Urteil
5 Ca 264/17
ArbG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERA:2020:1119.5CA264.17.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a) für den Monat Mai 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014,
b) für den Monat Juni 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014,
c) für den Monat Juli 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014,
d) für den Monat August 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014,
e) für den Monat September 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014,
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
a) für den Monat Mai 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014,
b) für den Monat Juni 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014,
c) für den Monat Juli 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014,
d) für den Monat August 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014,
e) für den Monat September 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014,
zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung
a) für den Monat Mai 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014,
b) für den Monat Juni 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014,
c) für den Monat Juli 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014,
d) für den Monat August 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014,
e) für den Monat September 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014,
zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsgeld für 2014 in Höhe von 3.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08..2014 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung
a) für 2013 3.230,80 € brutto
b) für 2014 9.692,40 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 12.923,20 € seit 23.08.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 12/17, die Beklagte zu 5/17.
7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.263,15 € festgesetzt.
8. Die Berufung wird für die Klägerin nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin a) für den Monat Mai 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014, b) für den Monat Juni 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014, c) für den Monat Juli 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014, d) für den Monat August 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014, e) für den Monat September 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung a) für den Monat Mai 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014, b) für den Monat Juni 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014, c) für den Monat Juli 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014, d) für den Monat August 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014, e) für den Monat September 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung a) für den Monat Mai 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014, b) für den Monat Juni 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014, c) für den Monat Juli 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014, d) für den Monat August 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014, e) für den Monat September 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014, zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsgeld für 2014 in Höhe von 3.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08..2014 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung a) für 2013 3.230,80 € brutto b) für 2014 9.692,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 12.923,20 € seit 23.08.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 12/17, die Beklagte zu 5/17. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.263,15 € festgesetzt. 8. Die Berufung wird für die Klägerin nicht zugelassen. Die Klage hat überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum Mai 2014 bis September 2014 in Höhe von monatlich 7.000,00 € brutto, somit insgesamt 35.000,00 € brutto. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 615, 611 BGB i.V.m. dem zugrunde liegenden Dienstvertrag. Gemäß § 615 BGB kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Zwischen den Parteien bestand im Zeitraum von Mai 2014 bis September 2014 ein Arbeitsverhältnis. Dies hat das Thüringer Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.12.2018 4 Sa 68/16 rechtskräftig festgestellt. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2014 das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2014 kündigte sowie weitere Folgekündigungen aussprach, musste die Klägerin ihrer Arbeitskraft nicht anbieten. Die Beklagte hat durch die Kündigungen zum Ausdruck gebracht, dass sie eine weitere Tätigkeit der Klägerin ablehne. Die Höhe des Anspruchs ist unstreitig. Der monatliche Bruttoverdienst der Klägerin betrug zuletzt auch nach Verlust ihrer Organstellung als Geschäftsführerin 7.000,00 €. Auf die Gehaltsabrechnungen von Januar bis April 2014 (Bl. 14 - 17 d. A.) wird verwiesen. Die Klägerin muss sich für den Zeitraum Mai bis September 2014 keinen anderweiten Erwerb anrechnen lassen. Gemäß § 615 S. 2 BGB muss sich der Verpflichtete den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Klägerin hat während ihrer Tätigkeit bei der G. vor dem Hintergrund der Anlaufverluste im Unternehmen im Jahr 2014 keinerlei Einkünfte erzielt. Dies wurde von der Steuerberatungsgesellschaft entsprechend bestätigt und auch vom Thüringer Landesarbeitsgericht im Urteil festgestellt. Die Klägerin ist ihrer Auskunftspflicht bezüglich der Darlegung anderweiten Verdienstes nachgekommen. Entgegenstehenden erheblichen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten. Die Klägerin hat auch Anspruch auf monatliche Zahlungen von Zuschüssen zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung i.H.v. 443,93 € - 24,70 € monatlich für den Zeitraum Mai bis September 2014. Diese Ansprüche waren zumindest konkludent vereinbart. Auf die Gehaltsabrechnungen Januar bis April 2014 wird Bezug genommen. Der Anspruch auf das von der Klägerin begehrte Urlaubsentgelt i.H.v. 3.500,00 € ergibt sich aus § 2 Z. 2 S. 2 des Geschäftsführervertrages vom 01.08.2002. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe eines 1/2 Bruttomonatsverdienstes. Der Geschäftsführervertrag wurde inhaltlich nach dem Verlust der Organstellung der Klägerin als Geschäftsführerin fortgeführt. Einwendungen in Bezug auf das geltend gemachte Urlaubsgeld sind nicht ersichtlich. Die Zinsansprüche für die ausgeurteilten Beträge ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2, Z. 1 BGB. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014 i.H.v. 3.230,80 € brutto bzw. 9.692,40 € brutto (§7 Abs. 4 BurlG). Bei einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen ergibt sich für das Jahr 2013 ausgehend von zehn offenen Urlaubstagen ein Abgeltungsbetrag von 3.230,80 € brutto (7.000,00 € × 3 Monate : 13 Wochen : 5 Arbeitstage x 10 Urlaubstage). Für das Jahr 2014 ergibt sich bei einem offenen Urlaubsanspruch von 30 Tagen ein Abgeltungsanspruch von 9.692,40 € brutto. Im Hinblick auf die Anzahl offener Urlaubstage wird auf die Gehaltsabrechnungen für Januar 2014 bis April 2014 verwiesen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Soweit die Klägerin die Erteilung von Vergütungsabrechnungen begehrt, war die Klage abzuweisen. Gemäß § 108 Abs. 1 GewO hat zwar der Arbeitgeber eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung entfällt hingegen nach § 108 Abs. 2 GewO, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. Ein Anspruch auf Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB besteht nicht. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB findet nach der Rechtsprechung des BAG im Arbeitsrecht keine Anwendung (Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, juris; so bereits die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Gera im Urteil vom 21.09.2017 5 Ca 285/17). Bei der Kostenverteilung hat das Gericht einen Streitwert von 184.475,40 € zugrunde gelegt (Höhe des Streitwerts vor Klagerücknahme im Kammertermin vom 19.11.2020). Nach Klageschrift: Begehrte Beträge zzgl. 100,00 € pro Vergütungsabrechnung 54.263,15 € 1. Klageerweiterung vom 05.12.2017 +22.703,97 € 2. Klageerweiterung vom 21.12.2018 +107.508,28 € 184.475,40 €. Im Hinblick auf die erfolgte Klagerücknahme im Kammertermin vom 19.11.2020 hat die Klägerin über die Klageabweisung bezüglich der Erteilung von fünf Gehaltsabrechnungen hinaus gemäß § 269 ZPO die Kosten zu tragen. Das Gericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 54.263,15 € festgesetzt. Dabei wurden die zuletzt noch gestellten Anträge zugrunde gelegt (Anträge 1 - 5 entsprechend den eingeklagten Beträgen, 500,00 € für den Antrag zu 6). Die geltend gemachte Verzugskostenpauschale in Höhe von 200,00 € wurde wertmäßig nicht berücksichtigt. Gemäß § 43 Abs. 1 GKG wird, soweit außer dem Hauptanspruch Früchte, Nutzungen Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind, der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. Bei der Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB handelt es sich um Kosten im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG. Soweit die Klägerin in Bezug auf die Erteilung der Vergütungsabrechnungen unterlag, wurde die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 b nicht zugelassen. Die Klägerin begehrt zuletzt von der Beklagten die Zahlung von Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate Mai bis September 2014, Urlaubsgeld für das Jahr 2014, Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014, Erteilung von Vergütungsabrechnungen für die Monate Mai bis September 2014 sowie die Zahlung von Verzugskostenpauschalen für die Monate Mai bis September 2014. Die am 00.00.00 geborene Klägerin, Mutter von 4 Kindern, wurde bei der Beklagten zum 01.01.1999 als leitende kaufmännische Angestellte eingestellt. Mit Vertrag vom 01.08.2002 wurde sie zur Geschäftsführerin neben Herrn U. bestellt. Die beiden Geschäftsführer der Beklagten Herr U. und die Klägerin führten ihren jeweiligen Verantwortungsbereich eigenverantwortlich und weisungsfrei. Wesentliche wirtschaftliche und operative Entscheidungen trafen die beiden Geschäftsführer gemeinsam. Die Klägerin ist mit Herrn U. verheiratet. Am 21.08.2013 legten die beiden Eheleute in einer Trennungsvereinbarung fest, dass sie seit dem 23.07.2013 getrennt leben. Die Klägerin und Herr U. betreiben die Auseinandersetzung der Ehe. Mit Gesellschafterbeschluss vom 29.10.2013 wurde die Klägerin als Geschäftsführerin der Beklagten abberufen. Die Abberufung wurde am 11.11.2013 im Handelsregister eingetragen. Am 20.11.2013 wurden die Mitarbeiter der Beklagten aus dem Bereich der Verwaltung und Führungskräfte aus der Produktion in einer Versammlung darüber informiert, dass trotz der Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin ihr internes Weisungsrecht unverändert weitergelten solle. Lediglich bei Zweifeln, ob die Klägerin Einzelweisungen erteilen oder Entscheidungen nach außen hin treffen könne oder bei grundlegenden Entscheidungen solle man sich an den Geschäftsführer oder den Prokuristen wenden. Die Klägerin behalte ihre fachliche Zuständigkeit, insbesondere für den Förderbereich und für Forschungsprojekte. Nach der Abberufung als Geschäftsführerin der Beklagten nutzte die Klägerin weiterhin die gleichen Betriebsmittel. Am internen Weisungsrecht und der betrieblichen Eingliederung änderte sich nichts. Auch das Gehalt blieb unverändert. Anlässlich der Eheauseinandersetzung wiesen die Prozessbevollmächtigten von Herrn U. den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 28.01.2013 darauf hin, dass die Klägerin von ihrer Arbeitstätigkeit als Geschäftsführerin der C. abberufen worden sei und unterbreiteten zur Gestaltung der persönlichen und beruflichen Situation der Eheleute zwei Alternativen, bei denen das derzeit bestehende Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 umgewandelt werden sollte oder das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt und der Klägerin eine entsprechende Abfindung ausgezahlt werden sollte. Mit Schreiben vom 27.02.2014 kündigte die Beklagte das bestehende Dienstverhältnis zum 30.04.2014, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Beklagte stellte die Klägerin mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei. Mit Schreiben vom 14.07.2014, 22.07.2014 und 29.09.2014 erfolgten durch die Beklagte weitere fristlose, hilfsweise erklärte ordentliche Kündigungen, welche die Klägerin gerichtlich angriff (Az.: 2 Ca 112/14). Mit Urteil vom 29.01.2016 stellte das Arbeitsgericht Gera die Unwirksamkeit der Kündigungen vom 27.02.2014, 14.07.2014 und 22.07.2014 fest und wies die Klage im Übrigen ab. Nach diesem Urteil endete das Arbeitsverhältnis durch die letzte fristlose Kündigung vom 29.09.2014, zugegangen am 01.10.2014. Mit Urteil vom 13.12.2018 (Az.: 4 Sa 68/16) wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.01.2016 (2 Ca 112/14) vom Thüringer Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.07.2019 2 AZN 570/19 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 03.12.2019 (9 AZN 587/19) wies das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgericht steht fest, dass die Klägerin nach Abberufung als Geschäftsführerin am 29.10.2013 als Arbeitnehmerin beschäftigt war und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 01.10.2014 aufgelöst wurde. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde nach Beendigung der Geschäftsführerstellung der Klägerin inhaltlich entsprechend den Bedingungen im Geschäftsführervertrag vom 01.08.2002 fortgesetzt. Der monatlichen Bruttoverdienst betrug zuletzt 7.000,00 €. Des Weiteren hatten die Parteien die Zahlung eines monatlichen Zuschusses zur privaten Krankenversicherung i.H.v. 443,29 € sowie eines Zuschusses zur privaten Pflegeversicherung von monatlich 24,70 € vereinbart (vgl. Gehaltsabrechnungen von Januar 2014 bis April 2014 Bl. 14 bis 17 d. A.). Mit Gesellschaftsvertrag vom 13.03.2014 wurde die Firma G. gegründet und am 15.05.2014 im Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter war der (ehemalige) Freund bzw. (ehemalige) Lebensgefährte der Klägerin Herr Rechtsanwalt A. (Ob es sich bei Herrn A. um den (ehemaligen) Lebensgefährten der Klägerin handelt, ist höchst streitig). Als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der G. wurde die Klägerin im Handelsregister eingetragen. Gemäß einer Bescheinigung der Steuerberater K. GmbH S. erzielte die Klägerin im Jahre 2014 keinerlei Vergütung (Anl. K6 Bl. 51 d. A., vgl. auch Feststellungen des Thüringer Landesarbeitsgerichts 4 Sa 68/16, Seite 5, 1. Absatz). Die Klägerin ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche anrechenbarer Erwerb im Sinne des § 615 BGB nicht bestehe, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nämlich in den Monaten Mai bis September 2014, keine Vergütung erzielt habe und auch nicht habe erzielen können. Sie habe, da die Firma G. Verlust ausgewiesen habe, in 2014 keinerlei Vergütung erhalten. Die Klägerin hat zunächst über die zuletzt noch geltend gemachten Ansprüche hinaus mit Schriftsatz vom 05.12.2017 (Bl. 271 - 275 d. A.) und 21.12.2018 (Bl. 405 - 407 d. A.) für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2015 weitere monatliche Gehaltszahlungen von 7.000,00 € brutto sowie Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung von monatlich 443,29 € netto und zur privaten Pflegeversicherung von monatlich 24,70 € netto, Zahlung von Weihnachtsgeld für 2015 i.H.v. 7.000,00 € und Urlaubsabgeltung für 2015 i.H.v. 9.692,40 €, die Erteilung von Gehaltsabrechnungen für 15 weitere Monate sowie Verzugskostenpauschalen für die Monate Oktober bis Dezember 2014 geltend gemacht. Vor dem Hintergrund der feststehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.10.2014 beantragte die Klägerin zuletzt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als laufende Vergütung aus Annahmeverzug a) für den Monat Mai 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014, b) für den Monat Juni 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014, c) für den Monat Juli 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014, d) für den Monat August 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014, e) für den Monat September 2014 7.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung a) für den Monat Mai 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014, b) für den Monat Juni 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014, c) für den Monat Juli 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014, d) für den Monat August 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014, e) für den Monat September 2014 443,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung a) für den Monat Mai 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014, b) für den Monat Juni 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014, c) für den Monat Juli 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014, d) für den Monat August 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014, e) für den Monat September 2014 24,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014, zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsgeld für 2014 in Höhe von 3.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08..2014 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung a) für 2013 3.230,80 € brutto b) für 2014 9.692,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 12.923,20 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin jeweils schriftliche Vergütungsabrechnungen für die Monate Mai 2014, Juni 2014, Juni 2014, Juli 2014, August 2014 und September 2014 zu erteilen und diese Vergütungsabrechnungen jeweils an die Adresse der Klägerin zu übersenden. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Verzugspauschale in Höhe von 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum Mai 2014 bis September 2014 nicht zustünden, weil die Klägerin ihre Arbeitstätigkeit spätestens seit Mai 2014 anderweitig verwertet habe. Der Vortrag der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum keinen Erwerb erzielt zu haben, sei unglaubwürdig. Solange die Klägerin keine ordnungsgemäße Auskunft über anderweitigen Verdienst erteile, könne die Zahlung etwaigen Annahmeverzugslohns verweigert werden. Zum übrigen Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt vorbereitender Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle vom 22.11.2016, 22.02.2018 und 19.11.2020 (Bl. 78, 385, 502 d. A.) verwiesen.