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Beschluss

5 Ca 91/14

ArbG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2014:1017.5CA91.14.0A
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Leitsätze
Die Teilklagerücknahme hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags ist mit keinem eigenen Wert zu bewerten und führt nicht zu dem Entstehen einer Gerichtsgebühr.
Entscheidungsgründe
I. Am 18. März 2014 erhob der Kläger gegen die Beklagte eine Klage mit folgenden Anträgen: festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 14. März 2014 aufgelöst worden ist, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit über den 31. Oktober 2014 hinaus unbefristet fortbesteht, im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Regionalleiter weiter zu beschäftigen, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem Datum des 13. Januar 2014 erteilte Abmahnung (wegen angeblich fehlerhafter Erstellung eines Monatsberichts) zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem Datum des 13. Januar 2014 erteilte Abmahnung (wegen angeblich verspäteter Rückgabe von Wochenrückblick und Wochenplanung) zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem Datum des 13. Januar 2014 erteilte Abmahnung (wegen angeblich fehlender qualifizierter Stellungnahme) zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem Datum des 22. Januar 2014 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem Datum des 21. Februar 2014 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Im Kammertermin vom 29. Juli 2014 beantragte der Kläger unter Klagerücknahme im Übrigen, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 14. März 2014 aufgelöst worden ist, im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Regionalleiter weiter zu beschäftigen, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem Datum des 13. Januar 2014 erteilte Abmahnung (wegen angeblich fehlerhafter Erstellung eines Monatsberichts) zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem Datum des 13. Januar 2014 erteilte Abmahnung (wegen angeblich verspäteter Rückgabe von Wochenrückblick und Wochenplanung) zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem Datum des 13. Januar 2014 erteilte Abmahnung (wegen angeblich fehlender qualifizierter Stellungnahme) zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem Datum des 22. Januar 2014 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem Datum des 21. Februar 2014 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Nach der Erörterung in der streitigen Verhandlung wurde auf Antrag der Parteien im Hinblick auf etwaige Vergleichsgespräche ein Verkündungstermin anberaumt. Mit Beschluss vom 26. August 2014 wurde das Zustandekommens eines Vergleichs gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Wegen des genauen Inhaltes des Vergleichs wird auf Bl. 176 u. 177 d. A. verwiesen. Am 04. September 2014 hat die Kostenbeamtin unter Zugrundelegung der Vorbemerkung 8 KV GVG und Satz 2 der Anmerkung zu 8211 dem Kläger eine Kostenrechnung in Höhe von 133,20 Euro erstellt. Der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. September 2014 hat die Kostenbeamtin nicht abgeholfen und diese der Bezirksrevisorin vorgelegt. Die Bezirksrevisorin hat am 01. Oktober 2014 der Erinnerung ebenfalls nicht abgeholfen und die Akte der Vorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gem. § 66 Abs. 1 GKG statthaft und begründet. Eine Gebühr nach Nr. 8211 KV GKG ist nicht zu erheben. Die Teilklagerücknahme hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags ist mit keinem eigenen Wert zu bewerten und führt nicht zu dem Entstehen einer Gerichtsgebühr. Zwar ist der Vorbemerkung 8 des KV zu entnehmen, dass ein Teilvergleich das Verfahren nicht gebührenfrei werden lässt, jedoch ist in der vorliegenden Konstellation zu beachten, dass ein Wegfall der Gebührenprivilegierung Sinn und Zweck dieser Vorschrift widerspräche. Mit der Gebührenprivilegierung soll ein Anreiz geschaffen werden, Rechtsstreite ohne besonderen Arbeitsaufwand der Gerichte zu beenden, um die Justiz von vermeidbarer Arbeit zu entlasten (vgl. Hess. LAG, Beschluss vom 08. Oktober 2008 ) 13 Ta 313/08 ) Juris m. w. Nachw.). Sowohl die teilweise Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung als auch die Beendigung des Rechtsstreits nach streitiger Verhandlung durch Vergleich führen zu einer Entlastung des Gerichts. Besonders zu berücksichtigen, dass die teilweise Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung vorliegend einen kostenmäßig "wertlosen" Antrag betrifft. Selbst wenn der Rechtsstreit nicht durch Vergleich beendet worden wäre, sondern durch streitiges Urteil, wären dem Kläger hinsichtlich der Klagerücknahme keine Kosten aufzuerlegen gewesen. Die Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen, da die vorliegende Konstellation eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Rechtstreitigkeiten betrifft.