Beschluss
8 BV 75/20 NMB
ArbG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHAL:2021:0607.8BV75.20NMB.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Unterlassung des Ausspruchs einer Abmahnung für ein bestimmtes Verhalten, die an ein einzelnes Betriebsratsmitglied gerichtet ist, bildet ein höchstpersönliches Recht des jeweils betroffenen Mitglieds, welches dem Betriebsrat, dem es angehört, selbst nicht zusteht.(Rn.12)
2. Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung für die Teilnahme an für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen aus § 37 Abs 2, Abs 6 S 1 BetrVG zeichnet sich, da er seiner Natur nach nur dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber erfüllt werden kann, ebenso durch einen höchstpersönlichen Charakter und eine daraus resultierende Unzedierbarkeit aus wie der ihn schützende Unterlassungsanspruch.(Rn.12)
3. Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber keinen Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs 3 BetrVG, soweit der Arbeitgeber gegen seine individualarbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat.(Rn.12)
Tenor
Die Anträge des Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Unterlassung des Ausspruchs einer Abmahnung für ein bestimmtes Verhalten, die an ein einzelnes Betriebsratsmitglied gerichtet ist, bildet ein höchstpersönliches Recht des jeweils betroffenen Mitglieds, welches dem Betriebsrat, dem es angehört, selbst nicht zusteht.(Rn.12) 2. Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung für die Teilnahme an für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen aus § 37 Abs 2, Abs 6 S 1 BetrVG zeichnet sich, da er seiner Natur nach nur dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber erfüllt werden kann, ebenso durch einen höchstpersönlichen Charakter und eine daraus resultierende Unzedierbarkeit aus wie der ihn schützende Unterlassungsanspruch.(Rn.12) 3. Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber keinen Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs 3 BetrVG, soweit der Arbeitgeber gegen seine individualarbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat.(Rn.12) Die Anträge des Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen. . Die Beteiligten streiten im Beschlussverfahren um die Untersagung des Ausspruchs von Abmahnungen wegen der Teilnahme an Betriebsratsschulungen. Beim Beteiligten zu 1) handelt es sich um den Betriebsrat der von der Beteiligten zu 2) betriebenen Drahtseilerei, bei den Beteiligten zu 3), zu 4) und zu 5) um dessen Mitglieder. Am 07.10.2019 beschloss der Beteiligte zu 1), dass der Beteiligte zu 4) vom 16.08. bis 21.08.2020 an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „BR kompakt 4: Arbeitszeit –– Gestaltungsmöglichkeiten des BR“ in Berlin teilnehmen sollte und teilte dies der Beteiligten zu 2) mit. Am 25.05.2020 beschloss der Beteiligte zu 1), dass die Beteiligten zu 3) und zu 5) vom 06.09. bis zum 11.09.2020 an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „Entgelt I : Richtig eingruppieren und Leistung gestalten“ in Springe teilnehmen sollten und teilte dies der Beteiligten zu 2) mit. Die Beteiligten zu 3), zu 4) und zu 5) nahmen beschlussgemäß an den vorgenannten Schulungsveranstaltungen teil. Mit Schreiben vom 31.08.2020 (Anl. A7 = Bl. 25 d. A.) erteilte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 4) eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit im Zeitraum vom 17.08 bis 21.08.2020. Mit Gegendarstellung vom 23.09.2020 (Anl. A8 = Bl. 26 d. A.) wies der Beteiligte zu 4) den Vorwurf ihr gegenüber zurück. Mit Schreiben vom 28.09.2020 (Anl. A9 /A11 = Bl. 27, 29 d. A.) erteilte die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 3) und zu 5) Abmahnungen wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit im Zeitraum vom 07.09 bis 11.09.2020. Im Rahmen einer am 05.10.2020 abgehaltenen Betriebsratssitzung entschloss sich der Beteiligte zu 1) zur Durchführung des Beschlussverfahrens gegen die Beteiligte zu 2). Der Beteiligte zu 1) meint, durch die Schulungsveranstaltungen seien den Beteiligten zu 3), zu 4) und zu 5) für ihre Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt worden. Die Beteiligte zu 2) habe sie vermittels vorgeschobener Vorwürfe wegen ihrer Betriebsratstätigkeit und -mitgliedschaft benachteiligt, wodurch die Betriebsratsarbeit gestört und betriebsverfassungsrechtliche Pflichten grob verletzt worden seien. Ein Anspruch auf Unterlassung des Ausspruchs weiterer Abmahnungen für die Teilnahme an Betriebsratsschulungen, den er selbst auch gerichtlich geltend machen könne, ergebe sich aus § 23 Abs. 3 und aus § 78 BetrVG, von dessen Schutz er als Organ erfasst sei. Der Beteiligte zu 1) beantragt, der Beteiligten zu 2) zu untersagen, gegenüber seinen Mitgliedern Abmahnungen für die Teilnahme an den von ihm beschlossenen Betriebsratsschulungen auszusprechen; der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen sich aus den Anträgen zu 1) sowie zu 2) ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 10.000 Euro anzudrohen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) hält den Unterlassungsantrag aufgrund doppelter Rechtshängigkeit für unzulässig. Sie meint, die Vorfrage der Rechtmäßigkeit der Abmahnungen sei bereits Gegenstand der derzeit noch anhängigen Klagen vor dem Arbeitsgericht Halle, mit denen die Beteiligten zu 3), zu 4) und zu 5) unter den Aktenzeichen 2 Ca 1997/20 NMB, 2 Ca 1998/20 NMB und 2 Ca 1999/20 NMB die Entfernungen der streitgegenständlichen Abmahnungen begehren. Überdies seien die streitgegenständlichen Schulungen nicht erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG gewesen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Anträge sind zulässig.a) Der nach § 81 Abs. 1 ArbGG antragsbefugte Beteiligte zu 1) berühmt sich eines aus §§ 23 Abs. 3, 78 Satz 1 BetrVG folgendeneigenen Rechts. Den begehrten Anspruch hierauf zu stützen erscheint nicht von vornherein völlig aussichtslos. Ob dieser tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit (BAG, Beschl. v. 04.12.2013 – 7 ABR 7/12, Rn. 31, juris).b) Die Anträge sind auch nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Selbst wenn die Entscheidung im vorliegenden Beschlussverfahren von einer Vorfrage abhängt, die Gegenstand der von den Beteiligten zu 3), zu 4) und zu 5) geführten Individualverfahren ist, resultiert hieraus keine Identität der Streitsachen im Sinne des § 261 Abs. 3Nr.1ZPO(vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 261, Rn. 9).2. Der Antrag zu 1) ist unbegründet.a) Der Beteiligte zu 1) kann den gegen die Beteiligte zu 2) geltend gemachten Anspruch nicht auf § 78 S. 1 BetrVG stützen. Da die Norm schon die erstrebte Rechtsfolge nicht trägt, kann offen bleiben, ob die streitgegenständlichen Abmahnungen zu Unrecht erteilt worden waren und ob er durch sie in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert worden war.aa) Der Anspruch auf Unterlassung des Ausspruchs einer Abmahnung für ein bestimmtes Verhalten, die an ein einzelnes Betriebsratsmitglied gerichtet ist, bildet ein höchstpersönliches Recht des jeweils betroffenen Mitglieds, welches dem Betriebsrat, dem es angehört, selbst nicht zusteht.Höchstpersönliche Rechtezeichnen sich dadurch aus, dass sie mit ihren Inhabern, in deren Personen sie entstanden sind, so eng verknüpft sind, dass die Möglichkeit, ihre gerichtliche Geltendmachung Dritten zu überlassen, mit dieser Verbindung in Widerspruch stünde(BGH,Urt.v. 05.07.2001 – I ZR 311/98, Rn. 25, juris). Betriebsräten kann hiernach kein zur Geltendmachung jener Rechte erforderliches, kollektivrechtlich begründetes Recht, hinter dem die entsprechenden Individualrechte ihrer Mitglieder zurückzutreten hätten, zukommen. Würde man ihnen ein solches eigenständiges Recht auf „Bereinigung“ der Personalakte zuerkennen, wären überdies die allgemeinen Persönlichkeitsrechte ihrer betroffenen Mitglieder tangiert (BAG, Beschl. v. 04.12.2013 – 7 ABR 7/12, Rn. 39, juris). Die Tatsache, dass die Betriebsratsarbeit an sich vom Schutz des § 78 S. 1 BetrVG erfasst ist (BAG, Beschl. v. 04.12.2013 – 7 ABR 7/12, Rn. 34 ff. m. w. N., juris), vermag an dieser Restriktion nichts zu ändern.bb) Der Beteiligte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche zusammen mit jenen Ansprüchen, die sie schützen sollen, übertragbar sind. Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung für die Teilnahme an für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen aus § 37 Abs. 2, Abs. 6 S. 1 BetrVG zeichnet sich, da er seiner Natur nach nur dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber erfüllt werden kann, ebenso durch einen höchstpersönlichen Charakter und eine daraus resultierende Unzedierbarkeit aus wie der ihn schützende Unterlassungsanspruch.cc) Expressis verbis hat das Bundesarbeitsgericht mit der Begründung der fehlenden kollektivrechtlichen Berechtigung von Betriebsräten zur Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte bislang nur einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder abgelehnt (BAG, a. a. O.; Beschl. v. 09.09. 2015 – 7 ABR 69/13, Rn. 23 ff., juris). Indes greifen die hierin aufgestellten Maximen auch vorliegend.Die Einwände der Beteiligten zu 1) vermögen daran nichts zu ändern.aaa) So ist etwa der im BAG-Beschluss vom 09.09.2015 – 7 ABR 69/13 unter Rn. 25 (juris) enthaltene Passus: „Der Betriebsrat ist im Fall einer Störung oder Behinderung seiner Tätigkeit verfahrensrechtlich nicht rechtlos gestellt. Er kann dem mit Unterlassungsbegehren - ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - begegnen.“ so zu verstehen, dass es dem Beteiligten zu 1) gestattet ist, solche Unterlassungsansprüche geltend zu machen, die der Durchsetzung seiner kollektivrechtlich begründeten Rechte dienen, nicht indes der darüber hinausreichenden Durchsetzung der höchstpersönlichen Rechte seiner Mitglieder.bbb) Sofern der Beteiligte zu 1) zur Begründung seiner Rechtsansicht zusätzlich auf Rn. 22 (juris) rekurriert, worin es heißt: „Es erscheint nicht von vornherein als aussichtslos, den streitbefangenen Anspruch auf [§ 78 S. 1 BetrVG] zu stützen.“, verkennt er, dass das BAG sich damit – was sich schon an der Lektüre des Folgesatzes(„Ob das vom Betriebsrat verfolgte Recht tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit.“) erkennen lässt – gerade nicht zur der Begründetheitsprüfung zuzuordnenden Frage verhalten hat, ob der Anspruch für den Betriebsrat sich auch tatsächlich hierauf stützen lässt. Es erläutert lediglich, dass der Antrag nicht bereits als unzulässig abzuweisen war. Die Aussage, dass es nicht von vornherein völlig aussichtslos ist, einen Anspruch auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage zu stützen, ist nicht gleichbedeutend mit der Aussage, dass er sich auch tatsächlich auf diese stützen lässt.b) Der Beteiligte zu 1) hat gegen den die Beteiligte zu 2) auch keinen Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG.Es fehlt ihm an der Antragsbefugnis, die stets nur insoweit besteht, als der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus dem BetrVG verstoßen hat; nicht indes, soweit er gegen seine individualarbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat (Düwell, BetrVG, 5. Aufl., § 23, Rn. 61; Engels/G./Trebinger/Linsenmaier/ Schelz in Fitting [Begr.], BetrVG, 30. Aufl., Rn. 60; Koch in ErfK, 21. Aufl., § 23 BetrVG, Rn. 17; Thüsing in Richardi, BetrVG, 16. Aufl., § 23, Rn. 91). Dies gilt auch und gerade für Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, die hier im Falle zu Unrecht erteilter Abmahnungen verletzt worden wären. Die Regelung soll als Auffangtatbestand sicherstellen, dass Gewerkschaften und Betriebsräte Störungen der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung beseitigen können – ausschließlich derlei Störungen und keine Verletzungen individualarbeitsvertraglicher Rechte, gegen die vorzugehen allein Sache der betroffenen Arbeitnehmer ist (Düwell, a. a. O., Rn. 35, 61). So entsteht auch dann kein Anspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG, wenn parallel gegen arbeitsvertrags- und betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen wird (Thüsing, a. a. O., Rn. 98 m. w. N.).c) Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Beteiligten zu 1) gegen die Beteiligte zu 2) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verletzung eines seiner Mitbestimmungsrechte weder vorgetragen noch ersichtlich ist.3. Damit ist auch der Antrag zu 2) unbegründet. Eine Unterlassungsverpflichtung, deren Durchsetzung die Festsetzung eines Ordnungsgelds dienen könnte, besteht nicht. III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.