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Urteil

1 Ca 453/10

ArbG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2011:0303.1CA453.10.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte jedenfalls bis zum 06. September 2020 verpflichtet ist, die Anpassung der Betriebsrente des Klägers (sogenannter A-Zuschuss- unter Zugrundelegung der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung (AVE-Vergütungstarifvertrag) vorzunehmen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500,87 EUR (in Worten: Viertausendfünfhundert und 87/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.Januar 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.950,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte jedenfalls bis zum 06. September 2020 verpflichtet ist, die Anpassung der Betriebsrente des Klägers (sogenannter A-Zuschuss- unter Zugrundelegung der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung (AVE-Vergütungstarifvertrag) vorzunehmen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500,87 EUR (in Worten: Viertausendfünfhundert und 87/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.Januar 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.950,44 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 1. gegeben. Die Parteien streiten hier um die Frage, nach welchen Regelungen die Anpassungen der Betriebsrente vorzunehmen sind. Dieser Streit wird durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag jedenfalls für die Zukunft geklärt. Der Kläger ist daher nicht darauf zu verweisen, immer wieder eine Leistungsklage zu erheben, zumal die konkrete Berechnung der jeweiligen Erhöhung auch schwierig ist. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch darauf zu, dass seine Betriebsrente / der A-Zuschuss entsprechend der tariflichen Erhöhungen angepasst wird. Denn dem Kläger steht ein entsprechender einzelvertraglicher Anspruch auf Anpassung des A-Zuschusses nach den Erhöhungen des AVE-Vergütungstarifvertrages zu. Ein entsprechender einzelvertraglicher Anspruch des Klägers ist durch das Schreiben der Beklagten vom 05. Oktober 1983 entstanden. In diesem Schreiben ist eine Gesamtzusage zu sehen. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebes oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrages im Sinne von § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. BAG vom 23.09.2009 - 5 AZR 628/08 - zitiert nach Juris). Hier hat die Beklagte zwar nicht an alle Arbeitnehmer des Betriebes das Schreiben vom 05. Oktober 1983 gerichtet. Sie hat dieses Schreiben aber all denjenigen Betriebsrentnern zukommen lassen, die vom A-Zuschuss und dessen künftiger Erhöhung betroffen waren. Damit haben aber all diejenigen Personen das Schreiben erhalten, die zum damaligen Zeitpunkt in den Genuss der ausgelobten Vergünstigung kommen konnten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde das Institut der Gesamtzusage gegenüber Betriebsrentnern nicht möglich sein soll. Schließlich resultieren die gegenüber Betriebsrentnern bestehenden Verpflichtungen aus dem ursprünglich zwischen den Parteien bestandenen Arbeitsverhältnis. In dem Schreiben vom 05. Oktober 1993 erklärt die Beklagte ausdrücklich, dass sie "die Anpassungen jetzt und künftig nicht nach dem Beamtenrecht, sondern nach dem Tarifrecht" vornehmen werde. Damit ergibt sich aus dem Schreiben, dass die Beklagte die Anpassungen der Betriebsrente für den grundsätzlich unter die Betriebsvereinbarung Nr. 1 aus dem Jahre 1959 fallenden Personenkreis zu deren Gunsten entsprechend dem Tarifrecht vornehmen will. Damit hat sich die Beklagte gegenüber dem betreffenden Personenkreis einzelvertraglich gebunden. Aus dem Schreiben ergibt sich nicht, dass sich die Beklagte irrtümlich gezwungen gesehen hat, eine entsprechende Zusage vorzunehmen. In dem Schreiben wird im Gegenteil hervorgehoben, dass es zu der Frage der Anpassung sehr unterschiedliche Meinungen gibt. Die Beklagte hebt dann hervor, dass sie "nach sehr eingehenden Überlegungen und Abwägung aller Argumente" zu dem Ergebnis gekommen sei "die Anpassungen jetzt und künftig" nicht nach dem Beamtenrecht, sondern nach dem Tarifrecht vorzunehmen. Damit kommt in dem Schreiben vom 05. Oktober 1983 klar zum Ausdruck, dass eine offene Rechtsfrage von der Beklagten mit Überlegung in einem für die Betroffenen günstigen Sinne bewusst entschieden worden ist. Damit muss das Schreiben vom 05. Oktober 1983 aber als klare Willenserklärung im Sinne einer Gesamtzusage der Beklagten bewertet werden. Diese Gesamtzusage ist auch nicht deshalb unwirksam, weil zu ihr die Zustimmung des Betriebsrats fehlt. Denn eine von einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelung ist dann möglich, wenn sie für den betroffenen Arbeitnehmer günstiger ist. Die hier getroffene Regelung ist für den betroffenen Personenkreis günstiger, da die tariflichen Erhöhungen in keinem Fall geringer, regelmäßig aber höher als die Anpassung nach Beamtenrecht ausgefallen sind. Hintergrund der Überlegungen im Jahre 1983 war gerade die Tatsache, dass die Erhöhungen nach Tarifrecht von den Erhöhungen der Beamtenbezüge abgekoppelt und regelmäßig günstiger ausgefallen sind. Das Institut der Gesamtzusage entfällt hier auch nicht deshalb, weil der Kläger im Zeitpunkt ihrer Abgabe im Jahre 1983 noch gar nicht zum begünstigen Personenkreis gehört hat. Denn eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigen Arbeitnehmer beschränkt. Sie wird regelmäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das in ihr liegende Vertragsangebot gemäß § 151 BGB annehmen, ohne dass die Annahme gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich erklärt zu werden braucht (vgl. BAG vom 23.09.2009 a.a.O.). Gemäß § 151 S. 2 BGB bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Geht es nicht um eine einmalige Leistung an bestimmte Arbeitnehmer, sondern erklärt sich der Arbeitgeber zu einer Regelung im Sinne einer auf Dauer angelegten Handhabung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereit, spricht das für die Fortgeltung des Antrags bis zu einer gegenteiligen Erklärung. Wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber jedem Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die Erteilung der Gesamtzusage und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen (vgl. BAG vom 23.09.2009 a.a.O.). Übertragen auf die hier betroffenen Betriebsrentner bedeutet dies, dass all diejenigen Betriebsrentner, die die Voraussetzungen für den A-Zuschuss erfüllen, sich grundsätzlich auf die Gesamtzusage aus dem Jahre 1983 berufen können. Denn die Beklagte hat in den Folgejahren gegenüber allen Betriebsrentnern die Erhöhungen des A-Zuschusses entsprechend der jeweiligen Tariferhöhungen ab dem Jahre 1995 entsprechend der Erhöhungen des AVE-Vergütungstarifvertrages vorgenommen. So hat sie auch den Kläger über mehrere Jahre hinweg behandelt. Damit ist eine einseitige Abänderung der insoweit entstandenen vertraglichen Vereinbarung nicht möglich. Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Abspaltung endet die Haftung der Beklagten für die Betriebsrente gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 Unwandlugsgesetz am 06. September 2020. Aus diesem Grunde steht dem Kläger auch ein vertraglicher Anspruch auf tatsächliche Zahlung des A-Zuschusses unter Berücksichtigung der Erhöhungen des AVE-Vergütungstarifvertrages für die Zeit vom 01. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2010 zu. Als unterlegener Partei sind der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 3 ZPO, 42 Abs. 3 u. 4 GKG. Gemäß § 42 Abs. 3 GKG ist hier grundsätzlich der 36-fache Unterschiedsbetrag der begehrten Vergütung zugrunde zu legen. Da es sich um eine Rechtsstreitigkeit vor dem Arbeitsgericht handelt, sind gemäß § 42 Abs. 4 S. 1 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert nicht hinzuzurechnen. Hier hat der Kläger bereits mit dem Klageantrag zu 2. 28 Teilbeträge aus der zurückliegenden Zeit geltend gemacht. Der Gegenstandswert errechnet sich daher hier wie Folgt: Klageforderung aus dem Klageantrag zu 2. : 28 x 36. Die Parteien streiten um die Frage, in welcher Weise aktuell und in Zukunft Anpassungen der Leistungen der betrieblichen Alterversorgung vorzunehmen sind. Der Kläger war ab dem 12. September 1960 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Im Jahre 2000 ist er in den Ruhestand eingetreten. Bei der Beklagten existiert die Betriebsvereinbarung Nr. 1 vom 18. Dezember 1959. Mit dieser werden den Betriebsangehörigen nach zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit eine beamtenmäßige Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesichert. Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung Nr. 1 wird auf die Kopie derselben (Bl. 38 und 39 d.A.) verwiesen. Eine Ergänzung zur Betriebsvereinbarung Nr. 1 vom 06. November 1968 regelt, dass die betriebliche Altersversorgung nur noch solchen Bediensteten zustehen soll, die am 31. Dezember 1968 in einem Dienstverhältnis gestanden haben. Alle Bediensteten, die ab dem 01. Januar 1969 in ein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis eintreten, sollen keine betriebliche Altersversorgung mehr erhalten. Wegen der Einzelheiten der Ergänzung zur Betriebsvereinbarung Nr. 1 wird auf die Kopie derselben (Bl.40 d.A.) verwiesen. In einem Schreiben vom 05. Oktober 1983, welches die Beklagte zumindest an einen Teil der damaligen Betriebsrentner richtete, wies die Beklagte darauf hin, dass seit Bestehen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung die Leistungen jeweils der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst worden seien; dabei seien bis zum Jahre 1981 die Erhöhungen sowohl nach dem Beamtenrecht als auch nach dem Tarifrecht für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes immer einheitlich gewesen; im Jahre 1982 seien dagegen die Anhebungen im Beamtenrecht und im Tarifrecht zeitlich und im Jahre 1983 zeitlich und inhaltlich verschieden gewesen; aus einer Reihe von Gründen habe man sich im Jahre 1982 dazu entschieden, sich grundsätzlich an die Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts anzulehnen; die Anpassungen der Jahre 1982 und 1983 seien auch dementsprechend vorgenommen worden. Im Weiteren heißt es im Schreiben vom 05. Oktober 1983 wörtlich: "Zu dieser Entscheidung gab es sehr unterschiedliche Meinungen. Dies hat seine Ursache darin, dass in unserer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wesentliche Elemente sowohl aus dem Beamtenrecht als auch aus dem Tarifrecht enthalten sind. Nach sehr eingehenden Überlegungen und Abwägung aller Argumente sind wir zum Ergebnis gekommen, dass die Anpassungen jetzt und künftig nicht nach dem Beamtenrecht, sondern nach dem Tarifrecht vorgenommen werden. Die entsprechende Nachzahlung erhalten Sie mit der Zahlung für den Monat Dezember 1983." Wegen weiterer Einzelheiten des Schreibens vom 05. Oktober 1983 wird auf die Kopie desselben (Bl. 41 d.A.) verwiesen. In der Folge erhöhte die Beklagte die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die A-Zuschuß genannt wird, immer entsprechend der Erhöhungen, die im Tarifrecht für Arbeiter und Angestellte eintraten. Bis zum 31. Dezember 1994 erhöhte sich demnach der A-Zuschuß bei den damals anspruchsberechtigten Personen entsprechend der Tariferhöhungen des BAT bzw. des BMT-G. Ab dem 01. Januar 1995 fanden aufgrund Arbeitgeberverbandswechsel bei der Beklagten anstelle der bisherigen Tarifverträge die Tarifverträge der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftliche Unternehmen e.V. (AVE-Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt erhöhte die Beklagte die Betriebsrenten / den A-Zuschuß entsprechend der jeweiligen Erhöhungen des AVE-Vergütungstarifvertrages. Im Zusammenhang mit dem Eintritt in den Ruhestand erhielt der Kläger von der Beklagten ein Schreiben, in welchem die Beklagte den Kläger darauf hinwies, dass er entsprechend der Zusage der Beklagten über eine beamtenähnliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung einen sich jeweils mit tariflichen Maßnahmen - soweit diese für Ruhegeldempfänger anwendbar sind - veränderlichen und damit dynamischen Ruhegeldanspruch habe. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Kopie desselben (Bl. 43 und 44 d.A.) verwiesen. Nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand zahlte die Beklagte an den Kläger den sog. A-Zuschuß in gleicher Weise wie an die anderen Betriebsrentner aus. Dabei nahm sie die Erhöhungen des A-Zuschusses entsprechend der jeweiligen Tariferhöhungen, zuletzt des AVE-Vergütungstarifvertrages. Mit Schreiben von Januar 2008 wies die Beklagte den Kläger und die übrigen Betriebsrentner darauf hin, dass der Vorstand der Beklagten beschlossen habe, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr wie bisher entsprechend den Anpassungen des AVE-Vergütungstarifvertrages vorzunehmen, sondern diese rückwirkend zum 01. Januar 2007 gemäß den Bestimmungen des Landesbeamtenrechts anzupassen; die überobligatorischen Erhöhungen aus den letzten drei Jahren würden angerechnet, so dass zum 01. April 2008 keine Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung erfolge. Wegen der Einzelheiten des Schreibens von Januar 2008 wird auf die Kopie desselben (Bl. 42 d.A.) verwiesen. Inzwischen hat die Beklagte durch Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 27. August 2010 die Betriebsteile "Betriebsführung und Dienstleistungen Stromnetz" sowie "Dilling- und Forderungsmanagement" gemäß § 123 Abs. 2 Nr.1 Umwandlungsgesetz abgespalten. Die Betriebsteile werden von der B in C aufgenommen. Der Übergang ist mit der Eintragung der Spaltung im Handelsregister der Beklagten am 06. September 2010 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz wirksam geworden. Der Kläger ist nicht bereit, eine Umstellung seiner betrieblichen Altersversorgung auf eine beamtenmäßige Versorgung zu akzeptieren. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass Erhöhungen der Betriebsrente weiterhin entsprechend der jeweiligen Erhöhungen des AVE-Vergütungstarifvertrages vorzunehmen sind. Der Kläger verlangt außerdem für die Zeit vom 01. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2010 die Zahlung des erhöhten A-Zuschusses, der sich unter Berücksichtigung der Erhöhungen des AVE-Vergütungstarifvertrages ergibt. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein entsprechender Anspruch aus betrieblicher Übung zu, da die Beklagte dauerhaft die Anpassung nach dem Tarifrecht vorgenommen habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte jedenfalls bis zum 06. September 2020 verpflichtet ist, die Anpassung der Betriebsrente des Klägers (sog. A-Zuschuss) unter Zugrundelegung der jeweiligen tariflichen Regelung (AVE-Vergütungstarifvertrag) vorzunehmen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.500,87 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der schriftlich festgelegten Regelung aus der Betriebsvereinbarung Nr. 1 sei Vorrang einzuräumen; aus dem Schreiben vom 05. Oktober 1983 könne zugunsten der aktuellen Betriebsrentner kein Vertrauenstatbestand erwachsen; dies ergebe sich zum Einen aus dem Umstand, dass der Kläger dieses Schreiben überhaupt nicht erhalten habe; zudem sei das Institut der sog. Gesamtzusage nur gegenüber aktiven Arbeitnehmern, nicht aber auch gegenüber Betriebsrentnern möglich. Die Beklagte ist des Weiteren der Auffassung, die Beklagte könne sich durch das Schreiben aus dem Jahre 1983 schon deshalb nicht rechtswirksam zu einer gegenüber der Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1959 abändernden Handhabe verpflichtet haben, weil insoweit die Zustimmung des Betriebsrats fehle; die Erhöhung des A-Zuschusses entsprechend den Tariferhöhungen stelle nicht zwingend eine Regelung zugunsten der betroffenen Betriebsrentner dar. Die Beklagte behauptet schließlich, das Schreiben vom 05. Oktober 1983 sei nur an ein Drittel der damals rund 330 Betriebsrentner gegangen, nämlich nur an diejenigen Rentner, bei denen die gesetzliche Rente zuzüglich der ZVK-Rente so beschaffen war, dass sich überhaupt ein A-Zuschuss ergeben hat. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Sitzungsniederschriften vom 06. Januar 2011 und 03.März 2011 sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.