Akten) und zuletzt als Schiffsführer beschäftigt. Einsatzort des Klägers ist B. als Teil der Außenstelle C. des Beklagten. Seit dem 1. Januar 2007 nahm der Kläger außerdem die Funktion eines Wacheinteilers wahr. Der bisherige Wacheinteiler W. erklärte am 15. Dezember 2006, sein Amt als Wacheinteiler zum 31. Dezember 2006 niederzulegen. Daraufhin erklärte sich der Kläger auf Nachfrage von Herrn S., dem Geschäftsführer der Außenstelle C., bereit, diese Tätigkeit ab 1. Januar 2007 zu übernehmen. Seit Frühjahr 2007 stellte die Beklagte dem Kläger hierfür ein Diensthandy zur Verfügung. Etwa ab Mai 2007 stellte ihm der Beklagte auch einen Laptop zur Verfügung. Unter dem 6. Mai 2008 schlossen der Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat für den Betriebsteil B. eine Betriebsvereinbarung „Jahresarbeitszeit Lotsenversetzschiffe B.“ (Anlage K 15, Blatt 258 der Akten), in der es u.a. heißt: „Sollte am Jahresende ein Überschuss an Arbeitsstunden aufgelaufen sein, sind diese bis zum 31.03. des folgenden Jahres in Freizeit auszugleichen. Ab 01.04. können die Überstunden mit dem Umrechnungsfaktor 6,5 Stunden für einen Arbeitstag abgegolten werden.“ Mit Schreiben vom 17. März 2009 (Anlage B 3, Blatt 183 der Akten) teilte der Geschäftsführer des Beklagten dem Kläger u.a. mit: „… um die Ausfallzeiten, die durch ehrenamtliche Tätigkeiten wie Betriebsratsarbeit und Wacheinteilung entstehen, auf mehrere Personen zu verteilen, habe ich angeordnet, dass die Wacheinteilung ab sofort von Herrn S1 und in Vertretung von Herrn S2 übernommen wird.“ Der Kläger war von April 2006 bis Mitte Mai 2009 Mitglied des bei dem Beklagten bestehenden Betriebsrats. Auf der ersten Sitzung des seinerzeitigen Betriebsrats am 5. April 2006 beschloss dieser, dass die Stunden als Betriebsrat gesondert aufgezeichnet und quittiert werden sollten, wobei dies schon nach kurzer Zeit wegen organisatorischer Schwierigkeiten aufgrund des Schichtbetriebes nicht mehr so gehandhabt wurde. Seit Mitte Mai 2009 ist der Kläger Ersatzmitglied des Betriebsrats, ohne dass er bis Mitte September 2009 tatsächlich tätig gewesen wäre. Von April 2006 bis Mitte Mai 2009 war der Kläger auch Mitglied des Gesamtbetriebsrats des Beklagten. In einem Protokoll vom 30. Dezember 2009 (Anlage B 34, Blatt 359 der Akten) heißt es u.a.: „Bis auf Widerruf werden … folgende Vergütung für von der Geschäftsleitung angeordnete Aufgaben genehmigt: … 5) Maschinisten B.: 420,-€/Monat Vergütung für die wachfreie Zeit/Rufbereitschaft.“ Mit Schreiben vom 15. September 2009 (Anlage K1, Blatt 3 der Akten) welches dem Kläger an diesem Tag auch zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum gleichen Tag. Die Kündigung wird gestützt auf Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit des Klägers als Wacheinteiler. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung und wegen weiterer Zahlungsansprüche führen die Parteien einen weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum Az. S 1 Ca 17/10. Gemäß der Abrechnung September 2009 zahlte der Beklagte unter der Lohnart 7002 E Zusatzheuer einen Betrag von 1.066,59 EUR brutto an den Kläger. In der Abrechnung heißt es u.a.: „Unter der Lohnart 7002 werden die Urlaubsbezüge geführt.“ Mit seiner Klage im vorliegenden Verfahren, die beim Arbeitsgericht Hamburg am 27. Mai 2009 einging, begehrt der Kläger seine Weiterbeschäftigung als Wacheinteiler. Er hat seine Klage um folgende Zahlungsansprüche erweitert: - Klagerweiterung vom 28. Juli 2009: 9.908,- EUR brutto; - Klagerweiterung vom 29. September 2009: 4.441,32 EUR brutto; - Klagerweiterung vom 20. Oktober 2009: 1.108,37 EUR brutto. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 hat der Kläger seine Klage in Höhe von 822,- EUR brutto zurückgenommen hinsichtlich der Vergütung von Rufbereitschaft und Überstunden im Zeitraum vom 1. bis 15. September 2009. Der Kläger trägt vor, eine Zuweisung der Tätigkeit als Wacheinteiler an ihn sei nicht im Wege der Ausübung des Direktionsrechts möglich und auch nicht erfolgt. Demgemäß könne diese Aufgabe auch nicht einseitig durch den Beklagten wieder entzogen werden. Er habe zu Beginn seiner Tätigkeit von dem vorherigen Wacheinteiler W. keinerlei schriftliche Unterlagen erhalten. Er sei zunächst damit beschäftigt gewesen, alles neu anzulegen, insbesondere Excel-Tabellen zu erstellen. Hierfür seien schon im Dezember 2006 mit Zustimmung der Geschäftsleitung erhebliche Überstunden angefallen. Die von ihm angefertigten Tabellen seien zur Umsetzung des Arbeitsauftrages des Beklagten, dass die Boote rund um die Uhr besetzt sein müssten, erforderlich und effizient. Anlässlich diverser Gespräche sei von Seiten des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass es keine gesonderte Vergütung für die Tätigkeit als Wacheinteiler gebe, sondern die dadurch anfallenden Überstunden vergütet würden und in die Gesamtjahresarbeitszeit des Klägers einfließen sollten. Auf seine Frage, wie viel Zeitaufwand denn anfallen könne oder würde, habe er keine klare Antwort von der Geschäftsleitung erhalten. Hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit als Wacheinteiler und Betriebsrat in der Zeit von 2006 bis September 2009 im Einzelnen verweist der Kläger auf die von ihm erstellte Gesamtaufstellung (Anlage K 18, Blatt 328 bis 411 der Akten). Er, der Kläger, habe neben seiner Tätigkeit als Wacheinteiler noch weitere, hiervon unabhängige Tätigkeiten ausgeführt, u.a. Kontrolle der Gesundheitskarten der Mitarbeiter, Organisation der Besatzung und sonstige Detailorganisation bei Werftzeiten für die Schiffe. Zu Beginn des Jahres 2008 hätten sich die Parteien darauf verständigt, dass die im Jahre 2007 aufgelaufenen Überstunden in einem Umfang von ca. 700 Stunden Schritt für Schritt im Jahre 2008 ausbezahlt werden sollten. Dies sei auch entsprechend geschehen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Am 12. Januar 2009 sei im Büro von Herrn S. zwischen dem Kläger und der Firmenleitung des Beklagten in Anwesenheit von Herrn B1 wiederum vereinbart worden, dass die restlichen ca. 500 Überstunden aus 2008 mit jeweils 50 Überstunden pro Monat im Jahr 2009 abgegolten würden. Offen seien ausweislich der Jahresstundenübersicht für 2008 (Seite 20 des Schriftsatzes des Klägers vom 29. September 2009, Blatt 82 der Akten) für das Jahr 2008 noch 497,9 Überstunden. Eine Überstunde sei mit einem Satz von 24,88 EUR zu vergüten. Dies ergebe sich aus Grundheuer von 3.311,- EUR brutto geteilt durch 173 Stunden mal Erhöhungsfaktor 1,3. Es sei stets auf der Basis von Jahresarbeitszeiten abgerechnet worden. Bis zum 31. August 2008 sei auf Basis einer 40-Stunden-Woche abgerechnet worden. Sofern außer der reinen Schiffsführer- oder Matrosentätigkeit noch weitere Tätigkeiten für den Beklagten angefallen seien, wie als Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Store-Keeper, Zeugwart oder auch Wacheinteiler, seien diese Stunden gesondert erfasst und in die Lohnerfassungsbögen übertragen worden. Die Sonderzettel über die mit den genannten Tätigkeiten geleisteten Stunden seien beim Wacheinteiler verblieben, dies sei der Geschäftsleitung bekannt gewesen. Erst zu Beginn des Jahres 2009 habe die Geschäftsleitung mündlich angeordnet, dass die Sonderzettel mit abgegeben werden sollten. In den jeweiligen Monatsabrechnungen seien die erbrachten Gesamtstundenzahlen dokumentiert. Einzelne Stunden seien addiert und zu einem anderen Zeitpunkt als tatsächlich geleistet im Lohnerfassungsbogen eingetragen. Ab dem 1. September 2008 sei aufgrund einer tariflichen Änderung eine Jahresarbeitszeit von 1568 Stunden festgeschrieben worden. Diese Änderung sei erst ab Januar 2009 rückwirkend umgesetzt worden. Dies habe einen erheblichen Aufwand an erforderlichen Rückrechnungen verursacht. Anfallende Pausen seien dafür vorgesehen, dass entsprechend ausgeruht werde, damit anschließend die Arbeit wieder konzentriert durchgeführt werden könne. In dieser Zeit habe er die Aufgaben eines Wacheinteilers nicht erfüllen können. Er sei seit Beginn seiner Tätigkeit von seinen Kollegen wegen sämtlicher Notfälle, Einzelfälle und Änderungswünsche ständig privat angerufen worden, so dass er ständig habe in Bereitschaft sein müssen. Es sei vereinbart worden, dass eine Rufbereitschaft für ihn als Wacheinteiler eingerichtet werde und er 24 Stunden Rufbereitschaft haben solle. Im November / Dezember 2007 sei vereinbart worden, dass die Rufbereitschaft vergütet werden solle. Vereinbart worden sei, dass auf der Basis der Rufbereitschaft für Maschinisten bis maximal 200 Rufbereitschaftsstunden pro Monat abgerechnet würden. Der Stundensatz habe sich zunächst auf 1,28 EUR und für die Zeit ab Oktober 2008 auf 2,27 EUR und ab November 2008 auf 2,39 EUR pro Stunden belaufen. Entsprechend sei eine Bezahlung an ihn erfolgt, z.B. für Dezember 2007 für 168 Rufbereitschaftsstunden ein Betrag von 215,04 EUR brutto. In den letzten 6 Monaten vor Einstellung der Zahlung für die Tätigkeit als Wacheinteiler ab April 2009 habe er durchschnittlich 400,- EUR monatlich erhalten. Für die Zeit ab April 2009 stehe ihm für die zu Unrecht entzogene Wacheinteilertätigkeit ein Betrag von 400,- EUR monatlich zu. Für seinen Urlaub vom 18. Juni bis 1. Juli 2009 stehe ihm ein Betrag von 192,75 EUR täglich zu, mithin 2.698,50 EUR, der Beklagte habe nur 1.545,18 EUR gezahlt, so dass ein Rest von 1.153,32 EUR verbleibe. Hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes wird auf S. 25 des Schriftsatzes des Klägers vom 29. September 2009 (Blatt 87 der Akten) Bezug genommen. Für den Urlaub vom 22. August bis 13. September 2009 stehe ihm ein Betrag von 158,56 EUR täglich zu, mithin 3.646,88 EUR, der Beklagte habe nur 2.538,51 EUR gezahlt, so dass ein Rest von 1.108,37 EUR verbleibe. Hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes wird auf S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 20. Oktober 2009 (Blatt 110 der Akten) verwiesen. Der Kläger beantragt unter Änderung des Antrages zu 1. aus der Klage und nachdem er weitergehende Klaganträge zurückgenommen hat, 1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Aufgabe des Wacheinteilers wieder zuzuweisen; 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger das für die Durchführung seiner Aufgabe als Wacheinteiler zustehende Diensthandy und den Laptop herauszugeben; 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.908,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 1. August 2009 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag zu zahlen in Höhe von 2.797,32 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 1. Oktober 2009; 5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Urlaubsbezahlung zu leisten in Höhe von 41,78 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszins seit dem 1. Oktober 2009. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, es sei durch die Außenstelle C. kraft abgeleiteten Direktionsrechts bestimmt worden, wer die Wach- bzw. Schichteinteilung vornehmen solle. Das Amt des Wacheinteilers könne vom betreffenden Mitarbeiter sanktionslos niedergelegt, aber auch durch den Arbeitgeber einseitig wieder entzogen werden. Zwei Mitarbeiter, die zunächst bereit gewesen seien, das Amt des Wacheinteilers zu übernehmen, hätten aufgrund von Äußerungen des Klägers in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender hiervon Abstand genommen. Der Kläger sie zunächst nur vorübergehend zum Wacheinteiler bestimmt worden. Dem habe er auch nur zugestimmt. Dem Kläger sei erklärt worden, dass sein Vorgänger die Wacheinteilungen in der Regel während der Schichten als Schiffsführer vorgenommen habe. Dies sei auch möglich. Wenn z.B. ein Jahreswachplan habe erstellt werden müssen, so habe er außerdem eine Schicht (12 Stunden) frei bekommen. Mit dem Kläger sei unter dem 12. März 2007 in H. vereinbart worden, dass er pro Monat 3 Schichten frei machen könne, falls dies nicht ausreiche, maximal 4 Schichten. Der Kläger hätte, wenn er eine angemessene Zeit für die Betriebsratstätigkeit angesetzt hätte, dann noch 6 bis 8 Schichten fahren können, ohne Überstunden leisten zu müssen. Tatsächlich sei der Kläger häufig nur 3 oder 4, mal auch 5 Schichten im Monat gefahren und habe trotzdem eine Vielzahl an Überstunden aufgebaut. Die geltend gemachten Überstunden seien weder im vorgetragenen Umfang geleistet noch erforderlich oder vom Beklagten angeordnet, veranlasst oder geduldet oder gebilligt worden. Dem Kläger seien Überstunden aus 2008 vergütet worden, ohne dass er diese jemals nachgewiesen hätte. Die Rufbereitschaft sei an sich schon mit der Zahlung der normalen Heuer abgegolten. Als Entgelt für Rufbereitschaft seien ab Dezember 2007 180,- EUR monatlich vereinbart worden. Irrtümlich seien dem Kläger darüber hinaus die von ihm abgerechneten Rufbereitschaftsstunden vergütet worden. Vorsorglich erkläre er, der Beklagte, die Aufrechnung hinsichtlich möglicherweise dem Kläger noch zustehender Beträge mit u.a. monatlichen Beträgen für Rufbereitschaft, die 180,- EUR überschreiten würden. In die Korrektheit der Abrechnungen des Klägers sei großes Vertrauen gesetzt worden, so dass die Zahlungen entsprechend den Abrechnungen des Klägers durch die bearbeitenden Mitarbeiterinnen des Beklagten veranlasst worden seien. Die vom Kläger vorgelegten Heuerabrechnungen seien von ihm, dem Beklagten, lediglich auf Plausibilität und Rechenfehler überprüft worden. Der Kläger habe Urlaub gehabt vom 18.6. bis 1.7.2009 und vom 24.8. bis 13.9.2009. Zahlungsansprüche bestünden insoweit nicht mehr. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen, sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.