OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Ca 988/15

Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGE:2015:1201.4CA988.15.00
2mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 18.05.2015 nicht aufgelöst worden ist.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 16.800,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 18.05.2015 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 16.800,00 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen außerordentlichen Tat- sowie Verdachtskündigung. Der 1957 geborene und verheiratete Kläger, der Vater eines Kindes ist, ist seit dem 01.03.1982 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als stellvertretender Leiter des Jugendamtes. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst des Klägers beläuft sich auf etwa 5.600,-- €. Das Arbeitsverhältnis der Parteien kann angesichts einschlägiger tarifvertraglicher Bestimmungen von der Beklagten nur noch aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB gekündigt werden. Im November 2004 beantragte X, ehemaliger Leiter des Jugendamtes der Beklagten, bei dieser eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Auf dem Antragsformular gab er unter „Art der Nebentätigkeit“ die „Geschäftsführung / Vorbereitung von internationalen Maßnahmen“ und unter „Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers“ die „O Kft.“ sowie eine Anschrift in der ungarischen Stadt Q an. Dem Antrag waren keine Anlagen beigefügt. Wegen des konkreten Inhalts des Antrags wird auf Blatt 245 der Akte Bezug genommen. Mit Verfügung der Beklagten vom 15.12.2004 wurde diese Nebentätigkeit genehmigt. Unter dem 08.02.2005 beantragte der Kläger, zu diesem Zeitpunkt Angestellter des Fachbereichs 4.1, ebenfalls eine Genehmigung einer Nebentätigkeit mit denselben Angaben zur Art der Tätigkeit und zum Auftraggeber, wobei eine fortlaufende Tätigkeit ab dem Monat Februar 2005 beantragt wurde. Er fügte seinem Antrag als Anlage ein Protokoll der Gesellschafterversammlung der O Kft. vom 11.11.2004 einschließlich einer Übersetzung in die deutsche Sprache bei. Aus diesem ging hervor, dass der Kläger und X sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der O Kft. waren und es sich um ein „Resozialisierungszentrum“ handelte. Wegen des konkreten Inhalts des Antrags auf Genehmigung einer Nebentätigkeit des Klägers wird auf Blatt 249 – 255 der Akte Bezug genommen. Nach Gesprächen von Vertretern der Beklagten und X über eine mögliche Kollision der Nebentätigkeit mit dienstlichen Interessen reichte dieser mit Schreiben vom 07.03.2005 seine Nebentätigkeitsgenehmigung zurück. In diesem Schreiben wies er auch darauf hin, dass er und der Kläger die Immobilie in Q erworben hatten und sie diese an die O Kft. mit dem Zweck der Durchführung intensivpädagogischer Maßnahmen für extrem verhaltensauffällige Jugendliche vermieten. Ferner bat er um Mitteilung, ob seitens der Beklagten empfohlen wird, aus der O Kft. als Gesellschafter auszusteigen. Wegen des weiteren, konkreten Inhalts des Schreibens vom 07.03.2005 wird auf Blatt 256 – 257 der Akte Bezug genommen. Ebenfalls mit Schreiben vom 07.03.2005 zog der Kläger seinen Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung zurück. Wegen des konkreten Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 258 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben der Beklagten vom 17.03.2015, gerichtet an X, empfahl die Beklagte diesem, auch als Gesellschafter der O Kft. auszusteigen und bat um umgehende Information, sobald die Geschäftsführertätigkeit endgültig aufgegeben wird. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens vom 17.03.2015 wird auf Blatt 610 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.04.2015 teilte X sodann mit, dass er seine Nebentätigkeit als Geschäftsführer bei der O Kft. eingestellt und seine Gesellschafteranteile abgetreten habe. Hinsichtlich des Inhalts des konkreten Schreibens vom 04.04.2015 wird auf Blatt 259 der Akte Bezug genommen. Die Übertragung der Gesellschafteranteile erfolgte dabei an seine Ehefrau. Im Juni 2015 übertrug der Kläger seine Gesellschafterstellung auf seinen Bruder. Die Vermietung der Immobilie in Q, die in den folgenden Jahren weiterhin durch den Kläger und X an die O Kft. erfolgte, umfasste auch eine vollständige Ausstattung der Immobilie einschließlich des für die Maßnahmen erforderlichen Equipments. Seit nahezu 30 Jahren ist der Kläger mit Wissen der Beklagten zudem ehrenamtlich für den Deutschen Kinderschutzbund H tätig gewesen, annähernd durchgängig als zweiter Vorsitzender. Unter dem 15.12.2004 schlossen der Deutsche Kinderschutzbund H, vertreten durch die Vorstandsvorsitzende M, sowie die O Kft. , vertreten durch ihren Geschäftsführer D, einen Leistungsvertrag. Darin verpflichtete sich der Deutsche Kinderschutzbund H unter anderem, Abrechnungen für individualpädagogische Jungendhilfemaßnahmen der O Kft. durchzuführen. Wegen des konkreten Inhalts des Leistungsvertrages wird auf Blatt 541 – 542 der Akte Bezug genommen. Ferner schlossen der Deutsche Kinderschutzbund H und die Leiterin des H Kinderheimes St. K, H1, ebenfalls unter dem 15.12.2004 einen Leistungsvertrag, wegen dessen konkreten Inhalts auf Blatt 69 – 70 der Akte Bezug genommen wird. In Flyern der O Kft. wurde H1 unter dem Bereich „Information und Anmeldung“ als Kontaktperson angegeben neben den ungarischen Kontaktdaten der O Kft. Hinsichtlich des Inhalts des Flyers wird auf Blatt 605 – 608 der Akte Bezug genommen. Im Zeitraum Juni bis November 2006 erhielt der Kläger sieben ungarische Bußgeldbescheide wegen Fahrens ohne Vignette, wobei er zu den maßgeblichen Zeiten mit Ausnahme vom 09.10.–13.10.2006 keinen Urlaub hatte. Diese Bußgeldbescheide stellte der Kläger zunächst dem Deutschen Kinderschutzbund H in Rechnung, der sich die Kosten dann von der O Kft. erstatten ließ. In der Zeit des aktiven Betriebs der Einrichtung der O Kft. waren vom 01.01.2005 bis 30.09.2008 insgesamt 8 – 9 Jugendliche untergebracht, wobei keiner der Jugendlichen aus H und dem Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes H kam. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger keinen unmittelbaren Einfluss auf die Anzahl und die konkreten Jugendlichen hatte, die in die Einrichtung der O Kft. geschickt wurden. Ferner führt die Beklagte seit 1997 Ferienfreizeiten auf dem Reiterhof U im ungarischen P, ca. 20 Kilometer von Q entfernt, im Sommer und Herbst durch. Initiiert wurden diese durch den vormaligen stellvertretenden Jugendamtsleiter N. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch Teamleiter im Fachbereich 51 und war bei der Beklagten für diese Ferienfreizeiten nicht zuständig. Im Rahmen seines Ehrenamtes beim Deutschen Kinderschutzbund H entwickelte er mit den übrigen Verantwortlichen ein Modell, auffällige Jugendliche für eine Ferienfreizeit unter Begleitung nach Ungarn auf den Reiterhof U zu schicken. Es wurden Vereinbarungen mit der Reisegesellschaft „K“ getroffen, deren Geschäftsführer H2, zugleich auch damaliger stellvertretender Bürgermeister der Stadt Q, war. Das Ferienfreizeitmodell bot der Deutsche Kinderschutzbund der Beklagten an, wobei es dann 1998 zu einer ersten über den Deutschen Kinderschutzbund durchgeführten Jugendfreizeit kam, die der Kläger persönlich begleitete. In der Folgezeit fanden sodann jeweils in den Osterferien jährlich sozialpädagogische Familienfreizeiten auf dem Reiterhof statt, wobei Anbieter der Deutsche Kinderschutzbund H war und die Kosten mit Ausnahme geringer Eigenanteile der Teilnehmer die Beklagte trug. Entsprechende Zahlungen erfolgten an den Deutschen Kinderschutzbund H. Betrieben wurde und wird der Reiterhof U durch die ungarische Gesellschaft „H2 & Partner Kft“. Von 1996 bis 2004 war X an dieser Gesellschaft beteiligt. Ferner war dieser von 1997 bis 2004 Eigentümer einer von drei Wohnungen auf dem Gelände des Reiterhofs, welche im Rahmen der Freizeiten an Betreuer vermietet wurde. In der Fernsehsendung „Monitor“ vom 30.04.2015 wurde der Vorwurf erhoben, dass zwischen der Jugendamtsleitung H, dem Kinderheim St. K und der O Kft. eine Unrechtsabrede dahingehend getroffen worden sein soll, dass der Jugendamtsleiter X und der Kläger zielgerichtet immer mehr Jugendliche in das Kinderheim St. K geschickt hätten, und dieses als Gegenleistung Jugendliche anderer Jugendämter nach Ungarn in die Einrichtung der O Kft. geschickt hätten. Hinsichtlich des konkreten Inhalts des Fernsehberichts wird auf die durch die Beklagte eingereichte Textfassung Blatt 64 – 68 der Akte Bezug genommen. Ab dem 02.05.2015 wurde der Kläger von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Mit Schreiben vom 12.05.2015 wurde der Kläger zu den Vorwürfen angehört (vgl. Blatt 71 – 74 der Akte). Mit Schreiben vom 13.05.2015 nahm der Kläger Stellung (vgl. Blatt 75 – 81 der Akte). Mit Schreiben vom 18.05.2015 wurde der Personalrat zu einer außerordentlichen Verdachtskündigung des Klägers hinsichtlich des dringenden Verdachts der Ausübung einer nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit sowie einer mit der Heimleiterin des Heims St. Ks getroffenen Unrechtsabrede angehört (vgl. Blatt 82 – 87 der Akte). Der Personalrat stimmte der Kündigung unter dem 18.05.2015 zu (vgl. Blatt 87 der Akte). Mit Schreiben vom 18.05.2015, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit seiner am 29.05.2015 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung. Nach Ausspruch der Kündigung erlangte die Beklagte Kenntnis davon, dass das Kinderheim St. K im Zeitraum 2006 bis 2010 mindestens zu 100 % ausgelastet und in einigen Jahren überbelegt war. Ferner erlangte sie Kenntnis von der Beteiligung des X an der ungarischen Gesellschaft „H2 & Partner Kft.“ sowie seiner Miteigentümerstellung hinsichtlich der Liegenschaft des Reiterhofs U. Mit Schreiben vom 18.06.2015 wurde der Kläger zu damit zusammenhängenden weiteren Vorwürfen, wegen deren konkreten Inhalts auf Blatt 136 – 138 der Akte Bezug genommen wird, angehört. Unter dem 22.06.2015 nahm dieser schriftlich Stellung (vgl. Blatt 140 – 150 der Akte). Mit Schreiben vom 24.06.2015 wurde der Personalrat hinsichtlich des durch die Beklagte beabsichtigten Nachschiebens dieser Gründe im Kündigungsschutzverfahren beteiligt (vgl. 151 – 157 der Akte). Unter dem 30.06.2015 stimmte der Personalrat zu (vgl. Blatt 157 der Akte). Mit Schriftsatz vom 01.07.2015 schob die Beklagte diese weiteren Kündigungsgründe im Rahmen einer Verdachtskündigung nach (vgl. Blatt 123 – 136 der Akte). Am 17.07.2015 erhielt der Rechtsdezernent der Beklagten Dr. T1 die Mitteilung des Landesjugendamtes über das tatsächliche Ausmaß der Überbelegung des Heims St. Ks sowie die Erkenntnisse, die der Mitarbeiter des Heims St. K L1 über Belegungspraktiken des Klägers mitgeteilt hatte. Wegen des Schreibens des LWL, gerichtet an die St. B-Heime GmbH als Träger des St. K – Heim, insbesondere hinsichtlich der Belegungszahlen der Jahre 2003 – 2014, wird auf Blatt 260 – 262 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06.08.2015 wurde der Kläger zu den weiteren Vorwürfen angehört (vgl. Blatt 263 – 265 der Akte). Mit Schreiben vom 10.08.2015 nahm der Kläger Stellung (vgl. Blatt 266 – 276 der Akt ). Mit Schreiben vom 12.08.2015 wurde der Personalrat dazu angehört, dass beabsichtigt ist, die außerordentliche Kündigung im Wege des Nachschiebens auf zusätzliche Kündigungsgründe zu stützen, wobei durch die Beklagte herausgestellt wurde, dass aus ihrer Sicht die gezielte Überbelegung des Heims St. K durch den Kläger nunmehr erwiesen sei und damit einen zusätzlichen eigenständigen Kündigungsgrund darstelle. Wegen des konkreten Inhalts der Personalratsanhörung wird auf Blatt 277 – 282 der Akte Bezug genommen. Unter dem 18.08.2015 stimmte der Personalrat zu (vgl. Blatt 283 der Akte). Anlässlich eines Termin am 18.08.2015 wurden der Beklagten auf einem USB – Stick drei Dateien überreicht, die auf einem Rechner des Deutschen Kinderschutzbundes H vorgefunden wurden. Dabei handelt es sich um zwei Schreiben des Klägers an L3 von der O Kft. sowie ein Schreiben der Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes T1 an L3 von der O Kft. aus dem Zeitraum Ende 2007 / Anfang 2008. Wegen des konkreten Inhalts der drei Schreiben wird auf Blatt 314 – 316 der Akte Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 31.08.2015 schob die Beklagte die Kündigungsgründe sowohl zur Begründung einer Verdachtskündigung als auch hinsichtlich der gezielten Überlegung des St. K – Heims durch den Kläger im Wege der Tatkündigung nach (vgl. Blatt 212 – 245 der Akte). Im weiteren Verlauf wurden verschiedene Berichte durch unterschiedliche Organisationen bzw. Gesellschaften erstellt. Wegen der Inhalte der Berichte wird auf Blatt 392 – 533 der Akte Bezug genommen. Der Kläger behauptet, durch ihn sei nach Rücknahme des Antrags der Nebentätigkeitsgenehmigung keine Geschäftsführung für die O Kft., auch nicht heimlicher Natur, erfolgt. Er sei lediglich durch die Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer berufen worden, damit das Unternehmen O Kft. überhaupt habe gegründet werden können. So ergebe sich aus dem BDO – Bericht, dass es bei der O Kft. immer eine Fremdgeschäftsführung gegeben habe. Die Bußgeldbescheide seien ergangen, weil in Ungarn eine Pflicht zur Vignette bestehe und der auf den Kläger zugelassene Pkw im Rahmen der Vermietung der Immobilie in Q an die O Kft. ebenfalls mit vermietet war, um die Jugendlichen bedarfsgerecht betreuen zu können. Mitarbeiter der O Kft. seien zeitweilig mit diesem Pkw ohne Vignette gefahren. Der Zeitraum zwischen der Rücknahme seines Antrags auf Nebentätigkeitsgenehmigung bis zur Übertragung der Gesellschafterstellung auf seinen Bruder erkläre sich durch die notariellen Umschreibungen, die international über die ungarische Botschaft veranlasst worden seien. Weiter bestreitet der Kläger, die Vorstandsvorsitzende des Deutschen Kinderschutzbundes M von der Verwaltungstätigkeit des Kinderschutzbundes ferngehalten zu haben. Zudem sei die Rechtsbeziehung des Kinderschutzbundes H zur O Kft. immer offen kommuniziert worden. Nach dem Prüfungsbericht der S Treuhand GmbH seien auch keine finanziellen Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Die tatsächliche Abwicklung der durch die O Kft. durchgeführten Maßnahmen über den Deutschen Kinderschutzbund H sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Anforderungen an eine vernünftige Auslandsabwicklung beim Deutschen Kinderschutzbund H bekannt gewesen seien, da dieser eine Fülle von Auslandstätigkeiten im Jugendhilfebereich und in der Familienbetreuung abwickle und insofern mit den Modalitäten der Auslandsüberweisungen vertraut sei. Eine Unrechtsabrede mit der Heimleiterin H1 des St. K – Heims habe es nicht gegeben. Auch die Belegungszahlen des St. K – Heims sprächen gegen einen dahingehenden Verdacht, da erstmals 2009, also nach Beendigung der Tätigkeit der O Kft., eine Belegung im St. K – Heim mit Her Kindern ansteigen würde. Mit Blick darauf, unter welchen komplexen Voraussetzungen eine Auslandsmaßnahme überhaupt stattfinden kann, würde eine solche Abrede in der Praxis auch nicht funktionieren können. Aus einer einzigen Urlaubsfahrt des Klägers mit Familie im Oktober 2006, bei der auch H1 in Ungarn vor Ort war, lasse sich keine verheimlichte Geschäftsführertätigkeit entwickeln. Ferner habe der Kläger unregelmäßig, mitunter zweimal jährlich und einigen Jahren gar nicht, einen Aufenthalt in Ungarn durchgeführt, um die in seinem Eigentum stehende Immobilie in Augenschein zu nehmen. Im Übrigen sei ein Interessenkonflikt nicht zu erkennen, da die Beklagte keinerlei Absichten habe, eine der O Kft. vergleichbare Einrichtung im Ausland zu gründen. Angesichts der Regeln für Hilfeplangespräche habe der Kläger auch als ehrenamtlicher stellvertretender Vorstand des Deutschen Kinderschutzbundes H keinen Einfluss auf Belegungen nehmen können. Ferner behautet der Kläger, die Beklagte sei als Kostenträgerin mit dem Fachbereich 51 selbst unmittelbar im Rahmen der alljährlichen Entgeltvereinbarungen mit dem Heim St. K involviert gewesen und in diesem Rahmen sei der Mitarbeiter C bereits über eine vorhandene Überbelegung informiert gewesen. Von Seiten der Trägerin des St. K – Heims sei jedoch erklärt worden, die Überlegungen würden mit zusätzlichen Geldern und Personal abgedeckt. Ferner behauptet der Kläger, gerade weil er durch sein Ehrenamt an vielen Entscheidungen des Deutschen Kinderschutzbundes H beteiligt gewesen sei, die auch finanzielle Verbindungen zur Beklagten hatten, habe er sich grundsätzlich aus allen Finanzfragen der Beklagten heraus gehalten. Die Entwicklung von Projekten für Freizeiten und alljährliche Planungen seien durch die hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter des Deutschen Kinderschutzbundes H erfolgt. Auf Seiten der Beklagten seien diese Projekte durch die jeweiligen Teamleiter des Fachbereichs 51 in eigener Verantwortung entwickelt und besprochen worden. Er selbst habe in den gesamten Jahren dieser Freizeiten keine Genehmigung der Freizeiten für die Beklagte erteilt. Weiter behauptet der Kläger, er habe weder Kenntnis davon gehabt, dass X Mitgesellschafter der Gesellschaft „H2 & Partner Kft.“ war, noch, dass dieser Miteigentümer der Liegenschaft des Reiterhofs war. Ferner lege die Beklagte zu Unrecht zu Grunde, dass die Belegung des Kinderheims St. K zu etwa 80 % durch Her Kinder erfolgte. Ausweislich des BDO-Berichts bezüglich der Belegungszahlen ergebe sich, dass für den fraglichen Zeitraum 2005 – 2008 nur eine durchschnittliche Belegung des Heims St. K zwischen 50 % und 60 % durch Her Kinder festgestellt wurde. Der Kläger räumt ein, dass sich in Fällen, in denen sich durch die jeweiligen zuständigen Sozialarbeiter keine Lösung für eine Unterbringung finden lässt, sich diese an ihren Vorgesetzten, damit auch den Kläger, gewandt haben. Der Kläger habe sich dann mitunter an die Heimleitung des St. K – Heims gewandt, weil dort ein besserer Überblick über die Gesamtbelegung bestehe. In solchen Fällen habe der Kläger jedoch nicht nur ausschließlich mit der Heimleitung des St. K – Heims über eine Unterbringung gesprochen, sondern auch mit der Heimleitung des Kinderheims St. F in H sowie mit der Leitung des Kinder– und Jugendhilfehauses G und einer Spezialeinrichtung in N1. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem St. K – Heim im Gegensatz zur Einrichtung St. F um eine Einrichtung handelt, die nicht auf Beheimatung, sondern auf Rückführung zu den Eltern oder Vermittlung in Adoption / Pflege gerichtet ist und dieses auf Grund eines bilateralen Vertrags mit der Beklagten dieser Plätze für Notfälle zur Verfügung stellen muss. Angesichts des Grundsatzes der ortsnahen Unterbringung sei durchaus versucht worden, zunächst eine Unterbringung in H zu ermöglichen. Kenntnisse von einer permanenten Überlegung des St. K – Heims habe der Kläger nicht gehabt, wobei aus Sicht des Klägers eine permanente Überlegung auch fraglich sei. Die Heimleitung des St. K – Heims H1 sei als Referenz in den Flyern der O Kft. insbesondere ausgewiesen worden, weil diese erste Auslandsmaßnahmen der O Kft. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit begleitet und kennengelernt habe. Sie habe jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung der jeweiligen Kostenträger der Jugendämter gehabt, ob die Jugendlichen in die Einrichtung nach Q geschickt werden oder nicht. Auf Grund seiner Vermieterstellung sei der Kläger von der O Kft. danach gefragt worden, ob es weitere Maßnahmen der O Kft. geben könne und was zu tun sei. Der Kläger habe dann als Vermieter erklärt, die O Kft. müsse Werbung machen. Dahinter stehe ein nachvollziehbares Interesse des Klägers, dass eine Vermietung weiterhin erfolgen kann. Aus diesem Kontext heraus erkläre sich das erste durch die Beklagte vorgelegte Schreiben des Klägers an die O Kft. Das zweite durch die Beklagte vorgelegte Schreiben des Klägers an die O Kft. sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass den Kläger über die O Kft. immer wieder Schreiben an den Vermieter, betreffend Abgaben, Fahrzeugfragen und ähnliches erreichte, die er beantworten musste. Zudem habe es ein Projekt der Beklagten mit der Stadt Q, ihrem stellvertretenden Bürgermeister H2 und einer Stadt in der Türkei gegeben im Rahmen der Kulturhauptstadt 2010. Hierauf erstrecke sich die durch die Beklagte vorgelegte Korrespondenz. Die Frage nach der Heimleiterin H1, die in dem Schreiben auftauche, sei dem Kläger nicht erinnerlich. Das dritte Schreiben sei dahingehend zu verstehen, dass vermutlich Unterlagen für das Projekt zurückgereicht wurden. Der Kläger ist der Ansicht, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Es läge kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, insbesondere bestehe kein dringender Verdacht hinsichtlich der durch die Beklagte behaupteten Vorwürfe. Entlastende Umstände habe die Beklagte nicht ermittelt. Die Personalratsanhörungen seien unwirksam, da sie keine vernünftige Abwicklungsgrundlage für den Personalrat bieten würden. Insbesondere sei keine Mitteilung an den Personalrat erfolgt, dass keine Kinder aus H betroffen seien. Die beiden weiteren Anhörungen des Personalrats würden im Übrigen den Kläger entlastende Punkte verschweigen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 18.05.2015 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe zwar von der Vermieterstellung des Klägers seit dem 07.03.2005 Kenntnis gehabt, jedoch sei sie davon ausgegangen, dass sowohl der Kläger als auch X die Aktivitäten im Zusammenhang mit Q eingestellt hätten. Erst durch die Fernsehsendung „Monitor“ sei bekannt geworden, dass der Kläger einer Nebentätigkeit noch weiter nachgegangen sei. Aus den Aufenthalten des Klägers in Ungarn, in einem Fall zeitgleich mit der Heimleiterin H1, sowie den vorgelegten Schreiben des Klägers an die O Kft. und aus den Bußgeldbescheiden ergebe sich, dass der Kläger weiterhin geschäftsleitende Tätigkeiten für die O Kft. entfaltet hätte und eine aktive Rolle über die bloße Vermieterrolle hinaus gespielt habe. Er habe verdeckt die Führung der Einrichtung wahrgenommen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe regelmäßig über die Heimleiterin H1 eine Belegung im St. K – Heim durchgesetzt, obwohl dieses keine Kapazitäten mehr aufgewiesen und es sich auch nicht um akute Notfälle gehandelt habe. In den Jahren 2005 – 2013 habe er bewusst auf eine Überbelegung des Heims hingewirkt, um eine Unterbringung um jeden Preis, teilweise zu unzumutbaren Bedingungen, durchzusetzen. Der Anteil der Belegung durch das Jugendamt H im St. K – Heim sei durchgehend über 80 % gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, insoweit sei eine Tatkündigung gerechtfertigt. Zudem sei es naheliegend, dass es eine kausale Verknüpfung zwischen der bewussten Überbelegung des St. K – Heims und der Wahrnehmung von Maßnahmen durch Jugendliche anderer Jugendämter aus dem St. K – Heim in der Einrichtung der O Kft. in Ungarn gegeben habe. Ferner behauptet die Beklagte, der Kläger habe seine Dienstbefugnisse missbraucht, indem die komplette Abrechnung der Leistungen der O Kft. über den Deutschen Kinderschutzbund H gelaufen sei mit dem Zweck, die jeweiligen Jugendämter über die tatsächlichen Verhältnisse zu täuschen. In der Mitwirkung des Klägers als stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Kinderschutzbundes liege eine offensichtliche Interessenkollision. Der Kläger habe die erste Vorsitzende des Deutschen Kinderschutzbundes H M oft nicht in Entscheidungen einbezogen. Weiter behauptet die Beklagte, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger Kenntnis von den Beziehungen des X zum Reiterhof U hatte. Aus den Umständen, dass der Kläger ein enges Verhältnis zu X gehabt habe, die Orte P und Q keine 20 Kilometer entfernt liegen, der Kläger sich mehrfach auf dem Reiterhof aufgehalten habe und der erste durch die O Kft. betreute Jugendliche zuvor drei Monate auf dem Reiterhof U war, ergebe sich, dass der Kläger von der Beteiligung des X an der Betreibergesellschaft des Reiterhofs sowie von dessen Miteigentümerstellung bezogen auf den Reiterhof gewusst haben müsse. Der Kläger habe gewusst bzw. billigend in Kauf genommen, dass X sich durch dienstliche Handlungen persönlich bereichert habe. Aus dem Umstand, dass die Osterfreizeiten durch die Abteilung des Klägers, 51/5, veranlasst worden seien und der Kläger Maßnahmen im Zusammenhang mit den Ferienfreizeiten im Falle der Vertretung des Jugendamtsleiters genehmigt habe, ergebe sich der dringende Verdacht, dass der Kläger X Vorteile verschafft habe und seine dienstliche Stellung ausgenutzt habe, um in seiner Doppelrolle dem Deutschen Kinderschutzbund H die Durchführung der Ferienfreizeiten zuzuspielen. Ferner habe sich der Kläger über Mieteinnahmen aus der Immobilie in Q bereichert. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der dringende Verdacht bestehe, dass der Kläger im Hinblick auf den Betrieb Einrichtung durch die O Kft. über einen längeren Zeitraum hinweg einer nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit nachgegangen sei, die nicht nur seinen dienstlichen Pflichten und den Interessen der Beklagten zuwider gelaufen sei, sondern insbesondere seine Unbefangenheit und Unparteilichkeit beeinflusst habe, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich gewesen sei und in einer Angelegenheit ausgeübt worden sei, in der die Behörde, die er angehört, tätig ist oder werden kann. Ferner bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger seine dienstlichen Pflichten gegenüber der Beklagten missbraucht habe, deren berechtigte Interessen in erheblichem Maße verletzt und insbesondere seine Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr unvoreingenommen und unparteilich ausgeübt habe. Darüber hinaus bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger auf der Grundlage der vorgenannten Umstände zumindest versucht habe, sich oder nahestehende Dritte in missbräuchlicher Weise zu bereichern. Darüber hinaus sei ein dringender Verdacht gegeben, dass der Kläger und X gezielt für die starke Auslastung und teilweise Überbelegung und damit erhöhte Einnahmen des Kinderheims St. K gesorgt hätten. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie im Hinblick auf die abgegebenen Erklärungen der Parteien auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 01.12.2015 (Blatt 702 – 704 der Akte) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die durch die Beklagte ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 18.05.2015 ist rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst. Dies gilt sowohl hinsichtlich einer Tatkündigung als auch einer Verdachtskündigung. 1. Die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung ist nicht als Tatkündigung gerechtfertigt. Die Beklagte stützt sich hinsichtlich des Vorwurfs der gezielten Überbelegung des Kindesheims St. K durch den Kläger darauf, dass sich ihrer Ansicht nach dieser Vorwurf erwiesen hat und schiebt dies im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens als Kündigungsgrund nach. Materiell-rechtlich können jedenfalls zeitlich vor Kündigungsausspruch entstandene Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht länger als zwei Wochen bekannt waren, ohne Einschränkung nachgeschoben werden. Aus dem Schutzzweck des § 102 BetrVG ergibt sich jedoch, dass der Arbeitgeber die ihm bei Ausspruch der Kündigung noch unbekannten Gründe nicht später zur Begründung der Kündigung heranziehen darf, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor mit ihnen befasst hat. Damit wird eine weitere Anhörung des Betriebsrats erforderlich, bevor die zunächst unbekannten Kündigungsgründe nachgeschoben werden können (Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, Rn. 55, 57 m. w. N.). Gleiches hat für den Fall des Bestehens eines Personalrats zu gelten. Die Beklagte hat den Personalrat mit Schreiben vom 12.08.2015 hinsichtlich der nachzuschiebenden Gründe bezüglich einer Tatkündigung beteiligt, wobei dieser unter dem 18.08.2015 Stellung genommen hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Personalratsanhörung durch die Beklagte ordnungsgemäß erfolgte, denn jedenfalls liegen keine ausreichenden nachgeschobenen Kündigungsgründe vor, die den Ausspruch einer Tatkündigung rechtfertigen. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung, ob ein Sachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, ist zweistufig vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Ist dies der Fall, bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil v. 28.01.2010 – 2 AZR 1008/08, NZA-RR 2010, 461, 462 m. w. N.). Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dieser habe bewusst und gewollt bei der Überbelegung des Kindesheims St. K mitgewirkt, indem er auf die Heimleiterin H1 gezielt Einfluss genommen habe, damit Kinder bzw. Jugendliche trotz bereits vorliegender hundertprozentiger Auslastung bzw. schon bestehender Überbelegung noch aufgenommen werden trotz teilweise unzumutbarer Bedingungen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger in den vergangenen Jahren eine starke Auslastung bzw. Überbelegung des Kinderheims St. K bekannt war. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe trotz positiver Kenntnis der Überbelegung Kinder bzw. Jugendliche im St. K – Heim untergebracht. Bezüglich dieses – zwischen den Parteien streitigen – Vorwurfs fehlt es an substantiiertem Tatsachenvortrag der Beklagten, aus der sich ein schwerwiegender Pflichtverstoß ergeben könnte. Insoweit fehlt es bereits am konkreten Tatsachenvortrag der Beklagten, in welchen konkreten Fällen der Kläger eine Unterbringung im St. K – Heim durchgesetzt haben soll, obwohl er von einer Überbelegung Kenntnis hatte. Die Beklagte stützt sich auf Äußerungen des Mitarbeiters des St. K – Heims L1, wobei insoweit lediglich generelle Aussagen wiedergegeben werden, jedoch kein konkreter Fall substantiiert unter Angabe des konkreten Sachverhalts und des konkreten Zeitpunkts enthalten ist. Darüber hinaus ist insoweit aus Sicht der Kammer auch zu beachten, dass die Beklagte lediglich pauschal vorgetragen hat, es habe sich in den Fällen der Einflussnahme durch den Kläger nicht um akute Notfälle gehandelt. Zum einen fehlt es auch diesem Vortrag an Substantiierung. Zum anderen bleibt angesichts des pauschalen Vorwurfs der Beklagten offen, welches Verhalten die Beklagte als richtiges Verhalten des Klägers bezogen auf einen konkreten Fall aufgefasst hätte. Die Beklagte hat gerade nicht vorgetragen, dass gezielt Kinder bzw. Jugendliche im St. K – Heim durch den Kläger untergebracht wurden, obwohl eine Unterbringung nicht erforderlich war bzw. eine Einwirkung auf die Heimleitung vorgenommen wurde in Fällen, in denen es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, die betroffenen Kinder oder Jugendlichen in einer anderen Einrichtung, die nicht überbelegt war, unterzubringen. Soweit die Beklagte anführt, die Unterbringung sei angesichts der Überbelegung unter teilweise unzumutbaren Bedingungen erfolgt, fehlt es auch hier an konkretem Tatsachenvortrag der Beklagten, in welchen konkreten Fällen es zu welchen konkreten Beeinträchtigungen des Kindeswohls durch die Verhältnisse im St. K – Heim gekommen sein soll. 2. Soweit die Beklagte die ausgesprochene Kündigung auf den Verdacht der gezielten starken Auslastung bzw. gezielten Überbelegung des St. K – Heims durch Mitwirkung des Klägers in Form der Einflussnahme auf die Heimleitung vorwirft, fehlt es, wie bereits im Rahmen der Tatkündigung ausgeführt, an konkretem Tatsachenvortrag der Beklagten, aus denen sich der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung ergeben könnte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 3. Auch liegt entgegen der Auffassung der Beklagten kein dringender Verdacht vor, der Kläger habe gezielt auf die Belegungszahlen des St. K – Heims Einfluss genommen, damit im Gegenzug Kinder anderer Jugendämter in die Einrichtung der O Kft. in Ungarn geschickt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund da, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG, Urteil v. 06.11.2003 – 2 AZR 631/02, NZA 2004, 919 m. w. N.). Der Verdacht muss auf konkrete – vom Kündigenden gegebenenfalls zu beweisende – Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht eben so gut durch ein Geschehen zu erklären sein, dass eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist die strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihnen verbundene Vertrauensbruch. Auch der dringende Verdacht einer nicht strafbaren, gleichwohl erheblichen Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten kann ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB sein (BAG, Urteil v. 24.05.2012 – 2 AZR 206/11, NZA 2013, 137 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich des Verdachts der gezielten Einflussnahme auf Belegungszahlen des St. K – Heims, damit im Gegenzug Kinder bzw. Jugendliche anderer Jugendämter in die Einrichtung der O Kft. gebracht werden, nicht ausreichend, um einen dringenden Verdacht darzulegen. Die Beklagte hat keine hinreichenden objektiven Tatsachen vorgetragen, die auf den dringenden Verdacht einer derartigen Abrede schließen lassen würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus Sicht der Kammer bereits kein ausreichender Vortrag der Beklagten vorliegt, der erkennen lassen würde, wie angesichts der Entscheidungsgewalt der anderen Jugendämter und der Beteiligung verschiedener Stellen bzw. Personen eine solche Abrede hätte überhaupt praktisch umgesetzt werden können. Ein entsprechender Anfangsverdacht bezüglich einer solchen Abrede wurde zwar durch die Fernsehsendung „Monitor“ begründet. Objektive Tatsachen für einen dringenden Verdacht sind jedoch nicht ersichtlich. Zwar existiert ein Leistungsvertrag zwischen der Heimleiterin H1 und dem Deutschen Kinderschutzbund H bezogen auf die Einrichtung O Kft. Es fehlen jedoch Hinweise darauf, dass die damit verbundene Kooperation vor dem Hintergrund erfolgte, dass der Kläger im Gegenzug versprochen hat, gezielt Kinder in die Einrichtung St. K zu führen. Eine solche Abrede wird nicht bereits dadurch indiziert, dass das Jugendamt H „Hauptbeleger“ des St. K – Heims ist. Angesichts des Grundsatzes der ortsnahen Unterbringung, des bilateralen Vertrags zwischen der Beklagten und dem St. K – Heim über die zur Verfügungstellung von Notaufnahmeplätzen sowie des Umstandes, dass das Jugendamt H auch in dem weiteren Kinderheim St. F in H überwiegender Beleger, wenn auch in geringerem Umfang als bezüglich des St. K – Heims, ist, fehlen aus Sicht der Kammer Anhaltspunkte dahingehend, dass die Belegung mit dem Betrieb der Einrichtung O Kft . im Zusammenhang zu sehen ist. Entsprechende Indiztatsachen ergeben sich auch nicht aus den Belegungszahlen des St. K – Heims. Zwar lässt sich dem Bericht über die forensische Sonderuntersuchung „St. K“ im Mai / Juni 2015 bei der St. B Heime GmbH des BDO entnehmen, dass das Jugendamt H den überwiegenden Anteil der Zuweisungen betreuter Kinder bzw. Jugendlicher vornimmt. Hierbei ergibt sich jedoch, dass es in den Jahren 2004 - 2008, in denen die Einrichtung O Kft. aktiv betrieben wurde, zu keinem signifikanten Anstieg der Zuweisungen gekommen ist. Zwar steigt der Anteil der Zuweisungen insgesamt von 2004 – 2008 um ca. 9 %, jedoch liegt der Anteil der Zuweisung im Jahr 2008 noch leicht unter dem Anteil der Zuweisung aus dem Jahr 2003, in dem die Einrichtung O Kft. noch gar nicht betrieben wurde. Ab dem Jahr 2009, das heißt zu einem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung O Kft. nicht mehr betrieben wurde, kommt es dann zu einem stetigen Anstieg des Anteils der Zuweisungen bis zum Jahr 2014 um ca. 12 % (vgl. BDO-Bericht, Seite 31, Abbildung 2, Blatt 530 der Akte). Unter Zugrundelegung dieser Daten ergibt sich kein Zusammenhang zwischen dem Anteil der Zuweisungen betreuter Kinder und Jugendliche durch das Jugendamt H mit den Jahren des Betriebs der Einrichtung O Kft. 4. Auch ist kein dringender Verdacht der Ausübung einer nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit durch den Kläger anzunehmen. Die Ausübung einer Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit kann dann zum wichtigen Grund werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Unzumutbarkeit begründen, beispielsweise weil der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubte Konkurrenz macht, sich die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers wegen der Nebentätigkeit erheblich verschlechtern, die Nebentätigkeit mit dem öffentlichen Ansehen des Arbeitgebers oder dem Gemeinwohl nicht zu vereinbaren ist oder einen Interessenwiderstreit beim Arbeitnehmer hervorruft, der das Vertrauen des Arbeitgebers in die Loyalität und die Integrität nachhaltig stört (Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, § 626 BGB, Rn. 118 m. w. N.). Die Beklagte ist der Ansicht, es bestünde der dringende Verdacht, dass der Kläger eine Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der ungarischen Gesellschaft O Kft. ausgeübt hat, die dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung geschadet hat sowie dass auf Grund des Leistungsvertrages zwischen der Heimleiterin H1 und dem Deutschen Kinderschutzbund H eine unvoreingenommene Tätigkeit des Klägers nicht mehr durchgeführt wurde. Aus Sicht der Kammer ist es in diesem Zusammenhang nicht unproblematisch, dass der Kläger stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Kinderschutzbundes H war, wobei auch Vertragsverhältnisse zwischen dem Deutschen Kinderschutzbund H und der Beklagten bestehen und damit ein Interessenkonflikt nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Stellung des Klägers als Vermieter der Immobilie in Q, da die Vermietung an die O Kft. erfolgte, wobei der Kläger deren Gründungsgesellschafter war sowie in diesem Zusammenhang den Antrag auf Nebentätigkeitserlaubnis gestellt hatte, der auf Grund der durch Beklagte befürchteten Interessenkonflikte zurückgezogen wurde. Jedenfalls ist es der Beklagten vor dem Hintergrund des § 626 Abs. 2 BGB verwehrt, sich auf die vorgenannten Umstände als wichtige Gründe zu berufen. Der Beklagten war seit vielen Jahren bekannt, dass der Kläger ehrenamtlich als stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Kinderschutzbundes H tätig war. Darüber hinaus war der Beklagten auf Grund des Schreibens von X unter dem 07.03.2005 seit mehr als zehn Jahren bekannt, dass der Kläger die Vermietung an die O Kft. vornahm. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeiten geeignet sind, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Soweit sich die Beklagte auf den dringenden Verdacht stützt, dass der Kläger auch nach Rücknahme des Antrags auf Nebentätigkeitserlaubnis eine „heimliche Geschäftsführung“ bzw. eine verdeckte Führung bei der Einrichtung O Kft. vorgenommen habe, fehlt es an objektiven Tatsachen, die einen solchen dringenden Verdacht begründen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass entsprechende Verdachtsmomente durchaus vorhanden sind. Aus Sicht der Kammer sind diese jedoch nicht so gewichtig, dass sich daraus ein dringender Verdacht ergeben kann. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger sich mehrfach in Ungarn aufgehalten hat. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es in einem Fall zu einem Zusammentreffen in Ungarn mit der Heimleiterin H1 kam. Der Kläger erklärt seine Aufenthalte in Ungarn durch seine Eigentümer- und Vermieterstellung, wobei die Besuche, unter anderem bei dem Zusammentreffen mit der Heimleiterin H1, auch teilweise im Beisein seiner Familie stattgefunden haben sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Heimleiterin H1 durch den mit dem Deutschen Kinderschutzbund H abgeschlossenen Leistungsvertrag naturgemäß Berührungspunkte mit der O Kft. hatte. Auch ist in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass der Kläger als Miteigentümer der Immobilie in Q und als Vermieter ein Interesse daran hat, nach dem Zustand seines Eigentums und der vermieteten Immobilie zu sehen. Zudem hat die Beklagte keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, welchen Aktivitäten der Kläger im Zusammenhang mit der O Kft. vor Ort in Ungarn nachgegangen ist. Die durch die Beklagte dargelegten Bußgeldbescheide hat der Kläger damit erklärt, dass die Vermietung der Immobilie auch das gesamte zum Betrieb der Einrichtung erforderliche Equipment und damit auch einen auf den Kläger zugelassenen Pkw umfasste. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Ein dringender Verdacht der verdeckten Führung der Einrichtung O Kft. ergibt sich aus Sicht der Kammer auch nicht aus den durch die Beklagte vorgelegten Schreiben des Klägers an die O Kft. Aus diesen Briefen geht unzweifelhaft hervor, dass der Kläger Unterstützungsleistungen für die Einrichtung O Kft. erbracht hat, indem er ein Verzeichnis aller Deutschen Jugendämter zu dem Zwecke übersandt hat, dass diese mit Flyern der O Kft. angeschrieben werden können. Diese Unterstützungsleistung erklärt der Kläger über seine Vermieterstellung und sein damit verbundenes Interesse an einer positiven finanziellen Entwicklung der Einrichtung als Mieter. Ferner erklärt der Kläger auch sein weiteres Schreiben an die O Kft. zum einen mit seiner Vermieterstellung in Verbindung mit aus Ungarn erhaltenen Briefen sowie mit einem Projekt der Beklagten im Rahmen der Kulturhauptstadt 2010. Aus Sicht der Kammer lassen die Briefe deutlich erkennen, dass der Kläger sich mit der Einrichtung offenbar eng verbunden fühlt und sich damit identifiziert. Denn auffällig sind die insbesondere in dem ersten durch die Beklagte vorgelegten Schreiben (Blatt 314 der Akte) verwendeten Begriffe „unsere Flyer“ und „wir hoffen … bald neue Belegungen zu bekommen“. Aus Sicht der Kammer gehen solche Unterstützungsleistungen auch über gängige Vermieterleistungen hinaus. Eine Nebentätigkeit des Klägers, losgelöst von der Beklagten seit Jahren bekannten Vermietung, lässt sich daraus jedoch nicht erkennen. Aus dem Inhalt der Briefe ergibt sich keine verdeckte Führung der Geschäfte. Die Unterstützungsleistungen als solche sich nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es angesichts der Vermietung an die O Kft. auf der Hand lag, dass der Kläger noch Kontakt zu der Einrichtung O Kft. haben würde. Anders als die Gesellschafterstellung, hinsichtlich derer die Beklagte im Rahmen der Frage der Nebentätigkeitserlaubnis X geraten hatte, diese aufzugeben, wurde die Vermieterstellung offensichtlich von der Beklagten nicht als problematisch eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nicht geltend machen, sie sei davon ausgegangen, dass sowohl der Kläger als auch X die „Aktivitäten im Zusammenhang mit Q“ eingestellt hätten. 5. Auch der durch die Beklagte angeführte dringende Verdacht, dass der Kläger durch den Vertrag des Deutschen Kinderschutzbundes H mit der Einrichtung O Kft. seine Amtsbefugnisse missbraucht hat, liegt nicht vor. Hierbei ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Leistungsvertrages zwischen dem Deutschen Kinderschutzbund H und der O Kft. keine Amtsbefugnisse der Beklagten betroffen waren. Auch betrifft der Vertrag keine durch den Kinderschutzbund für die O Kft. abzurechnenden Entgelte, die durch die Beklagte gezahlt werden. In der Einrichtung O Kft. wurden keine Kinder untergebracht, für die das Jugendamt H zuständig war. Im Übrigen hat der Kläger vorgetragen, ohne dass die Beklagte diesem Vortrag entgegen getreten wäre, dass der Deutsche Kinderschutzbund H eine Fülle von Auslandstätigkeiten im Jugendhilfebereich und in der Familienbetreuung abwickelt. Dabei ist der Beklagten auch jahrelang bekannt gewesen, welche Funktion der Kläger bei dem Deutschen Kinderschutzbund H ausübt. Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist ein Missbrauch der Amtsbefugnisse des Klägers durch den Vertrag zwischen dem Deutschen Kinderschutzbund und der O Kft. nicht ersichtlich. 6. Auch ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten kein dringender Verdacht, dass der Kläger von einer etwaigen persönlichen Bereicherung des Xs durch die Durchführung der Ferienfreizeiten auf dem Reiterhof U Kenntnis hatte und diese gebilligt hat. Die Beklagte hat keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ein entsprechender dringender Verdacht ergeben soll. Die durch die Beklagte angeführte persönliche Nähe zwischen dem Kläger und X sowie eine Anwesenheit des Klägers im Rahmen der Maßnahmen auf dem Reiterhof reichen aus Sicht der Kammer allein nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, der Kläger habe von der Beteiligung des X an der Betreibergesellschaft des Reiterhofs sowie von der Miteigentümerstellung hinsichtlich der Liegenschaft des Reiterhofs gewusst. Aus diesen Umständen ergibt sich lediglich die Möglichkeit einer Kenntnis, für einen dringenden Verdacht fehlt es jedoch an einer Darlegung konkreter Tatsachen über das Näheverhältnis und eine Anwesenheit des Klägers auf dem Reiterhof im Rahmen der durch die Beklagte durchgeführten Maßnahmen hinaus. Vor diesem Hintergrund kann sich auch kein dringender Verdacht ergeben, dass der Kläger X bewusst Vorteile im Zusammenhang mit der Durchführung der Freizeiten auf dem Reiterhof verschafft hat. Dies setzt denknotwendig die Kenntnis des Klägers von der Miteigentümerstellung und den Beteiligungsverhältnissen der Betreibergesellschaft voraus. 7. Es liegt auch kein dringender Verdacht vor, dass der Kläger seine Stellung bei der Beklagten ausgenutzt hat, um dem Deutschen Kinderschutzbund H den Auftrag für die Durchführung der Freizeit auf dem Reiterhof zuzuspielen. Durch den Kläger ist vorgetragen worden, wobei die Beklagte diesem Vortrag nicht entgegen getreten ist, dass diese bereits Ende der 90iger Jahre und damit zu einem Zeitpunkt, als der Kläger noch nicht stellvertretender Leiter des Jugendamtes war, Reiterferien auf dem Reiterhof U durchführte. Zudem wurde Ende der 90iger Jahre die erste Freizeit auf dem Reiterhof durchgeführt, die der Deutsche Kinderschutzbund H der Beklagten anbot. Auch war zu diesem Zeitpunkt bereits die Reisegesellschaft „K“, deren Geschäftsführer H2 war, beteiligt. Die Beklagte hat keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ein dringender Verdacht ergeben könnte, dass gerade der Kläger dafür gesorgt haben soll, dass der Deutsche Kinderschutzbund mit der Durchführung der Freizeiten beauftragt wurde. Zwar legt die Beklagte in diesem Zusammenhang einen Vorgang vor, in dem der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte im Hinblick auf eine Kostenrechnung des Kinderschutzbundes vom 02.07.2012 die Veranlassung der Überweisung des offenen Rechnungsbetrages bezüglich der durchgeführten sozialpädagogischen Familienfreizeit unterzeichnet (vgl. Blatt 701 der Akte). Daraus ergibt sich jedoch keine Beauftragung des Kindesschutzbundes mit den Freizeiten, sondern lediglich ein Ausgleich der Kosten einer bereits durchgeführten Freizeit. Zwar ist auch insofern ein Interessenkonflikt des Klägers im Rahmen der Doppelfunktion als stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Kinderschutzbundes und als stellvertretender Jugendamtsleiter der Beklagten nicht ausgeschlossen. Die „Doppelrolle“ des Klägers war der Beklagten jedoch jahrelang bekannt. Diese hat trotz Kenntnis der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Deutschen Kinderschutzbund H und ihr selbst keine Maßnahmen ergriffen bzw. dem Kläger nicht nahegelegt, die Tätigkeit aufzugeben. 8. Aus Sicht der Kammer ergibt sich auch aus einer Gesamtschau der durch die Beklagte vorgetragenen Tatsachen und der damit verbundenen Vorwürfe kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Zwar ergeben sich aus Sicht der Kammer vor dem Hintergrund der Gesamtumstände Anhaltspunkte für mögliche Interessenkollisionen des Klägers im Rahmen seiner Stellung als stellvertretender Jugendamtsleiter bei der Beklagten, als stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Kinderschutzbundes sowie als Miteigentümer der Immobilie in Q und Vermieter gegenüber der O Kft. Dass diese Umstände verbunden mit der Berichterstattung durch die Fernsehsendung „Monitor“ zu Ermittlungen der Beklagten im Rahmen eines „Anfangsverdachts“ geführt haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Aus Sicht der Kammer haben sich jedoch keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte ergeben, die auf einen dringenden Verdacht schwerwiegender arbeitsvertraglicher Pflichtverstöße des Klägers schließen lassen. Dabei war aus Sicht der Kammer maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Beklagte von der Stellung des Klägers beim Deutschen Kinderschutzbund H, von vertraglichen Beziehungen des Deutschen Kinderschutzbundes mit ihr selbst sowie von der Miteigentümerstellung des Klägers hinsichtlich der Immobilie in Q und der Vermietung der Immobilie an die O Kft. jahrelang Kenntnis hatte und insofern nicht tätig geworden ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Höhe ergibt sich aus dem Betrag des auf die Dauer eines Vierteljahres bezogenen Bruttoverdienstes des Klägers.