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Beschluss

12 Ca 188/10

ARBG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für Streitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher eröffnet, wenn die Auseinandersetzung arbeitsrechtlich geprägt ist. • Die Arbeitnehmerüberlassung begründet während der Überlassungszeit eine Aufteilung von Arbeitgeberfunktionen zugunsten des Entleihers, ohne dass dieser formell Arbeitgeber wird. • Schadensersatzansprüche des Leiharbeitnehmers aus einem während der Überlassung eingetretenen Arbeitsunfall fallen unter § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG und sind vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg zu Arbeitsgerichten bei arbeitsrechtlich geprägten Streitigkeiten von Leiharbeitnehmern • Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für Streitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher eröffnet, wenn die Auseinandersetzung arbeitsrechtlich geprägt ist. • Die Arbeitnehmerüberlassung begründet während der Überlassungszeit eine Aufteilung von Arbeitgeberfunktionen zugunsten des Entleihers, ohne dass dieser formell Arbeitgeber wird. • Schadensersatzansprüche des Leiharbeitnehmers aus einem während der Überlassung eingetretenen Arbeitsunfall fallen unter § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG und sind vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen. Der 47-jährige Kläger war vom 24.08.2009 bis 30.11.2009 bei einer Personaldienstleistungsfirma (Verleiher) angestellt und wurde ab 24.08.2009 beim Beklagten (Entleiher) eingesetzt. Während eines Arbeitseinsatzes an einem Gebäude stürzte der Kläger infolge vermeintlich unzureichender Gerüstbefestigung und erlitt erhebliche Verletzungen. Der Unfall wurde der zuständigen Unfallversicherung gemeldet. Mit der Klage verlangt der Kläger Schmerzensgeld vom Entleiher wegen mangelhafter Befestigung des Gerüsts. Vorab stritten die Parteien über die Zuständigkeit des Gerichts; der Beklagte hält die ordentlichen Gerichte für zuständig, der Kläger die Arbeitsgerichte. Das Gericht prüfte ohne mündliche Verhandlung die Rechtswegzuständigkeit nach ArbGG und GVG. • Anknüpfungspunkt ist die Dreipersonenkonstruktion der Arbeitnehmerüberlassung; vertraglich ist der Verleiher Arbeitgeber, dennoch übt der Entleiher während der Überlassung Arbeitgeberfunktionen aus. • Rechtliche und tatsächliche Gestaltung des Verhältnisses zeigt arbeitsrechtliche Prägung: Einbindung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, Weisungsbefugnis des Entleihers und Zuweisung konkreter Arbeitspflichten entsprechen Arbeitnehmern gleichreichenden Merkmalen. • Der Leiharbeitnehmer ist nicht mit einem Werkunternehmer vergleichbar; seine Pflichten betreffen bloß die Arbeitsleistung, der Verleiher schuldet lediglich die Überlassung der Arbeitskraft. • Dem Entleiher kommen Schutz- und Fürsorgepflichten zu, wie sich aus der arbeitsrechtlichen Literatur und aus § 11 Abs. 6 AÜG ergibt; zudem finden Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Anwendung. • Daraus folgt, dass Streitigkeiten, die arbeitsrechtlich geprägt sind und in denen die aufgespaltene Arbeitgeberfunktion den Leiharbeitnehmer und Entleiher wie Arbeitsvertragsparteien betrifft, systemkonform vor den Arbeitsgerichten zu klären sind. • Die Arbeitsgerichte haben darüber hinaus besondere Sachnähe und Verfahrensvorteile (fachbesetzte Kammern, ehrenamtliche Richter, prozessuale Schutzinstrumente), die insbesondere schutzbedürftigen Leiharbeitnehmern zugutekommen. • Konsequent ist daher die Eröffnung des Rechtswegs gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG für Schadensersatzansprüche aus einem während der Überlassung eingetretenen Arbeitsunfall. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet. Die Klage des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher wegen Schmerzensgeldansprüchen aus dem Arbeitsunfall fällt unter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, weil das Streitverhältnis arbeitsrechtlich geprägt ist und der Entleiher während der Überlassung Arbeitgeberfunktionen ausübt. Die arbeitsrechtliche Prägung, die Einbindung in den Betrieb und die dem Entleiher obliegenden Schutz- und Fürsorgepflichten rechtfertigen die Zuweisung der Streitigkeit an die Arbeitsgerichte. Weitere inhaltliche Entscheidungen zur Haftung oder zum Umfang der Ansprüche wurden nicht getroffen; die Parteien können gegen diese Zuständigkeitsentscheidung sofortige Beschwerde einlegen.