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Urteil

3 Ca 1851/11 E NMB

ArbG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHAL:2011:1214.3CA1851.11ENMB.0A
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Leitsätze
Tarifliche Eingruppierung einer Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzausbildung in integrativer Kindertagesstätte.(Rn.55)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2009 eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD zu zahlen und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zu verzinsen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 6.666,84 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tarifliche Eingruppierung einer Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzausbildung in integrativer Kindertagesstätte.(Rn.55) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2009 eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD zu zahlen und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zu verzinsen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 6.666,84 Euro festgesetzt. Die im Bereich des öffentlichen Dienstes (nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts) zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) ab dem 01.11.2009 zu. Folglich ist die Beklagte auch zur Nachzahlung der entsprechenden monatlichen Differenz- Arbeitsvergütung (Unterschiedsbetrag zur gezahlten Vergütung nach der Entgeltgruppe S 6 TVöD) einschließlich der gesetzlichen Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt verpflichtet. I. Unstreitig sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen des TVöD, des besonderen Teils Verwaltung des TVöD und der diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des entsprechenden Übergangsrechts anwendbar. Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich der Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD (vgl. § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen VKA § 56 TVöD BT-V). Für die Beurteilung der Frage der zutreffenden tariflichen Eingruppierung der Klägerin als Erzieherin in einer Kindertagesstätte sind daher ausschließlich die Eingruppierungsvorschriften des mit Wirkung vom 01.11.2009 in Kraft getretenen Tarifvertrages für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 27.07.2009 – Anhang zu der Anlage C (VKA) – heranzuziehen. II. Nach Würdigung des Sachverhalts und des Vorbringens beider Parteien gelangte die Kammer zu der Auffassung, dass die Klägerin die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 8 Fallgruppe 2 des o. g. Tarifvertrages erfüllt und folglich gegenüber der Beklagten als Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe besitzt. 1. Unstreitig ist die Klägerin Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung. Entgegen der Auffassung der Beklagten übt sie auch eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe S 8 des TVöD aus. In der integrativen Kindergruppe, in welcher die Klägerin ständig eingesetzt wird, ist sie die einzige sonderpädagogisch qualifizierte Fachkraft, die den besonderen Betreuungsbedarf der behinderten Kinder der Gruppe abdecken kann. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Einsatz eines Heilpädagogen oder einer Heilpädagogin zwingend erforderlich ist oder ob der besondere Betreuungsbedarf auch durch andere sonderpädagogisch geschulte Mitarbeiter abgedeckt werden könnte. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hat sich jedenfalls ergeben, dass die Beklagte in ihren integrativen Einrichtungen als sonderpädagogisch qualifizierte Fachkräfte nur Heilpädagoginnen einsetzt. Sie nutzt die besondere Qualifikation der Heilpädagogen, welche letztlich den behinderten Kindern zugute kommt. Die Klägerin wird beschäftigt als Erzieherin in einer integrativen Kindergruppe. Dabei nimmt sie einerseits „normale“ Aufgaben einer Erzieherin wahr. Andererseits führt sie – im Hinblick auf die behinderten Kinder der Gruppe – die notwendigen Arbeitsaufgaben der sonderpädagogisch qualifizierten Fachkraft aus, wobei sie ihre besondere Qualifikation als Heilpädagogin (ihre Kenntnisse und Fähigkeiten als Heilpädagogin) zur Anwendung bringt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die Gesamttätigkeit der Klägerin nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufspalten lässt, sondern dass sie als ein einheitlicher Arbeitsvorgang, gerichtet auf ein Arbeitsergebnis, anzusehen ist. Dem ist in Anbetracht des ganzheitlichen Ansatzes der Heilpädagogik zu folgen (vgl. auch BAG, Urteil vom 16.04.1997 – 4 AZR 287/95 – juris). Gegenstand der Heilpädagogik ist nicht allein die Behinderung als solche und deren Linderung oder Behebung. Es ist der gesamte Mensch mit seinen Fähigkeiten, Problemen und Ressourcen sowie seinem sozialen Umfeld bei der Bearbeitung und Lösung von Problemstellungen zu betrachten und einzubeziehen. Die Aufgabe der Heilpädagogik ist es, Menschen mit geistigen, körperlichen oder sprachlichen Beeinträchtigungen sowie deren Umfeld durch den Einsatz entsprechender pädagogisch-therapeutischer Angebote zu helfen. Die betreuten Personen sollen dadurch lernen, Beziehungen aufzunehmen und verantwortlich zu handeln, Aufgaben zu übernehmen und dabei Sinn und Wert erfahren. Dazu diagnostizieren Heilpädagogen vorliegende Probleme und Störungen, aber auch vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten der zu betreuenden Personen und erstellen individuelle Behandlungspläne. Durch geeignete pädagogische Maßnahmen fördern sie die Persönlichkeit, die Eigenständigkeit, die Gemeinschaftsfähigkeit, den Entwicklungs- und Bildungsstand sowie die persönlichen Kompetenzen der zu betreuenden Personen. Sie betreuen und beraten auch Angehörige oder andere Erziehungsbeteiligte in Problem- und Konfliktsituationen. Es handelt sich hierbei um erkennende, beratende, helfende und übende, fordernde und heilende Tätigkeiten, gerichtet auf ein ganzheitliches Ziel. Vorliegend ist die Tätigkeit der Klägerin konkret auf die Förderung der behinderten Kinder in der Kindergruppe, deren Integration und Einbeziehung in gemeinsame Aktivitäten mit den nicht behinderten Kindern gerichtet. Die Klägerin ruft in ihrer täglichen Arbeit ihre heilpädagogischen Kompetenzen nicht ständig, jedoch regelmäßig ab. Die Feststellung eines bestimmten Zeitanteils im Hinblick auf die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer letztlich nicht zu ermitteln. Je nach den Gegebenheiten wird dieser Zeitanteil täglich unterschiedlich sein. Es steht jedoch fest, dass die Klägerin grundsätzlich jederzeit und sofort in der Lage sein muss, ihre Fähigkeiten als sonderpädagogisch qualifizierte Fachkraft abzurufen und anzuwenden, auch wenn sie gerade mit anderen „normalen“ Erzieheraufgaben beschäftigt ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Eingruppierungsrechts ist darüber hinaus eine Festlegung bestimmter Zeitanteile innerhalb eines einheitlichen Arbeitsvorganges ohnehin nicht möglich. Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe S 8 Fallgruppe 2 des TVöD (Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit) erfüllt. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 8 darüber hinaus nicht erforderlich, dass die betreffende Integrationsgruppe einen Anteil von mindestens einem Drittel behinderter Kinder aufweist. Nach der Protokollerklärung Nr. 6 zu den einschlägigen Vergütungsgruppen führt ein Anteil von mindestens einem Drittel behinderter Kinder dazu, dass eine „besonders schwierige fachliche Tätigkeit“ im Sinne der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe S 8 vorliegt. Dieses besondere Tätigkeitsmerkmal betrifft jedoch ausschließlich die Fallgruppe 1 und nicht die Fallgruppe 2. Soweit die Beklagte offensichtlich dieses zusätzliche Eingruppierungsmerkmal auch auf die Fallgruppe 2 anwenden und bei der Beurteilung der Frage der zutreffenden Eingruppierung heranziehen will, ist dies unzulässig und widerspricht ausdrücklich dem Wortlaut der tariflichen Bestimmungen. Die Beklagte vermischt hier die Voraussetzungen der Fallgruppen 1 und 2 der Vergütungsgruppe S 8 TVöD. Die Tarifvertragsparteien sind hier davon ausgegangen, dass Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ein Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe S 8 zusteht, Erzieherinnen in integrativen Gruppen ohne die besondere Qualifikation einer Heilpädagogin jedoch nur dann, wenn sie in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens einem Drittel behinderter Kinder eingesetzt werden und somit auch besonders gefordert sind. 3. Schließlich ist es auch nicht erforderlich, dass die Klägerin als Heilpädagogin in einer „heilpädagogischen Gruppe“ in dem Sinne tätig ist, dass ausschließlich behinderte Kinder zu betreuen wären. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20.09.1995 – 4 AZR 459/94 – juris). ist nicht einschlägig, sondern betrifft eine Vergütungsgruppe nach „altem“ Tarifrecht, bei der eine Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe ausdrücklich vorausgesetzt wurde, was hier gerade nicht der Fall ist. Im Ergebnis war dem Eingruppierungsbegehren der Klägerin daher stattzugeben. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 24 Abs. 1 TVöD. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG, 3 ZPO. Es wurde ein Betrag in Höhe der dreijährigen Vergütungsdifferenz zwischen der bislang tatsächlich gewährten Vergütung (nach der Vergütungsgruppe S 6 TVöD) und der begehrten Vergütung (nach der Vergütungsgruppe S 8 TVöD) zu Grunde gelegt. Der monatliche Unterschiedsbetrag beläuft sich nach der Tabelle zur Grundvergütung auf 185,19 Euro, was einen Streitwert von (36 Monate x 185,19 € =) 6.666,84 Euro ergibt. Die Parteien streiten über die Frage der tarifgerechten Eingruppierung der Klägerin. Die am … geborene Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und (seit 2002) staatlich anerkannte Heilpädagogin. Sie ist seit dem 01.11.1984 in anrechenbarer E. bei der beklagten Stadt im Angestelltenverhältnis beschäftigt und wird derzeit in der Kindertagesstätte „Kleine Strolche“, einer integrativen Einrichtung für behinderte und nicht behinderte Kinder, als Erzieherin eingesetzt. Die Kindergruppe, in welcher die Klägerin tätig ist, besteht derzeit aus 16 Kindern, von denen 3 Kinder behindert sind. Diese werden insbesondere von der Klägerin betreut. In allen Kindergruppen mit behinderten Kindern wird jeweils eine sonderpädagogisch qualifizierte Fahrkraft eingesetzt. Hinsichtlich der konkreten Arbeitsaufgaben der Klägerin wird auf die vorgelegte Stellenbeschreibung (Blatt 18 der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin ist in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden beschäftigt. Auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit und einzelvertraglicher Vereinbarung waren auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst die Bestimmungen des BAT-O anwendbar. Im Jahr 2005 erfolgte die Überleitung auf die Bestimmungen des TVöD. Hierzu enthält der letzte Arbeitsvertrag der Parteien (Änderungsvertrag vom 14.08.2008) unter § 2 folgende Regelung: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“ Im Zuge der Einführung des neuen Tarifwerks wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe E 6 TVöD eingestuft (Überleitung aus der bisherigen Vergütungsgruppe VI b BAT-O gemäß Anlage 1 zum TVÜ-VKA). Seit dem 01.11.2009 richtet sich die Eingruppierung der Erzieher in den Kindereinrichtungen nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 27.07.2009. Die einschlägigen Vergütungsregelungen bzw. Vergütungsgruppen sind im Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD geregelt. Auszugsweise heißt es dort wie folgt: „… Vergütungsgruppe S 6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausüben (hierzu Protokollerklärungen Nummern 1, 3 und 5. Vergütungsgruppe S 7 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten (hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind (hierzu Protokollerklärungen Nummern 4, 8 und 9). Vergütungsgruppe S 8 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, 5 und 6). 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 7). … Protokollerklärungen: 1. Die/Der Beschäftigte … erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. … 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in den Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18-jährigen Personen z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose. … 5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert. 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. … 7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung und Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben. …“ Nach eingehender Prüfung der neuen Eingruppierungsvorschriften gruppierte die Beklagte die Klägerin in die Vergütungsgruppe S 6 ein. Auch alle anderen Erzieherinnen und Erzieher der Beklagten, die über einen Abschluss als staatlich anerkannte Heilpädagogen verfügen, erhalten lediglich eine Vergütung auf der Grundlage einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 6. Die Beklagte zahlt jedoch monatliche Zulagen in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 6 und einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 8, wenn die betreffende Erzieherin bzw. der betreffende Erzieher (ihrer Einschätzung nach) vorübergehend mehr als 50 % der Arbeitszeit mit heilpädagogischen Tätigkeiten verbracht hat und insbesondere, wenn in dem betreffenden Monat in der Kindergruppe mehr als ein Drittel behinderte Kinder zu betreuen waren. Die Beklagte vertritt hierzu die Rechtsauffassung, dass eine Eingruppierung einer Heilpädagogin bzw. eines Heilpädagogen in die Vergütungsgruppe S 8 voraussetze, dass mehr als 50 % heilpädagogische Tätigkeiten zu verrichten seien. Nur in diesen Fällen liege eine „entsprechende Tätigkeit“ im Sinne der Vergütungsgruppe S 8 Fallgruppe 2. vor. Bei der Klägerin stehe jedoch die Tätigkeit als Erzieherin im Vordergrund. Mit Schreiben vom 24.02.2010 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Überprüfung der vorgenommenen Eingruppierung und eine Einstufung als staatlich anerkannte Heilpädagogin in die Vergütungsgruppe S 8. Die Beklagte hielt die vorgenommene Eingruppierung für zutreffend und lehnte daher das Begehren der Klägerin ab. Im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Erzieherinnen nach den Bestimmungen des neuen Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst hatte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat beteiligt. Dieser stimmte der Praxis der Zulagengewährung nicht zu und forderte von der Beklagten, die Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten und insbesondere auch die Heilpädagoginnen in die Vergütungsgruppe S 8 des TVöD einzugruppieren. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle erklärte sich für unzuständig und verwies die betroffenen Erzieherinnen auf den Rechtsweg zum Arbeitsgericht (Blatt 59/60 der Akte). Mit Wirkung vom 24.06.2011 hat die Klägerin nunmehr beim Arbeitsgericht Halle die vorliegende Klage erhoben, im Rahmen derer sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.11.2009 eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD zu gewähren. Ferner fordert sie eine Nachzahlung der bislang aufgelaufenen Differenzvergütung (zur Vergütung nach der Entgeltgruppe S 6 TVöD) nebst den gesetzlichen Zinsen. Die Klägerin ist der Auffassung, als Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit erfülle sie die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe S 8 Fallgruppe 2 und sei daher in diese Vergütungsgruppe einzugruppieren. Entsprechend der Stellenbeschreibung werde sie als Erzieherin zur integrativen Betreuung der Kinder eingesetzt. Als Heilpädagogin sei sie die einzige sonderpädagogisch qualifizierte Fachkraft in der betreffenden Kindergruppe, ohne die eine Förderung der behinderten Kinder nach den gesetzlichen Vorgaben des KiFöG gar nicht möglich sei. Entsprechend dem ganzheitlichen Ansatz der Heilpädagogik könne ihre Tätigkeit nicht in einzelne Arbeitsvorgänge unterteilt werden. Insofern sei es – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht möglich, die heilpädagogische Tätigkeit in Zeitanteilen zu erfassen und zu bewerten, insbesondere nicht bei einer Tätigkeit in einer integrativen Kindergruppe. Hier würden die sonderpädagogischen Fähigkeiten ständig abgerufen und benötigt. Unabhängig davon habe der Oberbürgermeister der Beklagten in einem Schreiben an den Personalrat ausdrücklich bestätigt, dass seiner Auffassung nach der Zeitanteil der heilpädagogischen Tätigkeit zwischen 60 und 70 % der Gesamttätigkeit ausmache. Nach alledem stehe ihr nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen ein Anspruch auf die begehrte Vergütungsgruppe S 8 TVöD zu. Die Klägerin beantragt: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2009 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD zu zahlen und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 8 TVöD lägen nicht vor. Da die Klägerin nicht in einer Integrationsgruppe mit einem Anteil von mindestens einem Drittel behinderter Kinder tätig sei, handele es sich nach den tariflichen Bestimmungen nicht um besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe S 8. Darüber hinaus sei die Klägerin zwar Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung, jedoch fehle es an einer „entsprechenden Tätigkeit“ im Sinne der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe S 8 TVöD. Die Klägerin betreue weder ausschließlich noch überwiegend behinderte Kinder, weshalb eine heilpädagogische Tätigkeit deutlich weniger als 50 % der Gesamttätigkeit der Klägerin ausmache. Ihre heilpädagogischen Fähigkeiten würden nur zeitweilig abgerufen; in erster Linie sei sie als Erzieherin tätig. Des Weiteren werde darauf verwiesen, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben in jeder Gruppe eine sonderpädagogische Fachkraft zu beschäftigen sei. Dies müsse jedoch nicht zwingend ein Heilpädagoge bzw. eine Heilpädagogin sein. Unstreitig sei die Klägerin Heilpädagogin im fachlichen Sinne, jedoch nicht im tariflichen Sinne, weil sie nicht in einer heilpädagogischen Gruppe tätig sei, bei der die Tätigkeit eines Heilpädagogen im Vordergrund stehe. Wegen der sehr zahlreichen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.