Urteil
9 Ca 4991/15
ArbG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2016:0111.9CA4991.15.00
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Aus der Abfrage des Vornamens und der Muttersprache im Bewerbungsverfahren folgt keine Indizwirkung im Hinblick auf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 10.000,00 €.
Die Berufung ist nach dem Wert des Streitgegenstandes gesetzlich zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Abfrage des Vornamens und der Muttersprache im Bewerbungsverfahren folgt keine Indizwirkung im Hinblick auf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 10.000,00 €. Die Berufung ist nach dem Wert des Streitgegenstandes gesetzlich zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Die Klage ist nicht begründet, weil die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine weniger günstigere Behandlung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt ist. Die Klägerin hat im Sinne von § 15 AGG keine hinreichenden Indizien dargelegt, die von einer Diskriminierung im Hinblick auf die im Antidiskriminierungsgesetz aufgeführten Merkmale Alter, Geschlecht und ethnische Herkunft hinweisen. Die Abfrage von Vor- und Zunamen bei einer Bewerbung dient der Identifikation des einzelnen Bewerbers. Gerade bei möglicher Nachnamensgleichheit ist der Vorname ein wichtiges Unterscheidungskriterium. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass durch die Angabe ihres Vornamens bisweilen auch auf ihr Geschlecht geschlossen werden kann, so ist dies zuzugestehen. Es führt jedoch nicht dazu, dass allein die Abfrage eines Vornamens zu einer Indizwirkung im Hinblick auf Geschlechterdiskriminierung erfolgt. Dies selbst dann nicht, wenn es zutreffend sein sollte, dass, wie die Klägerin behauptet, in der IT-Branche Frauen regelmäßig weit weniger Beschäftigungschancen erlangen als Männer. Für eine Indizwirkung im Hinblick auf die Geschlechterdiskriminierung hätte es weiterer Anhaltspunkte bei der Behandlung der klägerischen Bewerbung bedurft. Auch die Tatsache, dass die Beklagte bei der Abfrage der Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch die Rubrik Muttersprache aufgezeigt hat, führt nicht dazu, dass dieses ein Indiz dafür ist, dass die Beklagte Angehörige einer bestimmten ethnischen Herkunft bevorzugt und die anderen damit diskriminiert habe. Denn die Bezeichnung Muttersprache ist zum einen nicht unbedingt gleichzusetzen mit einer bestimmten ethnischen Herkunft. Auch Kinder von nicht deutschen Eltern wachsen, wenn im elterlichen Haushalt ausschließlich deutsch gesprochen wird, mit einer deutschen Muttersprache auf, wenngleich die Mutter eben nicht deutscher Herkunft ist. Insofern ist nicht den Rückschluss zu ziehen, dass die Abfrage einer Muttersprache gleichzeitig die Abfrage der ethnischen Herkunft eines Bewerbers ist. Zum anderen handelt es sich hier um die Beschreibung eines Qualitätsmerkmals der Beherrschung der deutschen bzw. englischen Sprache, deren sehr gute Beherrschung in der Stellenanzeige vorausgesetzt wurde. Eine solche Qualitätsanforderung für eine ausgeschriebene Stelle ist zweifellos zulässig und tangiert die Diskriminierungsvorschriften des AGG nicht. Soweit die Klägerin moniert, dass sie als Nichtdeutsche niemals hätte angeben können, dass sie die deutsche Sprache fließend oder sehr gut beherrscht, weil ihr in ihren Deutschkursen als höchste Qualifikationsstufe die Note gut erteilt würde, so ist darauf hinzuweisen, dass es dabei bleibt, dass der Bewerber seine Sprachkenntnisse in dem Bewerbungsformular selbst einzuschätzen hatte. Insofern hätte die Klägerin ohne Weiteres auch ihre Sprachkenntnisse mit sehr gut bzw. fließend einschätzen können. Etwas anderes könnte sich unter Umständen dann ergeben, wenn der Arbeitgeber in seiner Stellenanzeige verlangt, dass der Bewerber Deutsch als Muttersprache aufweist (vgl. LAG Hessen, U. v. 15.06.2015, 16 Sa 1619/14). Dies ist mit dem hier streitigen Sachverhalt aber nicht vergleichbar. (Die Klägerin hat ein Informatikstudium abgeschlossen.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes errechnet sich nach §§ 42 GKG, 3 ZPO, maßgeblich ist die Klageforderung. Die Berufungszulassung folgt aus § 64 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Die 54jährige Klägerin bewarb sich im Wege einer Onlinebewerbung am 04. Mai 2015 bei der Beklagten auf eine Stellenanzeige vom 02. Mai 2015 als Javasoftwareentwicklerin. In der Stellenanzeige (Bl. 6 d. A.) heißt es auszugsweise wie folgt: "Ambitionierte Software-Entwickler gesucht!Sie sind Entwickler mit hervorragenden Fähigkeiten und hohem Anspruch an sich selbst. Qualität ist für Sie kein Lippenbekenntnis, sondern die Basis produktiver Softwareentwicklung. ... Zur Verstärkung unseres Teams in Hannover, Hamburg Eschborn, Frankfurt am Main und München suchen wir Javasoftwareentwickler (w / m).Ihr Profil- Sie beherrschen die Javaplattform und fühlen sich im Umfeld offener Systeme zu Hause.- Sie haben bereits Erfahrungen mit verschiedenen Projekten gesammelt.- ...Ihre Tätigkeit...Ihre Projekte sind vielfältig und anspruchsvoll. Sie arbeiten mit Kunden aus unterschiedlichen Branchen zusammen. Dazu gehören unter anderem Onlinedienstleister, Medizintechnik und Finanzdienstleister. Reisen - hauptsächlich innerhalb von Deutschland - sind daher Teil der Tätigkeit. Da Sie direkt und intensiv mit Ihrem Team und Ihren Kunden reden, brauchen Sie sehr gute Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch...." Die Onlinebewerbung sieht mehrere Datenfelder zur Eingabe von persönlichen und die Qualifizierung betreffenden Daten vor. Bei einigen dieser Datenabfragefeldern handelt es sich um zwingend einzugebende Daten, so u. a. beim Vor- und Nachnamen. Ebenfalls sind in der Onlinebewerbung die Sprachkenntnisse für englisch und deutsch anzugeben. Hier kann der Bewerber wählen: Keine Angabe, Grundkenntnisse, gut, fließend, Muttersprache. Die Klägerin bewarb sich mit Onlinebewerbung vom 02. Mai 2015. Sie trug in die Bewerbung ihren Vornamen und ihren Nachnamen ein. Ebenfalls trug sie bei den Sprachkenntnissen für deutsch und englisch das Wörtchen "gut" ein. Als weitere Sprache nannte die Klägerin im Onlineformular "russisch". Die Klägerin fügte ihrer Bewerbung mehrere Zeugnisse bei, aus denen sich sowohl ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre nicht deutschstämmige Herkunft ergibt. Mit E-Mail- Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Bewerbung nicht zum Zuge komme, da es eine Reihe von Bewerbern gegeben habe, die den Vorstellungen noch besser entsprochen haben. Auf Bl. 11 d. A. wird verwiesen. Wann die Klägerin diese Absage zur Kenntnis genommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ist der Ansicht, es seien hinreichende Indizien gegeben, die dafür sprechen, dass die Beklagte sie bei ihrer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle entsprechend den Diskriminierungsmerkmalen Ethnische Herkunft, Geschlecht und Alter diskriminiert habe. Auch wenn in der Onlinebewerbung nicht nach dem Geschlecht gefragt worden sei, so sei aufgrund der zwingenden Angabe des Vornamens das Geschlecht des Bewerbers zuordenbar. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte schließlich auch ein weibliches Profil (Bl. 28 ff. d. A.) über die Bewerbung der Klägerin erstellt habe, sei zu sehen, dass es der Beklagten auch auf die Bestimmung des Geschlechts des Bewerbers ankam. Vor dem Hintergrund, dass in der IT- Branche die Frauen weit unterrepräsentiert seien, sei hier von dem Indiz einer Geschlechterdiskriminierung auszugehen. Darüber hinaus sei sie auch aufgrund ihrer ethnischen Herkunft als nicht deutsche Staatsangehörige diskriminiert worden. Dies ergebe sich aus der Bewerbungsmaske, die die Sprachkenntnisse des Bewerbers abfragte und die zusätzlich zu dem Merkmal "fließende Beherrschung der Sprache" die Rubrik "Muttersprache" vorgesehen habe. Dies deute darauf hin, dass es der Beklagten nicht nur darauf angekommen sei, dass ein Bewerber, wie in der Ausschreibung verlangt, sehr gute Englisch- und Deutschkenntnisse aufweise, sondern dass es der Beklagten darauf ankam, dass die Abstammung (in diesem Zusammenhang gleichzusetzen mit der Bekenntnis zu einer Muttersprache) das entscheidende Kriterium gewesen sei. Da die Klägerin aufgrund ihrer nicht deutschen Abstammung auch nur einen Qualifizierungsnachweis mit maximal "gut" vorweisen könne (ein "sehr gut" werde bei den Deutschkursen für Ausländer nicht erteilt), sei auch hier eine Diskriminierung gegeben. Darüber hinaus spreche schon der Wortlaut der Ausschreibung dafür, dass die Beklagte Frauen benachteiligen wollte. Allein die zwei Buchstaben hinter der Ausschreibung einer Stelle des Javaentwicklers (w / m) führten nicht dazu, dass die gesamte Diktion der Ausschreibung, die auf einen männlichen Bewerber hindeute, nicht zu berücksichtigen sei. Eine Entschädigungssumme von drei Bruttomonatsgehältern sei im Streitfall angemessen. Die Klägerin hat beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 10.000,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.Juli 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist im Wesentlichen der Rechtsansicht, es liegen keinerlei Indizien für eine Diskriminierung der Klägerin im Hinblick auf die Diskriminierungsmerkmale des AGG vor. Insbesondere sei die Abfrage eines Vornamens und Nachnamens in der hiesigen Bewerbungslandschaft üblich und stelle keine Geschlechterdiskriminierung dar. Auch die Tatsache, dass die Sprachkenntnisse auf dem Online-formular von "keine Angabe" bis "Muttersprache" vorgegeben worden seien, stelle keine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft dar. Vielmehr sei es für die Beklagte bei der Stellenbesetzung der ausgeschriebenen Stelle von besonderer Bedeutung gewesen, dass der Bewerber die englische und deutsche Sprache sehr gut beherrsche. Insofern sei die Qualifizierung Muttersprache ein Kriterium, das allein ein Qualifizierungsmerkmal für die Beherrschung einer Sprache dargestellt habe. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte und das Sitzungsprotokoll vom 11.Januar 2016 verwiesen.