Urteil
10 Ca 564/12
ArbG Gießen 10. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGIE:2013:0830.10CA564.12.00
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Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.384,96 EUR (in Worten:
Eintausenddreihundertvierundachtzig und 96/100 Euro) brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.384,96 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.384,96 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertvierundachtzig und 96/100 Euro) brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.384,96 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. I. Der Kläger hat nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe des BAT. Dies hat die Beklagtenseite auch anerkannt und dem Kläger die entsprechende Vergütungszahlung bis zum 30. September 2009 im Wege der Nachzahlung erbracht. II. Der Kläger hat — entgegen der Ansicht der Beklagtenseite — auch Anspruch auf die entsprechende Lebensaltersdifferenzzahlung wegen Diskriminierung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe der eingeklagten 1.384,96 EUR brutto. Der Anspruch ist ebenfalls dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagtenseite beruft sich jedoch zu Unrecht auf die Ausschlussfrist des § 70 BAT. Nach § 70 BAT verfallen Ansprüche, sofern sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 1. Dezember 2008 jedoch auch seine Ansprüche ab dem 1. Oktober 2008 nach seiner Höhergruppierung ausreichend geltend gemacht. Das Gericht folgt nicht der Ansicht des Landes, wonach der Kläger nach seiner Höhergruppierung noch einmal ein weiteres Geltendmachungsschreiben insoweit an die Beklagte hätte übersenden müssen. Das Schreiben des Klägers vom 1. Dezember 2008 bezieht sich auf die Altersgruppen-Differenzen zwischen der 35. Lebensaltersstufe und der 45. Lebensaltersstufe für die Vergütungsgruppen Ila bis Vb BAT. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 waren zwar die Höhergruppierungsansprüche noch nicht entstanden. Auf die Höhergruppierung an sich beziehen sich jedoch die Geltendmachung und die Klage nicht. Die Geltendmachung wie auch die Klage beziehen sich vielmehr auf die Differenz hinsichtlich der Lebensaltersstufen. Dabei hat der Kläger jedoch mit der Aufzählung der Vergütungsgruppen klargemacht, dass er sich auf die Lebensaltersstufen aller genannten Vergütungsgruppen beziehen will. Die Geltendmachung der Differenzen bei den Lebensaltersstufen erstreckt sich nicht nur auf die Vergangenheit, sondern auch auf die Zukunft. Dies hat das beklagte Land auch anerkannt, indem es dem Kläger die Vergütung trotz der Geltendmachung im Jahr 2008 bis einschließlich 30. September 2009 ausgezahlt hat. Der Beklagtenseite ist Recht darin zu geben, dass der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 70 BAT darin besteht, dem Schuldner erkennbar zu zeigen, was der Gläubiger will und was er fordert. Der Kläger hat mit seiner Geltendmachung vom 1. Dezember 2008 klar erklärt, dass er die Differenzen zwischen der Lebensaltersstufe 35 und der Stufe 45 für alle genannten Vergütungsgruppen fordert. Dabei hat er seine Forderung nicht auf die Vergütungsgruppe IVb BAT begrenzt, sondern auch auf die höheren Vergütungsgruppen erstreckt. Für das beklagte Land war mit diesem Geltendmachungsschreiben klar, was der Kläger will bzw. wie weit sich seine Differenzvergütungsansprüche erstrecken. Sie erstrecken sich ja nicht nur auf eine bestimmte Vergütungsgruppe, sondern auf die dem Kläger zum jeweiligen Zeitpunkt gezahlte jeweilige Vergütungsgruppe. Eine weitere Geltendmachung war deshalb nicht erforderlich. Der Klageantrag ist deshalb — mit Ausnahme der Zinsen — gerechtfertigt. Der Zahlungsanspruch war für die letzten drei Monate insoweit nicht durch die Ausschlussfrist des § 70 BAT untergegangen. III. Der Zinsanspruch des Klägers besteht jedoch erst mit Schreiben vom 24. April 2012. Insoweit liegt hinsichtlich des Zinsanspruches eine erste Geltendmachung vor. Erst mit diesem Schreiben hat der Kläger konkret die entsprechende Nachzahlung von der Beklagtenseite begehrt. Wie das Gericht bereits in anderen Urteilen (vgl. Urteil vom 31. Mai 2013 — 10 Ca 375/12 -) ausgeführt hat, liegt im Übrigen kein Verzug des Landes zu einem früheren Zeitpunkt vor. Aufgrund der schwierigen und unübersichtlichen Rechtslage waren Ansprüche des Klägers auf Erstattung von Differenzbeträgen wegen Altersdiskriminierung frühestens mit Zustellung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 am 15. Dezember 2011 fällig. Ein früherer Fälligkeitsanspruch für die Differenzzahlungen war aufgrund des Vorlagebeschlusses des Bundesarbeitsgerichts zum Europäischen Gerichtshof vom 20. Mai 2010, der nachfolgenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und der dann folgenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 erst nach diesem Zeitpunkt gegeben. Ein früherer Verzug des beklagten Landes war nach § 286 Abs. 4 BGB, § 287 BGB vom Land nicht zu vertreten. Angesichts der schwierigen Rechtslage kann von einer Fahrlässigkeit oder einem Vertretenmüssen des beklagten Landes hinsichtlich der mittlerweile festgestellten Altersdiskriminierung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Das beklagte Land hat vielmehr nach Zustellung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts am 15. Dezember 2011 unverzüglich alle notwendigen Schritte eingeleitet, um den Nachzahlungsbetrag zu berechnen und die Nachzahlung zu leisten. Es muss dabei insbesondere bedacht werden, dass hier komplizierte Rückrechnungen vorzunehmen waren, die vom beklagten Land in erstaunlich schneller Zeit bewältigt werden konnten. Das beklagte Land hat insoweit unverzüglich und mit einem erheblichen Arbeitsaufwand sehr schnell gearbeitet. Aus diesem Grunde liegt ein Verzug des beklagten Landes hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Nachzahlungsansprüche auch erst mit dem Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 24. April 2012 vor. Zinsansprüche, die frühere Zeiten betreffen, waren deshalb ebenfalls abzuweisen. IV. Die Beklagtenseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie ganz überwiegend unterlegen ist, § 92 ZPO. Die im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 3 ZPO und ist an der Höhe des Klagebetrages orientiert. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Differenzlohn für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zwischen der Lebensaltersstufe 45 und der ihm gezahlten Lebensaltersstufe nach BAT in Höhe von 1.384,96 EUR brutto. Der Kläger ist beim beklagten Land als Verwaltungsangestellter seit dem 13. August 2007 beschäftigt. Bis zum 31. Dezember 2009 war auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Bundesangestelltentarifvertrag aufgrund von Organisationszugehörigkeit und aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden. Nach § 27 a BAT erfolgte die Grundvergütung nach Lebensaltersstufen. Der Kläger war der Ansicht, dass diese Vergütung nach Lebensaltersstufe diskriminierend und rechtswidrig sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 machte er deshalb Differenzansprüche für die Grundvergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe geltend: Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008 (Az. 20 Sa 2244/07) stellt die monatliche Vergütung aus einer niedrigeren als der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters nach dem AGG dar. Ich erhalte gegenwärtig nach Maßgabe des BAT in Vergütungsgruppe IVb Grundvergütung aus der 35. Lebensaltersstufe Ich verlange hiermit ab Oktober 2008 Grundvergütung aus der höchsten (zutreffendes bitte ankreuzen) o 49. (in Vergütungsgruppe Vla) o 47. (in Vergütungsgruppen l, la, lb) o 45. (in Vergütungsgruppen Ila, Ilb, Iva, IVb, Va, Vb) o 43. (in Vergütungsgruppen Vlb, VII) o 41. (in Vergütungsgruppe Vc) o 39. (in Vergütungsgruppe VIII) o 37. (in Vergütungsgruppen IXa, IXb, X) Lebensaltersstufe. Im Rahmen der Ausschlussfrist nach § 70 BAT mache ich mit voller Rückwirkung auch die Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen der bisherigen und der ab Oktober 2008 geltenden Grundvergütung geltend. Das beklagte Land hat dem Kläger die entsprechenden Differenzzahlungen für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2009 erbracht. Der Kläger ist am 1. Oktober 2009 im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe Iva BAT höhergruppiert worden. Er hat die entsprechende zusätzliche Vergütung erhalten. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Geltendmachung des Klägers mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 nicht die Ansprüche des Klägers nach der Höhergruppierung umfasst haben. Hier sei ein neuer Antrag auf Zahlung des Differenzbetrages nicht gestellt worden. Deshalb sei der Anspruch zu Recht verweigert worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass das beklagte Land irrt. Er ist der Ansicht, dass er mit Schreiben vom 1 . Dezember 2008 umfassend alle Vergütungsgruppen von BAT Ila bis BAT Vb die Altersgruppendifferenzen wegen Diskriminierung in ausreichendem Maße geltend gemacht habe. Deshalb sei die Ausschlussfrist des § 70 BAT für den geltend gemachten Anspruch nicht einschlägig. Der Kläger ist der Ansicht, dass auch für die letzten drei Monate der Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen Altersdiskriminierung bestehe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.384,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. November 2009 aus 462,32 EUR, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2009 aus 462,32 EUR, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Ja nuar 2010 aus 462,32 EUR zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Klage nicht begründet ist.Das beklagte Land beruft sich zur Begründung seiner Position auf die Ausschlussfrist des § 70 BAT. Das Schreiben des Klägers vom 1. Dezember 2008 reiche nicht aus, um eine bezifferte Geltendmachung im Sinne des § 70 BAT zu beinhalten. Eine erste mögliche Geltendmachung sei erst mit Schreiben vom 24. April 2012 erfolgt. Vorher sei eine konkrete Forderung nicht benannt worden. Es müsse aber im Rahmen der Ausschlussfrist eine konkrete Vergütungsforderung benannt werden, um die Ausschlussfrist zu wahren. Es sei nicht ausreichend, dass sich die Geltendmachung des Klägers auf eine ganze Reihe von Vergütungsgruppen erstrecke. Vom Sinn und Zweck der Ausschlussfrist müsse der Schuldner erkennen, was der Arbeitnehmer gewollt hat und was er fordert. Diese Geltendmachung betreffe deshalb vom Empfänger nur die bisherige alte Vergütungsgruppe nach BAT IVb. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 4. Dezember 2008 in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen, nicht in einer höheren Vergütungsgruppe. Der Anspruch habe bei der Geltendmachung bereits existieren müssen. Für den Fall des Bewährungsaufstiegs sei eine neue Geltendmachung notwendig gewesen, da der Anspruch zum Zeitpunkt der Geltendmachung insoweit noch nicht bestanden habe. Auch der Zinsanspruch des Klägers sei nicht begründet. Insoweit liege kein Verzug vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 18. Januar 2013 (BI. 16 d. A.) und vom 30. August 2013 (BI. 60 d. A.) Bezug genommen.