Urteil
6 Ca 135/22
ArbG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGIE:2023:0331.6CA135.22.00
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Leitsätze
1.
Ein Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung gem. § 2 TV-S besteht auch für solche Beschäftigte, die wegen der Bewilligung einer befristeten Erwerbsminderungsrente durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
2.
Hierfür genügt, dass die Erwerbsminderung das wesentliche Motiv für die Eigenkündigung darstellt. Ein Beweis des ersten Anscheins kann sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Rentenbewilligungsbescheid und der Kündigung ergeben.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.698,20 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertachtundneunzig und 20/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.698,20 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung gem. § 2 TV-S besteht auch für solche Beschäftigte, die wegen der Bewilligung einer befristeten Erwerbsminderungsrente durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. 2. Hierfür genügt, dass die Erwerbsminderung das wesentliche Motiv für die Eigenkündigung darstellt. Ein Beweis des ersten Anscheins kann sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Rentenbewilligungsbescheid und der Kündigung ergeben. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.698,20 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertachtundneunzig und 20/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.698,20 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten eine betriebliche Sonderzahlung i. H. v. 1.698, 20 EUR brutto verlangen. 1. Der Anspruch ergibt sich nicht bereits aus § 2 Ziff. 1 TV-S, da der Kläger am Auszahlungstag unstreitig nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden hat. 2. Der Kläger kann die Zahlung jedoch auf Grundlage des § 2 Ziff. 6 TV-S verlangen. Hiernach erhalten solche Beschäftigte die volle Sonderzahlung, die die Voraussetzung der Ziffer 1 erfüllen, jedoch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem Auszahlungstag ausgeschieden sind. a) Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Stichtagsregelung und der Eigenkündigung alle Voraussetzungen des § 2 Ziff. 1 TV-S. Er gehörte dem Betrieb zum streitigen Zeitpunkt bereits 9 Jahre an. Eine Kündigung wegen Arbeitsvertragsverletzung ist nicht erfolgt. b) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Auszahlungszeitpunkt durch Eigenkündigung des Klägers steht dem Anspruch auf Sonderzahlung vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Ziff. 6 TV-S nicht entgegen. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten erfasst § 2 Ziff. 6 TV-S auch ein Ausscheiden durch Kündigung. Zwar nennt § 2 Z. 6 TV-S das Wort „Kündigung“ nur im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes. Die Norm ist aber auslegungsbedürftig und auslegungsfähig dahingehend, dass in den übrigen dort genannten Ausnahmefällen nicht erheblich ist, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder auf andere Art und Weise erfolgt. Denn die Regelung in § 2 Ziff. 6 TV-S benennt für die Fälle der Erwerbs-, Berufs- oder verminderten Erwerbsfähigkeit sowie das Erreichen der Altersgrenze keinerlei bestimmte Beendigungsmodalität (Kündigung, Aufhebungsvertrag, ...), weder positiv noch negativ. Dass § 2 Ziff. 6 TV-S die Sonderzahlung „zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes“ explizit an eine „Kündigung“ knüpft, mag allenfalls dafürsprechen, dass (nur) in diesem einen letztgenannten Fall ausschließlich ein Ausscheiden „aufgrund Kündigung“ den Anspruch erhält. Für den Umkehrschluss, dass in den übrigen Fällen aus der fehlenden Angabe konkreter Beendigungstatbestände nach Auffassung der Beklagten ausschließlich im Falle des Ausscheidens durch Aufhebungsvertrag ein Anspruch entstünde, finden sich im Text des Tarifvertrages hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr folgt hieraus, dass der Anspruch losgelöst davon entsteht, wodurch die Beendigung herbeigeführt wurde. Ziffer 6 benennt gerade keine Einschränkung in Bezug auf die konkrete Beendigungsmodalität. Insbesondere ist es auch nicht erforderlich, dass das Ausscheiden unmittelbar „durch“ die Erwerbsunfähigkeit (also möglicherweise aufgrund tariflicher Regelung) eintritt. Hierfür spricht neben dem Wortlaut auch, dass das hier einschlägige Tarifwerk überhaupt keine automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen wegen Rentenbezugs vorsieht. Der Erhalt des Anspruchs auf tarifliche Sonderzahlung hat vielmehr gem. § 2 Ziff. 6 TV-S nur ein Ausscheiden „wegen“ Erwerbsunfähigkeit zur Voraussetzung. bb) Weiterhin ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass eine Kausalität zwischen dem Ausscheiden zum 31. Juli 2022 und der Rentenbewilligung besteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt die Rentenbewilligung bekannt war oder der Kläger diese im Kündigungsschreiben erwähnt hat. Die Regelung, dass ein Anspruch bei Ausscheiden „wegen Erwerbsunfähigkeit“ besteht, lässt nur den Schluss zu, dass eine innere Kausalität vorliegen muss, das Motiv der Kündigung also die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente sein muss. Mitteilungs- oder Dokumentationspflichten folgen hieraus zunächst nicht. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Rentenbewilligungsbescheid vom 14. Juni 2022 und der Kündigung durch den Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2022 lässt jedenfalls den Beweis des ersten Anscheins zu, dass das Motiv der Kündigung die unmittelbar zuvor erfolgte Rentenbewilligung darstellte. Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung aus anderen Motiven heraus erfolgt sein könnte, hat die Beklagte weder vorgetragen, noch sind solche Anhaltspunkte irgendwie ersichtlich. cc) Weiterhin ist unerheblich, dass dem Kläger zunächst nur eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. § 2 Ziff. 6 TV-S verlangt dem Wortlaut nach keine unbefristete Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente. Auch Sinn und Zweck der Regelung lässt sich eine solche Einschränkung über den Wortlaut hinaus nicht entnehmen. Das tragende Motiv der tariflichen Regelung ist offenkundig der Grundgedanke der Betriebstreue, die hier zum Anspruchserhalt führt. Wenn das Motiv der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich die Bewilligung einer befristeten oder unbefristeten Erwerbsminderungsrente gewesen ist, kann der Kläger auch für das Ausscheidensjahr noch eine tarifliche Sonderzahlung verlangen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Sonderzahlung auch dann hätte zahlen müssen, wenn der Kläger sein Arbeitsverhältnis nicht sofort gekündigt, sondern bis zum Erhalt eines möglicherweise unbefristeten Rentenbescheides gewartet hätte. Denn gemäß § 2 Ziff. 5 TV-S bleibt die Sonderzahlung auch dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erkrankung ruht. dd) Im Ergebnis ist auch eine Kürzung des Rentenanspruchs auf die Hälfte nicht vorzunehmen. Zwar hat der Kläger noch vor dem 30. Juni 2022 von seinem Rentenbescheid erfahren. Selbst im Falle einer unverzüglichen Kündigung hätte er das Arbeitsverhältnis aber unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfristen nicht mehr zum 30. Juni 2022 beenden können. Alleine aus der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Kündigung vom 17. Juli 2022 zum 31. Juli 2022 die tariflichen Kündigungsfristen nicht eingehalten und die Beklagte dies ausnahmsweise hingenommen hat, folgt nicht, dass der Kläger nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, unter Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfristen sein Arbeitsverhältnis bereits zum 30. Juni 2022 zu beenden. ee) Im Übrigen ist die Höhe der geltend gemachten Forderung zwischen den Parteien unstreitig. Die tarifvertraglichen Ausschlussfristen sind ebenfalls unstreitig eingehalten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. 3. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG wird auf 1.698,20 EUR festgesetzt und entspricht dem Wert der Klageforderung. 5. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrags betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des hiesigen Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten um eine tarifliche Sonderzahlung. Der am xx.xx.1974 geborene Kläger war vom 1. April 2013 bis zum 31. Juli 2022 bei der Beklagten als Anlagenbedienender beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die hessische Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Der insoweit einschlägige Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) und Auszubildende vom 8. Dezember 2005 mit Geltung ab 1. Januar 2006 (im Folgenden: „TV-S“) enthält unter anderem folgende Regelungen: „§ 2 Sonderzahlungen und deren Voraussetzungen 1. Beschäftigte, die am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehören, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung. Ausgenommen sind Beschäftigte, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben und Beschäftigte, denen wegen Arbeitsvertragsverletzung wirksam gekündigt worden ist. (…) 5. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht oder die aus sonstigen Gründen im Kalenderjahr nicht gearbeitet haben, erhalten keine Sonderzahlung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise oder haben Beschäftigte wegen unentschuldigten Fehlens teilweise nicht gearbeitet, so erhalten sie eine anteilige Sonderzahlung. Beschäftigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Beschäftigte werden davon nicht erfasst. 6. Beschäftigte, die die Voraussetzungen der Ziff. 1 erfüllen, jedoch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes vor dem Auszahlungstag ausgeschieden sind, erhalten die volle Sonderzahlung. Beschäftigte, die bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres ausscheiden, erhalten die halbe Sonderzahlung.“ Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 (Bl. 13 d. A.) wurde dem Kläger nach längerer Arbeitsunfähigkeit zunächst befristet bis 31. Mai 2023 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab 1. Januar 2022 bewilligt. Ab 1. August 2022 ergab sich hieraus für den Kläger eine monatliche Nettorente i. H. v. 1.290,05 EUR. Mit Schreiben vom 17. Juli 2022 (Bl. 74 d. A.), der Beklagten am 21. Juli 2022 zugegangen, kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Juli 2022. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 (Bl. 77 d. A.) bestätigte die Beklagte den Eingang der Kündigung sowie das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2022. Mit Schreiben vom 21. September 2022 (Bl. 78 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten über die zuständige Gewerkschaft die tarifliche betriebliche Sonderzahlung i. H. v. 1.698,20 EUR geltend. Das Geltendmachungsschreiben ging der Beklagten am 26. September 2022 zu. Mit Schreiben vom 27. September 2022 (Bl. 15 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe erst mit der Geltendmachung von der Erwerbsminderungsrente erfahren und forderte die Vorlage des Rentenbescheides an. Unter dem 5. Oktober 2022 übersandte der Kläger eine Kopie des Rentenbescheides. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 (Bl. 16 d. A.) lehnte die Beklagte die Leistung der tariflichen Sonderzahlung ab. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2022, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, macht der Kläger nunmehr die tarifliche Sonderzahlung gerichtlich geltend. Er ist der Auffassung, der Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung ergebe sich aus § 2 Ziff. 6 TV-S. Der Anspruch bestehe auch in voller Höhe, da der Kläger nach dem 30. Juni 2022 wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausgeschieden sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien der Beklagten bekannt gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.698,20 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf tarifliche betriebliche Sonderzahlung bestehe nicht. Zwar sei die Forderung rechnerisch an sich korrekt, der Anspruch bestehe aber aus rechtlichen Gründen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht. Ein Anspruch aus § 2 Ziff. 1 TV-S bestehe nicht, da der Kläger am Auszahlungstag, welches der 1. Dezember 2022 gewesen sei, nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden habe. Auch ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Ziff. 6 TV-S sei nicht gegeben. Außer in den Fällen eines vorgezogenen Altersruhegeldes, welches hier nicht vorliege, sei ein Anspruch bei Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Offensichtlich seien die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass in den übrigen Fällen des § 2 Ziff. 6 TV-S Aufhebungsverträge geschlossen würden. Außerdem scheide eine Sonderzahlung aufgrund nur befristeter Erwerbsminderungsrente aus. Ferner fehle es an der notwendigen Kausalität zwischen bewilligter Erwerbsminderungsrente und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Erwerbsminderungsrente des Klägers gehabt. Der Kläger habe auch keine Gründe im Kündigungsschreiben angegeben. Insoweit sprächen Sinn und Zweck der tariflichen Regelung gegen einen Anspruch des Klägers. Die Tarifvertragsparteien hätten keine Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Sonderzahlung belohnen wollen, die sich mutwillig und aus eigener Initiative von dem Arbeitgeber trennten und damit die Betriebstreue selbstgesteuert beendeten. Selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach bestünde, könne der Kläger nur die halbe Sonderzahlung geltend machen, der er bereits mit Bescheid vom 14. Juni 2022 von der Gewährung der Erwerbsminderungsrente erfahren habe. Es sei ihm möglich gewesen, das Arbeitsverhältnis bereits zum 30. Juni 2022 zu beenden und die Kündigungsfrist ebenfalls zu verkürzen. Der verzögerte Ausspruch der Kündigung erst im Juli 2022 sei als mutwillig anzusehen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den gesamten Inhalt der gewechselten und in mündlicher Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.