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Beschluss

1 BVGa 5/24

ArbG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERA:2025:0113.1BVGA5.24.00
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Leitsätze
1. Lediglich bei besonders krassen und offensichtlichen Rechtsverstößen kann der Vollzug eines Einigungsstellenspruchs durch das Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig ausgesetzt werden.(Rn.38) 2. Dass durch eine Unterlassungsverfügung zu sicherndem Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist kein subjektives, absolutes Recht, sondern eine Berechtigung, zum Schutz der Arbeitnehmer durch Ausübung des jeweiligen Beteiligungsrechtes mitgestaltend tätig zu werden. Für die Feststellung eines Verfügungsgrundes kommt es daher nicht darauf an, ob dem Betriebsrat die Ausübung seiner Beteiligungsrechte ganz oder jedenfalls für die Vergangenheit unmöglich gemacht wird, sondern darauf, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird.(Rn.41) 3. Beschwerde eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 TaBVGa 1/25.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lediglich bei besonders krassen und offensichtlichen Rechtsverstößen kann der Vollzug eines Einigungsstellenspruchs durch das Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig ausgesetzt werden.(Rn.38) 2. Dass durch eine Unterlassungsverfügung zu sicherndem Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist kein subjektives, absolutes Recht, sondern eine Berechtigung, zum Schutz der Arbeitnehmer durch Ausübung des jeweiligen Beteiligungsrechtes mitgestaltend tätig zu werden. Für die Feststellung eines Verfügungsgrundes kommt es daher nicht darauf an, ob dem Betriebsrat die Ausübung seiner Beteiligungsrechte ganz oder jedenfalls für die Vergangenheit unmöglich gemacht wird, sondern darauf, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird.(Rn.41) 3. Beschwerde eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 TaBVGa 1/25. Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes über einen Unterlassungsanspruch des antragstellenden Betriebsrats auf Unterlassung der Anwendung einer nach durch Einigungsstellenspruch eingesetzten Betriebsvereinbarung sowie Androhung von Ordnungsgeld. Die Antragsgegnerin betreibt in G. eine Klinik mit ca. 1.000 Betten und etwa 2.500 Mitarbeitern. Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete 19-köpfige örtliche Betriebsrat. Am 19.12.2022 hat die S. und der Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung zu der sogenannten Thematik „Einspringen aus dem Frei“ abgeschlossen (Bl. 9 d. Akte). Diese sieht u.a. in § 8 folgende Inhalt vor: „Um die Notwendigkeit des Einspringens nach besten Möglichkeiten zu verringern, werden die örtlichen Betriebsparteien aufgefordert, eine BV Ausfallmanagement abzuschließen. Diese BV soll in allen Häusern bis zum 31.07.2023 abgeschlossen sein. Bestehende lokale Regelungen bleiben durch diese Konzernbetriebsvereinbarung unberührt. Es gilt jeweils die speziellere Regelung. Es kann jeweils nur eine Betriebsvereinbarung zur Anwendung gelangen“ In der Folge haben die Beteiligten im Ergebnis erfolglos über eine entsprechende örtliche Betriebsvereinbarung zum Ausfallmanagement verhandelt. Am 06.05.2024 erfolgte die Konstituierung einer Einigungsstelle wegen Nichteinigung über eine Betriebsvereinbarung „Ausfallmanagement“ unter dem Vorsitz des Direktors am Arbeitsgerichts F.. Auf das Protokoll der Sitzung der Einigungsstelle wird Bezug genommen (Bl. d. 12 Akte). In der Folge fanden weitere Sitzungen der Einigungsstelle am 17.07.2024, 09.08.2024 und 19.11.2024 statt. In den Sitzungen wurden die jeweiligen Positionen der Antragsbeteiligten erörtert und diverse Möglichkeiten zur Herbeiführung eine Lösung diskutiert. Bezüglich des genauen Inhalts der Sitzungen wird auf die Protokolle der Sitzungen der Einigungsstelle verwiesen (Bl. d. 20ff. d. Akte). Am 20.10.2024 forderte der Einigungsstellenvorsitzende die Beteiligten auf, Entwürfe für Betriebsvereinbarung vorzulegen. Nach beidseitiger Fristverlängerung übersandten sowohl die Seite des Antragsstellers und die Seite der Antragsgegnerin am 14.11.2024 einen Entwurf an den Einigungsstellenvorsitzenden. Die jeweiligen Entwürfe wurden der anderen Partei übersandt. Die Verhandlungen und Verständigungen blieben weiterhin erfolglos. Nach jeweils ersten Beratungen fanden die jeweiligen Vorschläge der Beteiligten mit Stimmenverhältnissen von 3:3 jeweils keine Mehrheit. In der zweiten Beratung fand der Vorschlag der Antragsgegner mit 4:3 – inklusive der Stimme des Einigungsstellenvorsitzenden – eine Mehrheit. Mit Spruch der Einigungsstelle vom 19.11.2024 wurde die Betriebsvereinbarung „Ausfallmanagement“ eingesetzt (Bl. 15 d. Akte). Die Betriebsvereinbarung sieht u.a. unter 2. vor, dass Maßnahmen bei nicht-planbaren Ausfällen zum Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Patientenversorgung und der Überlastung des Personals aufgrund der Notwendigkeit des sog. Einspringens aus dem Frei, der Ableistung von Überstunden, des Verschiebens der Arbeitszeit und des Schichtwechsels so gering wie möglich zu halten, getroffen werden sollen. Unter 3. sind Bestimmungen getroffen, in welchen Sachverhalten die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt. Unter 4. sind Regelungen zur Freiwilligenliste getroffen. Die Betriebsvereinbarung tritt gemäß dortigem § 5 zum 01.01.2025 in Kraft und kann gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden. Am 22.11.2024 hat der Antragsteller die Einleitung eines Beschlussverfahrens und Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zur Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle beschlossen (Bl. d. 30 Akte). Das Hauptsacheverfahren ist am hiesigen Gericht unter dem Az. 3 BV 30/24 anhängig. Mit Ladung vom 03.12.2024 erfolgte die Terminierung des Hauptsacheverfahrens für den 13.05.2025. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2025 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin im Hinblick auf den anberaumten Termin im Hauptsacheverfahren um schriftliche und verbindliche Mitteilung gebeten, dass die Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens keine Anwendung finde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2024 hat die Antragsgegnerin dies abgelehnt. Am 18.12.2024 hat der Antragsteller die Einleitung eines Beschlussverfahrens und Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zur Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle im Wege einer einstweiligen Verfügung beschlossen (Bl. d. 30 Akte). Die Antragsgegnerin bestreitet einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats. Mit Schriftsatz vom 19.12.2024, am 19.12.2024 bei Gericht eingegangenen, hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Durchführung der Betriebsvereinbarung zu unterlassen. Nach beiderseitiger Absprache erfolgte eine Terminierung für den 13.01.2025. Der Antragsteller trägt vor: Die durch die Stimmen der Antragsgegnerin und des Einigungsstellenvorsitzenden in Kraft gesetzte Betriebsvereinbarung sei aufgrund groben Überschreitens des Ermessens unwirksam. Die Einigungsstelle sei mit ihrem Spruch weit über den Regelungsauftrag der Einigungsstelle im Lichte der Konzernbetriebsvereinbarung hinausgegangen. Die Einschränkung der Beteiligungsrechte sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens noch ein Auftrag aus der Konzernbetriebsvereinbarung gewesen. Die Regelung enthalte unzulässige Einschränkung der Mitbestimmungsrechte für den Zeitraum Montag bis Freitag von 14:00 Uhr bis 06:30 Uhr des Folgetages. Die Mitbestimmungsrechte sein daher für diesen Zeitraum faktisch „auf Null“ reduziert und es verbliebe lediglich ein Informationsrecht. Es handle sich faktisch um eine Regelung für den Umgang mit den Mitbestimmungsrechten in Eilfällen. Ein konkreter Ablauf des „Eilverfahrens“ sei nicht ausreichend beschrieben. In Hinblick auf die Mitbestimmungsrechte sei der Spruch daher grob ermessensfehlerhaft. Die Unwirksamkeit ergebe sich zudem aufgrund gravierender Verfahrensfehler. Die erste Abstimmung über die Betriebsvereinbarung sei ohne Anlage 1, auf welche die Betriebsvereinbarung Bezug nimmt, erfolgt. Diese sei erst mit zweiter Abstimmung vorgelegt worden. Eine erneute „erste Abstimmung“ ohne Beteiligung des Einigungsstellenvorsitzenden sei zunächst durchzuführen gewesen. Die erheblichen Nachteile ergeben sich aus der drohenden unzulässigen Einschränkung der Mitbestimmungsrechte bis zum Abwarten des Termins in der Hauptsache. Der Antragsteller hat in der mündlichen Anhörung vor der Kammer vom 13.01.2025 beantragt: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen, den Einigungsstellenspruch vom 19.11.2024 betreffend eine Betriebsvereinbarung „Ausfallmanagement“ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nach § 76 Abs. 5 BetrVG durchzuführen. 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € angedroht. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor: Es liege weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vor. Der Antragsteller könne nicht das Unterlassen der Umsetzung des Einigungsstellenspruchs bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens im Wege der einstweiligen Verfügung begehren, da kein Fall krasser und offensichtlicher Rechtsverstöße ersichtlich sei. Der Verfügungsgrund ergebe sich auch nicht aus der in der Betriebsvereinbarung geregelten Konstellation der dort geregelten Zustimmungsfiktion für die Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Selbst wenn einer solcher Verstoß vorläge, rechtfertige dies nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, da den betroffenen Arbeitsnehmern die Möglichkeit des Individualschutzes zustehe. Es fehle an einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Zudem fehle es an einem Verfügungsanspruch. Die Einigungsstelle habe mit ihrem Spruch in dem ihr zustehenden Rahmen getroffen. Auch sei der Spruch der Einigungsstelle ordnungsgemäß zustande gekommen und leide nicht an offensichtlichen und gravierenden Mängeln. Der Spruch sei nach umfangreichen Diskussionen unter Berücksichtigung beidseitiger Belange erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten vorgetragenen Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsgrund. 1. Das Arbeitsgericht Gera ist für die Entscheidung des Rechtsstreits im Rechtsweg sowie örtlich zuständig, §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1, 82. Abs. 1 S. 1, 85 Abs. 2 ArbGG. 2. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. a) Ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates vom 18.12.2024 liegt vor. Nach Durchsicht der von dem Betriebsrat im Termin übergebenen Unterlagen bestehen aus Sicht der Kammer keinerlei Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses. b) Dem Antrag des Betriebsrates fehlt bereits der gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO erforderliche Verfügungsgrund. Gemäß § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG kann die Überschreitung der Grenzen des Ermessens im Rahmen eines Einigungsstellenspruchs durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Die darin liegende arbeitsgerichtliche Rechtskontrolle eines Einigungsstellenspruchs erstreckt sich sowohl auf die Zuständigkeit der Einigungsstelle, die Einhaltung der von ihr zu beachtenden Verfahrensgrundsätze, als auch auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Spruchs (Fitting, BetrVG, 32. Auflage 2024 § 76 Rn. 138ff. m. w. N.). Schwerwiegende Verfahrensfehler im Einigungsstellenverfahren können die Nichtigkeit des Spruchs der Einigungsstelle zur Folge haben. Derartige Verfahrensmängel können auch außerhalb der Anfechtungsfrist des § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG geltend gemacht werden und führen beispielsweise dann zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, wenn elementare Verfahrensregeln wie die ordnungsgemäße Ladung der Beisitzer der Einigungsstelle nicht beachtet wurden (BAG 27.06.1995, 1 ABR 3/95, juris Rn. 17ff.; Fitting a. a. O. Rn. 147 m. w. N.). Die Anrufung des Arbeitsgerichts gemäß § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG hat jedoch keine suspendierende Wirkung in Bezug auf die Geltung des Spruchs der Einigungsstelle; der Einigungsstellenspruch ist vielmehr für Arbeitgeber und Betriebsrat bis zur Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses verbindlich und auszuführen (LAG Baden-Württemberg, 20.07.2016, 21 TaBV 4/16; Fitting, BetrVG, § 76 Rn. 164 m. w. N.; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Reinhardt 5. Auflage 2022 § 308 Rn. 141 m. w. N.; Richardi/Maschmann, BetrVG, 17. Auflage 2022, § 76 BetrVG Rn. 135 m. w. N.). Insoweit ist dem Durchführungsanspruch des § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Vorrang einzuräumen, zumal die Entscheidung einer Einigungsstelle am Schluss eines gesetzlich geregelten Mitbestimmungsverfahrens steht (LAG Berlin, AiB 1995, S. 185 m.w.N.; zusammenfassend Zeppenfeld/Fries, NZA 2015, S. 647 m.z.N.), es also nicht um die Vereitelung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates geht. Um diesem gesetzgeberischen Regelungszweck Rechnung zu tragen, sind an den Erlass einstweiliger Verfügungen, die die Durchführung eines Einigungsstellenspruches verhindern sollen, hohe Anforderungen zu stellen, wenn gar man sie nicht generell als unzulässig betrachten würde (vgl. LAG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.1990, 14 TaBV 5/90). Lediglich bei besonders krassen und offensichtlichen Rechtsverstößen kann der Vollzug eines Einigungsstellenspruchs durch das Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig ausgesetzt werden (LAG Hamm 04.08.2015, 7 TaBVGa 7/15, BeckRS 2015, 71655; LAG Köln 20.04.1999, 13 Ta 243/98, NZA/RR 2000, 311, 312; LAG Baden-Württemberg 07.11.1989, 8 TaBV Ha 1/89, NZA 1990, 286; Fitting, BetrVG, § 76 Rn. 165 m. w. N.; Richardi/Maschmann, BetrVG, § 76 Rn. 135 m. w. N). Führt eine Leistungs- oder Unterlassungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz zu einer endgültigen, irreversiblen Vorwegnahme der Hauptsache kommt deren Erlass aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. LAG Köln 20.04.1999, 13 Ta 243/98, NZA-RR 2000, 311, 312 m. w.N.). Gemäß §§ 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierfür ist maßgeblich, ob die Abwägung der beiderseitigen Interessen es unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Gesamtumstände zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lässt, eine sofortige Regelung zu treffen. Dabei sind das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG 3.5.1994, NZA 1995, 40 unter B. III. 3. der Gründe; LAG Mecklenburg-Vorpommern 16.05.2023, 5 TaBVGa 1/23, juris Rn. 20; LAG Hamm 29.4.2011, 10 TaBVGa 3/11, BeckRS 2011, 73599; Poeche in BeckOK Arbeitsrecht 68. Edition § 85 ArbGG Rn. 23; Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, Rn. 72). Bei Anwendung dieses Maßstabs liegt nach Auffassung der Kammer kein Verfügungsgrund vor. Dass durch eine Unterlassungsverfügung zu sicherndem Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist kein subjektives, absolutes Recht, sondern eine Berechtigung, zum Schutz der Arbeitnehmer durch Ausübung des jeweiligen Beteiligungsrechtes mitgestaltend tätig zu werden. Für die Feststellung eines Verfügungsgrundes kommt es daher nicht darauf an, ob dem Betriebsrat die Ausübung seiner Beteiligungsrechte ganz oder jedenfalls für die Vergangenheit unmöglich gemacht wird, - das wird immer der Fall sein – sondern darauf, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird (Germelmann / Matthes / Prütting / Spinner, ArbGG, 10. Auflage 2022, § 85 ArbGG Rn. 37; Poeche in BeckOK Arbeitsrecht 68. Edition § 85 ArbGG Rn. 24; LAG Mecklenburg-Vorpommern a. a. O.; aA Henssen/Gerretz in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht 5. Aufl. 2022 § 85 ArbGG Rn. 25). Letzteres ist davon abhängig, wie sich die Verletzung von Beteiligungsrechten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswirkt und in welchem Umfange die Arbeitnehmer in diesem Falle geschützt sind und diesen Schutz realisieren können. Die betroffenen Arbeitsnehmer können nicht gegen ihren Willen zum Dienst herangezogen werden. Sofern diese vom Arbeitgeber kontaktiert und zum Dienst aufgefordert werden, können diese nunmehr zum Dienst eingeteilten Arbeitnehmer dies ablehnen und dem Dienst fernbleiben. Diesen steht es sodann frei, individual ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht zu wahren. Die Kammer verkennt nicht, dass durch die Regelung unter Ziff. 3 die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers temporär faktisch auf Null reduziert wird. Jedoch ist muss dies im Hinblick auf eine effektiv zu gewährende Patientenbetreuung berücksichtigt werden. Eine Möglichkeit einer Reaktion und Handhabung in eiligen Fällen muss ebenso gewährleistet sein. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts ist dem Antragsteller daher auch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten. c) Auch ist nach Auffassung der Kammer nach summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Die Erforderlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung ist nach Auffassung der Kammer nicht aus den von der Beteiligten zu 1 vorgebrachten Einwände nicht gegeben. Nach kursorischer Prüfung liegt ein besonders krasser und offensichtlicher Rechtsverstoß nicht vor, der den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt. aa) Die Unwirksamkeit des Spruchs ergibt sich auch nicht offensichtlich aus einem Verfahrensfehler. Ein solcher kann sich etwa aus der Nichtbeachtung der Abstimmungsvorgaben in § 76 Abs. 3 BetrVG, die nicht ordnungsgemäße Ladung der Beisitzer, die Beschlussfassung mit nicht ausreichender Stimmenmehrheit sowie die mündliche Beratung und Beschlussfassung in Anwesenheit der Betriebsparteien. Auch ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann die Nichtigkeit des Einigungsstellenbeschlusses nach sich ziehen, sofern er entscheidungserheblich war. Gleiches gilt für ein von einer Betriebspartei angebrachtes Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden, das von der Einigungsstelle übergangen wurde (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Auflage 2023, § 232, Rn. 40). Ein solcher schwerwiegender liegt nicht in der vom dem Antragssteller behaupteten Fehlens der Anlage 1 bei der ersten Abstimmung vor. Zu einem ergibt sich dies bereits nicht aus dem vorgelegten Protokoll der Sitzung vom 19.11.2024. Selbst wenn zu Gunsten des Antragstellers nach beantragten Protokollberichtigung sich ein solcher Vortrag ergebe, handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt. Zwar hat nach Entscheidung des BAG vom 14.09.2010, Az. 1 ABR 30/09, die zweite Abstimmung gemäß § 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG über dieselbe Vorlage wie die erste zu erfolgen. Letztlich war nach Feststellungen der Kammer den Beteiligten die Anlage 1 spätestens am 14.11.2024 bekannt. Eine Anfechtung kann hierauf nicht gestützt werden, denn für die Wirksamkeit des Spruchs kommt es nur auf das letztlich gefundene Ergebnis der Einigungsstelle an. Zwar bestehen nach kursorischer Prüfung der Kammer Restzweifel, gleichwohl führt dies nicht zu einem offensichtlichen, krassen Verfahrensmangel und damit zur Rechtsunwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs wegen grober Verfahrensmängel. Letztlich hätte dies im Abstimmungsergebnis keine Rolle gespielt. bb) Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht nach summarischer Prüfung aufgrund grober Ermessenüberschreitung. Für die Frage, ob die Einigungsstelle die ihr gezogenen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, kommt es nur auf den Inhalt des Spruchs, nicht jedoch darauf an, ob die diese zugrundeliegenden Erwägungen der Einigungsstelle zutreffend sind. Entscheidend ist, ob die getroffene Regelung noch als ein billiger Ausgleich der Belange von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten kann. Erforderlich ist weder eine „grobe“ Ermessensüberschreitung noch eine „offenbare Unbilligkeit“ des Spruchs. Andererseits genügen Zweifel an der Einhaltung der Ermessensgrenzen nicht; es bedarf vielmehr der gerichtlichen Überzeugung, dass diese Grenzen überschritten sind, wobei der Zweck des Mitbestimmungsrechts zu beachten ist. Ein Verstoß liegt vor, wenn die Entscheidung deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung mehr enthält, weil etwa die Einigungsstelle die Interessen der einen oder der anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt hat oder weil die Regelung nicht nur unzweckmäßig, sondern objektiv ungeeignet ist (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Auflage 2023, § 232, Rn. 43). Die Kammer vermag nach kursorischer Prüfung – trotz bestehender Zweifel – eine Überschreitung des Ermessens der Einigungsstelle nicht festzustellen. Weder ist die Regelung objektiv ungeeignet noch enthält diese keine sachgerechte Interessenabwägung. Im Vorfeld des Spruchs der Einigungsstelle sind nach voller Überzeugung der Kammer umfangreich Diskussionen und Lösungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Standpunkte erfolgt. Eine Unangemessenheit ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt des Spruchs. Dass die Grenzen des Ermessens zumindest nach summarischer Prüfung offensichtlich und schwerwiegend überschritten wurden, ist für die Kammer nicht feststellbar. Die Kammer hat eine effektiv zu gewährende Patientenbetreuung berücksichtigt. Auch ist für die Kammer nicht feststellbar, dass die Einigungsstelle mit ihrem Spruch zumindest offensichtlich außerhalb des ihr zustehenden Rahmens entschieden hat. Der Inhalt der eingesetzten Betriebsvereinbarung ist nicht offensichtlich durch die Konzernbetriebsvereinbarung ausgeschlossen. d) Nach alledem sind für die Kammer schwerwiegende Verstöße nicht offensichtlich evident. Im Übrigen würde dies bei einer tiefgründigen Prüfung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen, welches dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes zuwiderlaufen würde. Die endgültige Prüfung der Einwendungen gegen den Spruch der Einigungsstelle obliegt dem Hauptsacheverfahren. 2. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Aus den unter 1. genannten Gründen ist die Antragsgegnerin bereits nicht verpflichtet, die Durchführung der Betriebsvereinbarung zu unterlassen. III. Eine Kostenentscheidung war wegen § 2 Abs. 2 GKG nicht zu treffen.