OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ca 478/04

ARBG FREIBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 57 Abs. 1 ZPO kann auch dann zur Bestellung eines besonderen Vertreters angewandt werden, wenn die Prozessunfähigkeit einer Partei erst während des Rechtsstreits eintritt. • Eine analoge Anwendung des § 57 Abs. 1 ZPO ist zulässig, weil eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die erst nachträglich eintretende Prozessunfähigkeit ebenso zu bewerten ist wie die vor Klageerhebung bestehende. • Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient der Verhinderung eines endgültigen Stillstands des Rechtsstreits und kann angeordnet werden, wenn mit dem Verzug der Wiederherstellung der Prozessfähigkeit Gefahr für die Rechtsverfolgung verbunden ist. • Die Möglichkeit, alternativ einen Notgeschäftsführer zu bestellen, schließt die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 57 Abs. 1 ZPO nicht aus; beide Instrumente stehen nebeneinander. • Prozesshandlungen zur Beseitigung des rechtlichen Stillstands sind auch während einer Aussetzung wirksam; die Bestellung eines besonderen Vertreters ist eine prozessleitende Verfügung und nicht mit Rechtsmittel angegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Bestellung besonderen Vertreters nach §57 Abs.1 ZPO bei nachträglicher Prozessunfähigkeit • § 57 Abs. 1 ZPO kann auch dann zur Bestellung eines besonderen Vertreters angewandt werden, wenn die Prozessunfähigkeit einer Partei erst während des Rechtsstreits eintritt. • Eine analoge Anwendung des § 57 Abs. 1 ZPO ist zulässig, weil eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die erst nachträglich eintretende Prozessunfähigkeit ebenso zu bewerten ist wie die vor Klageerhebung bestehende. • Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient der Verhinderung eines endgültigen Stillstands des Rechtsstreits und kann angeordnet werden, wenn mit dem Verzug der Wiederherstellung der Prozessfähigkeit Gefahr für die Rechtsverfolgung verbunden ist. • Die Möglichkeit, alternativ einen Notgeschäftsführer zu bestellen, schließt die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 57 Abs. 1 ZPO nicht aus; beide Instrumente stehen nebeneinander. • Prozesshandlungen zur Beseitigung des rechtlichen Stillstands sind auch während einer Aussetzung wirksam; die Bestellung eines besonderen Vertreters ist eine prozessleitende Verfügung und nicht mit Rechtsmittel angegriffen werden. Seit 2003 streiten die Parteien über Vergütungsansprüche. Die Beklagte verlor nacheinander mehrere Geschäftsführer; zuletzt verstarb ihr Alleingeschäftsführer am 10.4.2007. Das Verfahren war auf Antrag der Beklagten zeitweise ausgesetzt. Mangels Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters drohte die Beklagte erneut prozessunfähig zu werden. Der Kläger beantragte deshalb, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zum besonderen Vertreter nach § 57 Abs. 1 ZPO zu bestellen, da durch die Verzögerung bei der Wiederherstellung der Prozessfähigkeit Verfolgungsnachteile für seine Ansprüche entstanden seien. Die Beklagte bestritt nicht die Prozessunfähigkeit, bestritt aber Einwendungen zur Vergütung des besonderen Vertreters. Das Gericht gewährt dem Antrag und bestellt den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum besonderen Vertreter bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters. • Anwendbarkeit § 57 Abs.1 ZPO: Die Vorschrift dient dem Schutz der effektiven Rechtsverfolgung; ihr Normzweck spricht dafür, sie analog auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Prozessunfähigkeit erst während des Rechtsstreits eintritt. • Analogie und planwidrige Gesetzeslücke: Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, weil §§ 241, 246 ZPO den Fall der nachträglich eintretenden Prozessunfähigkeit nicht abschließend regeln und der Gesetzgeber diesen Umstand offenbar übersehen hat. • Gleichwertige Bewertung: Die nachträglich eingetretene Prozessunfähigkeit hat die gleiche prozessuale Wirkung wie eine von Beginn an bestehende Prozessunfähigkeit; ohne besonderen Vertreter droht ein Stillstand, der die Rechtsverfolgung des Klägers gefährdet. • Gefahr im Verzug: Aufgrund der behaupteten Vermögenslosigkeit der Beklagten und der Verzögerungen bei der Bestellung eines neuen Geschäftsführers besteht konkrete Gefahr, dass die Ansprüche des Klägers verloren gehen oder die Beklagte gelöscht wird. • Nebeninstrument Notgeschäftsführer: Die Möglichkeit, einen Notgeschäftsführer zu bestellen, steht parallel zur Bestellung eines besonderen Vertreters; sie verdrängt diese nicht und rechtfertigt keine Ablehnung des § 57-Antrags. • Vergütung des besonderen Vertreters: Die Frage, ob die vom besonderen Vertreter beanspruchte Vergütung realisierbar ist, beeinträchtigt nicht die Entscheidung über seine Bestellung. • Wirkung trotz Aussetzung: Prozesshandlungen, die der Beseitigung des rechtlichen Stillstands dienen, sind auch während der Aussetzung wirksam; der Antrag des Klägers war daher zulässig und wirksam. • Rechtsmittel: Die Entscheidung ist eine prozessleitende Verfügung; dagegen steht kein Rechtsmittel zu, da die Bestellung eines besonderen Vertreters dem Ablauf des Verfahrens dient und nicht von besonderem Gewicht ist. Das Gericht hat dem Antrag des Klägers stattgegeben und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters zum besonderen Vertreter nach § 57 Abs. 1 ZPO bestellt. Begründend führt das Gericht aus, dass § 57 Abs. 1 ZPO analog auf nachträglich eintretende Prozessunfähigkeit anwendbar ist, weil eine planwidrige Gesetzeslücke besteht und der Gleichbehandlungsgrundsatz eine analoge Anwendung rechtfertigt. Es besteht konkrete Gefahr im Verzug, da die Beklagte vermögenslos erscheint und über sechs Monate nach dem Tod des Geschäftsführers ohne erkennbares Bemühen verblieben sind, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, wodurch die Ansprüche des Klägers verloren gehen könnten. Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist kein Subsidiarfall gegenüber der Bestellung eines Notgeschäftsführers; beide Instrumente bestehen nebeneinander. Die Entscheidung ist eine prozessleitende Verfügung und nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar.