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Urteil

4 Ca 78/09

Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGE:2009:0429.4CA78.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 6.872,40 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 6.872,40 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Kläger nahm aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.09.1975 zum 01.10.1975 eine Tätigkeit als Metzgermeister in dem St. A Hospital, deren Rechtsträger die Beklagte ist, auf. Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sind die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen B (AVR) in der jeweiligen Fassung anwendbar. Am 14.06.198 wurde der Kläger zum Brandschutzbeauftragten bestellt (vgl. Bl. 8 d.A.) Im Jahr 1992 änderte sich die Tätigkeit des Klägers aufgrund einer Berufsunfähigkeit dahingehend, dass er seitdem als Betriebsbeauftragter für Abfall (45 % seiner Arbeitsleistung) und – weiterhin – als Brandschutzbeauftragter (55 % seiner Arbeitsleistung) eingesetzt wurde. Der Kläger war langjährig Mitglied / Vorsitzender des Personalrates der Beklagten und zuletzt von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Kläger befindet sich zurzeit in der Freizeitphase des Blockmodels der mit der Beklagten vereinbarten Altersteilzeit. Der Kläger erhielt von der Beklagten seit dem 01.07.1989 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 19a der Anlage 2 AVR (Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus der Vergütungsgruppe 6 b dadurch herausheben, dass sie in einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortung beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 23) und seit dem 01.07.1995 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 52 (Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen vergleichbar ist) Mit seiner vorliegenden Klage vertritt der Kläger die Ansicht, die ihm gezahlte Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 52 sei mit der Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 vergleichbar (Mitarbeiter in der Verwaltung, deren Tätigkeit sich aus der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 (Mitarbeiter in der Verwaltung, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert) dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist). Demzufolge sei er nach sechsjähriger Bewährung nunmehr in die Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25a einzugruppieren. Ggfls. sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte ihn während der Zeit seit 1995 fehlerhaft eingruppiert habe. Denn die Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten sei eine Tätigkeit in der Verwaltung. Die Wahrnehmung der Aufgaben im Brandschutz in Form der Organisation und Überwachung sei Teil der allgemeinen Verwaltung in der Einrichtung des Rechtsträgers. Dies werde exemplarisch verdeutlicht durch bestimmte Teilaufgaben die in ihrer Typizität allgemeine Aufgaben der Verwaltung kennzeichnen (Planung und Ausführung von Neubauten, Erstellung, Änderung und Ergänzung der Brandschutzordnung, Mitwirkung bei der Alarm- und Feuerwehreinsatzplanung). Für die Eingruppierung sei maßgeblich, dass zeitlich mindestens die Hälfte der bei der Tätigkeit anfallenden Arbeitsvorgänge den Eingruppierungsmerkmalen einer Vergütungsgruppe entspreche. Seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung bestehe zu 55 % in der Wahrnehmung der Aufgaben als Brandschutzbeauftragter. Ihm seien folgende Aufgaben übertragen: - Organisation und Überwachung der gesetzlich geregelten Brandschutzkontrollen, - Feststellung und Anzeige eines Mangels beim Brandschutz und Überwachung der Beseitigung, - Planung der gesetzlich geregelten Brandschutzübungen, - Beratung bei Planung und Ausführungen von Neu- und Umbauten, - Erstellung und Ergänzung der Brandschutzordnung und Alarm- und Feuerwehreinsatzpläne. In dieser Funktion sei der Kläger direkt dem Geschäftsführer der Beklagten unterstellt. Zur Sicherung des vorbeugenden Brandschutzes sei er anderen Mitarbeitern gegenüber zu Weisungen berechtigt. Die gesamte Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten stelle einen Arbeitsvorgang, nämlich die verantwortliche Leitung der Brandschutzorganisation und Überwachung, dar. Das Arbeitsergebnis sei nicht weiter aufspaltbar. Dieser Arbeitsvorgang entspreche den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33. Er müsse die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Organisation und Überwachung der Brandschutzmaßnahmen kennen und anwenden. In diesem Zusammenhang sei besonders die Kenntnis und Anwendung der Regelungen des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Verwaltungsverfahren und der Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtungen nach dem materiellen Recht für die Erledigung der Aufgaben notwendig. Insoweit erfordere die Wahrnehmung der Aufgaben gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben als Brandschutzbeauftragter sei der Kläger gegenüber anderen Arbeitnehmern zu Weisungen berechtigt. Er habe die Stellung eines Vorgesetzten, die Art der Maßnahmen im Rahmen der Brandschutzorganisation und Überwachung würden entsprechend seiner fachlichen Beurteilung eigenverantwortlich vorbereitet und durchgeführt. Insoweit erfordere die Wahrnehmung der Aufgaben selbstständige Leistungen. Die Organisation und Überwachung der Maßnahmen habe eine hohe Bedeutung für die präventive Gefahrenabwehr. Es handele sich auch um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Selbst wenn die Aufgabe als Brandschutzbeauftragter nicht der Verwaltung zuzuordnen wäre, würde ebenfalls der Anspruch unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25a bestehen. Sei die Tätigkeit nach Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe vergleichbar, nach deren Fallgruppe ein Bewährungsaufstieg geregelt sei (hier Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33), entstehe ein Anspruch auf die höhere Vergütungsgruppe, wenn die Zeit der Bewährung erfüllt sei. Der Kläger beantragt, es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 4 a Anlage 2 AVR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Tätigkeit des Klägers als Brandschutzbeauftragter unterfalle nicht der Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 und unterliege damit auch nicht dem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25a, da sie keine Tätigkeit in der Verwaltung darstelle. Die Beklagte habe den Kläger seinerzeit zutreffend in die Vergütungsgruppe 4b Nr. 52 eingruppiert. Von dort gebe es keinen weiteren Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe 4a. Eine originäre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4a bestehe nicht, wie ein Vergleich mit den anderen Tätigkeiten, die der Vergütungsgrupe 4a zuzuordnen seien, ergebe (Hauptamtliche Dozenten an Fachhochschulen nach einer 10-jährigen Bewährung; Geschäftsführer von Regional-, Kreis-Caritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung; Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten). Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und die sonstigen Aktenunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die nach allgemeiner Ansicht als zusätzlich angesehene sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage, ist unbegründet. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihm eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4a der Anlage 2 AVR zusteht. Nachdem der Kläger ursprünglich als Metzgermeister eingestellt war und er damit unstreitig zu den „Handwerksmeistern“ im Sinne der tariflichen Vergütungsgruppe gehört hat, hat sich, worauf er zutreffend hinweist, mit der Beendigung dieser Tätigkeit aufgrund seiner Berufsunfähigkeit und der Übertragung der Aufgaben als Brandschutzbeauftragter und Beauftragter für Abfall seine Tätigkeit auf diese neuen Aufgaben durch einvernehmliche Vertragsänderung verändert. Maßgeblich für die zutreffende Vergütung sind damit diese Tätigkeiten. Die Eingruppierung richtet sich damit nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe, die der Kläger mindestens zur Hälfte seines Arbeitsvolumens verrichtet. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Tätigkeit des Klägers als Beauftragter für Abfall weder Eingruppierungsanforderungen der Tarifgruppe 4b, noch denen der vom Kläger in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe 4a entspricht. Jedenfalls macht der Kläger hierzu keinen konkreten Sachvortrag. Maßgeblich für die tarifliche Eingruppierung ist nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien allein die Tätigkeit des Klägers als Brandschutzbeauftragter, die 55 % der vom Kläger zuletzt tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ausgemacht hat. Für die Eingruppierung ist auf die im Rahmen der Tätigkeit durchgeführten Arbeitsvorgänge abzustellen. Ein Arbeitsvorgang ist dabei ein unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmenden Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Arbeitnehmers. Zusammenhangstätigkeiten sind zu dem jeweiligen Arbeitsvorgang hinzuzurechnen. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass die gesamte Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter nur einen Arbeitsvorgang darstellt. Denn er hat nicht konkret ausgeführt, welche einzelnen Tätigkeiten er als Brandschutzbeauftragter ausgeübt hat. Er hat sich allein auf die Stellenbeschreibung berufen, ohne die von ihm tatsächlich bis zu seiner Freistellung ausgeübten Tätigkeiten zu benennen. Schon gar nicht hat er die zeitlichen Anteile der jeweiligen Einzeltätigkeiten genannt. Er hat sich vielmehr unter Berufung auf die Stellenbeschreibung fehlerhaft auf den Standpunkt gestellt, dass alle ihm zugewiesenen Aufgaben einen Arbeitsvorgang darstellen, nämlich die verantwortliche Leitung der Brandschutzorganisation und Brandschutzüberwachung. Bereits aus der Aufteilung in Brandschutz organisation und Brandschutz überwachung wird deutlich, dass mindestens zwei große Arbeitsvorgänge im Rahmen seiner Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter angefallen sind, die für sich selbst rechtlich selbstständig zu bewerten sind. Selbst wenn man jedoch dem Kläger in seiner Ansicht folgen wollte, dass nur ein einziger Arbeitsvorgang vorläge, hat er versäumt, einen Vergütungsanspruch aus der Vergütungsgruppe 4a AVR darzulegen. Denn der Kläger geht in diesem Zusammenhang fehlerhaft davon aus, dass die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Verwaltung sei. In der Anlage 2 AVR sind - in Abgrenzung zu den Mitarbeitern im Pflegedienst in stationären Einrichtungen (Anlage 2 a), den Mitarbeitern im Rettungsdienst / Krankentransport (Anlage 2 b), den Mitarbeitern im Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen (Anlage 2 c) und den Mitarbeitern im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 2 d) - die Eingruppierungen für die Mitarbeiter (allgemein) enthalten. In der Anlage 2 der AVR gehören dabei nicht alle die Mitarbeiter, die nicht dem ärztlichen oder medizinischen Bereich zuzurechnen sind, in den Bereich der Verwaltung. Die Verwaltung stellt gegenüber dem ärztlichen oder medizinischen Bereich keinen Auffangtatbestand im Sinne der Erledigung aller mit einer Sache zusammenhängenden Angelegenheiten dar. Denn typische Tätigkeiten der Verwaltung, wie z. B. Leiter von Einrichtungen, Geschäftsführer von Verbänden, Verwaltungsleiter werden in eigenständigen Ziffern der jeweiligen Vergütungsgruppen genannt. Auch werden in den Vergütungsgruppen der Anlage 2 der AVR Tätigkeiten im technischen Bereich aufgeführt (medizinisch technische Assistentinnen, pharmazeutisch technische Assistentinnen) und Mitarbeiter aus dem Versorgungsbereich (Küchenleiter und Diätassistentinnen). Unter Verwaltung versteht man im allgemein die Durchführung von kaufmännischen und buchhalterischen Arbeiten im Rahmen eines Unternehmens. Bei einem Krankenhaus sind dies insbesondere die Personalverwaltung und die Patientenverwaltung und der Bereich der Materialbeschaffung. Hierzu gehört die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten gerade nicht. Sie ist eine eigenständige, durch die Brandschutzbestimmungen geprägte, hervorgehobene Tätigkeit mit einer deutlichen technischen Aufgabenstellung. Der Brandschutz und Gebäudeschutz ist von technischen Fragestellungen geprägt. Auch bei Brandschutzübungen, Alarm- und Feuerwehreinsatzplanungen stehen technische Fragestellungen im Vordergrund. Auch wenn zu der Tätigkeit eine bürotechnische Abwicklung und planerische Tätigkeit gehört, überwiegt die technische Komponente der Tätigkeit. Die Eingruppierung eines Brandschutzbeauftragten ist, da sie nicht ausdrücklich in einer der Vergütungsgruppen der Anlage 2 der AVR genannt ist, nach dem Auffangtatbestand der jeweils am Schluss einer jeden Vergütungsgruppe genannten Fallgruppe vorzunehmen. Nach diesem Auffangsachverhalt sind Mitarbeiter in den einzelnen Vergütungsgruppen zu vergüten, wenn ihr Aufgabenbereich und ihre Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Vergütungsgruppe vergleichbar sind. Nach der Protokollnotiz 9 sind hier Mitarbeiter mit solchen Tätigkeiten einzustufen, für die im Vergütungsgruppenverzeichnis kein Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich aufgeführt ist, wie dies bei der Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten der Fall ist. Dem Kläger hätte damit für eine schlüssige Darlegung seines Vergütungsanspruchs aus der Vergütungsgruppe 4a der Anlage 2 AVR oblegen darzulegen, dass sein Aufgabenbereich und seine Verantwortung mit dem Tätigkeitsmerkmal einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4 a vergleichbar sind. Dabei verkennt der Kläger in diesem Zusammenhang, dass, wenn er die Vergleichbarkeit mit einer Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe 4b Fallgruppe 33 darlegt, er sich dann für einen Vergütungsanspruch aus der nächst höheren Vergütungsgruppe auf den Bewährungsaufstieg dieser (vergleichbaren) Fallgruppe berufen könnte. Ein Bewährungsaufstieg ist nach der Systematik der AVR nur für bestimmte Fallgruppen innerhalb einer Vergütungsgruppe vorgesehen. Mangels ausdrücklicher Regelung eines Bewährungsaufstiegs in den Auffangtatbeständen kann es für die Mitarbeiter, für die im Vergütungsgruppenverzeichnis kein Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, keinen Bewährungsaufstieg geben. Dem Kläger ist mithin der Bewährungsaufstieg, so wie er ihn darstellt, von der Vergütungsgruppe 4b Fallgruppe 33 in die Vergütungsgruppe 4a Fallgruppe 25a verwehrt. Um die Vergütung nach der nächst höherer Vergütungsgruppe zu erlangen, muss der Kläger die Vergleichbarkeit seiner Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter mit einer in der Vergütungsgruppe 4a genannten Tätigkeit darlegen. Ihm hätte es wegen der Nähe seiner Tätigkeit zu den Tätigkeiten der Mitarbeiter der Verwaltung und Buchhaltung oblegen, die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 4a Fallgruppe 25 darzulegen. Insoweit hätte ihm, da es sich um aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen handelt, zunächst die Voraussetzungen der dieser Fallgruppe zugrunde liegenden Grundvergütungsgruppe 5 b Ziffer 56 darlegen müssen, dass es eine Tätigkeit ist, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistung erfordert. Sodann hätte er darstellen müssen, inwieweit sich diese Tätigkeit aus dieser Grundvergütungsgruppe heraushebt, dass es sich um besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten handelt (Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33). Schließlich hätte das weitere Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe 4a Fallgruppe 25 substantiieren müssen, dass sich diese Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 heraushebt. Der Kläger hat insoweit jedoch versäumt, die jeweiligen Elemente der Eingruppierungstatbestände und die jeweilige Heraushebung schlüssig vorzutragen. Selbst die Heraushebung seiner Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 zur Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 hat der Kläger nicht substantiiert. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist in Höhe des 3-jährigen Unterschiedsbetrages zwischen der bezogenen und der in Anspruch genommenen Vergütung festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht HammMarker Allee 9459071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden