Urteil
2 Ca 1167/15
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGE:2015:1209.2CA1167.15.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger bei einem Kostenstreitwert in Höhe von 3.558,96 Euro.
3. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 7.114,39 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger bei einem Kostenstreitwert in Höhe von 3.558,96 Euro. 3. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 7.114,39 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Kläger ist bei dem beklagten Land nach einer vorangegangenen Tätigkeit beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen seit dem 19.12.2007 als Kraftfahrzeug- und Geräteverwalter in der Polizeiwache C, Polizeipräsidium S, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-L Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 6, Stufe 4 der Entgeltordnung (Teil I) zum TV-L eingruppiert. Sein Bruttomonatsentgelt belief sich zuletzt auf 2.647,27 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Mit Schreiben vom 21.03.2012 beantragte der Kläger die Überprüfung und Höhergruppierung seines Arbeitsplatzes. Seitdem führen die Parteien Gespräche über die Eingruppierung des Klägers, wobei der Kläger der Auffassung ist, in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert werden zu müssen. Zu den Aufgaben des Klägers gehören das Überwachen, Herstellen und Erhalten der Einsatzfähigkeit der Dienstfahrzeuge, die Fahrzeugüberführung an die Kfz- oder Funkwerkstatt, Fahrdienste, Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen sowie die Verwaltung und Führung der Führungs- und Einsatzmittel (FEM). Insofern nimmt der Kläger unter anderem täglich die Dienstfahrzeuge der Polizeiwache C (12 Polizeistreifenwagen 3 VW Bulli) in Augenschein, stellt etwaige Mängel fest und teilt dem Dienstgruppenleiter oder Wachdienstführer eine seiner Einschätzung nach bestehende Fahrtüchtigkeit oder –untüchtigkeit eines Dienstfahrzeugs mit. In der Regel vertraut der Dienstgruppenleiter auf die Einschätzung des Klägers, wobei die endgültige Entscheidung über den Einsatz eines Dienstfahrzeugs durch den Dienstgruppenleiter erfolgt. Für die weiteren Einzelheiten der Aufgaben wird auf die Tätigkeitsdarstellung und –bewertung vom 12.06.2013, Bl. 49ff d. A, sowie die Dienstanweisung für den Kraftfahrzeug- und Geräteverwalter vom 24.02.2008, Bl. 73-78 d. A., Bezug genommen. Die Parteien gehen vorliegend nunmehr übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeiten des Klägers zu 65% dem Arbeitsvorgang „Überwachen, Herstellen und Erhalten der Einsatzfähigkeit der Dienstfahrzeuge“ und zu 35% dem Arbeitsvorgang „Verwaltung der Führungs- und Einsatzmittel“ zuzuordnen sind und dass beide Arbeitsvorgänge gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Von der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung (Teil I) zum TV-L werden „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert“ erfasst. In der Protokollnotiz Nr. 5 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung zum TV-L werden die selbstständigen Leistungen wie folgt definiert: „Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.“ Ob die Tätigkeit des Klägers mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert, ist zwischen den Parteien streitig. Mit seiner am 30.06.2015 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 15.07.2015 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3, wobei die Stufenzuordnung unstreitig ist, und die Zahlung der sich daraus ergebenden – der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum Januar 2013 bis Mai 2015. Die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 6, Stufe 4 und der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 betrug zuletzt 98,86 Euro brutto. Der Kläger ist der Auffassung, dass er zu mindestens einem Drittel seiner Tätigkeit selbstständige Leistungen erbringe. Dies folge insbesondere daraus, dass unstreitig nicht nur etwaige Mängel an den Dienstfahrzeugen festzustellen habe, sondern diese auch bewerte und seine Einschätzung bezüglich der Fahrtauglichkeit der Dienstfahrzeuge dem Wachdienstführer oder Dienstgruppenleiter mitteile. Im Normalfall und damit in ca. 80% aller Fälle orientiere sich der Dienstgruppenleiter an seiner Einschätzung. Nur in Notfällen würde sich der Dienstgruppenleiter über seine Einschätzung hinwegsetzen und beispielsweise entscheiden, dass ein Dienstfahrzeug bei einer Geiselnahme trotz abgefahrener Reifen zum Einsatz komme. Er werde somit beratend tätig und erbringe damit eine selbstständige Leistung. Zudem kläre er mit dem Werkstattmeister, ob ein festgestellter Schaden in der hauseigenen Werkstatt oder in einer Fremdwerkstatt behoben werde, überprüfe die TÜV-/Inspektionstermine und vergebe die Werkstattaufträge. Bei Bedarf fordere er auch Ersatzfahrzeuge bei anderen Dienststellen an. Des Weiteren ergebe sich die Selbstständigkeit seiner Leistungen daraus, dass er sicher zu stellen habe, dass sich die FEM vollzählig und einsatzfähig in den Fahrzeugen befinden, wobei er Sollvorgaben zu beachten habe, und dass die Waffen funktionsfähig sind. Stelle er einen Mangel an der Waffe fest, halte er mit dem Dienstgruppenleiter Rücksprache wegen eines vorübergehenden Einsatzes des Polizeibeamten im Innendienst. Zudem spreche er die Termine für die Waffenrevision mit dem Dienstgruppenleiter ab und bestimme selbst nach Bedarf die Reihenfolgen der zu prüfenden Waffen. Auch daraus ergebe sich, dass er selbstständige Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 8 erbringe. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung (Teil I) zum TV-L zu zahlen und 2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 2.962,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass der Kläger keine selbstständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 8 erbringt. Der Kläger habe keinen Handlungsspielraum. Der Kläger habe die Dienstfahrzeuge täglich in Augenschein zu nehmen und in der Regel anhand von Mängelzetteln abzuarbeiten. Die von dem Kläger zu treffenden Entscheidungen seien alternativlos, da die Fahrzeuge funktionsfähig sein müssen, um eingesetzt werden zu können. Ein fahruntüchtiges Fahrzeug dürfe nicht im Dienst belassen werden. Die Beurteilung, ob Fahrtüchtigkeit oder Fahruntüchtigkeit vorliege, treffe der Kläger allein aufgrund seines gründlichen und vielseitigen Fachwissens. Letztlich entscheide auch der jeweilige Fahrzeugführer, ob er ein Fahrzeug mit kleineren Mängeln nutze. Taktische Entscheidungen würden nicht vom Kläger, sondern vom Dienstgruppenleiter oder dem Wachdienstführer getroffen. Gleiches gelte für die endgültige Entscheidung, welche Dienstfahrzeuge genutzt werden können. In der Regel seien auch genügend Ersatzfahrzeuge vorhanden. Sollte dies nicht der Fall sein, habe der Kläger seinen Vorgesetzten zu kontaktieren, der dann weitere Maßnahmen veranlasse. Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug in der eigenen oder einer Fremdwerkstatt repariert werde, treffe der Werkstattmeister. Der effektive Mitteleinsatz werde vom Dienstgruppenleiter und nicht vom Kläger gewährleistet. Bei der Vergabe der Inspektionstermine seien Koordinations- und Organisationsfähigkeit sowie Fachkenntnisse gefragt. Eine selbständige Leistung stelle dies nicht dar. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 und auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen der Entgeltgruppe 6, Stufe 4 und der Entgeltgruppe 8, Stufe 3. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 nicht. Der Kläger erbringt nicht zu mindestens einem Drittel selbstständige Leistungen. 1. Nach der Protokollnotiz Nr. 5 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung zum TV-L erfordern selbstständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistung“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig Arbeiten“ im Sinne von „allein Arbeiten“, d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az. 4 AZR 266/10, BeckRS 2012, 70095; BAG, Urteil vom 10.12.1997, Az. 4 AZR 350/96, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 235; LAG Berlin-Branenburg, Urteil vom 20.12.2013, Az. 12 Sa 1340/13, juris; LAG Hamm, Urteil vom 27.01.1999, Az. 18 Sa 919/98, BeckRS 1999, 30777454). Diejenigen Tatsachen, die den rechtlichen Schluss auf das Vorliegen der Anforderungen des Merkmals „selbständige Leistungen“ zulassen, hat der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen (vgl. BAG, Urteil vom 20.10.1993, Az. 4 AZR 47/93, AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1997). Aus dem Tatsachenvortrag des Klägers muss sich ergeben, inwieweit ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum besteht, inwieweit Abwägungsprozesse verlangt werden, in welchem Umfang also eine eigene geistige Initiative gefordert wird (BAG, Urteil vom 10.12.1997, a. a. O.; LAG Hamm, Urteil vom 27.01.1999, a. a. O.). 2. Selbstständige Leistungen im vorstehend dargelegten Sinne sind vorliegend zu verneinen. Dem Kläger obliegt unstreitig die Feststellung von Mängeln an Dienstfahrzeugen und die Einschätzung ihrer Erheblichkeit, d. h. ob das Dienstfahrzeug trotz Mangel noch fahrtauglich ist oder nicht. Diese Einschätzung teilt er dem Dienstgruppenleiter mit, der regelmäßig auf die Richtigkeit der Einschätzung vertraut. Diese Umstände rechtfertigen lediglich die Wertung, dass der Kläger bei der Feststellung der Fahrtauglichkeit der Dienstfahrzeuge ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen arbeitet, nicht aber, dass er hierbei selbstständige Leistungen im Tarifsinne erbringt. Denn Abwägungsprozesse, eine geistige Initiative für die Erarbeitung eines Ergebnisses ergeben sich daraus nicht. Stellt der Kläger aufgrund seiner Fachkenntnisse einen Mangel am Dienstfahrzeug fest, so ist für ihn zugleich aufgrund seiner Fachkenntnisse feststellbar, ob es sich um einen Mangel handelt, der die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder ob das Fahrzeug dennoch weiter fahrtüchtig ist. Besteht aber eine Entscheidung darin, bei einem positiven Ergebnis einer eindeutig und leicht zu treffenden Entscheidung eine vorgegebene Handlung vorzunehmen, bei einem negativen diese zu unterlassen, wird für diese Entscheidung weder hinsichtlich des einzuschlagenden Weges eine eigene Beurteilung gefordert noch besteht für den Entscheidungsträger ein Beurteilungsspielraum (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997, a. a. O.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Dienstgruppenleiter sich im Regelfall an die Einschätzung des Klägers hält und somit bei von diesem festgestellter Fahruntüchtigkeit das Dienstfahrzeug nicht mehr einsetzt. Denn auch nach dem Vorbringen des Klägers ist er insoweit nur beratend tätig und setzt sich der Dienstgruppenleiter in Notfällen über die Einschätzung des Klägers hinweg. Dies zeigt, dass die Entscheidung über den Einsatz der Dienstfahrzeuge nicht vom Kläger, sondern vom Dienstgruppenleiter getroffen wird, auch wenn dies auf der Grundlage der Einschätzung des Klägers erfolgt. Der Dienstgruppenleiter trifft insoweit unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Wichtigkeit eines Einsatzes die Abwägung, ob ein mangelbehaftetes Fahrzeug dennoch eingesetzt wird oder nicht. Eine derartige Entscheidung trifft der Kläger hingegen nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche Erwägungen der Kläger unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen meint anstellen zu müssen, um die Fahrtüchtigkeit eines Fahrzeugs zu beurteilen. Vielmehr ist der Kläger aufgrund seiner gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse in der Lage, Mängel zu erkennen und zugleich festzustellen, ob ein Mangel zur Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugs führt. Auch die zur Mangelabstellung vom Kläger geforderten Entscheidungen sind zwingend und lassen keine Abwägungsprozesse zu. Ob und in welchem Umfang eine Reparatur erforderlich ist, ergibt sich aus der Art des Fehlers. Kleinere Reparaturen führt der Kläger selbst durch, für größere Reparaturen stimmt er sich mit dem Werkstattmeister ab, ob die Reparatur in der eigenen Werkstatt oder in einer Fremdwerkstatt durchgeführt werden kann. Eine Entscheidungsbefugnis obliegt dem Kläger hierbei nicht. Selbstständige Leistungen ergeben sich auch nicht aus den weiteren Tätigkeiten des Klägers, insbesondere nicht daraus, dass der Kläger in enger Zusammenarbeit mit den polizeilichen Führungs- und Fachdienststellen die Dienstfahrzeuge der Polizeiwache C verteilt und hierzu durch Rückfragen klärt, wann ein Fahrzeug abkömmlich ist. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Waffenrevision. Auch insoweit stimmt der Kläger Termine mit dem Dienstgruppenleiter ab und erarbeitet anhand des Bedarfs eine Reihenfolge. Soweit insoweit ein Ermessensspielraum besteht, ist dieser unbeachtlich und ist nicht geeignet, von selbstständigen Leistungen im Tarifsinne auszugehen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 27.01.1999, a. a. O.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2 ArbGG i. V. m. § 91 Absatz 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei zu tragen. Dabei ergibt sich nach § 42 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 GKG ein Kostenstreitwert in Höhe des 36fachen monatlichen Differenzbetrages von zuletzt 98,86 Euro und somit von insgesamt 3.558,96 Euro. III. Der gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde nach §3, 5, 9 ZPO mit insgesamt 7.114,39 Euro in Ansatz gebracht (42facher Differenzbetrag von monatlich 98,86 Euro für den Antrag zu 1. zuzüglich des Betrages des Antrags zu 2.).