Urteil
4 Ca 1536/23
ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERA:2024:1009.4CA1536.23.00
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Leitsätze
1. Einzelfall einer unverhältnismäßigen Abmahnung wegen eines erstmaligen Verstoßes gegen die betriebliche Parkplatzordnung.(Rn.26)
2. Einzelfall einer verhältnismäßigen Abmahnung nach wiederholtem Verstoß gegen die betriebliche Parkplatzordnung und Beharren auf dem Verstoß.(Rn.30)
(Rn.33)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger erteilte Abmahnung vom 24.07.2023 wegen des Vorfalls vom 01.07.2023 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.550,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall einer unverhältnismäßigen Abmahnung wegen eines erstmaligen Verstoßes gegen die betriebliche Parkplatzordnung.(Rn.26) 2. Einzelfall einer verhältnismäßigen Abmahnung nach wiederholtem Verstoß gegen die betriebliche Parkplatzordnung und Beharren auf dem Verstoß.(Rn.30) (Rn.33) 1. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger erteilte Abmahnung vom 24.07.2023 wegen des Vorfalls vom 01.07.2023 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.550,00 € festgesetzt. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Die Abmahnung wegen des Verstoßes vom 01.07.2023 ist aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, ausnahmsweise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht. Die Abmahnung wegen des Vorfalls am 01.07.2023 ist nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig. Nach Auffassung des BAG muss die Abmahnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Eine Abmahnung ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie aus ganz geringfügigem Anlass ausgesprochen wird. Bei Anwendung dieses Maßstabes hält das Gericht die Abmahnung für unwirksam. Der Kläger hat nach Hinweis durch den Vorgesetzten auf den Verstoß gegen die Parkplatzordnung reagiert und sein Fahrzeug, wenn auch widerwillig, auf den Mitarbeiterparkplatz verbracht. Damit war die Angelegenheit nach Auffassung des Gerichts erledigt. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung hat sich das Gericht entschieden, den Ausspruch einer Abmahnung für diesen Vorfall als unverhältnismäßig zu erachten. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Abmahnung wegen des Vorfalls am 02.07.2023 ist nach Auffassung des Gerichts zu Recht erfolgt. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Dienstanweisung zur Parkplatzordnung mangels Beteiligung des Betriebsrates rechtsunwirksam ist. Aus der angezogenen Entscheidung des BAG ergibt sich eindeutig, dass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen hat bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt. Der Beklagte hat den Mitarbeitern zum Parken ihrer Privat-Pkw ausschließlich den eigens dafür angemieteten großen Parkplatz zur Verfügung gestellt, nicht aber den Innenhof. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht daher nur bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen für das Parken auf dem großen Parkplatz. Das für die Nutzung des großen Parkplatzes keine Betriebsvereinbarung existiert, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dieser Umstand hat jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites. Aus der Dienstanweisung ergibt sich eindeutig, dass das Parken im Innenhof des ASB-Objektes nicht gestattet ist. Die getroffenen Ausnahmeregelungen für Dienstfahrzeuge etc. betreffen das Abstellen privater Fahrzeuge von Mitarbeitern nicht. Für diese Grundsatzentscheidung, dass Mitarbeiter nicht auf dem Innenhof parken dürfen, sondern ausschließlich auf dem eigens angemieteten großen Parkplatz, ist allein entscheidend das Hausrecht des Arbeitgebers. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird insofern nicht verletzt. Nachdem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass alle Mitarbeiter darüber ausreichend informiert und belehrt worden sind und die Regelungen mit der Ausgabe der A.-Parkkarte akzeptiert haben, liegt ein eindeutiger Verstoß von Seiten des Klägers vor. Da er am 02.07.2023 trotz Hinweises durch den Vorgesetzten darauf beharrt hat, sein Fahrzeug im Bereich des Innenhofes geparkt zu lassen, ist der Ausspruch einer Abmahnung berechtigt und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Für die Abmahnung wegen des Vorfalls am 10.07.2023 gelten die oben getroffenen Feststellungen entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die verhältnismäßige Teilung der Kosten entspricht dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest, § 61 Abs. 1 ArbGG. Für 3 Abmahnungen hat das Gericht 3 Verdienste in Höhe von jeweils 3.850,00€ brutto monatlich zugrunde gelegt. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von 3 Abmahnungen. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist mit Arbeitsvertrag vom 03./06.04.2018 (Bl. 8 der Akte) seit dem 01.05.2018 bei dem Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Seine Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich. Sie ist auf 5 Arbeitstage verteilt. Seine Vergütung beträgt, abhängig von diversen Zuschlägen, ca. 3.850,00 € brutto monatlich. Der Kläger ist seit Mai 2022 Mitglied des beim Beklagten bestehenden Betriebsrates. Der Beklagte ist ein Verband der Wohlfahrtspflege, welcher einen Rettungsdienst, Sanitätsdienst, Hausnotruf, ärztlichen Bereitschaftsdienst, ambulanten Pflegedienst sowie eine stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtung betreibt. Der Beklagte unterhält u. a. das Betriebsgelände in G.. Dort haben der Rettungsdienst, der Fahrdienst der A. GmbH, der Sanitätsdienst, der Hausnotruf, der ärztliche Bereitschaftsdienst, ein ambulanter Pflegedienst sowie die Verwaltung und die Geschäftsführung ihren Sitz. Für den Innenhof des Betriebsgeländes gilt eine Dienstanweisung zur Parkplatzordnung am Standort W. (Bl. 14 der Akte). Nach deren Ziffer 2 ist das Parken im Innenhof des A.-Objektes nicht gestattet. Für Notärzte, Fahrdienst und Geschäftsführung stehen gekennzeichnete Stellflächen zur Verfügung. Die weiteren Stellflächen sind ausschließlich für Besucher vorbehalten. Die Mitarbeiter des Beklagten können ihre Privatfahrzeuge auf einem von dem Beklagten in ca. 60 m Entfernung zum Betriebsgelände angemieteten Parkplatz (sogenannter großer Parkplatz) abbestellen. Dazu sind Mitarbeiter mit A.-Parkkarte berechtigt. Mit Aushändigung der Parkkarte erfolgt sogleich die Anerkennung der Parkordnung. Eine Betriebsvereinbarung zur Nutzung der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Parkplätze existiert nicht. Bei Erstellung der Dienstanweisung zur Parkplatzordnung war der Betriebsrat nicht beteiligt. Die Mitarbeiter, inkl. dem Kläger, haben die Kenntnisnahme der Partnerzuordnung bestätigt und wurden wiederholt über diese belehrt. Auf die Unterschriftenliste Parkkarte (Bl. 48 der Akte) und die Dienstversammlung vom 23.02.2022 (Bl. 49 der Akte) wird Bezug genommen. Am Samstag, dem 01.07.2023 hat der Kläger sein Privatfahrzeug im Innenhof des Betriebsgeländes geparkt. Zu dieser Zeit war der Parkplatz weitgehend leer und eine Behinderung des Dienstbetriebes ausgeschlossen. Der Kläger wurde durch den damaligen stellvertretenden Leiter des Rettungsdienstes, Herrn P., im Rahmen der Dienstaufsichtspflicht auf die bestehende Parkordnung hingewiesen. Nach Diskussion mit Herrn P. verbrachte der Kläger sein Fahrzeug widerwillig auf den Mitarbeiterparkplatz. Am Sonntag, dem 02.07.2023 parkte der Kläger wiederum auf dem Innenhof. Trotz erneuten Hinweises durch Herrn P. entfernte der Kläger sein Fahrzeug nicht aus dem Innenhof. Er vertrat die Auffassung, die Parkplatzregelung sei nicht rechtswirksam. Am Montag, dem 10.07.2023 parkte der Kläger erneut auf dem Innenhof. Diesmal wurde er durch den damaligen Rettungsdienstleiter R. auf den Verstoß gegen die Parkordnung hingewiesen. Der Kläger erwiderte, die Parkordnung sei ungültig und er müsse diese nicht beachten. Mit Schreiben vom 17.07.2023 forderte der Beklagte den Kläger zur Stellungnahme bezüglich der Vorfälle auf. Innerhalb der gesetzten Frist bis zum 21.07.2023 hat sich der Kläger nicht geäußert. Unter dem 24.07.2023 hat die Beklagte dem Kläger 3 Abmahnungen ausgesprochen, welche ihm am 27.07.2023 übergeben worden sind. Auf Blatt 16, 18 und 20 der Akte wird Bezug genommen. Mit anwaltlicher Geltendmachung vom 15.09.2023 (Bl. 22 der Akte) hat der Kläger die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte verlangt. Mit Schreiben vom 09.10.2023 (Bl. 26 der Akte) hat der durch den Allgemeinen Arbeitgeberverband Thüringen e.V. vertretene Beklagte mitgeteilt, dass die Abmahnungen aufrechterhalten werden. Mit der Klage vom 08.11.2023 begehrt der Kläger weiterhin, die Abmahnungen aus seiner Personalakte zu entfernen. Er trägt vor, der Beklagte habe wiederholt erlaubt bzw. geduldet, dass andere Mitarbeiter ohne entsprechende Erlaubnis im Innenhof geparkt haben. Im Übrigen sei die Parkordnung unwirksam mangels Beteiligung des Betriebsrates. Der Betriebsrat habe nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt, mitzubestimmen. Der Kläger beruft sich auf den Beschluss des BAG vom 07.02.2012 – 1 ABR 63/10. Im Übrigen hält der Kläger die Abmahnungen für unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilten Abmahnungen vom 24.07.2023 wegen der Vorfälle vom 01.07., 02.07. und 10.07.2023 zurückzunehmen und aus seiner Personalakte zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, es gäbe keine Erlaubnis für andere Mitarbeiter auf dem Innenhof zu parken. Behauptete Verstöße mit Genehmigung oder Duldung würden mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates über das „Ob“ der Zurverfügungstellung von Mitarbeiterparkplätzen. Der Innenhof des Betriebsgeländes sei den Mitarbeitern zum Abstellen von Privatfahrzeugen nicht zur Verfügung gestellt. Dafür habe man extra den großen Parkplatz angemietet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 18.12.2023 und 09.10.2024 Bezug genommen.