Urteil
3 Ca 708/04
ARBG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bereits ausgeschöpfte sechswöchige Entgeltfortzahlung wegen derselben Erkrankung begründet keinen weiteren Anspruch für unmittelbar anschließende Arbeitsunfähigkeitszeiträume.
• Eine Fortsetzungserkrankung i.S.v. § 3 Abs.1 S.2 EFZG liegt vor, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf demselben, nicht behobenen Grundleiden beruht, auch wenn sich die klinischen Symptome ändern.
• Arbeitgeber und Krankenkasse haben Darlegungs- bzw. Mitteilungspflichten; der Arbeitnehmer muss zur Aufklärung beitragen, z.B. durch Freistellung der Ärzte von der Schweigepflicht.
• Eine Erstbescheinigung durch einen neuen Arzt allein begründet keinen Anspruch auf neue sechswöchige Entgeltfortzahlung, wenn die ärztlichen Befunde Fortbestehen derselben Erkrankung nahelegen.
Entscheidungsgründe
Kein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch bei Fortsetzungserkrankung nach ausgeschöpfter Sechswochenfrist • Eine bereits ausgeschöpfte sechswöchige Entgeltfortzahlung wegen derselben Erkrankung begründet keinen weiteren Anspruch für unmittelbar anschließende Arbeitsunfähigkeitszeiträume. • Eine Fortsetzungserkrankung i.S.v. § 3 Abs.1 S.2 EFZG liegt vor, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf demselben, nicht behobenen Grundleiden beruht, auch wenn sich die klinischen Symptome ändern. • Arbeitgeber und Krankenkasse haben Darlegungs- bzw. Mitteilungspflichten; der Arbeitnehmer muss zur Aufklärung beitragen, z.B. durch Freistellung der Ärzte von der Schweigepflicht. • Eine Erstbescheinigung durch einen neuen Arzt allein begründet keinen Anspruch auf neue sechswöchige Entgeltfortzahlung, wenn die ärztlichen Befunde Fortbestehen derselben Erkrankung nahelegen. Die Klägerin, langjährig als Maschinenarbeiterin beschäftigt und seit 1.1.2004 in vorgezogener Rente, war vom 25.09.2003 bis 25.11.2003 arbeitsunfähig und erhielt Entgeltfortzahlung bis 03.11.2003, danach Krankengeld. Nach Mitteilung des MDK galt sie ab 26.11.2003 als arbeitsfähig; die Klägerin nahm die Arbeit am 26.11.2003 nicht auf und erschien am 27.11.2003 später im Betrieb mit Urlaubswunsch. Am 27.11.2003 stellte ein Orthopäde eine Arbeitsunfähigkeit vom 26.11.2003 bis 31.12.2003 aus; die Beklagte zahlte für diesen Zeitraum kein Entgelt. Die Klägerin verlangt Entgeltfortzahlung für 27.11.2003–31.12.2003 in Höhe von 1.835,75 Euro, sie beruft sich auf eine neue Ersterkrankung; die Beklagte rügt Fortbestand der vorherigen Erkrankung. Ärztliche Zeugenauskünfte wurden eingeholt und in die Entscheidung einbezogen. • Anspruchsgrundlage und Ausschöpfung: Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich nach §§ 3 Abs.1, 4 EFZG. Die sechswöchige Lohnfortzahlungsfrist war durch die Zahlung vom 25.09.2003 bis 03.11.2003 bereits ausgeschöpft, sodass ein weiterer Anspruch nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht. • Fortsetzungserkrankung: Die Kammer ist überzeugt, dass die Arbeitsunfähigkeit vom 27.11.2003 bis 31.12.2003 auf derselben Grunderkrankung beruhte wie die Erkrankung vom 25.09.2003 bis 25.11.2003. Dafür sprechen die nahtlose Krankschreibung, die telefonische Mitteilung der Tochter, das Fernbleiben von der Arbeit am 26. und 27.11.2003 sowie die Angaben der Klägerin, sie sei noch nicht hundertprozentig fit. • Ärztliche Befunde: Schriftliche Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte bestätigen eine verschleißbedingte Wirbelsäulenerkrankung mit ausstrahlenden Beschwerden in beiden Zeiträumen; unterschiedliche oder ergänzende Symptome schließen eine Fortsetzungserkrankung nicht aus. • Rechtliche Folge: Ergibt sich Fortdauer derselben Erkrankung, scheidet ein neuer sechswöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs.1 S.2 EFZG aus, weil die Frist bereits in der Vorperiode verbraucht wurde oder die Erkrankung nicht ausgeheilt war. • Beweiserhebung und Darlegungslasten: Die Beklagte trägt die Darlegungslast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung; die vorhandenen Indizien und die ärztlichen Auskünfte genügten dieser Last. Eine gegenteilige Feststellung des MDK schließt eine Fortsetzung nicht aus, und eine Erstbescheinigung durch einen neuen Arzt kann auf einem Arztwechsel beruhen und ist nicht entscheidend. • Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer hat zur Aufklärung beizutragen; hier lagen ärztliche Auskünfte und Aussagen der Beteiligten vor, die die Kammer überzeugt haben. Die Klage ist abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 27.11.2003 bis 31.12.2003, weil die sechswöchige Lohnfortzahlungsfrist bereits zuvor für dieselbe Erkrankung ausgeschöpft war bzw. die Erkrankung nicht ausgeheilt war und die erneute Arbeitsunfähigkeit auf demselben Grundleiden beruhte. Die Entscheidung stützt sich auf die schriftlichen ärztlichen Angaben, die nahtlose Krankschreibung und die Umstände des Arbeitsverhaltens am 26./27.11.2003. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde auf 1.835,75 Euro festgesetzt.