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Urteil

4 Ca 12/11

ARBG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten über Begründung, Beendigung oder Fortbestand geistlicher Amts- und Dienstverhältnisse ist vorrangig der innerkirchliche Rechtsweg zu erschöpfen, wenn die Religionsgemeinschaft einen inneren Schiedsgang vereinbart hat. • Steht der Kläger in einem so engen Verhältnis zur Religionsgemeinschaft, dass er einen Stand der Gemeinschaft bildet und seine Aufgaben unmittelbar der Religionsausübung zuzuordnen sind, gehören Entscheidungen über sein Amt zum innerkirchlichen Bereich und entziehen sich der staatlichen gerichtlichen Kontrolle. • Die Vereinbarung, Streitigkeiten vor dem Schieds- und Verwaltungsgericht des Zentralrats der Juden zu klären, führt zur Unzulässigkeit einer Klage vor staatlichen Arbeitsgerichten, solange der innerkirchliche Rechtsweg nicht erschöpft ist. • Die grundrechtegeschützte Gewährleistung des Rechtswegs (Art. 19 Abs.4 GG) ist hier nicht berührt, weil die streitige Amtshandlung keine staatliche, sondern eine innerkirchliche Maßnahme darstellt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit arbeitsgerichtlicher Klage wegen innerkirchlichem Rechtsweg bei Rabbinerdienstverhältnis • Bei Streitigkeiten über Begründung, Beendigung oder Fortbestand geistlicher Amts- und Dienstverhältnisse ist vorrangig der innerkirchliche Rechtsweg zu erschöpfen, wenn die Religionsgemeinschaft einen inneren Schiedsgang vereinbart hat. • Steht der Kläger in einem so engen Verhältnis zur Religionsgemeinschaft, dass er einen Stand der Gemeinschaft bildet und seine Aufgaben unmittelbar der Religionsausübung zuzuordnen sind, gehören Entscheidungen über sein Amt zum innerkirchlichen Bereich und entziehen sich der staatlichen gerichtlichen Kontrolle. • Die Vereinbarung, Streitigkeiten vor dem Schieds- und Verwaltungsgericht des Zentralrats der Juden zu klären, führt zur Unzulässigkeit einer Klage vor staatlichen Arbeitsgerichten, solange der innerkirchliche Rechtsweg nicht erschöpft ist. • Die grundrechtegeschützte Gewährleistung des Rechtswegs (Art. 19 Abs.4 GG) ist hier nicht berührt, weil die streitige Amtshandlung keine staatliche, sondern eine innerkirchliche Maßnahme darstellt. Der Kläger, seit 1998 als Gemeinderabbiner für die beklagte jüdische Gemeinde tätig, hatte mit dieser einen als Dienstvertrag bezeichneten Vertrag geschlossen, der Ernennung, Aufgaben, Aufwandsentschädigung und Vertragsdauer regelte. Der Vertrag bestimmte die Berufung zum Gemeinderabbiner durch Beschluss der Gemeindeversammlung und sah eine lebenszeitliche Vertragsdauer sowie die Anrufung des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden für Streitfälle vor. Die Gemeinde teilte dem Kläger Ende Dezember 2010 schriftlich mit, seine Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen, und erklärte später fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Der Kläger hielt dem entgegen, er sei Arbeitnehmer und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Weiterbeschäftigung oder hilfsweise Abfindung. Die Gemeinde berief sich auf die Zuständigkeitsklausel zugunsten des innerkirchlichen Schiedsgerichts. • Verfassungsrechtliche Grundlagen: Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV erkennen Religionsgesellschaften das Recht der Selbstverwaltung in innerkirchlichen Angelegenheiten zu; staatliche Gerichte dürfen insoweit nicht eingreifen. • Abgrenzung innerkirchlicher und staatlicher Zuständigkeit: Inhalte, Natur der Sache und Zweckbeziehung entscheiden, ob ein Streit innerkirchlich ist; das kirchliche Ämterrecht und das mit ihm untrennbar verbundene Dienst- und Versorgungsrecht der Geistlichen gehören typischerweise zum innerkirchlichen Bereich. • Besonderes Verhältnis des Klägers zur Gemeinde: Der Kläger nimmt weisungsfreie religiöse Aufgaben wahr, entscheidet in halachischen Fragen und ist in religiösen Ritualen zentral eingebunden; damit bildet er gemäß Rechtsprechung einen Stand der Religionsgemeinschaft und steht in engem religiös-seelsorgerischem Verhältnis zur Gemeinde. • Vereinbarung innerkirchlichen Rechtswegs: Ziffer 4 des Dienstvertrags vereinbart die Anrufung des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden; diese Klausel drückt den Willen der Religionsgemeinschaft aus, Streitigkeiten innerkirchlich klären zu lassen. • Ermessen staatlicher Gerichte: Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Rücksichtnahme ist vor Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs eine Entscheidung staatlicher Gerichte über religiös-amtsrechtliche Streitigkeiten nicht angezeigt. • Rechtsweggarantie und öffentliche Gewalt: Die Entscheidung über Begründung und Beendigung eines Geistlichenamtes ist kein Akt staatlicher Gewalt; Art. 19 Abs.4 GG ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht verletzt. • Folge für Zuständigkeit: Mangels Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs ist der Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten nicht eröffnet und die Klage unzulässig. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, weil die beklagte Religionsgemeinschaft für Streitigkeiten aus dem Dienst- und Amtsverhältnis des Klägers den innerkirchlichen Rechtsweg durch Vereinbarung des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden vorgesehen hat und der Kläger diesen Weg nicht erschöpft hat. Da der Kläger als Gemeinderabbiner in einem engen Verhältnis zur Gemeinde steht und seine Aufgaben unmittelbar der Religionsausübung zuzuordnen sind, gehören Fragen zur Begründung und Beendigung seines Amtes zum innerkirchlichen Bereich, der der staatlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Soweit die Parteien arbeitsvertragliche Formulierungen verwendet haben, ändert dies nichts an der vorrangigen Zuständigkeit des innerkirchlichen Rechtswegs für amtsbezogene Streitigkeiten. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt; ein späterer Zugang zu den staatlichen Gerichten bleibt für den Fall denkbar, dass der innerkirchliche Rechtsweg erschöpft oder unzugänglich geworden ist.