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Urteil

9 Ca 2522/10 E

ArbG Halle (Saale) 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHAL:2012:0222.9CA2522.10E.0A
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Leitsätze
Die Tätigkeit als Adoptionsvermittlerin hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 7 zu mindestens zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 heraus.(Rn.43) Adoptionsbewerber sind grundsätzlich zur Zusammenarbeit bereit, was hinsichtlich der in Protokollnotiz Nr. 11 mehrheitlich genannten Problemgruppen nicht belegt ist.(Rn.45) Entscheidend für die Eingruppierung einer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe S 14 Anlage C TVöD (VKA) ist die besondere Situation der Krisenintervention, die die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigt. Die Krisenintervention stellt besondere Anforderungen und ist mit einem hohen Maß an Verantwortung gebunden. Es handelt sich bei der Krisenintervention nicht um ein Heraushebungs- sondern um ein eigenständiges tarifliches Merkmal.(Rn.48)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 4.429,80 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit als Adoptionsvermittlerin hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 7 zu mindestens zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 heraus.(Rn.43) Adoptionsbewerber sind grundsätzlich zur Zusammenarbeit bereit, was hinsichtlich der in Protokollnotiz Nr. 11 mehrheitlich genannten Problemgruppen nicht belegt ist.(Rn.45) Entscheidend für die Eingruppierung einer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe S 14 Anlage C TVöD (VKA) ist die besondere Situation der Krisenintervention, die die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigt. Die Krisenintervention stellt besondere Anforderungen und ist mit einem hohen Maß an Verantwortung gebunden. Es handelt sich bei der Krisenintervention nicht um ein Heraushebungs- sondern um ein eigenständiges tarifliches Merkmal.(Rn.48) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 4.429,80 festgesetzt. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. A) Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. u. a. BAG Urt. v. 21.04.1999 – 10 AZR 467/98 – n. v. unter Hinweis auf BAG Urt. v. 19.03.1986 – 4 AZR 470/84 - in AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; sowie ausdrücklich bezüglich der Zinsforderungen BAG Urt. v. 12.08.1998 – 10 AZR 483/97 – in ZTR 1999, Seite 80 ff.). B) Die Klage ist nicht begründet. Der Feststellungsantrag ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet, weil die Tätigkeit der Klägerin weder die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 15 noch die der Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD (VKA) erfüllt. 1. Rechtsgrundlage für die Eingruppierung in eine Entgeltordnung ist im Bereich des öffentlichen Dienstes auch nach der Überleitung der Mitarbeiter in den TVöD die Norm des § 22 BAT. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet unstreitig der TVöD Anwendung. Dabei richtet sich die Eingruppierung im Anwendungsbereich des TVöD nach §§ 12 ff. TVöD. Indessen sind die Vorschriften zur Eingruppierung nach wie vor unbesetzt, so dass auf die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze zurückgegriffen werden muss. Dies regelt § 17 Abs. 1 TVÜ. Danach gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23, 25 BAT fort. Insoweit gelten insbesondere § 22 Abs. 1 und Abs. 2 BAT. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Danach ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dabei entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierbei ist unschädlich, dass gemäß §§ 17 Abs. 2 dritter Spiegelstrich TVÜ-VKA die Vergütungsordnung nicht für Beschäftigte gilt, die nach dem Anhang zur Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, was auf die Klägerin zutrifft. Die Anlage C (VKA) als Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelung (VKA) § 56 mit ihrem Anhang enthalten insoweit eine abschließende Vergütungsordnung mit eigenen Tätigkeitsmerkmalen. Die Grundsätze der §§ 22,. 23, 25 BAT-O zur Eingruppierung im öffentlichen Dienst werden allerdings hierdurch nicht berührt. Es ist allgemein anerkannt, dass der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen hat, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierung erfüllt (vgl. BAG Urt. v. 13.05.2004 – 8 AZR 313/03 - in NZA 2004, Seite 1184 sowie BAG Urt. v. 21.07.1993 – 4 AZR 486/92 – in NZA 1994, Seite 710 ff.). Wesentlicher Begriff der Grundnorm der Eingruppierung im öffentlichen Dienst auf Grundlage des § 22 BAT ist der des Arbeitsvorgangs. Er ist in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT erläutert. Danach sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung wird unter einem Arbeitsvorgang regelmäßig eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten verstanden (vgl. zuletzt BAG Urt. v. 06.07.2011 – 4 AZR 568/09 – zitiert nach juris m. w. N.). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis, wobei es hier je nach Struktur der Arbeitsorganisation auch möglich ist, dass die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (vgl. BAG Urt. v. 06.07.2011 aaO). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (vgl. zu allem den BAG Urt. v. 06.07.2011 aaO m. w. N.). Ausgangspunkt der Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist damit der Aufgabenkreis des Angestellten im öffentlichen Dienst. Dieser besteht aus einer oder mehreren Tätigkeiten, der Gesamttätigkeit. Entscheidend für den Arbeitsvorgang ist, ob abgrenzbare Arbeitsergebnisse erzielt werden, wobei eine Atomisierung der Aufgaben zu vermeiden ist. Die konkrete Eingruppierung der Klägerin richtet sich unstreitig nach der Anlage C TVöD (VKA), da die Klägerin im Sozial- und Erziehungsdienst beschäftigt ist. Soweit für den Rechtsstreit von Interesse lauten die Vorschriften wie folgt: S 11 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11) … S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) S 15 … 7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.“ Unter Berücksichtigung der genannten rechtlichen Rahmenbedingungen ist die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe S 12 Anlage C TVöD (VKA) eingruppiert. Ihre Tätigkeit fällt weder unter die Entgeltgruppe S 15 Anlage C TVöD (VKA) noch unter die Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD (VKA). a) Entgeltgruppe S 15 Die Tätigkeit der Klägerin als Adoptionsvermittlerin hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 7 zu mindestens zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 heraus. Ausweislich der Stellenbeschreibung vom 13. November 2008 ist die Klägerin mit einem Arbeitszeitanteil von 50 % mit Adoptionsvermittlung beschäftigt und führt die in der Stellenbeschreibung unter Nr. 2 Adoptionsvermittlung von 2.1 bis 2.6 aufgeführten Tätigkeiten durch. Dazu gehört eine umfassende Beratungstätigkeit bei adoptionswilligen Eltern und Kindern oder Herkunftsfamilien. Die Klägerin bearbeitet Adoptionswünsche bis zur Antragsstellung beim Vormundschaftsgericht. Die Adoptionsvermittlung ist eine Erscheinungsform eines Sozialdienstes, die ihm Rahmen der Arbeit der beklagten Stadt erbracht wird. Das Adoptionswesen ist ein besonderer Arbeitsbereich in erster Linie der Jugendhilfe, die ihrerseits ein Teilbereich der sozialpädagogischen / sozialen Arbeit ist, die als Hilfe zur besseren Lebensbewältigung verstanden wird (vgl. BAG Urt. v. 14.12.1994 – 4 AZR 935/93 – in NZA 1995, Seite 533 ff.). Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12 haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 11 durch konkrete Beispiele erläutert. So sind dies zum Beispiel die Beratung von Suchtmittelabhängigen, Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen, begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen / Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen / Heimbewohner, begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene sowie Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 9. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (vgl. grundlegend BAG Urt. v. 05.07.1978 – 4 AZR 795/76 – in PersV 1979, Seite 273 ff.). Wird, wie hier, kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt - die Adoptionsvermittlung ist nicht genannt -, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (vgl. BAG Urt. v. 29.01.1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, Seite 59 ff., Seite 87 ff.). Mit dem Merkmal der schwierigen Tätigkeit wird eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung gegenüber der Normaltätigkeit angesprochen, was die fachlichen Anforderungen an den Angestellten angeht. Diese Anforderungen können sich nach dem in der Protokollerklärung Nr. 11 zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien in erster Linie aus Besonderheiten bei den zu betreuenden Personen ergeben. Bei denen in der Protokollerklärung genannten Personengruppen ist typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen sozialen Problemen auszugehen. Häufig werden auch aufgrund der besonderen Befindlichkeit der zu Betreuenden besondere Anforderungen auf psychischem Gebiet an die Mitarbeiterin gestellt werden. An die Klägerin werden ähnlich hohe Anforderungen gestellt. Die Adoptionsbewerber sind in der Regel zwar kooperativ. Bei den an sich abgabewilligen Müttern oder Eltern kann es aber zu Problemen unterschiedlichster Art kommen, denen von der Klägerin zu begegnen ist. Die von der Klägerin geforderte Eingruppierung ist aber deswegen nicht vorzunehmen, weil ihrem Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass sich ihre Tätigkeit aus der Entgeltgruppe S 12 mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 7 heraushebt. Die weitere Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der Entgeltgruppe S 12. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkung der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAG Urt. v. 29.09.1993 – 4 AZR 690/92 – in ZTR 1994, Seite 291 ff.). Eine solchermaßen zu fordernde weitere Heraushebung der Tätigkeit der Klägerin durch besondere Schwierigkeit ist nicht gegeben. Die Kammer schließt sich insoweit der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 1994 (Az: 4 AZR 935/93, aaO) erfolgten Bewertung der Tätigkeit einer Adoptionsvermittlerin an. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen führen zu keiner Änderung in der Bewertung des Merkmales der besonderen Schwierigkeit. Der Klägerin ist zugestanden, dass ihre Entscheidungen eine grundlegende Lebensrichtungsentscheidung sowohl für das adoptierte Kind als auch für die Adoptionseltern darstellt. Aber es bleibt festzuhalten, dass Adoptionsbewerber grundsätzlich zur Zusammenarbeit bereit sind, was hinsichtlich der in Protokollnotiz Nr. 11 mehrheitlich genannten Problemgruppen nicht belegt ist. Mit diesen Problemgruppen muss die Kooperation erst erarbeitet werden. Insofern vermag das Tatsachenvorbringen der Klägerin die Kammer nicht von einer anderen Bewertung der Schwierigkeit bzw. besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit einer Adoptionsvermittlerin in Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu überzeugen. b) Entgeltgruppe S 14 Auch fällt die Tätigkeit der Klägerin nicht unter die Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD (VKA). Die Klägerin trifft nicht zu mindestens 50 % Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls. Zwar ist die Klägerin auch in dieser Hinsicht tätig, so hat sie im PKD noch vor dem ASD Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen. Diese Tätigkeiten verrichtet sie aber nicht zu über 50 %. Nicht jede Unterbringung in einer Pflegefamilie ist gleichbedeutend mit einer Gefährdung des Kindeswohls. Vielmehr soll durch die Unterbringung in Pflegefamilien das Kindeswohl gefördert werden. Es mag, wie von der Klägerin aufgezeigt, sehr problematische Fälle geben, in denen das Kindeswohl gerade in den Pflegefamilien aufs Höchste gefährdet ist. Diese leider nicht nur vereinzelt zu beobachtenden Fälle führen jedoch im Umkehrschluss nicht dazu, dass bereits wegen des Vorhandenseins solcher Fälle die Klägerin in jedem Fall und mit jeder Entscheidung im Rahmen des PKD Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls trifft. Die Klägerin ist dafür darlegungs- und beweisfällig geblieben, dass solche Entscheidungen über 50 % ihrer Gesamttätigkeit also nahezu 100 % der Gesamttätigkeit im PKD ausmachen. Darüber hinaus mag es auch zutreffen, dass die Klägerin im Rahmen von Notfalldiensten Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen muss, aber auch in diesem Fall sind keine überwiegenden Tätigkeitsanteile festzustellen. Entscheidend für die Eingruppierung einer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe S 14 Anlage C TVöD (VKA) ist die besondere Situation der Krisenintervention, die die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigt. Denn die Krisenintervention stellt besondere Anforderungen und ist mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden. In dem die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit der Krisenintervention gesondert bewertet haben, können die abgrenzbaren Beratungsarbeiten, die gerade nur die Eingruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe rechtfertigen, nicht mit der Krisenintervention zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die Krisenintervention ist auch kein Heraushebungsmerkmal. Der Regelungsmechanismus der Vergütungsgruppen in den relevanten Bestimmungen zeigt auch, dass Entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ein Anteil an Kriseninterventionstätigkeit ausreicht, der „deutlich wahrnehmbar“ ist. Denn es handelt sich bei dem Merkmal der Krisenintervention nicht um ein Heraushebungsmerkmal. Kennzeichnendes Element von Heraushebungsmerkmalen im Recht der Eingruppierung ist, dass sie Tätigkeiten der Ausgangsentgeltgruppe hervorheben (vgl. BAG Beschl. v. 20.05.2009 – 4 ABR 99/08 – in BAGE 131, S. 36 ff.). Diese Hervorhebung aber erfolgt sprachlich regelmäßig dadurch, dass der Wortlaut der Ausgangsentgeltgruppe wiederholt wird und lediglich ein weiteres Merkmal im Sinne einer Heraushebung z. B. durch die Kennzeichnung „besondere Schwierigkeit“ etc. als Qualifikationsmerkmal hinzugeführt wird. So enthält die Entgeltgruppe S 12 Anlage C TVöD (VKA) das Heraushebungsmerkmal „schwierige Tätigkeit“. Davon abweichend haben die Tarifvertragsparteien durch die eindeutige Beschreibung abschließender Voraussetzung in der Vergütungsgruppe S 14 klargestellt, dass diese Maßnahmen zumindest mit der Hälfte der Arbeitszeit wahrgenommen werden müssen. Denn das Merkmal der Krisenintervention definiert die höhere Vergütungsgruppe als eigenständiges tarifliches Merkmal. Insoweit liegt offensichtlich auch kein Funktionsmerkmal vor. Da die Klägerin den Arbeitszeitanteil von über 50 % der reinen Krisenintervention zur Überzeugung des Gerichts weder ausreichend dargestellt noch unter Beweis gestellt hat, war die Klage auch soweit hilfsweise die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 14 begehrt wurde abzuweisen. Somit unterlag die Klage insgesamt der Abweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO im Urteil festgesetzt. Er entspricht dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zwischen der erhaltenen und der begehrten Vergütung. I. Die Parteien streiten über die zutreffende tarifgerechte Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin nach dem TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – § 56 (VKA) Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Die am … geborene Klägerin arbeitet bei der Beklagten als sozialpädagogische Fachkraft im Bereich Adoption/Pflegekinderdienst. Sie ist als Angestellte im öffentlichen Dienst dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten zugeordnet. In der am 13. November 2008 von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung (vgl. Bl. 5 ff. d. A.) ist soweit, hier von Interesse, ausgeführt … 2. Adoptionsvermittlung 2.1. Herkunftsfamilien: - Beratung und Belehrung der Herkunftseltern und deren nachgehende Begleitung - qualitative und rechtswirksame Vorbereitung und Durchführung des Adoptionsverfahrens - ganzheitliche Sicherung optimaler Bedingungen für alle am Prozess Beteiligten 50 % 2.2. Kind: - Recherchen zum Kind und dessen Biografie, psychosoziale Diagnose, medizinischer Status und Prognose) 2.3. Bewerber: - Prüfung und Vorbereitung der Adoptionsbewerber (Eignungsbericht, Bewerberseminar) 2.4. Eignungsfeststellung, Vermittlungsentscheidung, Adoptionsverfahren und Adoptionsbegleitung: - vormundschaftsgerichtliches Verfahren (Gutachtliche Stellungnahme, Homestudie bei Auslandsbeteiligung, Klärung von Zuständigkeiten, Einwilligungserklärungen, Anträge auf Ersetzung der elterlichen Einwilligung, Zusammenstellung von Urkunden und Korrespondenzen) - Zusammenarbeit mit verschiedenen an der Adoptionsvermittlung beteiligten Stellen - Adoptionsverfahren mit Auslandsbeteiligung - Aufnahme des Kindes und Adoptionsbeteiligung - Adoptionsbegleitung nach Adoptionsausspruch (Nachbetreuung) 2.5. Identitätssuche: - Unterstützung adoptierter Erwachsener und heranwachsenden Adoptivkindern bei Identitätssuche und Biografie 2.6. Besondere Fallgruppen: - Babynest, anonyme Geburt, Kinder mit besonderen Bedürfnissen, Adoption durch Verwandte oder Stiefeltern, Dauerpflegschaften mit dem Ziel der Adoption) 3. Pflegekinderdienst - Qualitätssicherung der Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege - Bereitstellung effektiver Pflegeformen: Pflegeformen für eine befristete Betreuung von Kindern: - Familiäre Bereitschaftsbetreuung - Kurzzeitpflege - Interims- Vollzeitpflege Pflegeformen für eine auf Dauer angelegte Lebensform: - Vollzeitpflege - Sozialpädagogische Vollzeitpflege - Heilpädagogische Vollzeitpflege 50 % 3.1. Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Begleitung von geeigneten Pflegefamilien - Bewerberverfahren, Bewerberseminar, Eignungsentscheidung - Vorbereitung privater Familien als Partner der Jugendhilfe 3.2. Beratung, Gewährung und Steuerung von erzieherischen Hilfen, Case-Management, Hilfeplanverfahren bei Dauerpflegen und Hilfen für junge Volljährige - Beratung und Begleitung zu spezifischen Lebens- und Erziehungsfragen von Pflegekindern, Problemlösungsstrategien 3.3. Wahrnehmen der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Wächteramt im Zusammenhang mit Vollzeitpflege, Pflegschaft, Vormundschaft und Pflegeerlaubnis) 3.4. Zuarbeiten und Mitwirkung bei familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren zur Sicherung des Kindeswohles und im Rahmen der Verbleibensanordnung - Stellungnahmen zu Pflegschaften, Vormundschaften, Anhörung 3.5. - Überprüfung und Erteilung der Pflegeerlaubnis weitere Aufgaben: - Stellungnahmen zu Namensänderungen von Kindern - Kontakt und Umgangsbegleitung - Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im Pflegekinderbereich - Entwicklung von Konzepten zur Fortbildung von Pflegeeltern … Hierbei sind die Zeitanteile für die Adoptionsvermittlung und den Pflegekinderdienst mit jeweils 50 % ausgewiesen. Unter Befugnisse und Vollmachten ist folgendes festgehalten: … Unterschriftsbefugnis in allen zugeordneten Fällen, wobei bei Hilfen zur Erziehung die Genehmigung der Hilfe durch die Ressortleitung erfolgt Vertretung vor dem Familiengericht, Vormundschaftsgericht … Am 1. November 2009 traten tarifliche Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft. Bestandteil dieser Neuregelung ist die Überleitung der betroffenen Beschäftigten in die neuen Entgeltgruppen S der Anlage C zum TVöD (VKA) nebst des neu eingefügten § 28a TVÜ-VKA. Der § 56 (VKA) TVöD BT-V regelt die Eingruppierung und das Entgelt der der Verwaltung unterstehenden Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. Die Klägerin wurde von ihrer bisherigen Entgeltgruppe EG 9 TVöD in die neue Entgeltgruppe S 12Ü Stufe 5 überführt. Mit Schreiben vom 5. März 2010 (vgl. Bl. 9 d. A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 15 Anhang zu der Anlage C (VKA) geltend. Die Beklagte trat diesem Begehren entgegen. Mit ihrer am 26. August 2010 bei dem Arbeitsgericht B-Stadt erhobenen und der Beklagten am 9. September 2010 (EB Bl. 15 d. A.) zugestellten Klage begehrt die Klägerin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 15Ü Stufe 5 zu vergüten und die Differenzbeträge nach näherer Maßgabe zu verzinsen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 zu vergüten und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge nach näherer Maßgabe zu verzinsen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung sei fehlerhaft und entspreche nicht der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Sie sei bereits wegen ihrer 50%igen Tätigkeit im Rahmen der Adoptionsvermittlung in die Entgeltgruppe S 15 einzugruppieren, da ihre Tätigkeit das Kriterium der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung dieser Entgeltgruppe erfülle. Insoweit verweise sie auf eine mit Schriftsatz vom 4. März 2011 (Bl. 58 ff. d. A.) vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung. Die bei der Tätigkeit der Adoptionsvermittlung an sie gestellten Anforderungen gingen weit über die in der Protokollerklärung Nr. 11 als schwierige Tätigkeiten benannten Aufgaben hinaus. Die Fachkräfte in der Adoptionsvermittlungsstelle seien für die gesamte Vermittlungstätigkeit verantwortlich. Schon wegen der besonderen Bedeutung des Aufgabengebietes die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 15Ü gerechtfertigt, weil die Adoptionsvermittlung oft in schwierigen Lebenssituationen von Betroffenen mit weitreichenden und langfristigen Konsequenzen durchgeführt werde. Für die gesamte Vermittlungstätigkeit zeichne sie allein verantwortlich. Vor der Entscheidung zur Adoptionseignung habe sie eine Prognose über einen sehr langen Zeitraum zu erstellen. Sämtliche Tätigkeiten erforderten ein hohes Maß an Rechtskenntnissen. Mindestens sei ihre Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 14 einzugruppieren. Dies ergebe sich bereits aus der Fallverantwortung im Sinne der § 1 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § Abs. 3 SGB VIII bzw. § 8 a SGB VIII. Zwar habe in diesen Fällen das zuständige Familiengericht die Verfahrensführung, jedoch liege die Fallführung und insbesondere die Beweissicherung, welche im Auftrag des Gerichts wahrgenommen werden, bei den staatlichen Stellen. Auch seien Entscheidungen im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr zu treffen. Insgesamt bearbeite sie als Sozialarbeiterin im Bereich Adoption / Pflegekinderdienst der Beklagten durchschnittlich ca. 30 Vollzeitpflegefälle entsprechend § 33 SGB VIII. Hiervon fielen ca. 75 % bis 80 % in die Fallverantwortung des Pflegekinderdienstes (i. W. PKD) und nur ca. 20 % bis 25 % in die Fallverantwortung des allgemeinen sozialen Dienstes (i. W. ASD). Als Mitglied des sozialpädagogischen Teams habe sie bei den wöchentlich stattfindenden Teamberatungen an allen Fallberatungen und Entscheidungen mitzuwirken, die eine Hilfe zur Erziehung nach sich zögen. Weiter nehme sie an Helferkonferenzen des ASD teil, in denen über die Lebensperspektive von Kindern entschieden werden. Sei aufgrund dieser Entscheidungen eine Inobhutnahme erforderlich, werde diese vom PKD selbst durchgeführt. Erst wenn eine Unterbringung des Kindes in einer Heimeinrichtung erfolge, werde der Fall wieder an den ASD übergeben; die Fallzuständigkeit verbleibe jedoch weiterhin beim PKD. Tatsächliche Entscheidungen zur Gefahrenabwehr in einer Pflegefamilie treffe ausschließlich der PKD, weil er und nicht der ASD die Pflegefamilie betreue und für diese verantwortlich zeichne. Weiter habe sie regelmäßig und fortlaufend Aspekte möglicher Kindeswohlgefährdung zu prüfen und ggf. entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Sie verweise auch auf die neue Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14, wonach die genannten Erfordernisse allein schon mit ihrer Tätigkeit im PKD erfüllt seien. Die Beklagte habe durch die Übertragung der Fallverantwortung bei den auf Dauer angelegten Pflegeverhältnissen gemäß §§ 27, 33 SGB VIII ihr alle übrigen in der Protokollerklärung erwähnten Aufgaben übertragen. So obliege ihr auch die notwendige Einrichtung von Zusatzhilfen gemäß § 27 ff. SGB VIII zur Gefahrenabwehr oder zum Erhalt der entstandenen Bindungen. Weiter obliege ihr die Mitwirkung in Verfahren vor Familiengerichten gemäß § 50 SGB VIII und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII. Auch sei sie befugt, Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls in den Pflegefamilien zu treffen und erforderliche Maßnahmen einzuleiten. Das Prüfungsverfahren zur Eignung von Pflegefamilien sei ein sehr verantwortungsvolles Verfahren und stelle einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit dar. Diese Tätigkeit werde in Zusammenarbeit mit dem ASD ausgeführt. Im Rahmen ihrer Fallverantwortung unterstütze sie den ASD bei der Abschätzung oder dem Ausschluss eines Gefährdungsrisikos in der so genannten Perspektiverklärung. Die dem ASD üblicherweise obliegende Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII im Rahmen der Gefahrenabwehr zur Kindeswohlsicherung führe sie während eines Notdienstes ebenfalls durch. Außerhalb ihrer Kernarbeitszeit werde sie als Mitarbeiterin des PKD an 3 Tagen in der Woche von 15.00 bis 16.00 Uhr für diese Aufgabe herangezogen. Die Klägerin beantragt zuletzt: Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 15 Stufe 5 zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 und der Entgeltgruppe S 15 Stufe 5, beginnend mit dem 15. November 2009 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 und der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5, beginnend mit dem 15. November 2009 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin erfülle mit ihrer Tätigkeit weder die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 15 noch die der Entgeltgruppe S 14. Bezogen auf die Entgeltgruppe S 15 handele es sich bei den Aufgaben der Klägerin nicht um besonders schwierige und bedeutende Tätigkeiten. Der Adoptionsvermittlung als Arbeitsvorgang sei das Heraushebungsmerkmal „schwierige Tätigkeit“ zuerkannt und mit der Entgeltgruppe S 12 bewertet worden. Die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals seien nach ihrer Auffassung in der Protokollerklärung Nr. 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S beschrieben. Im Rahmen der Adoptionsvermittlung führe die Klägerin keine sich hinsichtlich ihrer Schwere und Bedeutung heraushebenden Tätigkeiten aus. Keinesfalls nähmen diese Tätigkeiten mindestens ein Drittel der Gesamttätigkeit der Klägerin in Anspruch. Die Klägerin sei für ihre Behauptung, sie habe Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung zu treffen, beweisfällig geblieben. Auch habe sie nicht die Befugnis, inhaltlich abschließende Sachentscheidungen zu treffen, was für eine Eingruppierung als Sozialarbeiterin in die Entgeltgruppe S 14 erforderlich sei. Vielmehr arbeite sie in ihrem Team mit mehreren Sozialarbeitern des ASD zusammen. Letztere träfen die Entscheidungen allein. Wegen dieser Zusammenarbeit nehme sie auch nicht die Fallverantwortung im Sinne des § 1 SGB VIII wahr. Dies gehe aus der Stellenbeschreibung hervor, wonach sie in vielen Bereichen nur allgemein präventiv tätig sei. Nach dem Rundschreiben V 08/2011 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e. V. vom 21. März 2011 beinhaltend die Mitteilung, dass sich Arbeitgeber und Gewerkschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf eine neue Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 verständigt haben, sei die Tätigkeit der Klägerin weiter nach der Entgeltgruppe S 12 zu bewerten. Eine Organisationsentscheidung im Sinne von Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 habe sie nicht getroffen. Die Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung sei allein den Mitarbeitern des ASD übertragen. Diesen obliege nach den Stellenbeschreibungen der Mitarbeiter des ASD auch die Fallverantwortung. Die Punkte 3.1 und 3.2 der Stellenbeschreibung enthielten für die Klägerin auch keine Entscheidungskompetenz, weshalb auch eine Anteil von 50 % an Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 14 nicht erreicht werde. Letztlich erreiche der Tätigkeitsbereich des PKD nicht zu mindestens 50 % die Anforderung der Entgeltgruppe 14. Die Klägerin treffe Entscheidungen im Bereich PKD weder im selben Umfang noch in derselben Inhaltlichkeit wie die Mitarbeiter des ASD. Soweit die Klägerin auf die Verfahrensvorschrift Nr. 113 abstelle, handele es sich nur um eine hausinterne Regelung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ebenso verwiesen wie auf die Sitzungsprotokolle.