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Urteil

4 Ca 566/23

ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des BAG kann das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs 2 AGG dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Abs 1 S 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen.(Rn.28) 2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 85/24.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des BAG kann das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs 2 AGG dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Abs 1 S 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen.(Rn.28) 2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 85/24. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.000,00 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger mit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs rechtsmissbräuchlich handelt. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 31.03.2022 – 8 AZR 238/21) kann das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung i. S. v. § 242 BGB vor. Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen. Bei Anwendung dieses Maßstabes steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger ein sogenannter „AGG-Hopper“ ist. Der Beklagte hat hinreichende Indizien für das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers dargelegt. Er hat substantiiert dargelegt, dass der Kläger bereits folgende Entschädigungsverfahren geführt hat: Arbeitsgericht Bautzen 4 Ca 4274/19 Arbeitsgericht Schwerin 6 Ca 1714/19 Arbeitsgericht Schwerin 6 Ca 538/20 Arbeitsgerichts Saarbrücken 6 Ca 585/20 Arbeitsgericht Würzburg 12 Ca 689/20 Arbeitsgericht Stralsund 13 Ca 149/21 Arbeitsgericht Nordhausen 1 Ca 360/21 Arbeitsgerichts Suhl 3 Ca 370/21. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass der Kläger bereits folgende Entschädigungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Gera geführt hat: Aktenzeichen Beklagter Eingang 3 Ca 219/16 Verwaltungsgemeinschaft P. 09.11.2016 7 Ca 4/20 Freistaat T. 07.01.2020 4 Ca 566/23 Landkreis G. 12.04.2023 5 Ca 621/23 Handwerkskammer für O. 21.04.2023 1 Ca 842/23 Stadt S. 16.06.2023 Allein die Anzahl der vom Kläger angestrengten Entschädigungsverfahren belegt, dass er regelmäßig versucht, sich ein Zusatzeinkommen zu generieren. Darüber hinaus ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Bewerbungsunterlagen sowie aus seinem Schriftsatz vom 29.11.2023 (Bl. 55 ff. der Akte), dass er die Entschädigungsverfahren standardisiert betreibt. Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Kläger sich regelmäßig und offensichtlich gezielt nach Ablauf der Bewerbungsfrist bewirbt, weil der damit den beklagten öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern einen Fallstrick auslegen will. Dies konnte das erkennende Gericht feststellen durch Einsichtnahme in das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 14.12.2021 – 1 Ca 360/21 und in das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 10.12. 2021 – 3 Ca 370/21. Bei einer wertenden Gesamtentscheidung auf der Grundlage aller zur Verfügung stehenden Unterlagen bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus der Höhe der vom Kläger angestrebten Entschädigung. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist geschieden und hat keine Unterhaltspflichten. Er hat eine Ausbildung als Diplom-Verwaltungswirt (FH Brühl Lübeck) und als Master of Public Administration (Uni Kassel). Er ist tätig im öffentlichen Dienst in B. als Sachbearbeiter Personal. Der beklagte Landkreis hat die öffentliche Stellenausschreibung Nr. 53/2022 über die Bundesagentur für Arbeit am 09.11.2022 veröffentlicht (Bl. 5 ff. der Akte). Ausgeschrieben wurden 2 Stellen in der Sachbearbeitung Wohngeld (m/w/d). Beide Stellen waren jeweils für ein Jahr befristet. Die Bewerbung sollte bis zum 24.11.2022 erfolgen. Die Bewerbung des Klägers vom 24.11.2022 (Bl. 8 ff. der Akte) ist am 29.11.2022 bei dem Beklagten eingegangen. Im Bewerbungsschreiben hat der Kläger im letzten Absatz mitgeteilt, dass seine Gleichstellung mit Schwerbehinderten keinen Einfluss auf seine Arbeitsleistung bei dieser Stelle habe. Mit Schreiben vom 07.12.2022 (Bl. 16 der Akte) hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden kann, da die Bewerbungsfrist am 24.11.2022 endete und seine Unterlagen erst am 29.11.2022 eingegangen sind. Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.01.2023 (Bl. 15 ff. der Akte) Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung nach § 15 AGG geltend gemacht. Mit der Klage vom 04.04.2023, die am 12.04.2023 bei Gericht eingegangen ist, verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Er trägt vor, er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Der öffentliche Arbeitgeber habe den schwerbehinderten Bewerber nach § 165 S. 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Das verspätete Einreichen seiner Bewerbung rechtfertige nach gefestigter Rechtsprechung keine Missachtung der Einladungspflicht. Eine abschreckende Wirkung könne nur durch die Festsetzung einer Entschädigung von 9.746,73 € (= 3 Bruttomonatsvergütungen in Höhe von 3.248,91 €) erreicht werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Geld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zugang der Klageschrift zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Bewerbung des Klägers sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Bei dem Kläger handele es sich um einen umgangssprachlich genannten „AGG-Hopper“. Schon bei einer Google-Anfrage tauche der Namen des Klägers im Kontext mit der Buchstabengruppe agg-hopper auf. Der Prozessvertreter des Beklagten habe dem Kläger bereits in ca. 4 bis 5 Verfahren in Gerichtsverhandlungen gegenüber gesessen. Der Kläger habe sich aus einer ungekündigten Stellung heraus bei der Beklagten beworben, in der er ein deutlich höheres Entgelt beziehe, als er bei dem Beklagten zu erwarten gehabt hätte. Darüber hinaus sei der Kläger nach seinen eigenen Bewerbungsunterlagen für die Stelle, um die er sich beworben habe, überqualifiziert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 19.06.2023 und 31.01.2024 Bezug genommen.