Beschluss
4 BV 4/14
Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHA:2014:0618.4BV4.14.00
2mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Betriebsratswahl vom 06.03.2014 wird fürunwirksam erklärt.
Im Übrigen wird der Hauptantrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Betriebsratswahl vom 06.03.2014 wird fürunwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Hauptantrag zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Betriebsparteien streiten über die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 6.3.2014. Die Antragstellerin ist Arbeitgeberin, die Firma A GmbH. Antragsgegner ist der Betriebsrat der Antragstellerin. Am 6.3.2014 fand im Betrieb der Arbeitgeberin die Betriebsratswahl statt. Ausweislich der zu den Akten gereichten Bekanntmachung des Wahlvorstandes vom 17.2.2014 gab dieser vor der Wahl bekannt, dass die öffentliche Stimmauszählung am 10.3.2014 ab 14:00 Uhr im Aufenthaltsraum erfolgen solle. Hinsichtlich der Einzelheiten des Bekanntmachungsschreibens wird auf Blatt 3 der Akte verwiesen. Tatsächlich fand die Auszählung bereits gegen 13:15 Uhr statt und war vor 14:00 Uhr abgeschlossen. Zugegen waren während des gesamten Vorganges der Stimmauszählung Frau B (Betriebsratsvorsitzende), Frau C als Mitglied des Wahlvorstandes, Herr D als Mitglied des Wahlvorstandes sowie teilweise der Mitarbeiter Herr E. Ob auch der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, Herr F, Kenntnis von dem vorgezogenen Stimmauszählungstermin hatte, steht zwischen den Parteien in Streit. Mit ihrem am 20.3.2014 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Antrag begehrt die Arbeitgeberin, dass die Betriebsratswahl vom 6.3.2014 für nichtig, hilfsweise für unwirksam erklärt wird. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, bei der Betriebsratswahl sei in ganz gravierender Weise gegen die gesetzlichen Wahlvorschriften verstoßen worden. Da die Stimmauszählung bereits gegen 13:15 Uhr stattfand und vor 14:00 Uhr abgeschlossen war sei das in § 18 Abs.3 S.1 BetrVG normierte Gebot der Öffentlichkeit der Stimmauszählung verletzt worden, wonach Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung vorher im Betrieb öffentlich bekannt gemacht werden muss. Dabei komme es nicht darauf an, ob einzelne Mitarbeiter oder auch der Geschäftsführer Herr F Kenntnis von der Durchführung der Stimmauszählung hatten oder nicht. Um die Anforderungen der Öffentlichkeit der Stimmauszählung einzuhalten, müssten alle Mitarbeiter die Möglichkeit haben, an dieser teilzunehmen. Selbst wenn bspw. die Mitarbeiter aus dem technischen Büro Kenntnis von der zeitlich vorgezogenen Stimmauszählung gehabt hätten, sei dies unerheblich, da es sich nur um einen Teil der Mitarbeiter bei der Arbeitgeberin handelt. Darüber hinaus habe an der Auszählung auch die Mitarbeiterin G, die die Funktionen der Assistentin der Geschäftsleitung innehat, teilnehmen wollen. Zunächst habe sie vormittags die vorgesehenen Räumlichkeiten aufsuchen wollen, jedoch dann festgestellt, dass die Stimmauszählung gemäß Bekanntmachung des Wahlvorstandes erst ab 14:00 Uhr stattfinden sollte. Dies habe sie auch Herrn F mitgeteilt. Als sich dann gegen 13:15 Uhr Frau C als Mitglied des Wahlvorstandes abgemeldet habe, um an der Stimmauszählung teilzunehmen, sei Frau C von Herrn F darauf hingewiesen worden, dass Frau G daran teilnehmen wolle und die Auszählung erst ab 14:00 Uhr erfolgen sollte. Daraufhin habe Frau C die Mitteilung angeschaut und entgegnet, dass die Auszählung laut dieser Mitteilung doch schon um 13:00 Uhr stattfinde und Frau G, wenn sie dann kommen würde, noch daran teilnehmen könne. Als Frau G zur vorgesehenen Zeit von ihrer Mittagspause zurückkehrte, um an der Auszählung teilzunehmen, war die Auszählung genau in diesem Moment, nämlich um 14:00 Uhr bereits beendet. Erst im Nachhinein, als Frau C dann um 14:00 Uhr wieder an ihrem Arbeitsplatz erschien und Frau G aus ihrer Mittagspause zurückkehrte sei definitiv festgestellt worden, dass der Termin der Stimmauszählung doch auf 14:00 Uhr festgesetzt worden war. Der Geschäftsführer Herr F habe dementsprechend gar keine Kenntnis davon gehabt, als Frau C zur Stimmauszählung ging, dass es sich um einen vorgezogenen Termin handelte, sondern erst danach und habe dementsprechend Frau G auch nicht von einem vorgezogenen Termin in Kenntnis setzen können. Im Ergebnis sei die zwingend vorgesehene öffentliche Stimmauszählung absichtlich und vorsätzlich unterlaufen worden. Da die Betriebsratswahl dementsprechend nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und die Arbeitgeberin derartige Verstöße gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln nicht decken könne, sei das Verfahren eingeleitet worden. Darüber hinaus verwundere es auch, dass die Betriebsratsvorsitzende Frau B die Briefwahlunterlagen an den Mitarbeiter H bereits am Dienstag, den 4.3.2014 versendete, obwohl sie nach eigenen Angaben erst am Nachmittag des 5.3.2014 von der Verlängerung der Erkrankung des Mitarbeiters H erfahren habe, der zunächst nur bis zum 5.3.2014 krankgeschrieben war und dementsprechend hätte an der Betriebsratswahl vom 6.3.2014 teilnehmen können. Zudem könne in der behaupteten Mitteilung der Betriebsratsvorsitzenden Frau B an den Mitarbeiter Herrn H, dass man für diesen nach dem Ende seiner Krankschreibung sowieso keine Arbeit hätte und er dann für den 6./7.3.2014 Urlaub nehmen müsste, ein Hinweis gesehen werden, er solle sich doch lieber weiter krankschreiben lassen. Auch habe die Betriebsratsvorsitzende Frau B gegenüber dem am Montag vor der Betriebsratswahl schwer erkrankten Mitarbeiter I wiederholt darauf hingewiesen, dieser solle doch noch wählen und könne dies auch per Briefwahl erledigen, woraufhin Herr I entgegnet habe, er habe jetzt andere Sorgen. Der Betriebsratsvorsitzenden Frau B sei es allein wichtig gewesen, wiedergewählt zu werden. Wie wichtig ihr das Anliegen der Wiederwahl gewesen sei zeige sich auch darin, dass sie sich umgehend nach der Betriebsratswahl und Kenntnisnahme des Antrages an das Arbeitsgericht für drei Wochen krankschreiben ließ und beispielsweise im Jahre 2010, als sie auch als Wahlvorstandsvorsitzende bei der Betriebsratswahl fungierte, sich jedoch dann eine weitere Bewerberin zur Wahl stellte und sie befürchtete, bei der damals bevorstehenden Wahl zu unterliegen, von heute auf morgen mit sofortiger Wirkung von allen Ämtern zurücktrat ohne überhaupt vernünftig die Übergabe an den neuen Wahlvorstand durchzuführen. Die Arbeitgeberin beantragt es wird festgestellt, dass die Betriebsratswahl vom 06.03.2014 nichtig ist hilfsweise: Die Betriebsratswahl vom 06.03.2014 wird für unwirksam erklärt. Der Betriebsrat beantragt die Anträge zurückzuweisen Der Betriebsrat meint, eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl sei schon deswegen nicht gegeben, da nicht ersichtlich sei, dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl hätten beteiligen wollen. Aber auch eine Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl sei nicht gegeben. Allein der Umstand, dass die Auszählung vorgezogen wurde, rechtfertige die Anfechtung nicht, da im vorliegenden Fall eine öffentliche Auszählung vorgelegen habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass drei Mitarbeiter während des gesamten Vorganges der Stimmauszählung zugegen waren, ein weiterer Mitarbeiter zumindest teilweise und weitere Personen von dem vorgezogenen Termin Kenntnis gehabt hätten, wie dies beispielsweise bei allen Beschäftigten des technischen Büros gewesen sei. Denn so habe sich die Betriebsratsvorsitzende Frau B von ihrem dortigen Arbeitsplatz gegen 13:15 Uhr verabschiedet mit dem lauten und vernehmbaren Hinweis, man gehe jetzt, um die Stimmen der Betriebsratswahl auszuzählen. Selbst der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, Herr F, habe Kenntnis über die vorzeitige Stimmauszählung gehabt und hätte dementsprechend an der Stimmauszählung teilnehmen können. Damit seien bei der Stimmauszählung genügend Personen anwesend gewesen, die die Betriebsöffentlichkeit dargestellt hätten. Eine Öffentlichkeit der Stimmauszählung verlange nicht, dass alle Mitarbeiter die Möglichkeit hätten, an der Auszählung teilzunehmen. Auch sei durch die vorgezogene Stimmauszählung das Wahlergebnis nicht beeinflusst worden. Dementsprechend könne im Ergebnis nicht von der von der Rechtsprechung geforderten abstrakten Gefährdung ausgegangen werden. Der Anfechtungsantrag sei zudem bereits deshalb abzuweisen, weil er rechtsmissbräuchlich sei. Angefochten wird die Betriebsratswahl von der Arbeitgeberin, vertreten durch den Geschäftsführer F, obwohl gerade dieser Kenntnis von dem vorgezogenen Auszählungstermin gehabt habe. Dementsprechend sei es auch rechtsmissbräuchlich, den Umstand der vorgezogenen Stimmauszählung zur Kenntnis zu nehmen, nicht an der Stimmauszählung teilzunehmen und anschließend die fehlende Betriebsöffentlichkeit zu rügen. Nach dem Grundsatz des Schutzzwecks der Norm könne eine Rüge nur von den Personen erfolgen, die unmittelbar betroffen seien, vorliegend also nur von solchen Personen, die möglicherweise tatsächlich keine Kenntnis von dem vorgezogenen Auszählungstermin gehabt haben. B. Der Antrag ist zulässig, jedoch nur insoweit begründet, wie die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl vom 6.3.2014 für unwirksam erklärt wissen möchte. I. Der Antrag auf Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 6.3.2010 ist zulässig. 1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht (BAG vom 21.7.2004, AP Nr.15 zu § 4 BetrVG 1972). Für die Antragstellerin als Arbeitgeberin ist damit eine Antragsbefugnis für die Geltendmachung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gegeben. 2) Auch für die hilfsweise erklärte Wahlanfechtung sind die formellen Voraussetzungen erfüllt. Die Arbeitgeberin ist nach § 19 Abs.2 S.1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Sie hat die Betriebsratswahl auch rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs.2 S.2 BetrVG mit ihrem Antrag vom 20.3.2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, angefochten. 3) Die Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Arbeitgeberin ist weder rechtsmissbräuchlich, noch steht der Grundsatz des Schutzzwecks der Norm dieser entgegen. Insoweit führt der Betriebsrat aus, dass es bereits rechtsmissbräuchlich sei, dass die Arbeitgeberin, hier vertreten durch den Geschäftsführer Herrn F, tatsächlich Kenntnis von dem Umstand der vorgezogenen Stimmauszählung gehabt habe, jedoch nicht an der Stimmauszählung teilnahm und anschließend von der Arbeitgeberin die fehlende Betriebsöffentlichkeit gerügt wird. Nach dem Grundsatz des Schutzzwecks der Norm könne eine Rüge nur von den Personen erfolgen, die unmittelbar betroffen seien, vorliegend also nur von solchen Personen, die möglicherweise tatsächlich keine Kenntnis von dem vorgezogenen Auszählungstermin gehabt hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob der Geschäftsführer der Arbeitgeberin tatsächlich positive Kenntnis von der vorgezogenen Stimmauszählung gehabt hat oder nicht, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Anfechtungsberechtigung für die Arbeitgeberin gegeben, denn eine besondere Eigenbetroffenheit der Anfechtungsberechtigten setzt § 19 BetrVG nicht voraus (LAG Köln vom 4.5.2000, 10 TaBV 56/99, zit. nach juris; Däubler, Kittner u.a., BetrVG Kommentar, 11. Aufl., § 19 Rn.19). Auch ist das Anfechtungsrecht des Arbeitgebers nicht vom Nachweis eines besonderen rechtlichen Interesses abhängig (BAG vom 10.11.1954 AP Nr.2 zu § 19 BetrVG; Fitting, BetrVG Kommentar, 26. Aufl. § 19 Rn. 32). Zudem hat die Arbeitgeberin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie das Verfahren führe, weil sie die von ihr behaupteten Verstöße gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln nicht decken könne. Allein aus den Ausführungen der Arbeitgeberin zu Geschehnissen im Vorfeld und im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl vom 6.3.2014 zwischen der Betriebsratsvorsitzenden Frau B und wahlberechtigten Mitarbeitern bzw. aus den Ausführungen im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl 2010, lassen sich keine Rückschlüsse dahingehend ziehen, die Arbeitgeberin führe das Verfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise. II. Die am 6.3.2014 bei der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl ist unwirksam, aber nicht nichtig. 1) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften, die das Wahlergebnis beeinflusst haben konnten und damit die Wahlanfechtung rechtfertigen, liegt in der Verletzung der §§ 18 Abs.3 S.1 BetrVG, 13 WahlO, denn die Stimmauszählung, die bereits gegen 13:15 Uhr begann und vor 14:00 Uhr endete, erfolgte nicht öffentlich. a) Die in § 18 Abs.3 S.1 BetrVG vorgeschriebene Öffentlichkeit der Stimmauszählung erfordert, dass Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung vorher im Betrieb öffentlich bekannt gemacht worden sind. Diese Anforderungen ergeben sich aus Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgebots. Das in § 18 Abs.3 BetrVG statuierte Erfordernis der Öffentlichkeit entspricht der Bedeutung, die der Feststellung des Wahlergebnisses in einem demokratischen Rechtsstaat zukommt. Interessierte Personen sollen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, damit der Verdacht von Wahlergebnismanipulationen „hinter verschlossenen Türen“ nicht aufkommen kann. Zur Herstellung dieser Beobachtungsmöglichkeit genügt es nicht, dass ein Interessierter auf Nachfrage beim Wahlvorstand hätte erfahren können, wann und wo die Stimmen ausgezählt werden. Informiert der Wahlvorstand die Betriebsöffentlichkeit von sich aus weder über den Umstand, dass die Stimmen früher öffentlich ausgezählt werden, noch über Ort und Zeit der Auszählung, hat die Betriebsöffentlichkeit nicht den erforderlichen ungehinderten Zugang zur Beobachtung der Auszählung. Es hängt dann von Zufällen ab, ob der Einzelne überhaupt von der Stimmauszählung erfährt (BAG vom 15.11.2000 – 7 ABR 53/99, zit. nach juris; LAG München vom 10.3.2008 – 6 TaBV 87/07, zit. nach juris). Die Möglichkeit, die Ordnungsgemäßheit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können bestand bei der Betriebsratswahl nicht, nachdem mit der Stimmauszählung gegen 13:15 Uhr begonnen wurde und diese bereits vor 14:00 Uhr beendet war, während im öffentlich bekannt gemachten Wahlausschreiben vom 17.02.2014 mitgeteilt wurde, dass die Auszählung um 14:00 Uhr erfolgt. Der Wahlvorstand hatte die vorgezogene Stimmauszählung auch nicht vorher im Betrieb öffentlich bekannt gemacht. Soweit der Betriebsrat einwendet, eine Öffentlichkeit der Stimmauszählung sei im vorliegenden Fall deswegen gegeben gewesen, weil tatsächlich während des gesamten Vorganges der Stimmauszählung die drei Betriebszugehörigen B, C und D anwesend waren, ebenfalls wenigstens teilweise der Betriebszugehörige Herr E den Vorgang der Stimmauszählung wahrnahm, auch der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, Herr F, Kenntnis von dem vorgezogenen Auszählungstermin gehabt habe und weitere Personen, nämlich zum Beispiel alle Beschäftigten des technischen Büros der Arbeitgeberin Kenntnis von der vorzeitigen Stimmauszählung gehabt hätten, weil die Betriebsratsvorsitzende sich von ihrem dortigen Arbeitsplatz gegen 13:15 Uhr verabschiedet habe mit dem lauten und vernehmbaren Hinweis, man gehe jetzt, um die Stimmen der Betriebsratswahl auszuzählen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn so erfordert § 18 Abs.3 S.1 BetrVG, dass Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung vorher im Betrieb öffentlich bekannt gemacht worden sind. Auch wenn einzelne Personen Kenntnis von der vorgezogenen Stimmauszählung hatten und selbst wenn allen Beschäftigten des technischen Büros dies vorher mitgeteilt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit ausschließlich diese Personen die zu informierende Betriebsöffentlichkeit darstellen sollen. Die Anwesenheit einzelner Personen an der vorzeitigen Stimmauszählung lässt gleichfalls keinen Rückschluss dahingehend zu, dass der Wahlausschuss die Änderung des Zeitpunktes der Stimmauszählung damit auch gegenüber sämtlichen interessierten Personen des Betriebes vorher in öffentlicher Weise bekannt gemacht hätte. Denn so ist nicht auszuschließen, dass Personen an der Stimmauszählung trotz der Vorziehung des Termins nur deswegen teilnehmen konnten, weil sie zufällig von der vorzeitigen Stimmauszählung erfahren haben. Soweit der Betriebsrat meint, eine Öffentlichkeit der Stimmauszählung erfordere nicht, dass alle Mitarbeiter die Möglichkeit hätten, an der Auszählung teilzunehmen und hierbei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.11.2008 – 7 TaBV 3/08 verweist, trägt dieses Vorbringen gleichfalls nicht. § 18 Abs.3 S.1 BetrVG erfordert, dass die Betriebsöffentlichkeit, und damit die an der Auszählung interessierten Personen des Betriebes, einen ungehinderten Zugang zum Ort der Stimmauszählung durch vorzeitige Bekanntgabe von Ort und Zeit der Auszählung erhalten. Welche Personen dies sind, kann der Wahlausschuss im Vorfeld nicht beurteilen, weswegen eine Auszählung zu einem früheren Zeitpunkt, als im Wahlausschreiben mitgeteilt, auch zwingend eine Bekanntgabe hierüber in einer solchen, allgemein zugänglichen Form, erforderlich macht, dass alle interessierten Beschäftigten die Möglichkeit haben, hiervon Kenntnis zu erhalten. Besonderen Förmlichkeiten unterliegt die Bekanntgabe dabei nicht. Gerade eine diesen Anforderungen genügende vorherige öffentliche Bekanntmachung ist vorliegend nicht erfolgt. Die von dem Betriebsrat zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, denn sie ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Ihr lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. So stellt die angeführte Entscheidung für die Frage der Wahrung der Betriebsöffentlichkeit maßgeblich darauf ab, dass der Auszählungsvorgang im dortigen Fall trotz des möglicherweise vorgezogenen Beginns der Auszählung erst nach 20:30 Uhr, dem in dem Wahlausschreiben mitgeteilten Beginn der Auszählung, endete. Vorliegend war die Stimmauszählung dagegen bereits vor 14.00 Uhr und damit dem im Wahlausschreiben als Beginn der Auszählung mitgeteilten Zeitpunkt beendet. Nach all dem stellt die verfrühte Stimmauszählung einen Verstoß gegen die Angabe im Wahlausschreiben dar und erfolgte auch nicht öffentlich. b) Die Anfechtung der Wahl vom 6.3.2014 wegen Verletzung des § 18 Abs.3 S.1 BetrVG, 13 WahlO ist nicht nach § 19 Abs.1 letzter Halbsatz BetrVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften ausnahmsweise dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Nach der Rechtsprechung (BAG vom 31.5.2000 – 7 ABR 78/98, zit. nach juris; LAG München vom 10.3.2008 – 6 TaBV 87/07, zit. nach juris) ist in diesem Zusammenhang entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtung eine ohne den Verstoß durchgeführte Wahl zwingend zu demselben Ergebnis geführt hätte. Das kann bei einem Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Stimmauszählung jedoch nicht angenommen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass es während der Stimmauszählung zu Fehlern gekommen ist, die im Falle der öffentlichen Auszählung nicht unterlaufen wären. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich objektive Anhaltspunkte für solche Fehler vorliegen. Die Vorschrift des § 18 Abs.3 S.1 BetrVG ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie der Minderung abstrakter Gefährdungen dient (BAG vom 15.11.2000 – 7 ABR 53/99, aaO). Vorliegend wurde mit der vorgezogenen Stimmauszählung ohne vorherige öffentliche Bekanntgabe die Vorschrift des § 18 Abs.3 S.1 BetrVG verletzt. Bereits deswegen ist die Wahl anfechtbar. 2) Die Betriebsratswahl vom 6.3.2014 ist jedoch nicht nichtig. a) Die vorzeitige Stimmauszählung ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl. aa) Eine Nichtigkeit der Wahl ergibt sich aus dem Verstoß gegen § 18 Abs.3 S.1 BetrVG nicht. Die Nichtigkeit einer Wahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gegeben, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Ausmaß verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG vom 15.11.2000 7 ABR 23/99, zit. nach juris; BAG vom 19.11.2003 – 7 ABR 24/03, zit. nach juris). Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Soweit die Stimmauszählung nicht öffentlich erfolgt ist, lag ein Grund zur Wahlanfechtung vor, weil der Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen (BAG vom 15.11.2000 – aaO). Der Verstoß ist aber weder offensichtlich noch handelt es sich um einen besonders groben Verstoß. bb) Eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Arbeitgeberin, wonach der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, Herr F, Frau C als Mitglied des Wahlvorstandes, als sich diese gegen 13:15 Uhr für die Stimmauszählung abmeldete, darauf hingewiesen habe, dass auch Frau G als Vertreterin der Geschäftsleitung vorhabe, an der Auszählung, die nach dem Wahlausschreiben erst ab 14:00 Uhr beginnen sollte, teilzunehmen. Daraufhin habe Frau C entgegnet, dass die Auszählung laut ihrer Mitteilung schon um 13:00 Uhr stattfinde und Frau G, wenn sie dann kommen würde, ja noch daran teilnehmen könne. Als Frau G dann zur vorgesehenen Zeit von ihrer Mittagspause zurückkehrte, um an der Auszählung teilzunehmen, war die Auszählung um 14:00 Uhr bereits beendet. Erst im Nachhinein, als Frau C dann um 14:00 Uhr wieder an ihrem Arbeitsplatz erschien und Frau G aus ihrer Mittagspause zurückkehrte, sei definitiv festgestellt worden, dass der Termin der Stimmauszählung doch auf 14:00 Uhr festgesetzt war. Dementsprechend habe auch der Geschäftsführer Herr F zum Zeitpunkt, als Frau C zur Auzählung ging, keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich um eine vorgezogene Stimmauszählung handelte. Damit sei die zwingend vorgesehene öffentliche Stimmauszählung absichtlich und vorsätzlich unterlaufen worden, da ausdrücklich vor Beginn nochmals auf die angekündigte Uhrzeit und die Teilnahme von Frau G als Vertreterin der Geschäftsleitung hingewiesen worden sei. Ein vorsätzlicher oder absichtlicher Verstoß gegen die Wahlvorschrift des § 18 Abs.3 S.1 BetrVG lässt sich mit den arbeitgeberseitigen Ausführungen zu dem geführten Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin, Herrn F, und Frau C nicht begründen. Denn so führt die Arbeitgeberin selbst aus, dass Frau C im Rahmen des Gesprächs entgegnet habe, dass die Stimmauszählung laut ihrer Mitteilung um 13:00 Uhr stattfinden würde. Zwar ließe sich Frau C gegenüber insoweit ein Vorwurf machen, dass sie aufgrund des geführten Gesprächs hätte sensibilisiert sein müssen, bezogen auf die erst spätere zeitliche Angabe der Stimmauszählung im öffentlich bekannt gemachten Schreiben. Ein zwingender Schluss auf vorsätzliches oder absichtliches Verhalten der Frau C in Bezug auf die Vorziehung der Stimmauszählung und damit Verletzung von § 18 Abs.3 S.1 BetrVG ergibt sich hieraus jedoch nicht. Das Vorbringen der Arbeitgeberin lässt erst Recht nicht den Schluss zu, dass bewusst eine Vorziehung der Stimmauszählung erfolgte, um so Frau G als Vertreterin der Geschäftsleitung hiervon auszuschließen. Denn so ergibt sich aus dem Vortrag der Arbeitgeberin nicht, dass Frau C aufgrund des Gesprächs mit dem Geschäftsführer Herrn F zwingend bewusst gewesen sein musste, dass Frau G keinesfalls in der Zeit ab 13:15 Uhr an einer etwaigen Stimmauszählung teilnehmen konnte. Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer Vorziehung und Beendigung der Stimmauszählung vor 14:00 Uhr bewusst Frau G von einer Teilnahme an der Auszählung ausgeschlossen werden sollte. Da aufgrund des stattgefundenen Gesprächs zwischen Herrn F und Frau C die Geschäftsführung nunmehr Kenntnis von dem Beginn der Auszählung um 13:00 Uhr besaß, ist nicht auszuschließen, dass Frau C in dem Bewusstsein handelte, dass Frau G über die Geschäftsführung von der Stimmauszählung ab 13:00 Uhr informiert würde bzw. das Nichterscheinen bis 14:00 Uhr darauf zurückzuführen sein könnte, dass Frau G doch von dem Vorhaben einer Teilnahme Abstand genommen hatte. cc) Dass im Rahmen der Stimmauszählung lediglich ein Mitarbeiter kurz reingeschaut hat, andere Mitarbeiter des Betriebes nicht hieran teilnahmen, mit Ausnahme des Wahlvorstandes, führt gleichfalls nicht zur Bewertung der Betriebsratswahl als nichtig. Dass die Betriebsöffentlichkeit an der Stimmauszählung teilnehmen kann, will § 18 Abs.3 S.1 BetrVG gerade damit gewährleisteten, dass die Stimmauszählung öffentlich zu erfolgen hat, mithin auch Zeit und Ort der Auszählung vorher öffentlich bekannt zu machen sind. Ein Verstoß hiergegen, der im Fall einer nicht öffentlich bekannt gemachten Vorziehung der Stimmauszählung in der Regel auch zur Folge hat, dass Mitarbeiter mangels Kenntnis der Vorziehung an der Stimmauszählung nicht teilnehmen können, hat, wie dargelegt, eine Unwirksamkeit der Betriebsratswahl zur Folge. Zu einer Nichtigkeit führt dieser Verstoß dagegen nicht (LAG Nürnberg vom 20.9.2011 – 6 TaBV 9/11, zit. nach juris). Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollen (LAG Düsseldorf vom 19.12.2008 – 9 TaBV 165/08, zit. nach juris). Dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollten, ihnen dies jedoch aufgrund der vorgezogenen Stimmauszählung nicht mehr möglich war, ist weder ersichtlich, noch vorgetragen. b) Auch andere Nichtigkeitsgründe sind nicht gegeben. aa) Soweit es die Arbeitgeberin verwundert, dass die Betriebsratsvorsitzende Frau B die Briefwahlunterlagen an den Mitarbeiter H bereits am Dienstag, den 4.3.2014 versendete, obwohl dieser nur bis zum 5.3.2014 krankgeschrieben war und dementsprechend zunächst hätte an der Betriebsratswahl vom 6.3.2014 teilnehmen können und Frau B auf ausdrückliche Nachfrage des Geschäftsführers Herrn F zudem geäußert habe, erst am Nachmittag des 5.3.2014 von der Verlängerung der Erkrankung des Mitarbeiters H erfahren zu haben, ist hierin ein Nichtigkeitsgrund wegen eines groben oder offensichtlichen Verstoßes gegen allgemeine Wahlgrundsätze nicht zu ersehen. bb) Mit dem Vorbringen der Arbeitgeberin, in der behaupteten Mitteilung der Betriebsratsvorsitzenden Frau B an den Mitarbeiter Herrn H, dass man für diesen nach dem Ende seiner Krankschreibung sowieso keine Arbeit hätte und er dann für den 6./7.3.2014 Urlaub nehmen müsste, könne ein Hinweis gesehen werden, er solle sich doch lieber weiter krankschreiben lassen, lässt sich die Betriebsratswahl mangels eines groben oder offensichtlichen Verstoßes gegen Wahlvorschriften gleichfalls nicht für nichtig erklären. cc) Auch soweit die Betriebsratsvorsitzende Frau B nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin gegenüber dem am Montag vor der Betriebsratswahl schwer erkrankten Mitarbeiter Herrn I wiederholt darauf hingewiesen haben sollte, doch noch zu wählen, dies könne er auch per Briefwahl erledigen, woraufhin Herr I entgegnet habe, er habe jetzt andere Sorgen, würde ein solches Verhalten keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 6.3.2014 zur Folge haben. Nach alldem ist die Betriebsratswahl vom 6.3.2014 unwirksam, jedoch nicht nichtig. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.