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Urteil

3 Ca 1484/02

Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHA:2002:1212.3CA1484.02.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Streitwert wird auf 137,63 Euro festgesetzt.

  • 4. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 137,63 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Lohnansprüche des Klägers gemäß § 37 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 BetrVG für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsräteschulung. Der am 16.11.19XX geborene Kläger ist seit mehreren Jahren als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von 18,35 Euro. Er ist seit dem 01.01.2000 Betriebsratsmitglied. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in NRW Anwendung. Am 03.04.2000 faßte der 11-köpfige Betriebsrat den Beschluß, den Kläger am 15.04.2002 zu dem eintägigen Seminar „Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf“ zu entsenden. Das Seminar sollte im IGM-Bildungszentrum T stattfinden. Eine Einladung nebst Angabe von Schulungsthemen ist in Kopie zur Gerichtsakte gereicht, worauf Bezug genommen wird (Blatt 6 f. der Akte). Laut Einladung, dort Seite 2, handelt es sich um ein Seminar gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Beklagte widersprach einer Teilnahme des Klägers und insbesondere einer Übernahme der Entgeltfortzahlungskosten mit Schreiben vom 08.04.02 (Blatt 9 der Akte). Der Kläger nahm dennoch am 15.04.02 an dem ganztägigen Seminar teil. Die Beklagte zahlte keinen Lohn für diesen Tag an den Kläger. Der Kläger begehrt für den 15.04.02 die Zahlung von 137,63 Euro brutto (7,5 Arbeitsstunden x 18,35 Euro brutto) als Verdienstausfall, den er außergerichtlich vergeblich mit Schreiben vom 21.05.02 (Blatt 5 der Akte) der Beklagten gegenüber geltend gemacht hat. Der Kläger meint, seine Teilnahme an dem Seminar am 15.04.02 sei erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG gewesen, da die Schulungsmaßnahme Kenntnisse vermittelt habe, die für die Arbeit eines Betriebsratsmitglieds erforderlich sind. Unstreitig hat es im April 2002 Tarifauseinandersetzungen in der metallverarbeitenden Industrie gegeben. Der Kläger meint, hieraus habe sich ein aktueller Schulungsanlaß ergeben. Arbeitskämpfe seien nicht an der Tagesordnung und entsprechende Maßnahmen fänden plötzlich und unangekündigt statt, so daß ein Betriebsrat in einem potentiellen Arbeitskampfbetrieb auch ständig damit rechnen müsse. Auch in NRW habe es Warnstreiks gegeben und es habe mit Fernwirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen gerechnet werden müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 137,63 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die begehrte Vergütung stehe dem Kläger nicht gemäß § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG zu, da die Schulungsveranstaltung in keiner Weise für die Betriebsratsarbeit erforderlich gewesen sei. In NRW habe in 2002 kein Arbeitskampf stattgefunden, da die IG Metall in der Tarifrunde 2002 unstreitig die Gebiete Baden-Württemberg und Berlin-Brandenburg zu „Kampfgebieten“ erklärt hatte. Es sei insbesondere in keiner Weise erkennbar, weshalb gerade der Betrieb der Beklagten Opfer von Arbeitskampfmaßnahmen hätte werden sollen. Ein Schulungserfordernis wegen der rein theoretischen Möglichkeit eines Arbeitskampfes im Betrieb der Beklagten sei nicht gegeben. Die von dem Kläger am 15.04.02 besuchte Schulung sei allenfalls für die Betriebsratsarbeit nützlich und geeignet gewesen, nicht jedoch unerläßlich. Im übrigen sei völlig unklar, welche konkreten Lehrinhalte sich hinter den vom Kläger angegebenen Themen der Schulungsveranstaltung verbergen würden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A Die Klage ist zulässig. Bei einer Streitigkeit über die Fortzahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG handelt es sich um eine individualrechtliche Streitigkeit, die im Urteilsverfahren zu entscheiden ist (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 21. Auflage, § 37, Rdnr. 253, 254). B Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 137,63 Euro brutto nebst geltend gemachter Zinsen als Vergütung für den 15.04.02 der Beklagten gegenüber. Als Anspruchsgrundlage für das begehrte Entgelt kommt nur § 37 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 BetrVG, § 611 BGB in Betracht. Für einen Vergütungsanspruch hiernach fehlt es jedoch an einer Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme des Klägers am 15.04.02 im Sinne von § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG. Die Vermittlung von Kenntnissen durch eine Schulungsveranstaltung ist dann erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG für die Betriebsratsarbeit, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Betriebs und des Betriebsrates notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann (Ständige Rechtsprechung des BAG, siehe nur BAG, Beschluß vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/83 -, in: AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972 unter II. 2. a der Gründe; Fitting a.a.O. § 37, Rdnr. 141 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Sowohl die Vermittlung von Grundkenntnissen als auch von Spezialkenntnissen kann im Sinne der Vorschrift erforderlich sein (Däubler/Kittner/Klebe-Blanke/Wedde, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Auflage, § 37, Rdnr. 93, 98 mit Nachweisen). Alle Betriebsratsmitglieder haben nach Abs. 6 Anspruch auf Vermittlung von Grundkenntnissen hinsichtlich der gesamten Betriebsratsarbeit, soweit sie über derartige Kenntnisse noch nicht verfügen (BAG, Beschluß vom 05.11.81 – 6 ABR 50/79 -, in: DB 1982, S. 704). Betriebsratsmitglieder mit speziellen Aufgaben haben darüber hinaus Anspruch auf vertiefte Kenntnisse in Bezug auf ihre Spezialgebiete (Fitting § 37, Rdnr. 145; Däubler/Kittner/Klebe-Blanke/Wedde § 37, Rdnr. 98). Wie der Vergleich mit dem Abs. 7 des § 37 BetrVG zeigt, genügt für die Erforderlichkeit nach Abs. 6 nicht allein die Vermittlung nützlicher Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 BetrVG trifft zunächst das sich auf einen Anspruch hierauf berufende Betriebsratsmitglied (vgl. BAG, 28.01.1975 – 1 ABR 92/73 -, in: DB 1975, S. 1084; siehe auch zu § 37 Abs. 2 BetrVG BAG, 15.03.1995 – 7 AZR 643/94 -, in: NZA 1995, S. 961 ff. = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972). Vorliegend ist nicht erkennbar, daß dem Kläger nach der Funktionsverteilung in dem Betriebsrat im Betrieb der Beklagten bestimmte oder spezielle Betriebsratsaufgaben übertragen worden sind, die in einem besonderen Zusammenhang zu dem Inhalt der Schulungsveranstaltung vom 15.04.2002 stehen könnten. Damit ist die Frage der Erforderlichkeit der vorliegenden streitigen Schulungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG in Bezug auf den Kläger nicht anders zu beurteilen, als für alle anderen Betriebsratsmitglieder im Betrieb der Beklagten auch. Die Schulungsveranstaltung muß demnach konkret für die Aufgabenerfüllung jedes einzelnen Betriebsratsmitgliedes und damit des Betriebsrats in seiner Gesamtheit erforderlich gewesen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es soll nicht verkannt werden, daß die von dem Kläger am 15.04.02 besuchte Schulung nach den dort genannten Themen, z.B. Neutralitätspflicht des Betriebsrats im Arbeitskampf gemäß § 74 Abs. 2 BetrVG, Mitbestimmungsrechte und Pflichten des Betriebsrats in Streikbetrieben, im Einzelfall je nach betrieblichen Voraussetzungen als erforderliche Schulungsmaßnahme im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden kann (siehe auch die Nachweise bei Däubler/Kittner/Klebe-Blanke/Wedde § 37, Rdnr. 108). Es kommt jedoch auf die konkreten Umstände im Zeitpunkt der Schulung in dem jeweiligen Betrieb an (vgl. Fitting, § 37, Rdnr. 146 m.w.N.). Vorliegend war zum Zeitpunkt der Schulungsmaßnahme des Klägers am 15.04.02 in keiner Weise erkennbar, weshalb der Betrieb der Beklagten von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen werden sollte. Die IG Metall hatte in der Tarifrunde 2002 die Gebiete Baden-Württemberg und Berlin-Brandenburg zu Kampfgebieten erklärt. In NRW hat kein Arbeitskampf stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Schulungsmaßnahme am 15.04.02 war auch nicht absehbar, daß Arbeitskampfmaßnahmen in NRW stattfinden würden, insbesondere nicht in dem Betrieb der Beklagten, jedenfalls wird dies aus dem Klägervortrag nicht deutlich. Es wird aus dem Vortrag des Klägers auch in keiner Weise deutlich, weshalb konkret der Betrieb der Beklagten von Fernwirkungen des Arbeitskampfes in Baden-Württemberg und Berlin-Brandenburg betroffen sein sollte. Es soll dabei vorliegend nicht verkannt werden, daß Arbeitskampfmaßnahmen aus Sicht eines betroffenen Betriebes sehr plötzlich ergriffen werden können und daß daher der Besuch einer Schulung, wie vorliegend streitgegenständlich, für ein Betriebratsmitglied auch bei rein theoretisch möglichen Arbeitskampfmaßnahmen als geeignet und nützlich im Sinne von § 37 Abs. 7 BetrVG angesehen werden kann. Für die Erforderlichkeit einer Schulung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist nach Auffassung der Kammer bei einer Schulung mit den Themen, wie der Kläger sie besucht hat, jedoch ein konkreter Bezug zu möglichen Arbeitskampfmaßnahmen im eigenen Betrieb nötig, das heißt konkret drohende Streiks oder Folgewirkungen hieraus, was vorliegend allein aus dem Hinweis des Klägers auf Tarifauseinandersetzungen im April 2002 in der metallverarbeitenden Industrie nicht folgt. Eine Schulung allein „auf Vorrat“ für rein theoretisch mögliche Arbeitskampfmaßnahmen fällt nach Auffassung der Kammer nicht unter den Erforderlichkeitsbegriff gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG. Ob sich ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Kosten aus § 37 Abs. 7 BetrVG gegen die Beklagte hätte ergeben können, kann dahingestellt bleiben, da u.a. jedenfalls die Voraussetzung der Anerkennung der Schulungsveranstaltung durch die zuständige oberste Landesbehörde als „geeignet“ fehlt. C Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 2 a, Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, zu der es noch keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt (vgl. zur Rechtsmittelzulassung Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage, § 64, Rdnr. 36 in Verbindung mit § 72, Rdnr. 12, 14). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger B e r u f u n g eingelegt werden, weil sie vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muß innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.