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Urteil

2 Ca 120/19

Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGE:2019:0522.2CA120.19.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger bei einem Gebührenstreitwert in Höhe von 17.246,89 Euro.

  • 3. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 24.912,16 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger bei einem Gebührenstreitwert in Höhe von 17.246,89 Euro. 3. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 24.912,16 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V). Der am 24.10.19XX geborene Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur und seit dem 14.01.1985 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel derzeit der TVöD-V Anwendung. Nachdem der Kläger zunächst als Arbeiter in der Kanaluntersuchung tätig gewesen war und im Jahr 1993 im Rahmen einer Weiterbildung den Abschluss als geprüfter Abwassermeister erworben hatte, wurde er zum 01.03.1996 in ein Angestelltenverhältnis übernommen und in die Vergütungsgruppe Vb nach dem Tarifvertrag für Angestellte in technischen Berufen eingruppiert. Auf den Arbeitsvertrag vom 01.03.1996 (Bl. 7f d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. Nachdem der Kläger dann ca. 13 Jahre als Sachgebietsleiter im Bereich Kanalinstallation, Unterhalt/Betrieb von Entwässerungsanlagen, abwassertechnischen Sonderbauwerken und Gewässerunterhaltung tätig gewesen war, wurde er im Jahr 2010 auf die Planstelle 66030030-100 (Dichtheitsprüfungen) umgesetzt und zunächst nach der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 bzw. IVa Fallgruppe 1c (nach achtjähriger Bewährung) BAT vergütet, was der Entgeltgruppe 10 TVöD-V entspricht. Die Stelle war ursprünglich als Stelle eines Diplom-Ingenieurs im Bereich Dichtheitsprüfungen unter Angabe der EG 11 TVöD-V ausgeschrieben worden (Anlage K4, Bl. 37f d. A.). Es fanden sich allerdings keine geeigneten Bewerber mit der geforderten Ingenieursausbildung. Auf die Stellenausschreibung vom 21.01.2010 wird für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Für die unbesetzte Stelle wurde der Kläger dann vom Fachbereich Tiefbau der Beklagten vorgeschlagen. Ob der Aufgabenzuschnitt der Stelle wegen der fehlenden Ingenieursausbildung des Klägers angepasst wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Seit August 2012 ist der Kläger zudem in der Bau-/Projektüberwachung und Bauoberleitung im Bereich Kanal- und Straßenbau, Gewässerrenaturierung tätig. Unter dem 06.07.2017 wurde die Stelle eines Diplom-Ingenieurs (FH) oder Bachelor of Engineering der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder ein vergleichbarer Abschluss im Wesentlichen für Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Straßenbau unter Angabe der EG 11 TVöD-V ausgeschrieben (Anlage K5, Bl. 39f d. A.). Auf die Stellenausschreibung vom 06.07.2017 wird für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Die Stelle konnte nicht entsprechend besetzt werden. Der Kläger wurde sodann zusätzlich im Bereich der Straßensanierung eingesetzt, wobei ihm nach – vom Kläger bestrittenen - Vortrag der Beklagten nur Teilaufgaben der ursprünglich ausgeschriebenen Stelle übertragen worden sein sollen. Die Arbeit des Klägers teilt sich nach Auffassung beider Parteien in die Tätigkeitsbereiche „Projektleitung und vergleichbare Ingenieurstätigkeiten bei der Umsetzung von Straßen- und Kanalbaumaßnahmen gemäß den Leistungsphasen 6-9 HOAI und Bauüberwachung“ und „technische Beratung von Bürgern zur Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen (Dichtheitsprüfungen)“ auf, wobei der zeitlich ganz überwiegende Teil der Tätigkeit des Klägers - nach Angaben der Beklagten 80%, nach Angaben des Klägers fast 100% - auf den erstgenannten Tätigkeitsbereich entfällt. Der Kläger wird nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-V vergütet. Teil A Ziffer Abschnitt II Ziffer 3 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) „Ingenieurinnen und Ingenieure“ lautet wie folgt: Vorbemerkungen 1. Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die a) einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fach-richtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen und b) die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen. 2. Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 2 des Abschnitts I Ziffer 4 finden auch auf Ingenieurinnen und Ingenieure im Sinne der Nr. 1 Anwendung; Nr. 1 Satz 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt. Entgeltgruppe 10 Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 11 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Protokollerklärungen: 1. Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. b) Im Bereich Garten- und Landschaftsbau: Aufstellung und Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen- und Kosten-berechnung oder von Verdingungsunterlagen, Bearbeiten der damit zusammenhängenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen; örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von nicht nur einfachen Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung. 2. Besondere Leistungen sind z. B.: a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung. b) Im Bereich Garten- und Landschaftsbau: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder Ver-dingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt, örtliche Leitung schwieriger Baumaßnahmen und deren Abrechnung sowie selbstständige Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden erstrecken, und das Überwachen ihrer Auswirkungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2018 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine rückwirkende Einordnung für die letzten 6 Monate in die Entgeltgruppe 11 TVöD-V geltend. Mit Schreiben vom 25.10.2018 lehnte die Beklagte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-V ab, da das Merkmal der „besonderen Leistungen“ nicht erfüllt sei. Mit seiner am 23.01.2019 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 18.02.2019 zugestellten Klage begehrt der Kläger, ab März 2018 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD-V vergütet zu werden. Die monatliche Differenz zwischen der Entgeltgruppe 10 und der Entgeltgruppe 11 beläuft sich insoweit auf 479,08 Euro brutto. Der Kläger ist der Ansicht, dass er auch ohne abgeschlossenes Ingenieurstudium sowohl die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 als auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 erfülle. In einem Projekt wie der Kanalerneuerung und Gewässerrenaturierung Vonderort, das Ingenieur- und Bauverträge mit einem Volumen von 3,2 Millionen Euro beinhalte, würden von ihm deutlich über das Standardwissen hinausgehende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen gefordert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er dort derzeit - unstreitig - die Bauoberleitung inne habe. Der Kläger macht geltend, dass seine Tätigkeit durch besondere Leistungen gekennzeichnet sei. Es seien besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nötig. Zudem sei ihm die örtliche Leitung/Mitwirkung bei schwierigen Bauten übertragen; die Bauüberwachung stelle sich überwiegend als Tätigkeit mit überdurchschnittlichen Anforderungen dar. Der Kläger ist der Auffassung, dass schon die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 während seiner Tätigkeit als Sachgebietsleiter für Kanalinstallation, Unterhalt/Betrieb von abwassertechnischen Sonderbauwerken und Gewässerunterhaltung mit Personalverantwortung für 25 Mitarbeiter nicht zutreffend gewesen sei. Die Stelle „Dichtheitsprüfungen“ im Jahr 2010 habe er aufgrund seiner mit einem Ingenieur gleichwertigen Qualifikation erhalten und sei auch nicht angepasst worden. Auch dass ihm von den in der Stellenausschreibung vom 06.07.2017 genannten Aufgaben nur Teilaufgaben übertragen worden seien, bestreitet der Kläger; die entsprechende Behauptung der Beklagten erachtet er als unsubstantiiert. Er behauptet, er sei im Wesentlichen entsprechend der Stellenausschreibung vom 06.07.2017 mit der Ausschreibung und Abrechnung von Tiefbau- und Straßenbaumaßnahmen, mit der Mitwirkung bei der Aufstellung von Bauprogrammen und Erhaltungsstrategien für die Straßenerhaltung, mit der Betreuung von Erschließungsmaßnahmen Dritter im Bereich Straßen- und Kanalbau sowie der Projektkoordinierung inkl. Kosten- und Terminkontrolle befasst. Zudem bereite er die Ingenieurverträge vor, wenn externe Büros für die Beklagte tätig würden. Der Kläger gibt für den Zeitraum 09.01.2019 bis 25.03.2019 für jeden Arbeitstag tabellarisch an, mit welcher Baumaßnahme er - unstreitig - befasst war (Kanalerneuerung und Gewässerrenaturierung Vonderort-Ost, Straßensanierung Scharnhölzstraße, Straßensanierung zum BV Radquadrat, Gewässerumbau Kleine Boye, Kanalerneuerung an der Straße Im Scheierbruch, Straßensanierung Paßstraße und Lindhorststraße), welche der Tätigkeiten seiner Auffassung nach die Entgeltgruppe 10 erfüllen (z. B. Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen und den einschlägigen Vorschriften, Prüfung von Massen-/Kostenberechnungen von Kanalbauleistungen, Ausschreibung und Abrechnung von kleinen bis mittleren Kanalbaumaßnahmen zur baulichen Erhaltung städtischer Kanalbestände, Bearbeitung eines Unternehmenseinspruchs bzw. Vorbehaltsbebründung zur geprüften Schlussrechnung), welche der Tätigkeiten seiner Ansicht nach die Entgeltgruppe 11 erfüllen (z. B. Bauoberleitung zur Projektsteuerung und Prüfung des Objekts auf Übereinstimmung der Nebenbestimmung für den Regelungs- und Förderungsbescheid der BR Münster und Überwachung der Verträge mit den am Projekt beteiligten Unternehmen, Prüfung Honorarrechnungen von Ingenieurleistungen, Kosten- und Terminkontrolle, Aufteilung der Honorarleistungen nach öffentlich-rechtlichem Regelungs- und Förderungsbescheid, Prüfung von Massen-/Kostenberechnungen von schwierigen Kanalbauleistungen und Trennung der Kosten nach förderfähigen und nicht förderfähigen Bauabschnitten, Koordinierung eines weiteren Besprechungs-/Begehungstermins, Ausschreibung und Abrechnung von Tiefbaumaßnahmen zur baulichen Erhaltung der Verkehrsflächen inkl. der Kosten- und Terminkontrolle mit entsprechender Projektkoordinierung, Ausschreibung und Abrechnung von Gewässerrenaturierungs- und umlegungsbaußanhmen zur Gefahrenabwehr im Kontext von Hochwasserschutzmaßnahmen, Fertigung einer Abnahmeniederschrift), weshalb seiner Auffassung nach diese Tätigkeiten besondere Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 11 darstellen (z. B. vertiefte Kenntnisse im Studienschwerpunkt Siedlungswasserwirtschaft, hohes Maß an selbstständiger Arbeitsweise, Durchführung komplexer Baustellen, vertiefte Kenntnisse aus der HOAI und dem Regelungs- und Förderungsbescheid der BR Münster, sehr gute Kenntnisse im Bereich der baulichen Unterhaltung/Sanierung von Verkehrsflächen, sehr gute Kenntnisse in der VOB/VOL) und mit wie vielen Stunden er jeweils Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 verrichtet habe (zwischen 4 und 7,5 Stunden pro Arbeitstag). So habe er beispielsweise am 09.01.2019 insgesamt 7,5 Stunden Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 verrichtet. Etwaige Differenzen zur Zeitfassung der Beklagten würden sich mit Rundungsdifferenzen erklären lassen. Auf die Tabelle im Schriftsatz vom 27.03.2019 (Bl. 60 bis 65 d. A.) wird für die Einzelheiten verwiesen. Besondere Leistungen ergäben sich auch daraus, dass er zur Vermeidung von Stillständen im Bauablauf und zur Verhinderung von Schäden an privaten Anlagen schnell und mit aller Entschiedenheit reagieren müsse. Hierzu benötige er umfassendes Fachwissen. Wenn sich beispielsweise im Kontext eines Kanalbauvorhabens Sachverhalte ergeben würden, die der Fachplaner nicht habe berücksichtigen können, müsse er darauf reagieren können und als Bauoberleiter im Einvernehmen mit allen Beteiligten eine Lösung finden. So sei im Rahmen eines Projektes die Tiefe und der genaue Abstand einer im Kanalgraben querenden Gasleitung DN 400 zum neuen Abwassersystem in der Planung nicht richtig bestimmt worden. Hinzu sei noch der altersbedingte Zustand der Ferngasleitung, über die mehr als 550.000 Haushalte versorgt wurden, gekommen. Er habe sich mit allen Beteiligten abstimmen müssen, was vertiefte Kenntnisse im Verbau von Baugruben, Auffangen und Sicherung von Leitungen und ein hohes Maß an erdbauphysikalischen und bodenmechanischen Kenntnisse vorausgesetzt habe. Im Übrigen verweist der Kläger auf seinen als Anlage vorgelegten Lebenslauf (Anlage K8, Bl. 140ff d. A.) sowie auf das als Anlage vorgelegte Zwischenzeugnis (Anlage K6, Bl. 14f d. A.). Letztlich habe er auch die sechsmonatige Ausschlussfrist gewahrt. Die Rechtsansicht der Beklagten zur Ausschlussfrist sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt zuletzt unter Rücknahme des Eingruppierungsfeststellungsantrags für den Zeitraum März bis Dezember 2018, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.790,80 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 479,08 Euro brutto seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2018 und 01.01.2019 zu zahlen und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem Monat Januar 2019 nach der Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 Entgeltordnung VKA zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den vom Kläger seit August 2012 auszuübenden Aufgaben um Ingenieursaufgaben im Sinne der Entgeltgruppe 10 handele, der Kläger allerdings die persönlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 nicht erfülle. Der Kläger sei unstreitig kein Ingenieur. Er sei auch kein sonstiger Beschäftigter mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen. Dass der Kläger vertiefte Kenntnisse im Bereich der Kanalunterhaltung habe, genüge nicht. Die Kenntnisse des Klägers seien auf den Bereich der Straßen- und Kanalbaumaßnahmen beschränkt; der Kläger habe keine umfassenden Kenntnisse in allen Bereichen des Tiefbaus. Zutreffend müsse der Kläger daher ansich nach der Entgeltgruppe 9c vergütet werden. Selbst wenn der Kläger besondere Leistungen zu erbringen haben sollte, was nicht der Fall sei, wäre er somit jedenfalls mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen nicht in die Entgeltgruppe 11 einzugruppieren. Die Beklagte behauptet weiter, dass der Aufgabenzuschnitt der unter dem 21.01.2010 ausgeschriebenen Stelle mangels Ingenieursausbildung des Klägers für den Kläger angepasst worden sei und dass dem Kläger von den in der Stellenausschreibung vom 06.07.2017 genannten Aufgaben nur Teilaufgaben übertragen worden seien, die nach der Entgeltgruppe 10 zu bewerten seien. Der Kläger sei zu 80% mit dem Arbeitsvorgang „Projektleitung und vergleichbare Ingenieurstätigkeiten bei Umsetzung von Straßen- und Kanalbaumaßnahmen gemäß Leistungsphasen 6-9 HOAI und Bauüberwachung mit einfachen bis überwiegend durchschnittlichen Anforderungen“ befasst. Bei den Phasen 6 bis 9 HOAI gehe es nur um die Vergabe der Aufträge sowie um die Objektüberwachung, -betreuung und -dokumentation. Eine schlüssige Darlegung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 habe der Kläger nicht vorgenommen. Die vom Kläger angeführte Tabelle stelle keinen schriftsätzlichen Vortrag dar, erscheine zudem willkürlich und berücksichtige die tariflichen Anforderungen nicht. Die dort genannten Zeitanteile bestreitet die Beklagte; diese seien nicht nachvollziehbar. So habe der Kläger bereits für den 09.01.2019 1 Stunde und 13 Minuten mehr angegeben als er ausweislich der Zeiterfassung gearbeitet habe. Zudem bestreitet die Beklagte, dass der Kläger Aufgaben wahrzunehmen habe, die der Entgeltgruppe 11 inhaltlich und vom zeitlichen Ausmaß her entsprechen. Bei den in der Tabelle genannten, sich regelmäßig wiederholenden sieben Projekten/Arbeitsvorgängen (Kanalerneuerung und Gewässerrenaturierung Vonderort-Ost, Kanalbaumaßnahmen, Rückstellungen, Straßensanierungen für BV Radquadrat, Gewässerumbau Kleine Boye, Kanalerneuerung Im Scheierbruch, Prüfung von Angeboten) handele es sich um Standardmaßnahmen im Straßen- und Kanalbau mit einfachen bis durchschnittlichen Anforderungen und damit nicht um besondere Leistungen, sondern um typische Ingenieuraufgaben der Entgeltgruppe 10. Für die Straßen- und Kanalbaumaßnahmen sei ein Wissen und Können gefordert, wie es normalerweise durch einen Hochschulabschluss im Bauingenieurwesen vermittelt werde; Siedlungswasserwirtschaft gehöre - was unstreitig ist - zu einem Ingenieurstudium dazu. Die Bauoberleitung beziehe sich nicht auf schwierige Projekte. Entscheidungskompetenzen für die Verhandlungsführung im Rahmen der Bauoberleitung seien nicht an den Kläger übertragen worden; die Entscheidung für das Abrufen von Ingenieursleistungen, die Höhe der Honorarsätze und die Gestaltung des Vergabeverfahrens obliege der Amts- bzw. Abteilungsleitung; der Kläger arbeite insoweit nur zu. Auch bezüglich Beschlussvorlagen für politische Gremien übernehme der Kläger vorbereitende Aufgaben; der Kläger bereite ggf. Infoveranstaltungen vor und beantworte einzelne Fragen. Weiter führt die Beklagte an, dass die Vorlage des Lebenslaufs als Anlage zum Schriftsatz keinen Vortrag des Klägers darstelle. Zudem ergebe sich aus dem Lebenslauf lediglich der Bezug des Klägers zum Straßen- und Kanalbau inkl. Kanalunterhaltung, was lediglich ein eng begrenztes Teilgebiet der Ingenieursausbildung darstelle. Letztlich macht die Beklagte geltend, dass die Ansprüche verfallen seien, da der Kläger diese nach der Überleitung in die Entgeltordnung zum 01.01.2017 binnen 6 Monaten hätte geltend machen müssen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 Entgeltordnung VKA zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) ab März 2018. Ein solcher Anspruch wäre zwar entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 37 TVöD-V verfallen, da der Anspruch für März 2018 erst Ende März 2018 fällig geworden ist und der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2018 die sechsmonatige Frist gewahrt hat. Der Kläger hat aber nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass er die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 erfüllt. 1. Nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 TVöD-V, der gemäß §§ 29, 29a TVÜ-VKA vorliegend wegen der im Jahr 2017 erfolgten Übertragung weiterer Aufgaben anwendbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2018, Az. 4 AZR 816/16, BeckRS 2018, 8962; Kuner/Bergauer, Die neue EntgeltO TVöD-VKA, 1. Auflage 2017, VII. , Rn. 298), richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) und ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Absatz 2 Satz 2 TVöD-V). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein hiervon abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses (§ 12 Absatz 2 Satz 5 TVöD-V). Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollerklärung zu dieser Vorschrift Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist somit das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., etwa BAG, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4 AZR 933/11, juris, Rn. 13, m.w.N.). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2014, Az. 4 AZR 773/12, juris, Rn. 19; BAG, Urteil vom 22.09.2010, Az. 4 AZR 149/09, juris, Rn. 17 m.w.N.; BAG, Urteil vom 28.02.2018, Az. 4 AZR 816/16, a. a. O.). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 18.03.2015, Az. 4 AZR 59/13, juris, Rn. 17; BAG, Urteil vom 28.02.2018, Az. 4 AZR 816/16, a. a. O.). In einer Eingruppierungsstreitigkeit hat der klagende Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts aus der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe ergibt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge um eine Rechtsfrage und nicht um feststellbare Tatsachen und es ist nicht Aufgabe des Beschäftigten, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzustellen. Er ist allerdings aufgrund der ihn treffenden Darlegungslast verpflichtet, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge von dem Beschäftigten zu erbringen sind. Das bedeutet, dass der Beschäftigte zu den Einzelheiten seiner Tätigkeiten vorzutragen hat. Dabei hat er zunächst im Einzelnen die Arbeitsinhalte darzustellen. Darüber hinaus muss er Angaben dazu machen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, welche Zusammenhangstätigkeiten anfallen und ob und wie die Einzelaufgaben voneinander abgrenzbar sind (BAG, Urteil vom 23.01.2002, Az. 4 AZR 745/00, n.v.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2018, Az. 19 Sa 57/17, juris). Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Werden geschätzte Angaben des klagenden Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bestritten, so muss der Arbeitnehmer mitteilen, aufgrund welcher Unterlagen oder Erhebungen er zu seiner Schätzung gekommen ist (BAG, Urteil vom 09.12.2015, Az. 4 AZR 11/13, juris, Rn. 19; BAG, Urteil vom 10.05.2010 Az. 4 AZR 912/08, juris, Rn 27, juris). Wenn wie vorliegend Entgeltgruppen aufeinander aufbauen und der Aufbau sich daraus ergibt, dass die jeweils höhere Gruppe im Verhältnis zur niedrigeren Gruppe qualifizierende Merkmale enthält, ist es darüber hinaus Aufgabe des klagenden Arbeitnehmers, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2013, Az. 8 S 307/13, BeckRS 2014, 68675). 2. Nach diesen Grundsätzen genügt der Vortrag des Klägers vorliegend nicht, um von einem Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 11 ausgehen zu können. Dahinstehen kann, inwieweit der Kläger hinreichend konkret Tatsachen dargelegt hat, aus denen rechtlich gefolgert werden kann, welche Arbeitsvorgänge von ihm in welchem zeitlichen Umfang zu erbringen sind, und ob vorliegend lediglich zwei Arbeitsvorgänge gegeben sind, wie dies von den Parteien angenommen wird. Der Kläger hat jedenfalls weder darzulegen vermocht, dass er die subjektive Voraussetzung für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 erfüllt, noch dass sich seine Tätigkeit durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 hervorhebt. 2.1 Da der Kläger unstreitig kein Ingenieur im Sinne von Teil A Abschnitt II Ziffer 3 der Entgeltordnung (VKA) ist, müsste es sich bei ihm um einen sonstigen Beschäftigten handeln, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Der Kläger müsste also subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines Beschäftigten mit abgeschlossenem technisch-ingenieurwissenschaftlichem Studiengang (Fachhochschule, nach § 18 HRG gleichwertiger Abschluss oder Bachelor) entsprechen. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch eine Fachhochschulausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets. Fähigkeiten und Erfahrung auf einem eng begrenzten ingenieurmäßigen Teilgebiet sind daher nicht ausreichend (LAG Hamm, Urteil vom 29.08.2001, Az. 18 Sa 81/01, juris, m. w. N.). Es ist rechtlich möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen auch durch Berufserfahrung erworben werden können. Daraus kann aber weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein „sonstiger Beschäftigter“ eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt, dieser auch über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ im tariflichen Sinne verfügt. Auch wenn der Beschäftigte eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt, muss gerichtlich geprüft und vom klagenden Arbeitnehmer dargelegt werden, inwieweit er das Wissensgebiet eines Ingenieurs mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht (LAG Hamm, Urteil vom 29.08.2001, a. a. O.). Diesen Anforderungen des subjektiven Tatbestandsmerkmals wird der Kläger nicht gerecht. Der Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur und geprüfter Abwassermeister. Zudem hat er ca. 13 Jahre als Sachgebietsleiter für Kanalinstallation, Unterhalt/Betrieb von abwassertechnischen Sonderbauwerken und Gewässerunterhaltung gearbeitet, ist seit 2012 mit der Umsetzung von Straßen- und Kanalbaumaßnahmen gemäß den Leistungsphasen 6 bis 9 HOAI und der Bauüberwachung befasst. Dies zeigt, dass er umfangreiche Kenntnisse im Bereich Straßen- und Kanalbau hat. Dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie die eines Ingenieurs verfügt, ergibt sich daraus und dem Vorbringen des Klägers allerdings nicht. Die Vorlage von Anlagen wie die des Zwischenzeugnisses vom 26.03.1998 (Anlage K6, Bl. 14f d. A.) und des Lebenslaufs (Anlage K8, Bl. 140ff d. A.) vermag nicht den schriftsätzlichen Vortrag zu ersetzen. Im Übrigen ergibt sich auch aus diesen Anlagen nicht, dass der Kläger über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Die Darlegungslast des Klägers wird auch nicht durch die Stellenausschreibungen vom 21.01.2010 sowie 06.07.2017 für Diplom-Ingenieure erleichtert. Dass für die dort jeweils ausgeschriebene Stelle eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 angegeben war, macht es für den Kläger nicht entbehrlich, bezogen auf die ihm konkret zugewiesenen Tätigkeiten zum Vorliegen der Voraussetzungen vorzutragen. 2.2 Der Kläger hat zudem nicht darzulegen vermocht, dass sich seine Tätigkeit durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 stellt die Aufstellung und Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, die Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten sowie die örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung noch keine besondere Leistungen, sondern übliche Tätigkeiten eines Ingenieurs dar. Um besondere Leistungen handelt es sich nach der Prokollerklärung Nr. 2 erst, wenn die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder sich die örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von Bauten/Bauabschnitten auf schwierige Bauten/Bauabschnitte – wie beispielsweise die Errichtung großer Tunnelanlagen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2013, Az. 8 Sa 307/13, BeckRS 2014, 68675) - bezieht. Erforderlich ist demnach eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation verlangt (BAG, Urteil vom 25.05.1988, Az. 4 AZR 790/87, BeckRS 1988, 30726209). Besondere Leistungen können sich aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick oder besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2018, Az. 5 Sa 203/17, BeckRS 2018, 27683; BAG, Urteil vom 12.12.1990, Az. 4 AZR 251/90). Weshalb es sich bei der Bauoberleitung des Projekts Vonderort-Ost um die Leitung eines schwierigen Baus handeln soll, ist für die Kammer aus dem klägerischen Vorbringen nicht hinreichend erkennbar. Kenntnisse der VOB stellen für einen Ingenieur keine besonderen Fachkenntnisse dar. Auch die Koordination verschiedener am Bau Beteiligter gehört zum Arbeitsalltag eines Bauingenieurs. Weshalb die Überwachung der Bauausführung auf Übereinstimmung mit den Nebenbestimmungen des Bescheids der Bezirksregierung Münster besondere Leistungen darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger selbst die Überwachung der Bauausführung auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung, Verträgen, Ausführungsunterlagen etc. nicht als besondere Leistungen wertet. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist es, weshalb die Prüfung von Honorarrechnungen von Ingenieurleistungen, die Aufteilung von Honorarleistungen gemäß des öffentlich-rechtlichen Bescheids, die Trennung nach förderfähig und nicht förderfähigen Positionen, die Ausschreibung und Abrechnung von Tiefbaumaßnahmen und Gewässerrenaturierungsmaßnahmen, die Zusammenstellung von Unterlagen, die Fertigung von Abnahmeniederschriften etc. besondere Leistungen darstellen sollen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kammer der für die Bejahung des Heraushebungsmerkmals erforderliche wertende Vergleich anhand des Vortrags des Klägers nicht möglich ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2 ArbGG i. V. m. § 91 Absatz 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei zu tragen. Der Gebührenstreitwert entspricht gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 GKG dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung (36 x 479,08 Euro). III. Der gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert war nach §§ 3, 5, 9 ZPO mit dem dreieinhalbjährigen Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung (42 x 479,08 Euro = 20.121,36 Euro) zuzüglich des geltend gemachten Zahlungsbetrages von 4.790,80 Euro, insgesamt mit 24.912,16 Euro, zu berücksichtigen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.