Urteil
4 Ca 10/15
ARBG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt der Erwerber in die im Arbeitsvertrag verankerte dynamische Bezugnahmeklausel auf kirchliche AVR ein.
• Die AVR können durch dynamische Bezugnahme Vertragsbestandteil werden; dies gilt auch bei Übernahme durch einen nichtkirchlichen Erwerber, soweit keine tarifliche Bindung vorausging.
• Die EuGH-Entscheidung Alemo-Herron steht der Weitergeltung einer arbeitsvertraglich vereinbarten dynamischen Bezugnahmeklausel auf AVR im vorliegenden Fall nicht entgegen.
• Eine Verwirkung des Anspruchs auf spätere Vergütungsdifferenzen ist nicht gegeben, wenn die Arbeitnehmerin nur jüngere Differenzforderungen geltend macht und keine besonderen Umstände erkennbar sind, die den Erwerber schutzwürdig machen.
Entscheidungsgründe
Dynamische Bezugnahmeklausel auf AVR bleibt bei Betriebsübergang wirksam • Bei Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt der Erwerber in die im Arbeitsvertrag verankerte dynamische Bezugnahmeklausel auf kirchliche AVR ein. • Die AVR können durch dynamische Bezugnahme Vertragsbestandteil werden; dies gilt auch bei Übernahme durch einen nichtkirchlichen Erwerber, soweit keine tarifliche Bindung vorausging. • Die EuGH-Entscheidung Alemo-Herron steht der Weitergeltung einer arbeitsvertraglich vereinbarten dynamischen Bezugnahmeklausel auf AVR im vorliegenden Fall nicht entgegen. • Eine Verwirkung des Anspruchs auf spätere Vergütungsdifferenzen ist nicht gegeben, wenn die Arbeitnehmerin nur jüngere Differenzforderungen geltend macht und keine besonderen Umstände erkennbar sind, die den Erwerber schutzwürdig machen. Die Klägerin war seit 1981 bei einem kirchlichen Träger beschäftigt; ihr Arbeitsvertrag vom 01.02.1981 verweist dynamisch auf die jeweils geltenden AVR. Nach Betriebsübergang zum 01.07.2006 auf die N I GmbH & Co. KG und nachfolgend zum 01.10.2013 auf die Beklagte zahlte diese ab Oktober 2013 bis Juni 2014 ein geringeres Gehalt als nach der aktuellen AVR-Tabelle. Die Klägerin forderte Differenzzahlungen von monatlich 373,60 Euro (insgesamt 3.362,40 Euro) und klagte, nachdem vorgerichtliche Mahnungen erfolglos blieben. Die Beklagte hielt die AVR-Bezugnahme für gegenstandslos, berief sich auf Verlust der Leitungsfunktion, auf die EuGH-Rechtsprechung (Alemo-Herron) und auf Verwirkung. Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitsvertrag einschließlich der dynamischen Bezugnahme auf die AVR im Wege des § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen ist und die Nachforderungen begründet sind. • Anspruchsgrundlage sind § 611 Abs.1 i.V.m. § 613a Abs.1 BGB sowie die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel (§2 Dienstvertrag) und die einschlägigen AVR-Bestimmungen (§12 AVR, Anlage 1 III §1 lit. b, Anlage 3). • Der Dienstvertrag von 1981 blieb inhaltlich bestehen; es liegt keine vertragliche Änderung oder wirksame Übernahmebeschränkung vor. Nach § 613a Abs.1 S.1 BGB treten die Erwerber in bestehende vertragliche Pflichten ein, sodass die dynamische Bezugnahmeklausel fortwirkt. • Weder § 613a Abs.1 S.2 und S.3 BGB noch die vom Beklagten gerufene EuGH-Entscheidung hindern die Weitergeltung der dynamischen Bezugnahme, weil die AVR nicht als normativ zwingender Tarifvertrag im säkularen Sinne galten und deshalb die vom EuGH behandelte Problematik nicht übertragbar ist. • Die Argumentation der Beklagten zur Gleichstellungsabrede greift nicht, weil beim ursprünglichen Vertragsarbeitgeber keine tarifliche Bindung im rechtlichen Sinne bestand; somit ist nur die vertraglich vereinbarte Dynamik maßgeblich. • Zur Verwirkung: Die Klägerin hat nur Differenzforderungen ab Oktober 2013 geltend gemacht und die gesetzlichen Ausschlussfristen beachtet; es liegen keine besonderen Umstände vor, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten begründen würden, weshalb die Verwirkung nicht eingreift. • Zur Höhe: Aufgrund der eingruppierten Vergütungsgruppe (4a, Stufe 10) nach den AVR beträgt der Anspruch monatlich 3.997,42 Euro brutto, abzüglich der gezahlten 3.623,82 Euro ergibt sich die Differenz von 373,60 Euro pro Monat für neun Monate = 3.362,40 Euro brutto. • Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs.1 Nr.1, 288 Abs.1, 247 BGB ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu, da die Beklagte in Verzug ist. Und: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Klage ist in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagte hat an die Klägerin brutto 3.362,40 Euro nebst Zinsen in den im Tenor genannten Zeiträumen zu zahlen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel auf die AVR wirksam Bestandteil des Arbeitsverhältnisses blieb und durch die Betriebsübergänge nach § 613a BGB auf die Beklagte überging, sodass die Klägerin Anspruch auf die nach AVR geschuldete höhere Vergütung hat. Ein Verwirkungseinwand sowie Berufungen auf EuGH-Rechtsprechung oder Gleichstellungsgrundsätze waren unbegründet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.