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Urteil

9 Ca 17/15

ArbG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2015:0619.9CA17.15.00
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Leitsätze
Eine Regelung zur Zahlung einer jährlichen Sonderzahlung in einer kirchlichen Arbeitsvertragsregelung kann wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam sein. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vor, wenn Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres aufgrund einer Befristung oder wegen Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet, einen anteiligen Anspruch auf die Sonderzahlung haben und andere, im Laufe des Kalenderjahres ausscheidende Arbeitnehmer, nicht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.399,50 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundertneunundneunzig und 50/100 Euro) brutto zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.399,59 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Regelung zur Zahlung einer jährlichen Sonderzahlung in einer kirchlichen Arbeitsvertragsregelung kann wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam sein. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vor, wenn Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres aufgrund einer Befristung oder wegen Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet, einen anteiligen Anspruch auf die Sonderzahlung haben und andere, im Laufe des Kalenderjahres ausscheidende Arbeitnehmer, nicht. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.399,50 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundertneunundneunzig und 50/100 Euro) brutto zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.399,59 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Sonderzahlung für das Jahr 2014 in Höhe von 2.399,59 Euro brutto aus § 611 BGB in Verbindung mit § 37 KDAVO. I. In § 5 (1) des Arbeitsvertrages der Parteien war die Anwendung der KDAVO vereinbart. Nach § 37 Abs. 1 KDAVO haben Mitarbeiter einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung. II. Entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 37 Abs. 1 KDAVO ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die Sonderzahlung nicht, dass der Mitarbeiter am ersten allgemeinen Arbeitstag im Oktober steht und das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres - hier also des Jahres 2014 - fortbesteht. Die Regelung ist wegen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 1. Es handelt sich bei der Regelung in § 37 Abs. 1 der KDAVO um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §§ 305 ff BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, handelt es sich bei von im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Diese sind jedoch nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB aufgrund der arbeitsrechtlichen Besonderheiten, sofern sie auf dem Dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommen sind und von einer paritätischen Kommission beschlossen wurden, wie Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges Recht oder die guten Sitten verstoßen (vgl. BAG 22.07.2010, 6 AZR 847/07). 2. Die Regelung in § 37 KDAVO verstößt - sofern sie die Voraussetzung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses am ersten allgemeinen Arbeitstag im Oktober aufstellt - gegen Art. 3 Abs. 1 GG. a. Die Regelung des § 37 KDAVO behandelt die Gruppe der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres aufgrund einer Befristung oder wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters endet, anders als die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund eines anderen Umstandes im Laufe des Kalenderjahres endet. Nur die erste Gruppe hat nach § 37 Abs. 7 KDAVO einen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Sonderzahlung. b. Hierfür ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Insbesondere kann er nicht darin zu sehen sein, dass das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezug oder aufgrund des Auslaufens einer Befristung endet, die Beendigung ohne deren Mitwirkung und gegen ihren Willen erfolgt. Dies ist nämlich auch bei Mitarbeitern, die aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung ausscheiden, der Fall. c) Die Kammer verkennt nicht, dass der paritätisch besetzten Kommission wie auch den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 4 GG geschützten Glaubensfreiheit ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und sie nicht verpflichtet sind, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (vgl. zur Tarifverträgen BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Juris). Allerdings ist hier kein sachlich vertretbarer Grund ersichtlich. Zweck der Regelung in § 37 Abs. 1 KDAVO ist offensichtlich die Honorierung der Betriebstreue. Allerdings ist zukünftige Betriebstreue auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Befristung und Rentenbezug nicht mehr vorhanden und zu honorieren. III. Nach § 37 Abs. 3 KDAVO sind 60 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 als Sonderzahlung sowie 40 % der Bemessungsgrundlage als Bonuszahlung zu zahlen. Bemessungsgrundlage nach § 37 Abs. 4 KDAVO sind entsprechend dem Gesamteinkommen der Klägerin in der Zeit vom 01. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014 von 38.393,41 Euro insgesamt 3.199,45 Euro. IV. Der Betrag von 3.199,45 Euro ist aufgrund des Ausscheidens der Klägerin Hiervon sind nach § 37 Abs. 4 S. 3 KDAVO zum 30. September 2014 um 3/12 zu kürzen, so dass sich der Zahlungsbetrag von 2.399,59 Euro ergibt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG; 91 Abs. 1 ZPO. C. Der Wert des Streitgegenstandes wurde mit dem geltend gemachten Zahlungsbetrag bewertet. Ein Grund, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zuzulassen, lag nicht vor. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Sonderzahlung für das Jahr 2014. Die Klägerin war in der Zeit vom 15. November 2011 bis zum 30. September 2014 bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 5 (1) des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 21. November 2011 (Bl. 2-5 d. A.) richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts des diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, insbesondere nach der kirchlich diakonischen Arbeitsvertragsordnung (im Folgenden KDAVO). Die KDAVO enthält folgende Regelung: § 37. Sonderzahlung. (1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, wenn sie oder er am ersten allgemeinen Arbeitstag im Oktober in einem Arbeitsverhältnis steht und dieses Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres fortbesteht. (2) unbesetzt (3) 1 Es wird eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 4 gezahlt. 2 Darüber hinaus wird eine ergebnisorientierte Bonuszahlung von bis zu 40 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt. Als Berechnungsgrundlage gilt Anlage 3. (4) Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist das Sonderzahlungsentgelt. Das Sonderzahlungsentgelt ist der Durchschnitt der Arbeitsentgelte (§ 30), der Zulagen gemäß § 28 Absatz 4, der Leistungszahlungen (§ 29), der Vergütung der Mehrarbeit und Überstunden (§ 31), der Überstundenzuschläge (§ 32) und der Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 36) aus der Zeit vom 01. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres. 3 Hat das Arbeitsverhältnis nach dem 01. Januar des laufenden Jahres begonnen oder vor dem 31. Dezember des laufenden Jahres geendet, wird das Sonderzahlungsentgelt für jeden vollen Monat ohne Entgelt um ein Zwölftel gekürzt. 4 Bezüge aus einem anderen Arbeitsverhältnis bleiben unberücksichtigt, wenn einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. 5 Für die Dauer des Bezugs eines Krankengeldzuschusses (§ 43 Absatz 6 und 7) oder eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes wird das maßgebliche Entgelt nach § 42 für die Berechnung des Sonderzahlungsentgelts zu Grunde gelegt. (5) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Kalenderjahr der Sonderzahlung in Elternzeit gehen, erhalten, wenn die Elternzeit vor dem 01. Juli des Jahres beginnt, sechs Zwölftel, wenn die Elternzeit nach dem 30. Juni des Jahres beginnt, zwölf Zwölftel der Sonderzahlung. 2 Übt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aus, erhält sie oder er den sich aus einer Vergleichsberechnung zwischen den Ansprüchen nach Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 ergebenden höheren Betrag als Sonderzahlung. 3 Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Kalenderjahr der Sonderzahlung aus der Elternzeit zurückkehren. (6) Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. (7) Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung oder wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Sonderzahlung gemäß den Absätzen 2 bis 5 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In der Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014 belief sich das Bruttoeinkommen der Klägerin auf 38.393,41 Euro. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Zahlungen einer anteiligen Sonderzahlung für das Jahr 2014 in Höhe von 2.399,50 Euro brutto geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, die Regelung in § 37 Abs. 1 KDAVO sei aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 Grundgesetz unwirksam. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.399,59 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.