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Beschluss

4 BV 12/23

ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Frage, ob eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit vorliegt.(Rn.32) 2. Beschwerde eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 TaBV 2/24.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Frage, ob eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit vorliegt.(Rn.32) 2. Beschwerde eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 TaBV 2/24. Die Anträge werden abgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über das Behinderungsverbot des § 78 Satz 1 BetrVG. Der Antragsteller begehrt die Unterlassung der Störung von Betriebsratstätigkeit. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in D.. Sie hat in Deutschland Betriebe in B., W., N., L., Wu., I. und G.. Im Distributions Centrum (DC) L. sind 98 Mitarbeiter beschäftigt. Der dort seit 2019 bestehende Betriebsrat hat 5 Mitglieder. Der Betriebsratsvorsitzende Herr D. ist gleichzeitig Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates. Das Betriebsratsmitglied H. ist 2. Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und Mitglied im Gesamtbetriebsrat. Am Standort L. besteht eine Betriebsvereinbarung “Arbeitszeit Lager DC L.“ vom 21.12.2021 (Bl. 75 bis 88 der Akte). Der Antragsgegner hat die Vorsitzenden der Betriebsräte aller Standorte am 13.02.2023 geladen in die Zentrale nach D.. Eine Tagesordnung wurde nicht bekannt gegeben. Einziges Thema des Tages war die aufgewendete Zeit von einzelnen Betriebsräten für Betriebsratstätigkeit. Die Antragsgegnerin hat den durchschnittlichen monatlichen Zeitaufwand der Betriebsräte für den Zeitraum Mai bis August 2022 ermittelt und im Rahmen einer Powerpoint-Präsentation (Bl. 16 bis 22 der Akte) den Anwesenden Betriebsräten zur Kenntnis gebracht. Im Nachgang gab die Antragsgegnerin dem Antragssteller Anweisungen mit der Bezeichnung "Anwendung im Umgang mit Betriebsratszeiten“ vom 13.02.2023 (Bl. 23 bis 25 der Akte). Für die Zeit vom 20. bis 25.02.2023 erstellte die Antragsgegnerin bezogen auf einzelne Mitglieder des Antragstellers eine Auswertung, wie viele Stunden diese für Betriebsratstätigkeiten in der Software Adicom eingetragen haben (Bl. 9 der Akte). Mit dieser Auswertung wurde der Vorsitzende der Antragstellerin und ein weiteres Betriebsratsmitglied in einem Gespräch am 03.03.2023 konfrontiert. Dabei wurde nachgefragt, warum so viel Betriebsratsarbeit geleistet worden sei und welche Themen behandelt worden seien. In einer E-Mail vom 03.03.2023 (Bl. 26 der Akte) wurde von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, wie die Betriebsratszeiten zu buchen sind. Eine weitere E-Mail zum Thema Betriebsratszeiten (inkl. Pausen) folgte am 27.04.2023 (Bl. 28 der Akte). In seiner Sitzung am 26.05.2023 hat der Antragsteller beschlossen, das vorliegende Verfahren einzuleiten. Mit der Antragsschrift vom 21.06.2023 wird die Unterlassung der Störung von Betriebsratstätigkeit begehrt. Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin stelle ohne konkrete Anhaltspunkte die Erforderlichkeit für aufgewendete Betriebsratstätigkeiten in Frage. Die Antragsgegnerin bezwecke, den Antragsteller unter Rechtfertigungsdruck zu setzen und ihn dazu zu bewegen, seine Betriebsratstätigkeiten einzuschränken. Dadurch werde sein Recht auf störungsfreie Ausübung der Betriebsratstätigkeit massiv beeinträchtigt. Insbesondere die Festlegung eines “Sollaufwands“ für Betriebsratstätigkeiten entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Dieser Sollaufwand könne nicht den tatsächlich erforderlichen Betriebsratstätigkeiten gegenübergestellt werden. Die Anweisung zur Nutzung der Software Adicom sei rechtswidrig, da die Einführung und Anwendung der Software nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei. Die Forderung, dass sich die Mitglieder des Betriebsrats immer, ohne Ausnahme, für Betriebsratstätigkeiten ab- und zurückzumelden haben, sei strenger als die von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln. Die Prüfung der Erforderlichkeit von Betriebsratstätigkeiten könne der Arbeitgeber nur verlangen, wenn anhand der konkreten betrieblichen Situation und des vom Betriebsratsmitglied genannten Zeitaufwandes an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit insgesamt Zweifel bestehen. Selbst dann seien nur stichwortartige Angaben zum Zwecke der Prüfung der Erforderlichkeit zu verlangen. Aufgrund der Vielzahl der Verstöße der Beteiligten zu 2) sei eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Der Antragsteller beantragt: 1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, die für Betriebsratstätigkeiten aufgewendeten Zeiten des Antragstellers den Mitgliedern anderer Betriebsräte des Unternehmens mitzuteilen, soweit es nicht zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben dieser Personen gehört, solche Zeiten zu erfassen, zu prüfen und zu verbuchen. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. wider Erwarten als Globalantrag ansehen sollte, wird folgender Hilfsantrag zum Antrag zu 1. gestellt: 1a) Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, die für Betriebsratstätigkeiten aufgewendeten Zeiten des Antragstellers den Mitgliedern anderer Betriebsräte des Unternehmens mitzuteilen, soweit es nicht zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben dieser Personen gehört, solche Zeiten zu erfassen, zu prüfen und zu verbuchen oder eine solche Mitteilung durch gesetzliche Regelungen oder durch verbindliche Anordnung einer hierfür zuständigen Behörde erlaubt ist. 2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Mitgliedern des Antragstellers die für Betriebsratstätigkeiten aufgewendeten Zeiten anderer Betriebsräte mitzuteilen, soweit es nicht zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben dieser Personen gehört, solche Zeiten zu erfassen, zu prüfen und zu verbuchen. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 2. wider Erwarten als Globalantrag ansehen sollte, wird folgender Hilfsantrag zum Antrag zu 2. gestellt: 2a) Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, Mitgliedern des Antragstellers die für Betriebsratstätigkeiten aufgewendeten Zeiten anderer Betriebsräte mitzuteilen, soweit es nicht zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben dieser Personen gehört, solche Zeiten zu erfassen, zu prüfen und zu verbuchen oder eine solche Mitteilung durch gesetzliche Regelungen oder durch verbindliche Anordnung einer hierfür zuständigen Behörde erlaubt ist. 3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, in die von Mitgliedern des Antragstellers als Zeiten für Betriebsratstätigkeiten in der Software Adicom eingetragenen Zeiten Einsicht zu nehmen oder diese in anderer Weise auszuwerten, solange und soweit dies nicht durch eine vom Antragsteller bzw. durch eine vom jeweils zuständigen Gremium mitbestimmte Vereinbarung, durch Spruch einer Einigungsstelle, durch gesetzliche Regelungen oder durch verbindliche Anordnung einer hierfür zuständigen Behörde erlaubt ist. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 3. wider Erwarten als Globalantrag ansehen sollte, wird folgender Hilfsantrag zum Antrag zu 3. gestellt: 3a) Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, die von Mitgliedern des Antragstellers als Zeiten für Betriebsratstätigkeiten in der Software Adicom eingetragenen Zeiten Einsicht zu nehmen oder diese in anderer Weise auszuwerten, solange und soweit dies nicht durch Zustimmung des Antragstellers, durch eine vom Antragsteller bzw. durch eine vom jeweils zuständigen Gremium mitbestimmte Vereinbarung, durch Spruch einer Einigungsstelle, durch gesetzliche Regelungen oder durch verbindliche Anordnung einer hierfür zuständigen Behörde erlaubt ist oder soweit die Verarbeitung solcher Daten nicht zur Lohn- und Gehaltsabrechnung (einschließlich Spesenabrechnung) oder zur Prüfung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist. 4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, einen „Sollaufwand“ für Betriebsratstätigkeiten festzulegen und die von Mitgliedern des Antragstellers tatsächlich geleisteten Zeiten für Betriebsratstätigkeiten mit diesem „Sollaufwand“ zu vergleichen. 5. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, dem Antragsteller vorzugeben, in welcher Software er die für Betriebsratstätigkeiten aufgewendeten Zeiten einzutragen hat, solange und soweit der Antragsteller hierzu nicht durch eine vom Antragsteller bzw. durch eine vom jeweils zuständigen Gremium mitbestimmten Vereinbarung bzw. durch den Spruch einer Einigungsstelle verpflichtet ist. 6. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, dem Antragsteller vorzugeben, in welcher Art und Weise sich seine nicht vollständig nach § 38 BetrVG freigestellten Mitglieder für Betriebsratstätigkeiten ab- und zurückzumelden haben. 7. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, an die Darlegung und den Nachweis der Erforderlichkeit von Betriebsratstätigkeiten strengere Anforderungen zu stellen als vom Gesetz und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgesehen. 8. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus den vorstehenden Ziffern wird ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 10.000,00 angedroht, das der genauen Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, sie habe gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und den einzelnen Betriebsräten erläutert, dass ihrer Auffassung nach in einzelnen Betrieben der Aufwand der Betriebsratstätigkeit zu hoch ist. Dabei handele es sich um ihre subjektive Meinung. Der Sollaufwand für Betriebsratstätigkeiten sei ermittelt worden aus im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Freistellungen im Verhältnis zur Betriebsgröße nach Anzahl der Mitarbeiter und der Betriebsratsmitglieder. Dabei handele es sich jedoch um keine feste Obergrenze. Niemals sei dem Betriebsrat oder einem seiner Mitglieder eine über den Sollaufwand hinausgehende Betriebsratstätigkeit verboten worden. Auch seien keinerlei Sanktionen durchgeführt oder auch nur angedroht worden. Im Betrieb L. liege nach der subjektiven Auffassung der Beklagten ein zu hoher Zeitaufwand für Betriebsratstätigkeit vor, ohne dass die Antragsgegnerin erkennen könne, welche Aufgaben die jeweils langen Betriebsratssitzungen erforderlich machen. Daher sei der Arbeitgeber berechtigt, Zeiten der Betriebsratstätigkeit, die für ihn nicht plausibel sind, zu hinterfragen. Eine Störung oder Behinderung für Betriebsratstätigkeit habe jedoch niemals vorgelegen. Die Nachfrage zur Plausibilität der Erforderlichkeit von Betriebsratsarbeit sei nur intern mit den Betriebsratsgremien erörtert worden. Eine Veröffentlichung gegenüber der Belegschaft oder anderen Dritten habe nicht stattgefunden. Alle gestellten Anträge seien als Globalanträge grundsätzlich unzulässig. Darüber hinaus seien die Anträge unbegründet, weil die Betriebsratstätigkeit nicht behindert worden sei. Darüber hinaus sei dem Betriebsrat bereits vor Einreichung der Antragsschrift mitgeteilt worden, dass in der Software Adicom keine entsprechende Verarbeitung mehr durchgeführt werde. Eine Wiederholungsgefahr sei daher nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.10.2023 Bezug genommen. II. Die Anträge haben allesamt keinen Erfolg. Ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot ist nicht erkennbar. Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Diese Vorschrift soll die Unabhängigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger sichern. Durch das Behinderungsverbot ist sowohl die vorschriftsmäßige Tätigkeit des Betriebsrats als auch die der einzelnen Mitglieder geschützt. Eine Behinderung ist jede Störung, Erschwerung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit durch jedermann, also sowohl seitens des Arbeitgebers als auch durch Arbeitnehmer oder außerbetriebliche Stellen. Vom Verbot erfasst wird jede objektive Behinderung, unabhängig davon, ob sie tatsächlich mit der Zielrichtung der Behinderung begangen wurde. Anders als bei einer Bestrafung nach § 119 BetrVG kommt es bei § 78 BetrVG auf ein Verschulden nicht an. So darf der Arbeitgeber nicht dem Betriebsrat die für dessen Tätigkeit erforderlichen Räume und Sachmittel verweigern, eigenmächtig dessen Anschläge vom schwarzen Brett entfernt oder ein Betriebsratsmitglied von den Sitzungen unberechtigt fernhalten. Auch der Hinweis des Arbeitgebers auf die Kosten der Betriebsratstätigkeit kann eine Behinderung sein, wenn nicht erkennbar wird, dass es sich um für die Betriebsratstätigkeit erforderliche und verhältnismäßige Kosten handeln kann, für die der Arbeitgeber von Gesetzes wegen einzustehen hat. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Behinderungsverbot, können sowohl der Betriebsrat als auch die betroffenen Mitglieder Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsansprüche geltend machen (ErfK § 78 BetrVG, Rz. 2 ff.). Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt keine Behinderung des Betriebsrates in der Ausübung seiner Tätigkeit. Es ist nicht ein einziger Fall dargelegt worden, indem dem Betriebsrat oder einem seiner Mitglieder die Ausübung der Betriebsratstätigkeit untersagt worden ist. Die Mitglieder des Betriebsrats wurden auch in ihrer Tätigkeit in keinster Weise behindert. Kern des Streits ist lediglich, ob der vom Arbeitgeber festgestellte zeitliche Umfang der Betriebsratstätigkeit erforderlich gewesen ist. Darüber hat der Antragsgegner mit dem Antragsteller ebenso wie mit den anderen Betriebsräten das Gespräch gesucht. Mit Hilfe der Powerpoint-Präsentation wurde eine Gesprächsgrundlage geschaffen, in dem die tatsächlich aufgewandten Betriebsratstätigkeiten erfasst und einander gegenübergestellt worden sind. Der Antragsteller fühlt sich unter einen Rechtfertigungsdruck gesetzt. Dieser Rechtfertigungsdruck ist auch nach Auffassung des Gerichts gegeben. Das Vorgehen des Arbeitgebers steht jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG. Bei der Abmeldung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber “Ort“ und voraussichtliche “Dauer“ der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Seit einer Änderung der Rechtsprechung des BAG können allerdings Angaben auch zur “Art“ der Betriebsratstätigkeit nicht mehr verlangt werden. In der Entscheidung vom 15.03.1995 – 7 AZR 643/94 hat der Senat seine vorherige entgegenstehende Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 14.02.1990 – 7 ABR 13/88 ausdrücklich aufgegeben. Allerdings kann der Arbeitgeber nach wie vor für die Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 611 BGB auch Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratstätigkeit fordern, wenn anhand der betrieblichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwands erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit bestehen. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind die nicht freigestellten Mitglieder eines Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach der Änderung der Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitgeber stichwortartige Angaben zum Zweck der Prüfung der Erforderlichkeit nur verlangen, wenn anhand der konkreten betrieblichen Situation und des von Betriebsratsmitglied genannten Zeitaufwands an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit insgesamt Zweifel bestehen. In diesem Fall hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Kurzangaben auch zur Art der durchgeführten Tätigkeit zu übermitteln, die zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Für die Prüfung der Erforderlichkeit muss der Betriebsrat eine betriebsverfassungsrechtliche Problemlage aufzeigen, für die der beanspruchte Zeitaufwand angemessen ist. Der Betriebsrat hat die Frage der Erforderlichkeit nicht allein nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern muss vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus die Interessen des Betriebes einerseits und des Betriebsrats und der Belegschaft andererseits gegeneinander abwägen. Insofern besteht auch nach der neueren Rechtsprechung des BAG jedenfalls bei begründeten Zweifeln aus Sicht des Arbeitgebers Anlass für eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit. Insofern besteht durchaus ein Rechtfertigungsdruck des Betriebsrats. Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Rechtfertigungsdruck des Betriebsrats nur intern, d. h. im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, aufgebaut worden ist. Der Arbeitgeber hat es unterlassen, die Belegschaft gegen den Betriebsrat aufzubringen. Jedenfalls eine interne Diskussion zwischen einzelnen Mitgliedern des Betriebsrats bzw. zwischen den Betriebsräten aller Standorte und dem Arbeitgeber muss, wenn ein begründeter Zweifel aus Sicht des Arbeitgebers an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit und dem dafür in Anspruch genommenen Zeitaufwand besteht, möglich sein.