Urteil
6 Ca 250/17
ArbG Gießen 6. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGIE:2017:1122.6CA250.17.00
1mal zitiert
2Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1.
Die Schließung einer Dienstelle der Stationierungsstreitkräfte und deren Verlegung an einen neuen Standort kann ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung begründen.
2.
Die Zurückweisung einer Änderungskündigung nach § 174 BGB kann ausgeschlossen sein, wenn die kündigende Person bereits zuvor eine Beendigungskündigung gegenüber dem gleichen Kläger ausgesprochen hatte.
3.
Vor dem Ausspruch einer Änderungskündigung im Bereich der Stationierungsstreitkräfte ist grundsätzlich die örtliche Betriebsvertretung und nicht die Bezirksbetriebsvertretung zu beteiligen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.977,78 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schließung einer Dienstelle der Stationierungsstreitkräfte und deren Verlegung an einen neuen Standort kann ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung begründen. 2. Die Zurückweisung einer Änderungskündigung nach § 174 BGB kann ausgeschlossen sein, wenn die kündigende Person bereits zuvor eine Beendigungskündigung gegenüber dem gleichen Kläger ausgesprochen hatte. 3. Vor dem Ausspruch einer Änderungskündigung im Bereich der Stationierungsstreitkräfte ist grundsätzlich die örtliche Betriebsvertretung und nicht die Bezirksbetriebsvertretung zu beteiligen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.977,78 EUR festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Die Arbeitsbedingungen sind wirksam gemäß dem Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2017 geändert worden. A) Die gegen die Kündigung vom 11. Juli 2017 gerichtete Feststellungsklage ist zulässig. Richtigerweise hat sie der Kläger gegen die Beklagte als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtet, Art. 56 Abs. 8 Zusatzabkommen Natotruppenstatut. Aus Art. 56 Abs. 8 Satz 1 und 2 des Zusatzabkommens zum Natotruppenstatut vom 03. August 1959 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 21. Oktober 1971 ergibt sich, dass die Rechtsstreitigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegt und die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für den Entsendestaat zu richten ist. Diese Regelung bezieht sich auf die zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge im Sinne von Art. IV Natotruppenstatut vom 19. Juni 1951 und Art. 56 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum Natotruppenstatut. Unstreitig gehört der Kläger zu diesem Personenkreis. Das Feststellungsinteresse folgt aus den §§ 4, 7 KSchG. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Gießen ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b), 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG. B) Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat die am 1. August 2017 bei Gericht eingegangene und der Beklagten alsbald am 7. August 2017 zugestellte Kündigungsschutzklage rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 167 ZPO. II. Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist sozial gerechtfertigt. 1. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine solche Unternehmerentscheidung, ist dies von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG, Urteil vom 17.06.1999, Az. 2 AZR 522/98, NZA 1999, 1095 – 1098). a) Im Falle der Stationierungsstreitkräfte ist die Entscheidung, Aufgaben an einen anderen Ort zu verlegen, geeignet, eine betriebsbedingte Änderungskündigung zu rechtfertigen. Anders als noch in dem vorhergehenden Verfahren (6 Ca 181/16) ist mittlerweile offenkundig und auch zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit in A mit Ablauf des 31. März 2017 endgültig entfallen ist und der Standort in A tatsächlich geschlossen wurde. Unstreitig ist auch, dass die vormals in A wahrgenommenen Aufgaben tatsächlich nach C verlagert wurden und nunmehr dort ausgeübt werden. b) Das dem Kläger unterbreitete Änderungsangebot ist zudem inhaltlich erforderlich und angemessen. Dies ist letztlich zwischen den Parteien auch unstreitig. III. Die Änderungskündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. 1. Der Kläger kann sich nicht auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz des § 8 Schutz TV berufen. Zwar erfüllt er die persönlichen Anforderungen, jedoch wird die Änderungskündigung gemäß § 8 Ziff. 3 Buchstabe a) ausdrücklich von dem Sonderkündigungsschutz nicht berührt. 2. Die Kündigung stellt sich auch vor dem Hintergrund des § 174 BGB nicht als unwirksam dar. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob der Dienststellenleiter in C hätte kündigen dürfen oder nicht, denn die Kündigung ist nicht von dem Dienststellenleiter unterzeichnet worden, sondern von der Personalleiterin, Frau D. Arbeitgeber des Klägers ist nicht die Dienststelle, sondern sind die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Kündigung ist auch zweifelsfrei von den Vereinigten Staaten von Amerika als Arbeitgeber ausgesprochen worden. Frau D war als Personalleiterin auch bevollmächtigt, eine Kündigung auszusprechen. Es bedurfte keiner gesonderten Vollmachtsvorlage von Frau D, denn deren Bevollmächtigung war dem Kläger bereits vor Ausspruch der Kündigung bekannt. Schon die erste angegriffene Kündigung war von Frau D unterzeichnet. Dafür, dass Frau D nach Ausspruch der ersten Kündigung die Vollmacht entzogen worden wäre, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Darüber hinaus war die Stelle der Frau D zu keinem Zeitpunkt in A angesiedelt sondern, schon von Beginn an, auf der Ebene der Mittelbehörde. Durch die Verlegung der Dienststelle von A nach C (oder auch im Falle einer Auflösung) hat sich somit an der Zuständigkeit von Frau D nichts geändert. Die Zurückweisung nach § 174 BGB geht daher ins Leere. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Vorfeld der Kündigung auch das Beteiligungsverfahren der Betriebsvertretung im Rahmen des Stufenverfahrens ordnungsgemäß durchlaufen worden. Letztlich ist auch hierfür unerheblich, ob es sich formell um eine Verlegung der Dienststelle von A nach C oder um eine Schließung der Dienststelle in A handelt. Ersterenfalls – und hierfür spricht vieles – wäre die örtliche Betriebsvertretung mit „umgezogen“ und somit im Falle der Dienststellenverlegung auch für den Standort C zuständig. Aber auch im Falle der Auflösung der Dienststelle verbliebe bei der örtlichen Betriebsvertretung (wie auch dem Personalrat im Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes) ein Restmandat, um noch anhängige Angelegenheiten, vor allem im Zusammenhang mit Kündigungen, abzuwickeln (vgl. Ilbertz / Widmaier / Sommer, BPersVG, 12. Aufl., § 26 Rn. 12 m. w. N.). Hinzu kommt, dass die Einbindung der örtlichen Betriebsvertretung noch zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Dienststelle in A unstreitig existierte, nämlich vor dem 31. März 2017. Zum Zeitpunkt der Schließung des Standorts A befand sich das Stufenverfahren bereits auf der Ebene der Mittelbehörde. Das Beteiligungsverfahren ist damit ordnungsgemäß erfolgt. IV. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. V. Der Wert des Streitgegenstandes gem. § 61 Abs. 1 ArbGG wird auf 10.977,78€ festgesetzt. Für den Änderungsschutzantrag bezogen auf die Kündigung wird ein Wert in Höhe des dreifachen Bruttomonatsverdienstes des Klägers (3-mal 3.659,26 €) festgesetzt, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung. Der am xx.xx.1961 geborene, ledige Kläger ist seit dem 19.10.1998 bei den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika in der Dienststelle Army & Air Force Exchange Service – A Distribution Center in A als Werksleiter beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 3.659,26 €. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) vom 16.12.1966 nebst Ergänzungstarifverträgen Anwendung. Ebenso gilt der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (Schutz-TV) vom 02.07.1997. Dieser enthält unter anderem die nachfolgende Regelung: „§ 8 Kündigungsschutz und Persönliche Zulage 1. Nach einer anrechenbaren Beschäftigungszeit von 15 Jahren kann das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, vom Arbeitgeber nicht mehr durch ordentliche Kündigung beendet werden. 2. Der Kündigungsschutz nach Ziffer 1 erstreckt sich nicht auf Kündigungen aus einem der folgenden Gründe: a) Auflösung der Beschäftigungsdienststelle b) Verlegung der Beschäftigungsdienststelle aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages (Bundesrepublik Deutschland) c) Fortfall des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers aus anderen als den in a) und b) genannten Gründen d) Verlegung des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers mit seiner Beschäftigungsdienststelle oder zu einer anderen Beschäftigungsdienststelle im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages (Bundesrepublik Deutschland). Die für die ordentliche Kündigung geltenden Fristen sind in jedem der Fälle a) bis d) einzuhalten. Ziffer 3b wird davon nicht betroffen. 3. Von dem Kündigungsschutz werden nicht berührt: a) die Änderungskündigung b) die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB. (…)“ Mit der Ankündigung „USAREUR Release No. 20100623-01-DE“ (Anlage B 3, Bl. 121-129 der Akte) vom 23.06.2010 (sog. „Round 56 Announcement“) gab das US Verteidigungsministerium unter anderem bekannt (Auszug): (…) Seite 7: -„AAFES Distribution Center A Operations, A Army Depot, wird bis zum Geschäftsjahr 2014 nach C Army Depot verlegt, vorausgesetzt, die nötigen Baumaßnahmen sind rechtzeitig beendet.“ (…) Seite 8: „Phase 3 der Schließungen beinhaltet folgende Standorte, entsprechend der vom US-Verteidigungsministerium erwarteten Mitteilung vom 23. Juni: A: -A General Depot bis 2015“ (…) Seite 9: „Das AAFES Distribution Center, zurzeit in A, wird voraussichtlich 2014 nach C General Depot verlegt. (…) Wenn das AAFES Distribution Center von A nach C verlegt ist, wird das A General Depot 2015 geschlossen und an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben.“ Mit Email vom 19.05.2014 leitete die Mittelbehörde (AAFES Europe Region) im Hinblick auf die geplante organisatorische Maßnahme ein Mitwirkungsverfahren bei der Bezirksbetriebsvertretung ein. Nach Abschluss des Stufenverfahrens teilte die Oberste Dienstbehörde mit Schreiben vom 27.10.2014 (Anlage B 4, Bl. 130-134 der Akte) mit, dass die Maßnahme ungeachtet der Bedenken der Bezirksbetriebsvertretung und Hauptbetriebsvertretung antragsgemäß durchgeführt werden solle. Mit Schreiben vom 29. März 2016 kündigten die Vereinigten Staaten von Amerika das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2017. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Mit Urteil vom 11. Januar 2017 stellte das Arbeitsgericht Gießen (Az. 6 Ca 181/16) fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29. März 2016 nicht aufgelöst wird. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 (Anlage B 10, Bl. 147-150 der Akte) hörte die Dienststelle die örtliche Betriebsvertretung zu der beabsichtigten Änderungskündigung des Klägers an. Mit Schreiben vom 13. März 2017 widersprach die örtliche Betriebsvertretung und beantragte mit Schreiben vom 22. März 2017 die Entscheidung der Mittelbehörde. Diese beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 2017 die Mitwirkung und Zustimmung der Bezirksbetriebsvertretung. Die Bezirksbetriebsvertretung verweigerte die Zustimmung mit Schreiben vom 19. Mai 2017 und beantragte mit Schreiben vom 2. Juni 2017 die Entscheidung der obersten Dienstbehörde. Unter dem 20. Juni 2017 beantragte die oberste Dienstbehörde die Zustimmung der Hauptbetriebsvertretung. Diese nahm mit Schreiben vom 5. Juli 2017 Stellung und erhob keine Einwände. Mit Ablauf des 31. März 2017 wurde der Betrieb am Standort A vollständig eingestellt. Seitdem findet eine Prozessbeschäftigung des Klägers statt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017, dem Kläger am 12. Juli 2017 zugegangen, kündigten die Vereinigten Staaten von Amerika das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2018, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 1. Februar 2018 zu den nachfolgenden Bedingungen fortzusetzen: Tätigkeitsbezeichnung: Facilities Maintenance Supervisor Dienststelle: Exchange, C Distribution Center Dienstort: C Eingruppierung: C-5/ES Grundgehalt: 3.370,20 EUR Freiwillige Besitzstandszulage: 289,06 EUR Arbeitszeit: 38,5 Stunden/Woche Unterzeichnet war das Kündigungsschreiben von Frau D mit dem Zusatz „Personalleiterin“. Insoweit wird auf den Inhalt des Kündigungsschreibens vom 11. Juli 2017 (Bl. 15-17 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017, auf dessen Inhalt (Bl. 19-20 der Akte) Bezug genommen wird, wies der Kläger das Kündigungsschreiben gemäß § 174 BGB zurück. Unter dem 1. August 2017 (Bl. 18 der Akte) nahm der Kläger das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG an. Mit am 1. August 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, welcher der Beklagten am 7. August 2017 zugestellt wurde, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Änderungsschutzklage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung sei aufgrund des Sonderkündigungsschutzes in § 8 Schutz-TV unwirksam. Ferner sei die Betriebsvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. So sei das Beteiligungsverfahren der örtlichen Betriebsvertretung nach der Schließung des Standorts A zum 31. März 2017 ins Leere gelaufen. Nach dem 1. April 2017 hätte anstelle der örtlichen Betriebsvertretung die Bezirksbetriebsvertretung beteiligt werden müssen. Schließlich sei die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage gemäß § 174 BGB unwirksam. Insbesondere hätte die Kündigung nicht durch die Dienststelle C ausgesprochen werden können. An sich sei die Dienststelle A zuständig gewesen. Da dies nach dem 31. März 2017 nicht mehr möglich gewesen sei, hätte die Kündigung durch die Mittelbehörde ausgesprochen werden müssen. Eine Bevollmächtigung der Frau D als Personalleiterin sei nicht nachgewiesen gewesen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung vom 11. Juli 2017 sozial ungerechtfertigt oder die Änderungskündigung mit Schreiben der Army & Air Force Exchange Service – C Distribution Center – vom 11. Juli 2017 aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Sonderkündigungsschutz gemäß § 8 Schutz TV umfasse keine Änderungskündigungen. Die Betriebsvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Nur im Falle einer ersatzlosen Auflösung der Dienststelle wäre gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG die Stufenvertretung zu beteiligen gewesen. Dieser Fall habe jedoch nicht vorgelegen. Die Zurückweisung gemäß § 174 BGB gehe ins Leere. Die Kündigung sei von der Personalleiterin Frau D unterzeichnet worden. Ihre Kündigungsberechtigung ergebe sich bereits aus der Stellung als Personalleiterin. Sie sei auch zur Kündigung berechtigt gewesen. Arbeitgeber sei nicht die Dienststelle, sondern der Entsendestaat. Zudem handele es sich um eine Verlegung der Dienststelle von A nach C, daher sei der Kläger auch nach der Verlegung weiterhin dieser Dienststelle zugeordnet. Durch die Verlegung habe diese nicht aufgehört zu existieren, sondern die Dienststelle sei verlegt worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den gesamten Inhalt der gewechselten und in mündlicher Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.