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Urteil

9 Ca 4826/15

ArbG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2015:1005.9CA4826.15.00
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Leitsätze
Zulässigkeit der Einstellung von Minusstunden für Zeiten des Nichteinsatzes nach dem MTV BAP.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 1.082,17€. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulässigkeit der Einstellung von Minusstunden für Zeiten des Nichteinsatzes nach dem MTV BAP. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 1.082,17€. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gutschrift der vom Arbeitgeber vom Arbeitszeitkonto abgezogenen 96,45 Arbeitsstunden. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 611 BGB in Verbindung mit § 615 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Denn die Beklagte war berechtigt, für die Nichteinsatzzeiten der Klägerin in den Monaten Dezember und Januar für die Nichteinsatzzeiten Minusstunden in das Arbeitszeitkonto der Klägerin einzustellen. Die Verrechnung der Nichteinsatzzeiten als Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin verstößt weder gegen § 6 (Arbeitszeitkonten) des Arbeitsvertrags der Klägerin, noch gegen die Regelungen des Tarifvertrages in § 4 MTV DGB/BAP, noch liegt hierin ein Verstoß gegen die Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG. Die Berechtigung der Beklagten zur Einbuchung von Minusstunden in das Arbeitszeitkonto der Klägerin ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin (§ 6) in Verbindung mit § 4.2 des Manteltarifvertrages (MTV/BZA). Hier erklären die Tarifvertragsparteien den Arbeitgeber für berechtigt, zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach § 2 / § 3 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit und der tatsächlichen Arbeitszeit Plus- und Minusstunden einzustellen. In dieser Vorschrift wird nicht unterschieden, aus welchem Grund Minusstunden anfallen, so dass davon auszugehen ist, dass jegliche Art von Minusstunden, somit auch diejenigen, die durch Nichteinsatzzeiten der Klägerin entstanden sind, hierunter fallen.Die Verrechnung der Minusstunden mit den Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin verstößt auch nicht gegen 4.4, 4.5 des Manteltarifvertrags, der - bei Vorliegen der Voraussetzungen - dem Arbeitnehmer in einigen Punkten einen Anspruch auf Auszahlung bzw. Freizeitausgleich gewährt, in anderen ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Abbau von Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto vorsieht.Im Einzelnen:§ 4.5 des Manteltarifvertrages trifft Regelungen darüber, wie nach Ablauf des Ausgleichszeitraums das Arbeitszeitkonto bereinigt werden kann. Hierfür spricht der Wortlaut, der von einem Ausgleich der Zeitkonten spricht und sich soweit auf § 4.4. des MTV ("Das Arbeitszeitkonto ist spätestens nach 12 Monaten auszugleichen") bezieht. Wenn in den Unterpunkten der Regelung § 4.5 davon gesprochen wird, dass auch eine vorzeitige Ausgleichung des Arbeitszeitkontos unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind, so dürfte diese Regelung dahingehend auszulegen sein, dass der Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen einen vorzeitigen Ausgleich des Arbeitszeitkontos zu verlangen berechtigt ist. So ist er beispielsweise berechtigt, je 35 Plusstunden (entspricht einer Arbeitswoche) je einen Arbeitstag Freizeit zu erhalten, wobei dieser Anspruch nur an zwei Tagen im Monat geltend gemacht werden kann. Auch ist der Arbeitnehmer berechtigt, sich Plusstunden, die über 105 hinausgehen, ausbezahlen zu lassen. Diese Ausgleichsregelungen der Guthaben-Zeitkonten führen nach Überzeugung der Kammer aber nicht zu der Annahme, dass dem Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt über das Arbeitszeitkonto im Hinblick auf die Plusstunden voll umfänglich zustehen sollte. Vielmehr sprechen diese Regelungen dafür, dass der Arbeitnehmer nur über einen (geringen) Anteil der aufgelaufenen Plusstunden die Verfügungsgewalt hat und auch Freizeitgewährung nur für einen geringen Anteil der angefallenen Plusstunden verlangen kann. Dies wiederum zeigt, dass der Arbeitgeber nach dem Willen der Tarifvertragsparteien über die restlichen Plusstunden insoweit mitverfügen können sollte, als diese zum Ausgleich von einsatzfreien Zeiten zur Verfügung stehen sollen. Insofern ergänzt die Regelung in § 4.5 die Regelung in § 4.3, die den Arbeitgeber berechtigt, Minusstunden, die durch Nichteinsatzzeiten entstehen, mit den aufgelaufenen Plusstunden zu verrechnen. In der Gesamtschau sind diese beiden tarifvertraglichen Regelungen daher nach Überzeugung der Kammer so auszulegen, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum Abbau der Überstunden - bei Vorliegen der in § 4.5 festgeschriebenen Voraussetzungen jederzeit möglich ist, dass darüber hinaus aber die Plusstunden auch mit durch Nichteinsatzzeiten entstandene Minusstunden verrechnet werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Regelung in § 6 des Arbeitsvertrags i. V. m. § 4.3 bis 4.5 MTV DGB/BAP auch nicht gegen § 11 Abs.4 Satz 2 AÜG. Nach dieser Vorschrift darf der Vergütungsanspruch für Zeiten des Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB weder aufgehoben noch eingeschränkt werden. § 615 BGB ist Ausfluss des Grundsatzes, dass das wirtschaftliche Risiko des Nichteinsatzes durch den Arbeitgeber nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden darf, sondern ihm trotz Nichteinsatzes im vertraglichen Umfang sein Gehaltsanspruch weiterhin gewährt wird.Dies ist allerdings im vorliegenden Fall auch gegeben. Die Klägerin hatte auch für die Zeiten des Nichteinsatzes ihre vertragsgemäße Vergütung weiter erhalten.§ 615 Satz 1 BGB sichert demgegenüber nicht den Anspruch auf Beibehaltung der bereits geleisteten Überstunden. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Einrichtung eines Arbeitszeitkontos mit der ein Ausgleich zwischen der monatlichen Abweichung der vereinbarten individuellen regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit des Klägers und der tatsächlichen Arbeitszeit geschaffen wird, heben das Recht des Klägers auf Vergütung bei Annahmeverzug weder auf, noch beschränken sie dieses Recht. Sowohl den Arbeitsvertrags- als auch den Tarifvertragsparteien bleibt es unbenommen, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto anzusammeln und in der Folgezeit durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Hier schließt sich die Kammer ausdrücklich den Entscheidungsgründen des Hessischen Landesarbeitsgerichts in der Entscheidung 15 Sa 766/14 an. Dass die Freizeitgewährung nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen kann, ergibt sich- wie ausgeführt - weder aus dem Arbeits- noch aus dem Tarifvertrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.Der Wert des Streitgegenstandes errechnet sich nach §§ 42 GKG, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO (Wert der eingeklagten Plusstunden). Die Berufung ist zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG und zudem eine Streitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hinaus erstreckt, § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auf ihrem Arbeitszeitkonto Arbeitsstunden gutzuschreiben. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 06. Februar 2008 als kaufmännische Sachbearbeiterin beschäftigt. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist der Anstellungsvertrag vom 13. Januar 2009 (BI. 8 ff. d. A.), auf den verwiesen wird. Im Anstellungsvertrag vom 13. Januar 2012 heißt es unter Ziff. 6 (Arbeitszeitkonten) und 17. (Tarifvertrag) wie folgt: 6. Arbeitszeitkonten. Die tatsächliche Arbeitszeit wird an die des Kundenbetriebes angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Kundenbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Kundenbetriebs. Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach Punkt 4 vereinbarten Arbeitszeit und der tatsächlichen Arbeitszeit wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Einzelheiten regelt der Manteltarifvertrag. 17. Tarifvertrag I. m Übrigen gelten die von dem BZA (Bundesverband Zeitarbeit) mit dem DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG und zwar- Manteltarifvertrag- Entgeltrahmentarifvertrag- Entgelttarifvertrag." Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden im Übrigen die Tarifverträge Zeitarbeit (DGB / BAP) Anwendung,Im Manteltarifvertrag Zeitarbeit heißt es unter § 4 wie folgt: "§ 4 Verteilung der Arbeitszeit / Flexibilisierung § 4.1 Die tatsächliche Lage der Arbeitszeit wird an die des Kundenbetriebs angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Kundenbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Kundenbetriebes. § 4.2 Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach § 2 / § 3 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters und der tatsächlichen Arbeitszeit nach § 4.1 wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. In das Arbeitszeitkonto können Plus- und Minusstunden eingebracht werden.§ 2 Dauer der Arbeitszeit / VollzeitarbeitDie individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 151,67 Stunden; dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Diese muss im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nach Maßgabe des § 4 erreicht werden. § 4.3 Plusstunden sind die über die regelmäßige individuelle monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden. Minusstunden sind die unter der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden. Das Arbeitszeitkonto darf maximal 200 Plusstunden umfassen.Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis 230 Plusstunden umfassen. ... § 4.4 Das Arbeitszeitkonto ist spätestens nach 12 Monaten auszugleichen. Ist der Zeitausgleich in diesem Zeitraum nicht möglich, ist er in den folgenden drei Monaten vorzunehmen. Dazu hat der Arbeitgeber mit dem betroffenen Mitarbeiter spätestens nach Ablauf der 12 Monate gemäß Abs. 1 eine entsprechende Vereinbarung zu treffen mit dem Ziel, einen vollständigen Zeitausgleich vorzunehmen. Ist auch in diesem Zeitraum der Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann ein Übertrag in den nächsten Ausgleichszeitraum mit maximal 150 Stunden (bei Teilzeitbeschäftigung anteilig) erfolgen. Die darüber hinausgehenden Stunden sind in Geld auszugleichen. § 4.5 Der Ausgleich der Zeitkonten erfolgt durch Freizeitentnahme nach folgenden Maßgaben: a) Nach Vereinbarung mit dem Mitarbeiter ist jederzeit ein Ausgleich der Plusstunden durch Freizeit möglich. b) Der Mitarbeiter kann verlangen, während der Einsatzzeit beim Kunden je 35 Plusstunden einen Arbeitstag aus dem Zeitkonto in Freizeit zu erhalten. Dieser Anspruch kann nur einmal je Kalendermonat für maximal zwei Arbeitstage geltend gemacht werden. ... c) Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber können weitere Freistellungstage in einem Monat festgelegt oder Freistellungstage mehrerer Monate zusammengefasst werden. d) Durch Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeberkönnen im Ausgleichszeitraum bis zu 70 Stunden aus dem Zeitkonto in Geld ausgeglichen werden. e) Auf Verlangen des Mitarbeiters werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.f) eine vom Mitarbeiter beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto ist durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. ..."). Die Beklagte hatte im Monat Oktober für den Zeitraum vom 22. Dezember bis 31. Dezember 2014, sowie vom 2. bis 13. Januar 2015 keinen Arbeitseinsatz für die Klägerin. Diese Zeiträume rechnete die Beklagte als fiktiv geleistete Arbeitszeit ab und zahlte an die Klägerin den durchschnittlichen Bruttolohn aus. Gleichzeitig belastete sie das Arbeitszeitkonto der Klägerin, das zu diesem Zeitpunkt mit Plusstunden im Guthaben stand, mit insgesamt 96,45 Arbeitsstunden.Die Klägerin ist der Auffassung, die Belastung ihres Arbeitszeitkontos sei zu Unrecht erfolgt.Insbesondere erlaube § 4 MTV-BAP nicht, dass der Arbeitgeber die auf einem Arbeitszeitkonto vorhandenen Plusstunden mit Minusstunden verrechne, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeiten bestehen. Eine solche Praxis verstoße ebenfalls gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 96,45 Arbeitsstunden gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte. ist im Wesentlichen der Ansicht, sowohl der Arbeitsvertrag in Ziff. 6 vom 13. Januar 2009 als auch § 4.2 Satz 2 MTV BAP seien so auszulegen, dass auch eine Einstellung der Minusstunden für Zeiten des Nichteinsatzes des Arbeitnehmers möglich sei. Diese Praxis verstoße auch nicht gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG. Da der Vergütungsanspruch der Klägerin durch die Verrechenbarkeit von Plus- und Minusstunden mit dem Arbeitszeitkonto der Klägerin nicht abbedungen sei, sei der Regelungsbereich dieser Vorschrift bereits gar nicht eröffnet. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte und das Sitzungsprotokoll vom 05.0ktober 2015 verwiesen.