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Urteil

12 Ca 63/17

ARBG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nach § 4 Anlage 2 ERA-TV ist nicht in die Berechnung des Stundenfaktors für Mehrarbeitsvergütung einzubeziehen. • Der gleiche Verdienstausgleich ist nicht in die Berechnung der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 i.V.m. § 11.4.3 MTV einzubeziehen. • Eine ergänzende Tarifauslegung kommt nicht in Betracht, weil Wortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang die Nichteinbeziehung ausreichend klar erkennen lassen.
Entscheidungsgründe
Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nicht in Stundenfaktor einzubeziehen • Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nach § 4 Anlage 2 ERA-TV ist nicht in die Berechnung des Stundenfaktors für Mehrarbeitsvergütung einzubeziehen. • Der gleiche Verdienstausgleich ist nicht in die Berechnung der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 i.V.m. § 11.4.3 MTV einzubeziehen. • Eine ergänzende Tarifauslegung kommt nicht in Betracht, weil Wortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang die Nichteinbeziehung ausreichend klar erkennen lassen. Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten beschäftigt und ist tariflich dem ERA-TV und dem dazugehörigen MTV unterworfen. Nach Einführung des ERA-TV erhielt der Kläger eine Belastungszulage und ab 1.9.2015 wegen Minderung der Belastung einen Verdienstausgleich gemäß § 4 Anlage 2 ERA-TV. Dieser Verdienstausgleich wurde durch eine Tariferhöhung reduziert; die Beklagte rechnete ihn bei der Berechnung des Stundenfaktors für Mehrarbeitsvergütung und Zuschläge jedoch nicht ein. Der Kläger forderte für Januar bis Dezember 2016 Nachzahlung von insgesamt 494,05 EUR brutto und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, künftig den Verdienstausgleich einzubeziehen. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, der Verdienstausgleich sei weder fester Bestandteil noch in § 11.4.3 MTV genannt. Das Arbeitsgericht hat über die Auslegung der einschlägigen Tarifnormen zu entscheiden. • Anwendbares Recht sind die einschlägigen tariflichen Bestimmungen (ERA-TV, Anlage 2, und MTV). Bei der Auslegung von Tarifnormen ist nach Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang vorzugehen; ergänzende Auslegung nur bei tatsächlicher Regelungslücke. • § 11.4.3 MTV bestimmt die Berechnungsgrundlage der Grundvergütung für Mehrarbeitsstunden: feste Bestandteile des Monatsentgelts und leistungsabhängige variable Bestandteile; Abs.2 nennt ausdrücklich den Verdienstausgleich nach § 13 ERA-TV und den Montagezuschlag. • Der Verdienstausgleich nach § 4 Anlage 2 ERA-TV unterscheidet sich in Zweck und Systematik von Zulagen oder Zuschlägen: Er ist ein entgelterhaltender Ausgleich für den Wegfall einer Zulage und hat keinen Bezug zur konkreten Arbeitsleistung. • Weil die Tarifparteien in § 11.3.1 MTV Belastungszulagen und in § 11.4.3 Abs.2 ausdrücklich den Verdienstausgleich nach § 13 ERA-TV bzw. Montagezuschlag genannt haben, ergibt sich systematisch, dass der Verdienstausgleich nach § 4 Anlage 2 ERA-TV nicht zu den festen Bestandteilen gehört und daher nicht einbezogen werden soll. • Sinn und Zweck sowie die Vergleichsnormen (z. B. § 13 ERA-TV, § 11.3.1 und § 11.4.3 MTV, Regelungen zur ERA-Ausgleichszahlung) bestätigen die Auslegung; die Regelungen zur Abschmelzung und Nichtaufnahme in die Alterssicherung unterstreichen die unterschiedliche Qualifikation. • Mangels erkennbarer Tariflücke scheidet eine ergänzende Auslegung aus; Wortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang lassen die beabsichtigte Nichteinbeziehung ausreichend deutlich erkennen. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von 494,05 EUR brutto und auch keinen Anspruch auf Feststellung der Einbeziehung des Verdienstausgleichs in die Stundenfaktorberechnung. Das Gericht stellte fest, dass der Verdienstausgleich nach § 4 Anlage 2 ERA-TV weder als fester Bestandteil des Monatsentgelts noch als relevanter variabler Bestandteil zu qualifizieren ist und daher bei der Berechnung der Mehrarbeitsvergütung und der Zuschläge nach § 11.4.3 bzw. § 11.5 MTV nicht zu berücksichtigen ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 2.223,19 EUR festgesetzt. Gegen die Entscheidung wurde die Berufung zugelassen.