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Beschluss

1 Ca 300/15

ArbG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2016:0621.1CA300.15.00
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Leitsätze
Ein gerichtlicher Vergleich, in dem die Schuldnerin sich zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer „sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung“ verpflichtete, ist mangels Bestimmtheit einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO nicht zugänglich. Inhaltliche Zeugniskorrekturansprüche sind im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens mit einer Zeugnisberichtigungsklage geltend zu machen.
Tenor
Der Zwangsmittelantrag des Gläubigers vom 08. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein gerichtlicher Vergleich, in dem die Schuldnerin sich zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer „sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung“ verpflichtete, ist mangels Bestimmtheit einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO nicht zugänglich. Inhaltliche Zeugniskorrekturansprüche sind im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens mit einer Zeugnisberichtigungsklage geltend zu machen. Der Zwangsmittelantrag des Gläubigers vom 08. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die Parteien schlössen am 08. Januar 2016 einen das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2016 beendenden Vergleich, in dem sich die Schuldnerin auch verpflichtete, dem Gläubiger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz zu erteilen (Ziffer 4. des Vergleichs vom 08. Januar 2016, Bl. 25 d. A.). Die Schuldnerin erteilte dem Gläubiger Ende Februar 2016 ein auf den 25. Januar 2016 datiertes Arbeitszeugnis. In diesem heißt es auszugsweise: "Herr A verfügt über ein umfassendes und fundiertes Fachwissen, das er jederzeit in die Praxis umzusetzen wusste. Er war sehr motiviert und zeigte ein hohes Maß an Initiative und Leistungsbereitschaft. Er arbeitete sehr effizient, zielstrebig und sorgfältig und bewies ein gutes Organisationsgeschick. Dabei war er auch erhöhtem Zeitdruck und Arbeitsaufwand gut gewachsen. Er lieferte stets qualitativ und quantitativ tolle Ergebnisse. Herr A hat unsere Erwartungen stets ausgezeichnet erfüllt. Wir waren mit seinen Leistungen jederzeit sehr zufrieden. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Externen war immer einwandfrei." Wegen des Zeugnisinhaltes in Gänze wird auf Bl. 68 der Akte Bezug genommen. Auf seinen Antrag hin wurde dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 08. Januar 2016 am 21. März 2016 erteilt. Eine Ausfertigung des Vergleiches wurde der Schuldnerin im Parteibetrieb am 25. April 2016 zugestellt. Der Gläubiger beantragte mit Schriftsatz vom 08. Mai 2016, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 5.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft für den Geschäftsführer der Schuldnerin festzusetzen. Der Gläubiger ist der Ansicht, das von der Schuldnerin erteilte Zeugnis entspreche nicht der in der Ziffer 4. des Vergleichs vom 08. Januar 2016 titulierten Verpflichtung. Er meint, das Arbeitszeugnis sei unvollständig und inhaltlich fehlerhaft. Auch habe die Schuldnerin eine dem Vergleich entsprechende sehr gute Führungs- und Leistungsbeurteilung nicht erteilt. Die von ihr gewählten Formulierungen entsprächen einer ausreichenden bis befriedigenden Bewertung. Auch sei das Ausstellungsdatum zu beanstanden. Die Schuldnerin begehrt die Zurückweisung des Zwangsmittelantrags und ist der Ansicht, sie habe ihrerseits die titulierte Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt. II. Der Zwangsmittelantrag ist zurückzuweisen, da er unbegründet ist. Wegen inhaltlicher Unbestimmtheit ist Ziffer 4. des gerichtlichen Vergleichs vom 08. Januar 2016 keine geeignete Grundlage für eine auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit bestimmten Inhalt gerichtete Zwangsvollstreckung. Ein gerichtlicher Vergleich muss, soll er zur Zwangsvollstreckung geeignet sein, wie jeder Vollstreckungstitel inhaltlich bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn der Vergleich aus sich heraus verständlich ist und auch für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Er ist dann für eine Zwangsvollstreckung zu unbestimmt, wenn die Schuldnerin nicht erkennen kann, welche konkreten Erfüllungshandlungen von ihr erwartet werden. Dies gilt insbesondere auch für die in Ziffer 4. des Vergleichs niedergelegte Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung. Einer solchen Leistungsbeurteilung können verschiedenartige Formulierungen gerecht werden, eine bestimmte Formulierung ist jedoch gerade nicht in den Vergleichstext aufgenommen worden (vgl. zu einer derartigen Konstellation insoweit Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.02.2004, 16 Ta 515/03). Soweit der Gläubiger darüber hinaus die Unvollständigkeit und inhaltliche Fehlerhaftigkeit des Zeugnisses beanstandet, sind in dem Vergleich keine weiteren inhaltlichen Regelungen getroffen worden. Soweit hierüber weiterhin Streit bestehen sollte, ist der Gläubiger darauf angewiesen, diese Fragen in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren klären zu lassen. Dabei wird der Gläubiger zu berücksichtigen haben, dass die Schuldnerin in der inhaltlichen Abfassung des Arbeitszeugnisses auch nach dem gerichtlichen Vergleichsinhalt vom 08. Januar 2016 frei ist, insbesondere kann ein Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, ein herkömmliches Notensystem anzuwenden. Er kann insbesondere Leistungen und Verhalten auch durch andere Formulierungen bewerten (vgl. hierzu Düwell/Dahl, NZA 2011, 958). Da die Schuldnerin sich in dem Vergleich zu einer "sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung" verpflichtet hat, muss sie, wenn sie von gängigen, etablierten Formulierungen abweichen will, solche allerdings mit anderen Worten bescheinigen, was dann in einem gegebenenfalls durchzuführenden weiteren Erkenntnisverfahren bei Beanstandung durch den Gläubiger zu überprüfen wäre. Als im Verfahren Unterliegender hat der Gläubiger die Kosten des Verfahrens zu tragen.