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Urteil

10 Ca 3/08

ARBG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kumulation von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in vorformulierten Arbeitsbedingungen ist unwirksam (§ 307 Abs.1 BGB). • Sind unwirksame Vorbehalte ersatzlos unwirksam, bleibt die Anspruchsgrundlage ohne diese Vorbehaltselemente bestehen. • Bei einer Sonderzahlung mit Mischcharakter (Teile Entgelt, Teile Betriebstreue) führt vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers zum vollständigen Ausschluss eines anteiligen Anspruchs. • Rückforderungsklauseln deuten auf zumindest teilweisen treuebezogenen Zweck der Sonderzahlung und sind Auslegungsindikator für Mischcharakter.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Vorbehalte und Ausschluss anteiliger Gratifikation bei Mischcharakter • Kumulation von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in vorformulierten Arbeitsbedingungen ist unwirksam (§ 307 Abs.1 BGB). • Sind unwirksame Vorbehalte ersatzlos unwirksam, bleibt die Anspruchsgrundlage ohne diese Vorbehaltselemente bestehen. • Bei einer Sonderzahlung mit Mischcharakter (Teile Entgelt, Teile Betriebstreue) führt vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers zum vollständigen Ausschluss eines anteiligen Anspruchs. • Rückforderungsklauseln deuten auf zumindest teilweisen treuebezogenen Zweck der Sonderzahlung und sind Auslegungsindikator für Mischcharakter. Der Kläger war vom 17.10.2005 bis 16.10.2007 befristet bei der Beklagten beschäftigt und verlangt anteiliges 13. Monatsgehalt für 2007 in Höhe von 1.925,00 EUR. Im Arbeitsvertrag und einer Anlage wurde ein 13. Monatsgehalt als "freiwillige Sonderzahlung" und zugleich mit dem Hinweis auf Widerruf in den Grenzen des billigen Ermessens geregelt; ferner enthält der Vertrag eine Rückforderungsklausel. Der Kläger erhielt bereits 2005 und 2006 Sonderzahlungen. Nach seinem Ausscheiden wurde für 2007 keine Zahlung geleistet; der Kläger rügte Unwirksamkeit der Vorbehalte und berief sich auf vertragliche und gleichbehandlungsrechtliche Ansprüche. Die Beklagte berief sich auf Widerruf, den treuebezogenen Zweck der Zulage und auf längere Arbeitsunfähigkeit des Klägers in 2007. Das Gericht entschied ohne Beweisaufnahme und hob das Versäumnisurteil auf. • Anspruchsgrundlage ist § 611 BGB i.V.m. Ziffer 1.2 der Anlage zum Arbeitsvertrag über freiwillige Sonderzahlungen. • Die Klausel enthält sowohl einen Freiwilligkeits- als auch einen Widerrufsvorbehalt; die Kumulation ist widersprüchlich und verstößt gegen § 307 Abs.1 BGB, weshalb beide Vorbehalte unwirksam sind. • Die AGB-Regelungen des Arbeitsvertrags sind nach §§ 305 ff. BGB vorformulierte Vertragsbedingungen; deshalb findet die Inhaltskontrolle Anwendung. • Unwirksame Vorbehaltselemente fallen ersatzlos weg; die verbleibende Regelung kann so ausgelegt werden, dass eine Sonderzahlung grundsätzlich geschuldet sein kann. • Die Auslegung der konkreten Leistungsart ist nach §§ 133,157 BGB vorzunehmen; Wortlaut, Systematik und insbesondere die Rückforderungsklausel sprechen für einen Mischcharakter der Gratifikation (teilweise Entgelt, teilweise Belohnung der Betriebstreue). • Bei Gratifikationen mit Mischcharakter führt vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers zum Wegfall eines anteiligen Anspruchs, weil das Betriebstreue-Element nicht erfüllt ist; eine anteilige Zahlung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsgrundlage eine ausdrückliche Quotelung enthält. • Vorzeitiges Ausscheiden des Klägers (Austritt vor Jahresende) erfüllt das zweite Zweckmoment der Mischgratifikation nicht; daher besteht kein Anspruch auf das anteilige 13. Monatsgehalt. Die Klage ist unbegründet; das Versäumnisurteil vom 19.02.2008 wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Vorbehalte in der Anlage (Freiwilligkeit und Widerruf) sind nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam und fallen ersatzlos weg, sodass die Anspruchsgrundlage als solche bestehen bleibt, aber auszulegen ist. Aufgrund der Vertragsauslegung (Wortlaut, Systematik, Rückforderungsklausel) handelt es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, bei der das Betriebstreueelement durch vorzeitiges Ausscheiden des Klägers nicht erfüllt ist. Deshalb scheidet ein anteiliger Zahlungsanspruch aus und der Kläger hat keinen Anspruch auf das geltend gemachte 13. Monatsgehalt. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, mit der Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten.