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Urteil

4 Ca 288/16

ARBG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auf das Arbeitsverhältnis zwischen einem Tontechniker und einer kommunalen Theaterbetriebs‑Arbeitgeberin findet der TVöD‑VKA kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung, wenn nach §1 Abs.2 Buchst. n i.V.m. Protokollerklärung Nr.3 TVöD‑VKA keine tatsächliche überwiegend künstlerische Tätigkeit vorliegt. • Eine einzelvertraglich in Bezug genommene Schiedsvereinbarung des NV Bühne ist nach §101, §102 ArbGG nicht wirksam, wenn der normativ geltende TVöD‑VKA i.S.d. §4 Abs.3 TVG günstiger ist bzw. der tarifliche Geltungsbereich des TVöD‑VKA eröffnet ist. • Eine stillschweigende Verlängerung eines befristeten Bühnenvertrags durch Unterlassen einer Nichtverlängerungsmitteilung löst die Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach LPersVG aus; fehlt die erforderliche Zustimmung, ist die Verlängerung unwirksam. • Die punktuelle Befristungskontrollklage ist statthaft; die einzelne Befristung kann wegen unterbliebener Personalratsbeteiligung gemäß §75 LPersVG für unwirksam erklärt werden. • Der Kläger ist nach Feststellung des Gerichts nicht als überwiegend künstlerisch tätiger Bühnentechniker i.S.d. Ausnahmeregelungen anzusehen; die Arbeitgeberin hat die Darlegungs‑ und Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmefalls. • Ein allgemeiner Feststellungsantrag, der bereits durch einen punktuellen Befristungsfeststellungsantrag inhaltlich abgedeckt ist, kann unzulässig sein, wenn kein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht.
Entscheidungsgründe
TVöD‑VKA gilt; Schiedsklausel unwirksam; Befristung mangels Personalratsbeteiligung unwirksam • Auf das Arbeitsverhältnis zwischen einem Tontechniker und einer kommunalen Theaterbetriebs‑Arbeitgeberin findet der TVöD‑VKA kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung, wenn nach §1 Abs.2 Buchst. n i.V.m. Protokollerklärung Nr.3 TVöD‑VKA keine tatsächliche überwiegend künstlerische Tätigkeit vorliegt. • Eine einzelvertraglich in Bezug genommene Schiedsvereinbarung des NV Bühne ist nach §101, §102 ArbGG nicht wirksam, wenn der normativ geltende TVöD‑VKA i.S.d. §4 Abs.3 TVG günstiger ist bzw. der tarifliche Geltungsbereich des TVöD‑VKA eröffnet ist. • Eine stillschweigende Verlängerung eines befristeten Bühnenvertrags durch Unterlassen einer Nichtverlängerungsmitteilung löst die Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach LPersVG aus; fehlt die erforderliche Zustimmung, ist die Verlängerung unwirksam. • Die punktuelle Befristungskontrollklage ist statthaft; die einzelne Befristung kann wegen unterbliebener Personalratsbeteiligung gemäß §75 LPersVG für unwirksam erklärt werden. • Der Kläger ist nach Feststellung des Gerichts nicht als überwiegend künstlerisch tätiger Bühnentechniker i.S.d. Ausnahmeregelungen anzusehen; die Arbeitgeberin hat die Darlegungs‑ und Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmefalls. • Ein allgemeiner Feststellungsantrag, der bereits durch einen punktuellen Befristungsfeststellungsantrag inhaltlich abgedeckt ist, kann unzulässig sein, wenn kein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht. Der Kläger ist seit 1.11.2014 als teilzeitbeschäftigter Tontechniker beim städtischen Theater der Beklagten beschäftigt; im Arbeitsvertrag ist u.a. eine Befristung bis 31.8.2016 mit Verlängerungsregelung und die Bezugnahme auf den NV Bühne sowie eine Klausel, dass der Kläger überwiegend künstlerisch tätig sei, enthalten. Die Beklagte ist Mitglied des Deutschen Bühnenvereins und der VKA; der Kläger ist ver.di‑Mitglied, nicht jedoch Mitglied der Genossenschaft Deutscher Bühnen‑Angehöriger. Die Parteien stritten um die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge (NV Bühne versus TVöD‑VKA), die Wirksamkeit der Schiedsabrede im Arbeitsvertrag und die Wirksamkeit der Befristung bis 31.8.2018. Die Beklagte berief sich auf die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des NV Bühne und die dortige Bühnenschiedsgerichtsbarkeit; der Kläger begehrte Feststellung der Anwendung des TVöD‑VKA und die Feststellung, dass die Befristung nicht zum 31.8.2018 endet. Wesentliche Tatsachen betrafen die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers und die Frage, ob sein künstlerischer Anteil die Ausnahme vom TVöD‑VKA rechtfertigt. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage und die punktuelle Befristungskontrollklage sind zulässig; die prozesshindernde Einrede der Schiedsabrede greift nicht, weil der normativ anzuwendende TVöD‑VKA kraft beiderseitiger Tarifbindung den NV Bühne verdrängt, sofern dessen persönlicher Geltungsbereich nicht eröffnet ist (§4 Abs.3 TVG, §101, §102 ArbGG). • Auslegung TVöD‑VKA: Die Neufassung des §1 Abs.2 Buchst. n i.V.m. Protokollerklärung Nr.3 TVöD‑VKA ist so auszulegen, dass es auf die tatsächlich ausgeübte überwiegend künstlerische Tätigkeit ankommt und nicht allein auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Künstlerklausel; die Tarifnorm ist nach Wortlaut, Zweck und Systematik zu verstehen. • Beweis‑ und Darlegungslast: Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls (tatsächlich überwiegend künstlerische Tätigkeit) trifft die Arbeitgeberin die Darlegung‑ und Beweislast; sie hat dies nicht substantiiert gezeigt, insbesondere fehlte ein Vergleich mit Tätigkeit vergleichbarer Tontechniker. • Folge der Tarifwahl: Mangels Nachweis eines Ausnahmefalls ist der persönliche Geltungsbereich des TVöD‑VKA eröffnet; dieser Tarif enthält keine Schiedsvereinbarung, weshalb die im NV Bühne vereinbarte Schiedsabrede gegenüber der tariflich normativ geltenden Regel zurücktritt und die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig bleibt. • Befristung und Mitbestimmung: Die streitige Verlängerung der Befristung bis 31.8.2018 ist unwirksam, weil der Personalrat nicht gemäß §75 Abs.1 Nr.2 LPersVG BW vor der (stillschweigenden) Verlängerung beteiligt bzw. zustimmend einbezogen wurde; Mitbestimmungsrechte gelten auch bei stillschweigender Vertragsverlängerung. • Rechtsfolgen der Unwirksamkeit: Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung besteht das Arbeitsverhältnis fort bzw. wird als unbefristet fortbestehen; weitergehende allgemeine Feststellungsanträge sind unzulässig, wenn das Feststellungsinteresse bereits durch die punktuelle Feststellung abgedeckt ist. Das Gericht stellt fest, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD und die ergänzenden Tarifverträge für die VKA‑Arbeitgeber Anwendung finden. Ferner stellte das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis wegen der unwirksamen Befristung für die Spielzeit 2017/2018 nicht mit Ablauf des 31.08.2018 beendet wird. Die weitergehende Feststellung eines generell unbefristeten Arbeitsverhältnisses war unzulässig. Begründend führte das Gericht aus, dass nach Auslegung der Neufassung des §1 Abs.2 Buchst. n TVöD‑VKA auf die tatsächlich ausgeübte überwiegend künstlerische Tätigkeit abzustellen sei; die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass der Kläger eine solche Ausnahme darstellt. Da daher der TVöD‑VKA kraft Tarifbindung anzuwenden ist und dieser keine Schiedsvereinbarung enthält, greift die arbeitsvertragliche Schiedsklausel des NV Bühne nicht. Schließlich ist die streitige Befristungsverlängerung mangels Beteiligung bzw. Zustimmung des Personalrats nach §75 LPersVG BW unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.