OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Ca 1118/23

ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERA:2024:0410.4CA1118.23.00
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn die behördlich verfügte Betriebsschließung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung erfolgt und - betriebsübergreifend - zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden (Anschluss an BAG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21).(Rn.28) 2. Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung mit der in der Coronazeit aufgelaufene Minusstunden auf 60 Stunden gekappt wurden.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.183,54 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn die behördlich verfügte Betriebsschließung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung erfolgt und - betriebsübergreifend - zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden (Anschluss an BAG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21).(Rn.28) 2. Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung mit der in der Coronazeit aufgelaufene Minusstunden auf 60 Stunden gekappt wurden.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.183,54 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gutschrift von 69,38 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Die im Schrifttum heftig umstrittene Frage, ob der Arbeitsausfall, der durch behördlich verfügte Betriebsschließungen als Corona-Schutzmaßnahme entstanden ist, in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Mit Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 366/21 hat das BAG festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, wenn die behördlich verfügte Betriebsschließung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung erfolgt und – betriebsübergreifend – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. Mit seiner Entscheidung hat das BAG sein Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21 ausdrücklich bestätigt. Der umfassend und überzeugend begründeten Entscheidung des BAG schließt sich das erkennende Gericht inhaltlich voll an. Das Gericht hat der Entscheidung nichts hinzuzufügen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der von der Arbeitgeberin mit dem Personalrat vereinbarten Dienstvereinbarungen. Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger wie seine Arbeitskollegen während der Coronazeit keine Verdiensteinbußen hatte. Er hat während der gesamten Zeit seine Vergütung von der Beklagten erhalten. Die im Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Minusstunden, die in der Spitze am 30.12.2020 minus 431,11 Stunden betragen haben, wurden aufgrund der Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zum Stichtag 01.11.2021 auf 60 Minusstunde reduziert. Unter Berücksichtigung der schwierigen Umstände während der Coronazeit für die gesamte Bevölkerung ist zur Überzeugung des Gerichts den Betriebspartnern dabei eine Lösung gelungen, die das Entgeltrisiko des Arbeitsausfalls angemessen gelöst hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der nach § 61 Abs. 1 im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 3 ZPO. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus dem Geldwert der begehrten Zeitgutschrift (2.900,00 € brutto / 170 Stunden x 69,38 Minusstunden = 1.183,54 €). Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers. In der Sache geht es um die Frage, ob für den durch öffentlich-rechtliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Lockdown) entstandenen Arbeitsausfall das Entgeltrisiko vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 21.12.2009 (Bl. 12a ff. der Akte) seit dem 01.01.2010 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist als Lagerverwalter der von der Beklagten betriebenen Mensa in J. tätig. Seine Vergütung betrug zuletzt nach der Entgeltgruppe 4 TV-L 2.900,00 € brutto monatlich bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich. Für das Arbeitsverhältnis wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Insoweit gilt die Rahmendienstvereinbarung zu Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung/Urlaub/Freistellung vom 30.11./02.12.2016 (Bl. 25 ff. der Akte) sowie die Einzelvereinbarung Abteilung Mensen und Cafeterien ebenfalls vom 30.11./02.12.2016 (Bl. 39 ff. der Akte). Das Arbeitszeitkonto des Klägers wies am 16.03.2020 noch ein Guthaben von 9,38 Stunden auf. Auf das Monatsjournal des Klägers (Bl. 55 ff. der Akte) wird Bezug genommen. In Folge des Arbeitsausfalls infolge des Corona-Lockdowns rutschte das Arbeitszeitkonto ins Minus. Unter dem 20.03.2020 haben die Beklagte und der Personalrat eine Dienstvereinbarung zur Durchführung von Maßnahmen im Studierendenwerk T. aufgrund einer Pandemie (Corona-Infektion/Covid-19) vereinbart (Bl. 47 ff. der Akte). Unter dem 29.10.2021 haben die Beklagte und der Personalrat die 7. Änderung der Dienstvereinbarung zur Durchführung von Maßnahmen im Studierendenwerk T. aufgrund einer Pandemie (Corona-Infektion/Covid-19) vereinbart (Bl. 51 ff. der Akte). Im Wesentlichen wurde geregelt, dass das Gleitdefizit (Minusstunden) maximal 60 Stunden betragen darf und in die Folgemonate vorgetragen wird. Seit dem 01.11.2021 weist das Arbeitszeitkonto des Klägers minus 60 Stunden aus (Bl. 66 der Akte). Mit Schreiben vom 30.09.2022 (Bl. 6 der Akte) hat der anwaltlich vertretene Kläger begehrt, diese Minusstunden aus dem Arbeitszeitkonto zu streichen. Die Minusstunden seien durch Beeinträchtigungen der Arbeitsabläufe im Zuge der Corona-Pandemie entstanden und beträfen das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 14.10.2022 (Bl. 7 der Akte) abgelehnt. Die pandemiebedingten Störungen gehörten nicht zum Betriebsrisiko. Der Umgang mit Minusstunden sei in der Dienstvereinbarung klar geregelt. Mit der Klage vom 16.05.2023 begehrt der Kläger die Gutschrift von 69,38 Stunden (= 9,38 Plusstunden zzgl. 60 Minusstunden) auf dem für ihn bei der Beklagten geführten Arbeitszeitkonto. Der Kläger trägt vor, die Beklagte trage in der vorliegenden Konstellation das Betriebsrisiko. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Zeitguthaben des Klägers auf dem für diesen bei der Beklagten geführten Arbeitszeitkonto 69,38 Stunden gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verneint, dass der entstandene Arbeitsausfall in ihr Betriebsrisiko falle. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage. In der Coronazeit aufgelaufenen Minusstunden seien aufgrund der Dienstvereinbarung mit dem Personalrat auf 60 Stunden gekappt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 30.08.2023 und 10.04.2024 Bezug genommen.