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Beschluss

3 BV 48/07

Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHA:2007:0611.3BV48.07.00
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Tenor

Zum Vorsitzenden der einzurichtenden Einigungsstelle bezüglich der Feststellung dazu, ob dem Wirtschaftsausschuss die gemäß Wirtschaftausschusssitzung vom 28.03.2007 erbetenen Informationen gegenüber der Arbeitgeberin über die im Sitzungsprotokoll vom 11.04.2007 genannten Rechtsverfolgungskosten zustehen, wird der Richter T bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Zum Vorsitzenden der einzurichtenden Einigungsstelle bezüglich der Feststellung dazu, ob dem Wirtschaftsausschuss die gemäß Wirtschaftausschusssitzung vom 28.03.2007 erbetenen Informationen gegenüber der Arbeitgeberin über die im Sitzungsprotokoll vom 11.04.2007 genannten Rechtsverfolgungskosten zustehen, wird der Richter T bestellt. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens ist die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Festlegung der Zahl der Beisitzer. Die Antragsgegnerin (künftig: Arbeitgeberin) beschäftigt ca. 900 Arbeitnehmer/-innen in drei Betrieben in C, N und I. In den drei Betrieben gibt es jeweils einen Betriebsrat. Der Antragsteller (künftig: Gesamtbetriebsrat) ist der im Unternehmen der Arbeitgeberin errichtete Gesamtbetriebsrat. Ein Wirtschaftsausschuss ist gebildet. Nach Vortrag des Gesamtbetriebsrats ist die Zahl der arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren und der Einigungsstellenverfahren auf Seiten der Arbeitgeberin auffallend hoch. In seiner Sitzung vom 28.03.2007 erbat der Wirtschaftsausschuss von Seiten der Arbeitgeberin die Information der Rechtsverfahrenskosten auf Seiten der Arbeitgeberin in den letzten Jahren. In dem die Sitzung betreffenden Protokoll vom 11.04.2007 (Blatt 5 f. d.A.) heißt es insoweit: „ Rechtsmittelkosten Bei den Betriebsräten kommt es zu dem Eindruck, dass die Rechtsstreitigkeiten in den Jahren immer mehr zunehmen. Es stellt sich die Frage: „Welche unnötigen Kosten sind zu vermeiden?“ Der Wirtschaftsausschuss bittet Herrn D um Ermittlung der Rechtsverfahrenskosten. Die Aufstellung soll enthalten: Gesamte Rechtsverfahrenskosten, davon arbeitsrechtliche Kosten einschließlich Einigungsstellenkosten. Die Kosten der letzten 10 Jahre sollen benannt werden, aufgeschlüsselt nach Verfahrenskosten gegenüber Mitarbeiter, Betriebsräten, Gesamtbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss.“ Der von der Arbeitgeberin in die Wirtschaftsausschusssitzung entsandte Controller D sagte zu, dass die Fragen des Wirtschaftsausschusses geprüft werden würden. Eine Antwort sollte bis zum 29.04.2007 erfolgen. Eine weitere Reaktion seitens der Arbeitgeberin auf die Fragen des Wirtschaftsausschusses erfolgte in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben vom 30.04.2007 (Blatt 7 d.A.) wandte sich der Gesamtbetriebsrat an die Arbeitgeberin und bat diese, die vom Wirtschaftsausschuss gestellten Fragen hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten zu beantworten. Gleichzeitig forderte er die Arbeitgeberin auf, für den Fall der Nichtbeantwortung der Fragen bis zum 04.05.2007 sich mit der Einrichtung einer Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG einverstanden zu erklären. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens des Gesamtbetriebsrats vom 30.04.2007 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.05.2007 an den Gesamtbetriebsrat teilte die Arbeitgeberin mit, der Wirtschaftsausschuss möge mitteilen, auf welche Rechtsgrundlage er sein Auskunftsbegehren stütze (Blatt 8 d.A.). Sobald eine Antwort des Gesamtbetriebsrats dazu vorliege, werde die Arbeitgeberin dazu Stellung nehmen. Der Einrichtung einer Einigungsstelle werde vorsorglich widersprochen, da eine Zuständigkeit in der vorliegenden Angelegenheit nicht erkennbar sei. Der Gesamtbetriebsrat begehrt nunmehr die Einrichtung einer Einigungsstelle zu dem oben genannten Informationsbegehren des Wirtschaftsausschusses und die Bestellung des Richters T zum Vorsitzenden der Einigungsstelle. Er stützt sein Begehren auf §§ 106, 109 BetrVG, zumindest sei die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. Der Gesamtbetriebsrat beantragt, wegen der vom Wirtschaftsausschuss erbetenen Information zur Höhe der Rechtsverfolgungskosten zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den Richter T zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen. Die Arbeitgeberin rügt eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens und zur Stellung des Antrags. Ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats zur Verfahrenseinleitung und Bevollmächtigung seines Prozessbevollmächtigten liege nicht vor. Der von dem Gesamtbetriebsrat gestellte Antrag sei im Übrigen zu unbestimmt und daher unzulässig, da das eigentliche Rechtsschutzziel und der Umfang der geltend gemachten Informationen nicht erkennbar sei. Es fehle zudem an einer ausreichenden Begründung des Antrags unter Beachtung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, d.h. die Benennung eines konkreten Sachverhalts, für die ein Informationsrecht bestehen soll. Hierfür genüge nicht die Vorlage des Schriftwechsels zwischen den Beteiligten. Der Gesamtbetriebsrat könne sein Begehren nach Einrichtung einer Einigungsstelle nicht auf § 109 BetrVG stützen, da es sich bei den von dem Wirtschaftsausschuss begehrten Informationen zu den Rechtsverfolgungskosten nicht um eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 106 BetrVG handele. Ein Interesse des Wirtschaftsausschusses an den begehrten Informationen sei nicht erkennbar. Der Zweck des Wirtschaftsausschusses stehe in der frühzeitigen Abklärung von Fragen der Unternehmenspolitik vor der Beteiligung des Gesamtbetriebsrates. Der Zweck der Information des Wirtschaftsausschusses liege daher in der Vorbereitung der Entscheidung des Gesamtbetriebsrates, dessen Hilfsorgan der Wirtschaftsausschuss sei. Dem entspreche auch die Auffangklausel des § 106 Abs. 3 S. 3 BetrVG, der die Vorgänge und Vorhaben erfasse, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren. Selbst dann, wenn darauf verzichtet würde, dass die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berührt sein müssten, sei ein Interesse des Wirtschaftsausschusses an der Offenlegung der Rechtsverfolgungskosten der letzten 10 Jahre wegen der zuvor genannten Funktion des Informationsrechts nicht anzuerkennen. Im Übrigen widerspricht die Arbeitgeberin vorsorglich der Bestellung des Richters T zum Einigungsstellenvorsitzenden. Zwar sei Herr T bereits mehrfach als Einigungsstellenvorsitzender in Konflikte zwischen den Beteiligten des Verfahrens involviert. Durch die Besetzung des Vorsitzes durch eine andere Person wolle die Arbeitgeberin jedoch eine Meinungspluralität gewährleisten, da Herr T aufgrund der zahlreichen Verfahren möglicherweise nicht mehr mit der notwendigen, unbefangenen Objektivität an das Einigungsstellenverfahren hier herangehen könnte. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass Herr T aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgerichts Hamm im Jahr 2008 im Falle der Rechtsmitteleinlegung gegen eine Entscheidung als zuständiger Richter mit der Sache befasst werden könnte und dann als befangen abgelehnt werden müsste. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze. II. A Der Antrag ist zulässig. Für das vorliegende Verfahren ist das Beschlussverfahren gemäß §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 ArbGG die richtige Verfahrensart, da es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz handelt. Gemäß §§ 109, 76 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG war von dem angerufenen, sachlich und örtlich zuständigen Arbeitsgericht für eine Einigungsstelle zur Beilegung der aufgetretenen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin ein Vorsitzender der Einigungsstelle zu bestellen und über die Zahl der Beisitzer zu entscheiden. Auch im Fall des § 109 BetrVG gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 23. Auflage, § 109, Rdnr. 9 i.V.m. § 76 Rdnr. 37 ff.). Die Entscheidung obliegt hier gemäß § 98 Abs. 1 ArbGG dem Vorsitzenden allein. Ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens und zur Bevollmächtigung seines Prozessbevollmächtigten liegt vor. Insoweit wird auf die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats in seiner Sitzung am 19.04.2007, dort unter 2., 5. und 6. der Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 19.04.2007 verwiesen. Die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 19.04.2007 hat der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.06.2007 im Original vorgelegt und in Kopie zur Gerichtsakte gereicht (Blatt 46, 47 d.A.). Aus Ziffer 2. der Anlage zum Sitzungsprotokoll folgt, dass der Gesamtbetriebsrat beschlossen hat, im Hinblick auf die von dem Wirtschaftsausschuss begehrten Informationen zu den Rechtsverfolgungskosten gemäß § 109 BetrVG eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Gemäß Ziffer 5. der Anlage zum Sitzungsprotokoll sollte bei Nichtbeantwortung bzw. bei unzureichender Beantwortung die Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters T betrieben werden. Gemäß Ziffer 6. der Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 19.04.2007 wurden die Rechtsanwälte N pp., zu denen der jetzige Prozessbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats gehört, nach Punkt 5. beauftragt. Eine Beantwortung inhaltlicher Art seitens der Arbeitgeberin ist auf das Informationsbegehren des Wirtschaftsausschusses gemäß dessen Sitzung vom 28.03.2007 in der Folgezeit nach den Beschlüssen des Gesamtbetriebsrats gemäß Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 19.04.2007 nicht erfolgt, weshalb gemäß Ziffer 5. und 6. der Anlage von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats zur Betreibung des Einigungsstellenverfahrens, der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Bevollmächtigung seines Prozessbevollmächtigten auszugehen ist. Das pauschale Bestreiten der Arbeitgeberin betreffend ordnungsgemäßer Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats ist angesichts der seitens des Gesamtbetriebsrats vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit von der Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt wird, dann unbeachtlich (siehe insoweit BAG, Beschluss vom 09.12.2003 – 1 ABR 44/02 -, in: NZA 2004, 746 ff.; Fitting, a.a.O., § 33, Rdnr. 47 a). Der Gesamtbetriebsrat ist im Übrigen hier antragsberechtigt (vgl. hierzu nur Fitting, a.a.O., § 109, Rdnr. 9 i.V.m. § 76, Rdnr. 121). Der Antrag ist im Hinblick auf den Regelungsgegenstand der einzurichtenden Einigungsstelle ausreichend bestimmt (vgl. zur Bestimmtheit Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Auflage, § 98, Rdnr. 29 und 18). Dies ergibt sich jedenfalls unter Beachtung des sich aus dem Sitzungsprotokoll des Wirtschaftsausschusses vom 11.04.2007 ergebenden Inhalts des Informationsbegehrens, das der Wirtschaftsausschuss in seiner Sitzung vom 28.03.2007 beschlossen hat. Das Sitzungsprotokoll ist der Antragsschrift beigefügt. Der hier wesentliche Inhalt des Sitzungsprotokolls ist in der Antragsschrift wiedergegeben, so dass er zur Bestimmung des Antragsinhalts mit zu berücksichtigen ist. B Der Antrag ist auch begründet, soweit der Richter T zum Vorsitzenden der im Tenor genannten Einigungsstelle bestellt werden soll. Dies folgt aus § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG, §§ 109, 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG. a) Danach ist der Vorsitzende einer Einigungsstelle vom Arbeitgericht zu bestellen, wenn die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. Eine solche offensichtliche Unzuständigkeit ist dann gegeben, wenn bei fachkundiger Beurteilung des zum Einigungsstellenverfahren führenden Sachverhalts von vornherein zweifelsfrei auf der Hand liegt, dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Kompetenz der Einigungsstelle zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht. Das ist der Fall, wenn sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (LAG Hamm, 07.07.2003, NZA-RR 2003, 637; LAG Köln, 05.12.2001, NZA-RR 2002, 586 f.; Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 76, Rd. 21; Stege/Weinspach/Schiefer, BetrVG, 9. Aufl., § 76 Rd. 5 c). Aus dem Sachverhalt zur Antragsbegründung muss ohne weiteres eine fehlende Zuständigkeit der Einigungsstelle folgen. Hierzu ist ein konkreter Sachverhalt erforderlich, über den ein Regelungsstreit zwischen den Betriebsparteien besteht (Fitting, § 76, Rd. 21). Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist nicht ausreichend (Stege/Weinspach/Schiefer, § 76, Rd. 5 c). Dies entspricht dem Grundsatz, dass das Bestellungsverfahren nach § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG dazu dient, bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien möglichst rasch eine funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn schon in dem Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG die oft schwierigen Fragen der Einigungsstellenkompetenz bis ins Detail geprüft werden müssten. Im Übrigen hat die Einigungsstelle die Frage der Zuständigkeit später selbst zu überprüfen (Stege/Weinspach/Schiefer, § 76, Rdnr. 12). Nach dem Begehren des Gesamtbetriebsrats soll die Einigungsstelle hier feststellen, ob die Informationen, die der Wirtschaftsausschuss gemäß Sitzungsprotokoll vom 28.03.2007 und gemäß Erläuterungen des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 30.04.2007 von der Arbeitgeberin begehrt, diesem zustehen. Die Einigungsstelle entscheidet im Falle des § 109 BetrVG über die Auskunftspflichten des Unternehmers im konkreten Fall (Fitting, § 109, Rdnr. 2). Die Einigungsstelle entscheidet hier trotz rechtssystematischer Bedenken über eine Rechtsfrage (BAG, Beschluss vom 11.07.2000 – 1 ABR 43/99 -, in: DB 2001, 598 ff., Juris, Rdnr. 63; Fitting, a.a.O., § 109, Rdnr. 5). Die Einigungsstelle ist hier nicht offensichtlich unzuständig, weil es sich bei den von dem Wirtschaftsausschuss begehrten Informationen nicht offensichtlich um keine Auskünfte über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne von § 106 BetrVG handelt. Zwar ist der Arbeitgeberin zuzugestehen, dass der Zweck des Wirtschaftsausschusses darin besteht, frühzeitig Fragen der Unternehmensplanung vor der Beteiligung des Betriebsrats, hier des Gesamtbetriebsrats, abzuklären, bevor aufgrund konkreter Planung die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats einsetzen (s. Fitting, a.a.O., § 106, Rdnr. 17). Auch folgt aus der Formulierung in § 106 Abs. 2 BetrVG, wonach der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen hat, soweit nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, dass es sich hiernach um Informationen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu handeln hat, die für ein weiteres unternehmerisches Handeln von Bedeutung sind. Das heißt, der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig zu unterrichten, bevor eine Entscheidung ansteht (siehe Fitting, § 106, Rdnr. 22). Dies aber spricht dagegen, dass die Arbeitgeberin hier den Wirtschaftsausschuss über Rechtsverfolgungskosten in den zurückliegenden 10 Jahren zu informieren hätte, bezüglich der eine konkrete unternehmerische Entscheidung zur Zeit absehbar nicht gegeben ist. Andererseits kommen nach der Rechtsprechung des BAG zur Vorlage an den Wirtschaftsausschuss Unterlagen nahezu jeder Art in Betracht, da ein Zusammenhang mit wirtschaftlichen Angelegenheiten fast immer bejaht werden kann (BAG, Beschluss vom 17.09.1991 – 1 ABR 74/90 -, in: AP Nr. 13 zu § 106 BetrVG 1972 unter B. II. 2.). Ob und inwieweit Unterlagen vorzulegen sind, ist eine Frage der Erforderlichkeit oder ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit, über die jeweils im Streitfall die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG zu entscheiden hat (BAG, Beschluss vom 17.09.1991, a.a.O.). Der Katalog des § 106 Abs. 3 BetrVG ist demgegenüber nicht erschöpfend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt (Fitting, a.a.O., § 109, Rdnr. 33), so dass auch nicht abschließend zu klären ist, ob das Informationsverlangen des Wirtschaftsausschusses hier unter eine der Ziffern des § 106 Abs. 3 BetrVG fällt. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die begehrten Informationen nicht auf solche Vorgänge und Vorhaben zurückzuführen sind, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können im Sinne von § 106 Abs. 3 Ziff. 10 BetrVG, zumal der Wirtschaftsausschuss gemäß Vortrag des Gesamtbetriebsrats beabsichtigt, die erteilten Informationen auszuwerten, um zu weniger kostenintensiven, betriebsinternen Konfliktlösungen beitragen zu können. Mangels offensichtlicher Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle ist diese daher einzurichten. Die Frage, ob die Arbeitgeberin aufgrund fehlender Aufbewahrungspflichten überhaupt verpflichtet werden kann, rückwirkend für 10 Jahre Informationen zu erteilen, da ihr dies für die weit zurückliegenden Jahre faktisch gegebenenfalls nicht möglich ist, wie die Arbeitgeberin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.06.2007 vortrug, ist dann ebenfalls durch die einzurichtende Einigungsstelle zu klären. b) Auch die Voraussetzung vorhergehender Einigungsversuche zwischen den Beteiligten vor Anrufung der Einigungsstelle ist vorliegend erfüllt (vgl. zu diesem Erfordernis im allgemeinen nur LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004 – 10 Ta BV 81/04 -, in: LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 43 unter II. 2. der Gründe; Fitting, a.a.O., § 76, Rdnr. 7). Auf das Informationsbegehren des Wirtschaftsausschusses gemäß dessen Sitzung vom 28.03.2007 hat die Arbeitgeberin in keiner Weise reagiert. Auf das Schreiben des Gesamtbetriebsrats vom 30.04.2007 hat sie in der Weise reagiert, dass sie eine Rechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses in Frage stellt und eine Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Angelegenheit ablehnt. c) Das Gericht hat zum unparteiischen Vorsitzenden den Richter T benannt. Gegen diesen von dem Betriebsrat benannten Einigungsstellenvorsitzenden erhebt die Arbeitgeberin keine erheblichen Einwendungen. Anhaltspunkte für eine fehlende Unbefangenheit und Objektivität des Richters T sind in keiner Weise erkennbar. Er ist vielmehr offenbar aufgrund anderer Einigungsstellen mit konkreten Problemen im Unternehmen der Arbeitgeberin bereits betraut. Die rein theoretische Möglichkeit, dass Herr T, der zur Zeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Hamm für ein Rechtsmittelverfahren in der vorliegenden Angelegenheit nicht zuständig wäre, dies im Jahr 2008 sein könnte, lässt keinen Einwand gegen die Person T als Einigungsstellenvorsitzenden erkennen. Die bloße Ablehnung des zu bestellenden Vorsitzenden durch die Arbeitgeberseite ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe ist insoweit unzureichend (LAG Hamm, Beschluss vom 21.12.2005 – 10 Ta BV 173/05 -, Juris, Rdnr. 59 ff.). Herr T ist fachkundig. Seine Objektivität und Gewähr für absolute Neutralität stehen nicht in Frage. d) Die Anzahl der von beiden Beteiligten jeweils zu benennenden Einigungsstellenbeisitzer war auf zwei festzulegen. Im Normalfall ist die Besetzung einer Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern im Hinblick auf die Erleichterung der Beratung und Beschlussfassung sinnvoll und zweckmäßig (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 20.06.1975 – 8 Ta BV 38/75 -, in: BB 1975, S. 880; Beschluss vom 09.08.2004, a.a.O., unter II. 3. der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, § 98, Rdnr. 31). Im vorliegenden Fall sieht das Gericht keine Veranlassung, von dieser Normalbesetzung abzuweichen. Soweit der Antragsteller ohne weitere Begründung beantragt hat, die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite auf drei festzusetzen, war der Antrag daher zurückzuweisen.