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Urteil

5 (3) Ca 624/05

Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHA:2005:0913.5.3CA624.05.00
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Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht mit Ablauf des 19.02.2005 beendet worden ist.

  • 2. Der beklagte Verein wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf des 19.02.2005 als Assistenzarzt in Weiterbildung für Neurochirurgie weiterzubeschäftigen.

  • 3. Der beklagte Verein trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.258,55 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht mit Ablauf des 19.02.2005 beendet worden ist. 2. Der beklagte Verein wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf des 19.02.2005 als Assistenzarzt in Weiterbildung für Neurochirurgie weiterzubeschäftigen. 3. Der beklagte Verein trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.258,55 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 19.02.2005 geendet hat und ob der beklagte Verein verpflichtet ist, den Kläger als Assistenzarzt in der Weiterbildung für Neurochirurgie weiterzubeschäftigen. Der 1957 geborene Kläger war in dem Krankenhaus des beklagten Vereins in I zunächst vom 01.06.1995 bis 31.05.1998 als Assistenzarzt in der Weiterbildung in der neurochirurgischen Abteilung tätig. Am 01.10.2003 bewarb er sich beim leitenden Arzt Dr. X der neurochirurgischen Abteilung erneut um eine Stelle als Assistenzarzt, um die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie zu ergänzen. Dabei gab der Kläger an, er gehe davon aus, dass seine Weiterbildung innerhalb eines halben Jahres abgeschlossen sei. Weil die neurochirurgische Abteilung in dem Krankenhaus des beklagten Vereins zu diesem Zeitpunkt personell ausreichend besetzt war, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Bewerbung im Bedarfsfall berücksichtigt würde. Infolge des Ausfalls eines Arztes und der Erkrankung einer Ärztin ergab sich in der ersten Hälfte des Monats Februar 2004 die Möglichkeit, dem Kläger eine befristete Beschäftigung als Assistenzarzt in der Weiterbildung für Neurochirurgie anzubieten. Am 23.02.2004 nahm der Kläger dann im Krankenhaus des beklagten Vereins seine Tätigkeit auf. Grundlage dafür war ein befristeter Anstellungsvertrag (Bl. 10 – 17 bzw. 60 – 66 d. A.), der am 26.02.2004 vom Vorstandsmitglied Dr. T und dem damaligen Personalleiter O für den beklagten Verein sowie vom Kläger unterzeichnet wurde. Die Regelung in § 1 Abs. 1 lautet: „Der Angestellte wird zum 23.02.2004 als Assistenzarzt in Weiterbildung für Neurochirurgie eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag ist bis zum Abschluss der Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie befristet, längstens bis zum 19.02.2005.“ Wegen der weiteren Bestimmungen wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Kopie des Anstellungsvertrages vom 26.02.2004 auf Bl. 10 – 17 bzw. 60 – 66 d. A. Bezug genommen. Bei seiner Tätigkeit für den beklagten Verein erzielte der Kläger zuletzt einen monatlichen Verdienst in Höhe von insgesamt 5.051,71 Euro brutto (vgl. die Kopie der Abrechnung für Januar 2005 auf Bl. 29 u. 30 d. A.). Er wurde über den 19.02.2005 hinaus nicht weiterbeschäftigt. Nachdem der beklagte Verein mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.03.2005 (Bl. 19 u. 20 d. A.) erfolglos zur Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses aufgefordert worden war, macht der Kläger mit seiner noch am selben Tage vorab per Telefax bei Gericht eingegangenen Klage vom 11.03.2005 den Fortbestand über den 19.02.2005 hinaus geltend und er verlangt zudem seine Weiterbeschäftigung. Der Kläger beruft sich zum einen darauf, dass die vereinbarte Befristung den Anforderungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (nachfolgend: ÄArbVtrG) nicht entspreche. Dort sei nämlich in § 1 Abs. 3 Satz 5 geregelt, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arzt in der Weiterbildung den Zeitraum nicht unterschreiten dürfe, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitze. Während aber Dr. X als Leiter der neurochirurgischen Abteilung für 3 Jahre die Weiterbildungsermächtigung habe, sei sein Arbeitsvertrag auf weniger als 1 Jahr befristet gewesen. Außerdem stelle die Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 2 seines Arbeitsvertrages nichts anderes als eine Zweckbefristung mit Auslauffrist dar. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.2002 – 7 AZR 266/01 – verstoße eine solche Zweckbefristung aber gegen § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 ÄArbVtrG, was ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Folge habe. Zum anderen ergebe sich die Unwirksamkeit der Befristung auch daraus, dass der befristete Arbeitsvertrag erst am 26.02.2004 und damit nach der Arbeitsaufnahme am 23.02.2004 abgeschlossen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne die Nichteinhaltung der Schriftform für die Befristung durch den nachträglichen Vertragsschluss nicht mehr rückwirkend geheilt werden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht mit Ablauf des 19.02.2005 beendet worden ist; 2. den beklagten Verein zu verurteilen, ihn über den Ablauf des 19.02.2005 hinaus als Assistenzarzt in Weiterbildung für Neurochirurgie weiterzubeschäftigen. Der beklagte Verein beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass die mit dem Kläger vereinbarte Befristung im Einklang stehe mit den Regelungen im ÄArbVtrG. Auf die Mindestbefristungsdauer in § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da er den Dreijahreszeitraum bereits zuvor vom 01.06.1995 bis 31.05.1998 ausgeschöpft habe und die erneute Befristung ab dem 23.02.2004 nur auf seinen Wunsch erfolgt sei, um seinen Leistungskatalog im Rahmen seiner Weiterbildung zu ergänzen. § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG sehe auch die Möglichkeit vor, dass die Weiterbildung im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge erfolgen könne. Eine Unterschreitung des Zeitraums der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes sei nach § 1 Abs. 3 Satz 6 ÄArbVtrG. Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige sowie form- und fristgerecht gemäß § 17 Satz 1 TzBfG erhobene Befristungskontrollklage ist ebenso begründet wie der gestellte Weiterbeschäftigungsantrag. 1. Zunächst einmal war dem Feststellungsantrag stattzugeben. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat nicht aufgrund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages vom 26.02.2004 (Bl. 11 bzw. 61 d. A.) vereinbarten Befristung geendet, weil diese rechtsunwirksam ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich dieses bereits aus den vom Kläger angesprochenen Regelungen in § 1 Abs. 3 Satz 5 und § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 ÄArbVtrG ergibt. Jedenfalls ist die im Februar 2004 zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG i. V. m. § 125 Satz 1 BGB nichtig. Durch die am 26.02.2004 erfolgte schriftliche Niederlegung des Anstellungsvertrages wurde die Befristung nicht rückwirkend wirksam. Dadurch wurde weder erkennbar eine weitere Befristungsabrede getroffen, noch wurde die nur mündlich und damit formnichtig vereinbarte Befristung im Sinne von § 141 BGB bestätigt. Dem Kläger ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Befristung zu berufen. a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig und hat nach § 16 Satz 1 TzBfG die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge. Das gilt auch bei Befristungen mit Ärzten in der Weiterbildung (vgl. Schmidt, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, Großkommentar zum gesamten Recht der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 2. Auflage 2004, §§ 1, 2, 3 ÄArbVtrG, Rdnr. 27). Hiernach ist zwischen den Parteien am 23.02.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Die Parteien haben offenbar vor der Arbeitsaufnahme des Klägers am 23.02.2004 mündlich einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt in Weiterbildung für Neurochirurgie mit einer Befristung bis zum Abschluss der Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie und längstens bis zum 19.02.2005 vereinbart. Dieser Vertrag ist wirksam. Lediglich die mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG i. V. m. § 125 Satz 1 BGB nichtig. b) Die im nachfolgenden schriftlichen Anstellungsvertrag vom 26.02.2004 enthaltene Befristungsabrede führte weder dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wurde, noch wurde dadurch das am 23.02.2004 entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich wirksam befristet. Hierbei folgt die erkennende Kammer der bereits vom Kläger im Schriftsatz vom 02.08.2005 auf S. 3 (Bl. 69 d. A.) angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04 -, NZA 2005, 575 – 578), die durch eine weitere Entscheidung (BAG, Urteil v. 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 -, DB 2005, 1911 – 1913) nochmals bestätigt worden ist. (1) Die zunächst nur mündlich und damit formnichtig vereinbarte Befristung wird nicht nach § 141 BGB rückwirkend wirksam. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Regelung liegen nämlich nicht vor. Der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag ist – abgesehen von der Befristung – von Anfang an wirksam und bildet die rechtliche Grundlage für die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien. Aus der Befristung als solcher ergeben sich keine Ansprüche, die schon für die Zeit vor der Bestätigung erfüllt werden könnten. Dementsprechend hat die Vorschrift bei einer zunächst formnichtigen, später schriftlich festgehaltenen Befristung keinen Anwendungsbereich (BAG, Urteil v. 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 -, DB 2005, 1911 unter I. 2. a) der Gründe mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift kann auf die nachgeholte Befristungsabrede auch nicht analog angewandt werden. Selbst wenn angenommen würde, das Gesetz zur Schriftform sei lückenhaft, weil der Gesetzgeber den Fall der Nachholung nicht geregelt habe, steht der analogen Anwendung im Wege teleologischer Auslegung Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses in § 14 Abs. 4 TzBfG entgegen. Das Schriftformerfordernis bezweckt im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Befristung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne weitere rechtsgeschäftliche Erklärung führt, die Gewährleistung größtmöglicher Rechtssicherheit. Der Arbeitnehmer soll bei Vertragsbeginn durch das Lesen der Vereinbarungen erkennen, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhält, um gegebenenfalls den Vertragsschluss zugunsten anderer Angebote ablehnen zu können. Außerdem dient das Schriftformerfordernis der Beweiserleichterung. Dadurch soll unnötiger Streit der Parteien über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristung vermieden werden (vgl. BAG, Urteil v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04 -, NZA 2005, 575, 577 unter B. I. 4. a) aa) der Gründe mit weiteren Nachweisen). Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn die analoge Anwendung des § 141 Abs. 2 BGB der Geltendmachung der Formnichtigkeit einer zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung entgegenstünde. Dies eröffnete die Möglichkeit, darüber zu streiten, ob überhaupt mündlich eine Befristung vereinbart wurde, die im nachhinein bestätigt werden konnte. Auch ein derartiger Streit sollte durch das Schriftformerfordernis gerade verhindert werden (so BAG, Urteil v. 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 -, DB 2005, 1911, 1912 unter I. 2. a) der Gründe mit weiteren Nachweisen). Nach diesen Grundsätzen führte die schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung in dem Anstellungsvertrag vom 26.02.2004 (Bl. 10 – 17 bzw. 60 – 66 d. A.) nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend mit Wirkung zum Arbeitsbeginn am 23.02.2004 wirksam wurde. Abgesehen davon, dass sich eine derartige Rechtsfolge nicht aus § 141 BGB ergeben kann, liegt in dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 26.02.2004 keine Bestätigung der bis dahin nichtigen Befristungsabrede im Sinne von § 141 BGB. Eine Bestätigung gemäß § 141 BGB setzt voraus, dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung haben. Fehlt das Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts, kann nicht von einer Bestätigung im Sinne von § 141 BGB ausgegangen werden (BAG, Urteil v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04 -, NZA 2005, 575, 577 unter B. I. 4. a) bb) der Gründe mit weiteren Nachweisen). Vorliegend ist weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen worden, dass sie bei Abschluss des schriftlichen Anstellungsvertrages am 26.02.2004 Zweifel an der Wirksamkeit der bis dahin nur mündlich vereinbarten Befristung hatten und daher im Rechtssinne bestätigen wollten. (2) Das am 23.02.2004 entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis wurde auch nicht durch die schriftliche Niederlegung der Befristung in dem Anstellungsvertrag vom 26.02.2004 nachträglich befristet. Obwohl ein unbefristeter und damit auch ein mangels Schriftform unwirksam befristeter Arbeitsvertrag nachträglich befristet werden kann, ist dafür jedoch Voraussetzung, dass die Parteien übereinstimmende, auf diese Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen abgeben. Daran fehlt es, wenn die Parteien lediglich eine mündlich vereinbarte Befristung zu einem späteren Zeitpunkt nach Aufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Damit treffen sie in der Regel keine neue Befristungsvereinbarung, sondern halten nur schriftlich fest, was sie zuvor mündlich vereinbart haben (so BAG, Urteil v. 01.12.2004 – 7 AZR 198/04 -, NZA 2005, 575, 577 unter B. I. 4. b) der Gründe). Davon ist auch hier auszugehen. Die Parteien haben nicht vorgetragen, am 26.02.2004 eine von der zuvor mündlich vereinbarten Befristung unabhängige weitere Befristungsabrede getroffen zu haben. c) Die Berufung des Klägers auf den Formmangel der Befristung verstößt schließlich nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Soweit der beklagte Verein der Auffassung sein sollte, der Kläger verhalte sich widersprüchlich, weil er trotz seines Einverständnisses mit der Befristungsvereinbarung und der am 26.02.2004 erfolgten Unterzeichnung des die Befristung enthaltenen schriftlichen Anstellungsvertrages eine Befristungskontrollklage erhoben hat, verkennt der beklagte Verein die Gesetzeslage im Befristungskontrollrecht. Der Kläger ist trotz nachgeholter schriftlicher Vereinbarung einer Befristung nicht gehindert, deren Unwirksamkeit geltend zu machen. Bei vertraglichen Befristungsabreden ist es regelmäßig erlaubt, sie auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen. Das folgt unmittelbar aus § 17 Satz 1 TzBfG. Vertragsschluss und Klage sind nicht widersprüchlich im Sinne eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB (vgl. BAG, Urteil v. 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 -, DB 2005, 1911, 1912 unter I. 3. c) der Gründe mit weiteren Nachweisen). 2. Auch der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers hat Erfolg. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 – GS 1/84 – (AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 1985, 2197 – 2204) – dem sich die erkennende Kammer anschließt – ist der beklagte Verein entsprechend dem Verlangen des Klägers auch verpflichtet, diesen über den Ablauf des 19.02.2005 hinaus als Assistenzarzt in Weiterbildung für Neurochirurgie weiterzubeschäftigen. Entscheidet nämlich ein Gericht für Arbeitssachen, dass eine Befristung unwirksam ist, so ist auch in einem solchen Fall ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung anzunehmen (BAG, Urteil v. 13.06.1985 – 2 AZR 410/84 -, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = NZA 1986, 562, 565 unter B. II. 5. der Gründe). Besondere Umstände, aus denen sich ein überwiegendes Interesse des beklagten Vereins an der Nichtbeschäftigung des Klägers ergeben könnten, sind weder vom beklagten Verein vorgetragen worden noch sonst irgendwie ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. ‚§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der beklagte Verein die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG n. F., § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. den §§ 3 ff. ZPO vorgenommen worden. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes ergibt sich zunächst für den Feststellungsantrag aus dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Bruttoverdienstes des Klägers, also dem 3-fachen Betrag seines Monatsgehalts, welches sich ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Kopie der Abrechnung für Januar 2005 (Bl. 29 u. 30 d. A.) auf insgesamt 5.051,71 Euro brutto beläuft. Dazu kam nach dem Additionsgebot des § 5 Halbsatz 1 ZPO der Weiterbeschäftigungsantrag mit 2 weiteren Monatsentgeltbeträgen.